B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-434/2019
wiv
Ur t e i l vom 1 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge am 21. Juni 2003 und stellte am 23. Juni 2003 in der Schweiz ein
erstes Asylgesuch.
B.
Mit Verfügung des Bundesamtes für Flüchtlinge vom 27. November 2003
und, auf ein zweites Asylgesuch vom 2. August 2007 hin, mit Verfügung
des Bundesamt für Migration (BFM) vom 30. Mai 2008 wurde festgestellt,
der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und dessen
Asylgesuche wurden abgelehnt. Gleichzeitig wurde die Wegweisung aus
der Schweiz sowie der Vollzug angeordnet. Beide Verfügungen wurden
vom Bundesverwaltungsgericht auf Beschwerden hin bestätigt (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-3604/2006 vom 15. Mai 2007 und Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-4542/2008 vom 8. Juni 2010).
C.
Mit Schreiben vom 24. Juni 2010 teilte der Beschwerdeführer dem BFM
mit, er habe im Asylverfahren falsche Angaben zu seinen Personalien ge-
macht.
D.
Mit Schreiben vom 17. Juni 2015 wurde dem Beschwerdeführer nach der
Aufhebung eines Entscheid- und Vollzugsmoratoriums Gelegenheit zur
Mitteilung gegeben, ob sich aufgrund der Lageentwicklung in Sri Lanka für
ihn neue Gefährdungselemente beziehungsweise Wegweisungshinder-
nisse ergeben hätten.
E.
Mit Eingabe vom 2. Juli 2015 (Eingang beim SEM: 6. Juli 2015) stellte der
Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – ein neues
Asylgesuch. Dabei machte er geltend, wie sich aus den Vorakten ergebe,
habe er sein erstes Asylgesuch unter dem Namen und mit der applizierten
Geschichte seines (…) eingereicht. Auf Abgabe seines Reisepasses beim
kantonalen Migrationsamt hin habe dieses eine Suche via (...) in die Wege
geleitet. Er halte sich seit nunmehr 12 Jahren in der Schweiz auf. Er sei
singhalesischer Abstammung und habe in Colombo im Quartier (…) gelebt,
welches sowohl von Singhalesen als auch von Tamilen bewohnt werde.
Dementsprechend habe er bereits dort viele tamilische Bekannte und
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Freunde gehabt. Nach seiner Einreise in die Schweiz habe er auch man-
gels Singhalesen, welche hier lebten, regelmässig Kontakt mit Tamilen aus
Colombo gehabt, von denen sich viele für die Liberation Tigers of Tamil
Eelam (LTTE) engagiert hätten. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka sei auf-
grund seiner langen Landesabwesenheit, seiner Herkunft aus einem ge-
mischt-ethnischen Quartier und auch dem Umstand, dass er in einem so-
genannten Exilzentrum der LTTE gelebt habe, von einer Gefährdung aus-
zugehen. Es müsse darauf hingewiesen werden, dass auch zahlreiche Sin-
ghalesen intensive Kontakte mit den LTTE hätten beziehungsweise mit Ta-
milen, welche für die LTTE gearbeitet hätten.
Aufgrund eines Unfalls und seines Alters, er habe inzwischen das sri-lan-
kische Pensionsalter erreicht, sei er im Weiteren körperlich eingeschränkt.
Harte körperliche Arbeit könne er nicht mehr verrichten. Im Weiteren
machte er ein dürftiges soziales und familiäres Beziehungsnetz in Sri
Lanka und ein fehlende Rentensystem, die Altersarmut und die fehlende
medizinische Versorgung beziehungsweise eine schwierige Situation auf
dem Arbeitsmarkt geltend. Die in der Schweiz erworbenen Deutschkennt-
nisse würden ihm auch nicht behilflich sein.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er allgemeine Berichte zur geltend
gemachten Altersarmut in Sri Lanka zu den Akten.
F.
Mit Verfügung vom 17. Dezember 2018 – eröffnet am 27. Dezember 2018
– stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug an.
G.
Mit Eingabe vom 24. Januar 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er bean-
tragte, die Sache sei unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur
erneuten Beurteilung an das SEM zurückzuweisen, eventualiter sei seine
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu ge-
währen und subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vor-
läufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren.
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Ferner sei ihm der Spruchkörper bekanntzugeben und mitzuteilen, ob die-
ser zufällig ausgewählt worden sei. Andernfalls seien die objektiven Krite-
rien anzugeben, nach welchen die Gerichtspersonen ausgewählt worden
seien.
Auf die zahlreichen Beschwerdebeilagen und die im Rahmen der Be-
schwerdebegründung gestellten Beweisanträge wird – soweit für den Ent-
scheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
H.
Mit Schreiben vom 25. Januar 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015 [SR 142.31]).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
– mit nachfolgender Ausnahme – einzutreten.
1.4 Auf den mit der Beschwerdeschrift gestellten Antrag auf Bestätigung
der zufälligen Zusammensetzung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten
(vgl. Urteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3).
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
4.
In der Beschwerde wird beantragt, es sei dem Rechtsvertreter die Zusam-
mensetzung des Spruchkörpers im vorliegenden Verfahren bekanntzuge-
ben. Die beteiligten Gerichtspersonen werden dem Rechtsvertreter mit vor-
liegendem Urteil bekannt.
5.
Der Beschwerdeführer beantragt, angesichts der sich in Folge der Krise
entscheidend veränderten Lage in Sri Lanka sei die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben und zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen.
In der Beschwerdeschrift wird nicht substantiiert dargelegt, inwieweit der
Beschwerdeführer von der jüngsten Lageentwicklung in Sri Lanka betrof-
fen sein könnte. Nach Auffassung des Gerichts liegt keine wesentliche Ver-
änderung der Lage in Sri Lanka vor, welche eine Aufhebung der Verfügung
und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erforderlich machen
würde. Der diesbezügliche Antrag ist abzuweisen.
6.
In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz Verletzungen des rechtli-
chen Gehörs, der Begründungspflicht sowie eine unvollständige und un-
richtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vorgeworfen. Diese
formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könn-
ten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
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6.1 Der Beschwerdeführer rügt, das rechtliche Gehör sei verletzt worden,
weil das SEM ihn nicht zu seinen neuen Asylgründen angehört habe, ob-
wohl er dies in seinem Gesuch ausdrücklich beantragt habe. Er sei zuletzt
vor mehr als zehn Jahren angehört worden. Gerade diese völlig mangel-
hafte Auseinandersetzung des SEM mit dem neu geltend gemachten
Sachverhalt zeige, dass vorliegend zwingend eine Anhörung hätte erfolgen
müssen, damit dem SEM die Bedeutung seiner bisher unbekannten Asyl-
gründe hätte dargelegt werden können.
Diese Rüge ist nicht begründet. Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, den
Beschwerdeführer erneut anzuhören. Das neue Asylgesuch wurde zwar
knapp nicht innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG gestellt. Wenn
aber eine asylsuchende Person über ihre Identität täuscht, kann das SEM
gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG auf eine Anhörung zu den Asylgründen
im Sinne von Art. 29 AsylG verzichten und lediglich das rechtliche Gehör
gewähren. Mit der Einreichung eines schriftlichen Asylgesuchs wird das
rechtliche Gehör in der Regel wahrgenommen (vgl. BVGE 2009/53 E. 5).
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer konnte seine neuen Vorbrin-
gen im Gesuch und in der Beschwerdeschrift ausführlich darlegen. Zudem
ist auf seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG zu verweisen, auf-
grund derer er alles Zumutbare zu unternehmen hat, die persönlichen Asyl-
vorbringen bei Gesuchseinreichung umfassend sowie substantiiert darzu-
legen.
6.2 Weiter habe das SEM das rechtliche Gehör verletzt, indem es Beweis-
anträge nicht behandelt habe. So habe er in seinem Gesuch beantragt, im
Falle, dass keine Anhörung stattfinde, sei ihm eine angemessene Frist zur
Einreichung von Beweismitteln zu seinen neuen Asylgründen und Wegwei-
sungshindernissen anzusetzen.
Hierzu gilt es festzuhalten, dass das Gesuch des Beschwerdeführers be-
reits am 2. Juli 2015 eingereicht worden war. Bis zum Verfügungszeitpunkt
hätte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ausreichend Zeit gehabt,
entsprechende Beweismittel einzureichen. Wiederum ist hier auch auf
seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG zu verweisen.
6.3 Weiter habe das SEM die Begründungspflicht verletzt, indem es bei der
Frage der Flüchtlingseigenschaft mit keinem Wort auf seine LTTE-Verbin-
dungen (soziale Beziehungen in der Schweiz zu tamilischen Personen mit
LTTE-Verbindung) und seine Herkunft (gemischt-ethnisches Quartier in
Colombo) eingegangen sei. In Kombination mit seinem aussergewöhnlich
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langen Auslandaufenthalt von 15 Jahren und der (...)-Anfrage in Sri Lanka
durch die kantonalen Behörden wäre er mit einem Generalverdacht behaf-
tet. Lediglich beim Vollzug der Wegweisung gehe das SEM auf seine Her-
kunft aus einem gemischt-ethnischen Quartier in Colombo ein. Indem es
dabei weder die langjährige Landesabwesenheit noch die Beziehung zu
Personen mit LTTE-Hintergrund diskutiere, erfasse es das asylrelevante
Gefährdungsprofil völlig unvollständig. Damit verletze es neben der Be-
gründungspflicht auch den Grundsatz der richtigen und vollständigen Ab-
klärung des Sachverhalts.
In der angefochtenen Verfügung wird sowohl im Sachverhalt (Teil I) als
auch – entgegen den Behauptungen in der Beschwerde – bei der Prüfung
der Flüchtlingseigenschaft (Teil II) auf den langen Auslandaufenthalt, die
Kontakte in der Schweiz zu Tamilen mit möglichem LTTE-Hintergrund, die
(...)suche und die Ethnie des Beschwerdeführers sowie seine Herkunft aus
einem gemischt-ethnischen Quartier in Colombo hingewiesen, eine ent-
sprechende Gefährdung jedoch verneint. Beim Wegweisungsvollzug (Teil
III) wird noch einmal auf die Herkunft des Beschwerdeführers aus einem
gemischt-ethnischen Quartier in Colombo und den Kontakt zu Tamilen in
der Schweiz mit möglichem LTTE-Hintergrund eingegangen und eine Ge-
fährdung auch hier verneint. Dass die Prüfung einerseits bei der Flücht-
lingseigenschaft und andererseits beim Wegweisungsvollzug ausgeführt
wurde, vermag nicht zur Annahme einer Verletzung der Begründungspflicht
und des Grundsatzes der richtigen und vollständigen Abklärung des Sach-
verhalts zu führen. Ob die Verneinung einer Gefährdung des Beschwerde-
führers durch das SEM zutreffend ist, ist eine materielle Frage der rechtli-
chen Würdigung der Sache.
6.4 Weiter habe das SEM auch die Begründungs- beziehungsweise Be-
weiswürdigungspflicht verletzt, indem es beim Wegweisungsvollzug die
von ihm geltend gemachte und dokumentierte Situation (fehlendes sozia-
les Netz, Unmöglichkeit seiner alten Arbeit nachzugehen, fehlende Rente,
fehlende medizinische Hilfe und die deswegen drohende Armut) nicht be-
rücksichtigt habe. Um seine Vorbringen im Gesuch zu entkräften, hätte das
SEM seinen Gesundheitszustand abklären müssen. Damit verletze es ne-
ben der Begründungspflicht auch den Grundsatz der richtigen und vollstän-
digen Abklärung des Sachverhalts. So habe er sich inzwischen einer wei-
teren Operation unterziehen müssen und leide weiterhin an starken
Schmerzen. Auch habe er aufgrund dieser gesundheitlichen Beeinträchti-
gung und der langjährigen Ungewissheit psychische Probleme und sei
deshalb in Behandlung gewesen.
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In der angefochtenen Verfügung wird im Sachverhalt auf die gesundheitli-
che Situation des Beschwerdeführers und sein angeblich fehlendes Bezie-
hungsnetz sowie das angeblich fehlende Rentensystem hingewiesen.
Beim Wegweisungsvollzug wird die individuelle Situation des Beschwerde-
führers gewürdigt und die Unzumutbarkeit verneint, indem trotz gegenteili-
ger Ausführungen im Gesuch von einem sozialen Netz und einer mögli-
chen Berufstätigkeit ausgegangen wird. Dabei war das SEM, entgegen der
Ansicht in der Beschwerde, nicht gehalten, seinen Gesundheitszustand nä-
her abzuklären. Der Beschwerdeführer ist hier auch auf seine Mitwirkungs-
pflicht gemäss Art. 8 AsylG hinzuweisen. Eine Verletzung der Begrün-
dungs- beziehungsweise Beweiswürdigungspflicht und des Grundsatzes
der richtigen und vollständigen Abklärung des Sachverhalts ist nach dem
Gesagten nicht zu erkennen. Ob die Bejahung der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs durch das SEM zutreffend ist, ist eine materielle Frage
der rechtlichen Würdigung der Sache.
6.5 Weiter habe das SEM den Sachverhalt unrichtig und unvollständig ab-
geklärt und die Beweiswürdigungspflicht verletzt, indem es die allgemeine
Lage in Sri Lanka falsch eingeschätzt habe. Es stütze sich in seiner Verfü-
gung einzig auf sein Lagebild zu Sri Lanka vom 16. August 2016, welches
fehlerhaft sei, weil es sich auf unausgewogene und nicht überprüfbare
Quellen stütze, und nehme keinen Bezug auf das Grundsatzurteil des Bun-
desverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016. Diesbezüglich
reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen eigenen aktuel-
len Lagebericht zu Sri Lanka ein, welcher aufzeige, dass sich spätestens
seit dem Wiedererstarken des Rajapaksa-Regimes bei den Kommunal-
wahlen 2018 eine neue Phase, geprägt von einem ausgeweiteten Repres-
sionsmuster abzeichne. Angesichts der jüngsten Krise sei von einer deut-
lich erhöhten Verfolgungsgefahr für tamilische Rückkehrende auszugehen.
Das SEM gehe fälschlicherweise davon aus, dass sich die Menschen-
rechtssituation verbessert habe. Die Lage in Sri Lanka habe sich vielmehr
verschlechtert.
Ob die Lageeinschätzung des SEM in Bezug auf Sri Lanka zutrifft, be-
schlägt nicht die Erstellung des Sachverhalts, sondern ist eine materielle
Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Auch eine Verletzung der Be-
weiswürdigungspflicht ist zu verneinen.
6.6 Weiter habe das SEM in seinem Entscheid nicht thematisiert, dass
standardmässige behördliche Backgroundchecks bei Rückkehrern regel-
mässig zu asylrelevanter Verfolgung führten. Die Vorbereitungen dieser
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Backgroundchecks würden bereits mit der Papierbeschaffung in der
Schweiz respektive mit dem Ausfüllen verschiedener Formulare, mit denen
überprüft werde, ob die fragliche Person auf der Black List aufgeführt sei,
sowie mit der Vorsprache auf dem Konsulat beginnen. In der Vernehmlas-
sung im Verfahren D-4794/2017 habe das SEM eingestanden, dass jeder
zurückgeschaffte Tamile am Flughafen einer mehrstufigen intensiven Über-
prüfung und Befragung unterzogen werde und die von der Schweiz im Rah-
men der Papierbeschaffung übermittelten Daten zur Vorbereitung der Ver-
folgung verwendet würden.
Das SEM hat in seiner Verfügung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer
bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht gefährdet wäre, weil er sein Asyl-
gesuch unter falschen Personalien und mit fremden Vorbringen gestellt
habe. Der fehlende Bezug auf die in der Beschwerde ins Feld geführten
Backgroundchecks stellt keine unvollständige Sachverhaltsdarstellung dar.
Ob die Verneinung einer Gefährdung des Beschwerdeführers durch das
SEM zutreffend ist, beschlägt wiederum nicht die Erstellung des Sachver-
halts, sondern ist eine materielle Frage der rechtlichen Würdigung der Sa-
che.
6.7 Schliesslich ist der Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erachten,
weshalb der Antrag auf erneute Anhörung abzuweisen ist. Mit Verweis auf
die Mitwirkungspflicht ist auch der Antrag auf Abklärung des Gesundheits-
zustandes von Amtes wegen und der Antrag auf Fristansetzung zur Bei-
bringung weiterer Beweismittel in Bezug auf das Risikoprofil, den Wegwei-
sungsvollzug und den Gesundheitszustand abzuweisen, zumal hierzu be-
reits genügend Gelegenheit bestanden hat.
7.
7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
8.
8.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner Verfügung fest, der Beschwer-
deführer habe ausdrücklich zugegeben, bisher unter einem falschen Na-
men und mit fremden Vorbringen um Asyl ersucht zu haben. Aufgrund des-
sen werde auf die bisherigen Asylgründe nicht eingegangen. Den Vorbrin-
gen in seinem neuen Asylgesuch ([...]abklärung, Ethnie, Herkunft aus ei-
nem gemischt-ethnischen Quartier in Colombo und Kontakte in der
Schweiz zu Tamilen mit möglichem LTTE-Hintergrund) liessen sich keiner-
lei Hinweise entnehmen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka irgend-
welche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten habe. Indem er
unter fremdem Namen und mit einer fremden Geschichte in der Schweiz
um Asyl ersucht habe, habe er nicht nur die Behörden irregeführt und seine
Mitwirkungspflicht verletzt, sondern auch eindeutig zu erkennen gegeben,
dass er in Sri Lanka keine Verfolgung zu befürchten habe. Hätte er in Sri
Lanka tatsächlich irgendwelche Probleme gehabt, hätte er sich nicht einer
fremden Geschichte bedient. Aufgrund dessen vermöge es auch keine
asylrelevante Rolle zu spielen, dass das kantonale Migrationsamt via (...)
erkennungsdienstliche Abklärungen zu seiner wahren Identität gemacht
habe. Dies umso weniger als aus den Akten des SEM nicht hervorgehe,
dass diese Abklärungen zu irgendeinem asylrelevanten Resultat geführt
hätten. Schliesslich habe er in seinem Gesuch selber angegeben, dass
diese zu keinem Treffer geführt hätten.
Im Zusammenhang mit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs hielt
das SEM weiter fest, der Beschwerdeführer sei singhalesischer Abstam-
mung und habe bis zur Ausreise in Colombo gelebt. Auch wenn er dort in
einem gemischt-ethnischen Quartier gewohnt habe, liessen sich daraus
keine Anhaltspunkte ableiten, dass ihm deswegen im Falle einer Rückkehr
in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3
EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohen könnte. Auch der Um-
stand, dass er in der Schweiz Tamilen mit allfälligen Verbindungen zu den
LTTE kennengelernt habe, vermöge daran nichts zu ändern. Er habe des-
wegen weder in Sri Lanka noch in der Schweiz irgendwelche Probleme
erlitten.
D-434/2019
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8.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, das SEM halte bezüglich
der Flüchtlingseigenschaft einzig fest, dass er mit Angabe von falschen
Personalien und einer anderen Geschichte die Behörden getäuscht habe,
woraus sich ergebe, dass er in Sri Lanka keine asylrelevante Verfolgung
zu befürchten habe. Aufgrund seiner LTTE-Verbindungen (soziale Bezie-
hungen in der Schweiz zu tamilischen Personen mit LTTE-Verbindung) und
seiner Herkunft (gemischt-ethnisches Quartier in Colombo) sei er in Kom-
bination mit seinem aussergewöhnlich langen Auslandaufenthalt von 15
Jahren und der (...)-Anfrage in Sri Lanka durch die kantonalen Behörden
mit einem Generalverdacht behaftet. Vor diesem Hintergrund mache ihn
gerade seine singhalesische Ethnie verdächtig, ein Überläufer zu sein be-
ziehungsweise werde er als Tamile wahrgenommen. Auch die Ausführun-
gen zur Irrelevanz der (...)-Abklärungen der kantonalen Behörden ver-
möchten nicht zu überzeugen. Auch wenn diese – wie das SEM ausführe
– zu keinem asylrelevanten Resultat geführt hätten, werde der sri-lanki-
schen Polizei bereits aus dem Umstand, dass solche Abklärungen zu einer
Person getätigt worden seien, welche seit mehr als einem Jahrzehnt in ei-
nem tamilischen Diasporazentrum weile, ein Verdacht erwachsen. Im Zu-
sammenhang mit der Gefährdung von Rückkehrenden nach Sri Lanka sei
auf das Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zu verweisen, auf
welches das SEM in seiner Verfügung aber keinen Bezug nehme. Mit dem
Urteil des Gerichts in Vavuniya vom Juli 2017 habe sich nun gezeigt, dass
nicht nur Personen von einer Verfolgung bedroht seien, die sich für das
Wideraufleben eines tamilischen Separatismus einsetzten, sondern jegli-
che Unterstützung für die LTTE verfolgt werde, auch wenn diese mehr als
zehn Jahre zurückliege und eine Rehabilitation durchlaufen worden sei. Er
erfülle folgende im oben erwähnten Referenzurteil benannten Risikofakto-
ren: soziale Verbindung zu Personen mit LTTE-Hintergrund, keine gültigen
Reisepapiere und langjähriger Aufenthalt in der tamilischen Diaspora. Es
müsse zudem mitberücksichtigt werden, dass die einzelnen Risikofaktoren
vor dem Hintergrund der aktuellen Krise verstärkt Geltung hätten.
9.
9.1 Im Referenzurteil E-1866/2015 hat das Bundesverwaltungsgericht eine
aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorge-
nommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurück-
kehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden
Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. E-1866/2015
E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von
Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Fol-
ter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um
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Seite 12
das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder
vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen
regimekritischen Handlungen und um Vorliegen früherer Verhaftungen
durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit
einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark
risikobegründende Faktoren, vgl. E-1866/2015 E. 8.4.1 – 8.4.3). Einem ge-
steigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen aus-
serdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri
Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt
werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM)
nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben
(sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. E-1866/2015 E. 8.4.4 und
8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemach-
ten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffen-
den Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene
Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne
von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zuge-
schrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wie-
deraufleben zu lassen (vgl. E-1866/2015 E. 8.5.1). Aus dem in der Be-
schwerde vorgebrachten Urteil des High Courts Vavuniya vom Juli 2017
kann kein neues Verfolgungsmuster abgeleitet werden. Obige Analyse hat
zudem auch vor dem Hintergrund der in der Beschwerde geltend gemach-
ten Krise seit den Kommunalwahlen 2018 weiterhin Gültigkeit.
9.2 Zunächst gilt es zu betonen, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich
zugegeben hat, im ersten Verfahren unter einem falschen Namen und mit
fremden Vorbringen um Asyl ersucht zu haben. Dies stellt eine grobe Ver-
letzung der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar. Vor diesem Hinter-
grund führte das SEM zu Recht aus, hiermit gebe der Beschwerdeführer
eindeutig zu erkennen, dass er in Sri Lanka keine Verfolgung zu befürchten
habe, hätte er sich doch sonst nicht einer fremden Geschichte bedienen
müssen. In seinem neuen Asylgesuch gibt der Beschwerdeführer nun an,
dass in Sri Lanka und in der Schweiz ihm bekannte Personen über Verbin-
dungen zu den LTTE verfügten. Dies wird von ihm aber lediglich behauptet,
konkrete Personen und deren Verbindungen kann er keine angeben. Seine
Herkunft aus einem gemischt-ethnischen Quartier in Colombo und sein lan-
ger Auslandaufenthalt vermögen für sich nicht zu einer Gefährdung zu füh-
ren. Dies auch nicht in Kombination mit fehlenden Identitätspapieren. Dass
er aufgrund seines langen Aufenthaltes in der Schweiz gerade als Singha-
lese als verdächtiger Überläufer beziehungsweise faktisch als Tamile wahr-
D-434/2019
Seite 13
genommen werde, ist vollkommen unplausibel. Seine Herkunft aus Co-
lombo und seine singhalesische Ethnie sprechen vielmehr dafür, dass er
bei einer Rückkehr keiner Gefährdung ausgesetzt sein wird. Daran vermag
auch die durch die kantonalen Behörden getätigte (...)abfrage nichts zu än-
dern. Bei der Anfrage handelt es sich lediglich um eine Identitätsabklärung,
welche am (…) 2015 vorgenommen wurde, nachdem der Beschwerdefüh-
rer zuvor eingestanden hatte, dass er über seine Identität getäuscht hatte,
und als sein neues Asylgesuch noch nicht vorlag. Wie das SEM richtig fest-
hielt, führte diese Anfrage zu keiner Antwort. Vor diesem Hintergrund ist
auch in Anbetracht der Gesamtsituation des Beschwerdeführers nicht da-
von auszugehen, dass ihm aus dieser blossen Identitätsabklärung eine
Gefährdung erwachsen könnte. In der Beschwerde wird dies denn auch
nicht weiter ausgeführt. Der Behauptung, dass der blosse Umstand, dass
solche Abklärungen zu einer Person getätigt worden seien, welche seit
mehr als einem Jahrzehnt in einem tamilischen Diasporazentrum weile, ei-
nen Verdacht zu begründen vermöge, kann nicht gefolgt werden.
9.3 Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei aufgrund der zu erwar-
tenden Papierbeschaffung auf dem sri-lankischen Generalkonsulat bei ei-
ner Rückkehr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt, kann nicht ge-
folgt werden. Bei der Ersatzreisepapierbeschaffung handelt es sich um ein
standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren, bei
welchem nur die zulässigen, zur Identifikation des Beschwerdeführers not-
wendigen Daten übermittelt werden. Es ist nicht davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer deshalb in den Fokus der sri-lankischen Behörden
geraten sein soll. Die vom Beschwerdeführer gemachten Vorbringen sind
denn auch weitgehend als Mutmassungen einzustufen, die er nicht ansatz-
weise zu belegen vermag. Nichts Gegenteiliges ergibt sich im Übrigen aus
der angerufenen Vernehmlassung des SEM vom 8. November 2017 im
Verfahren D-4794/2017.
9.4 An den getroffenen Feststellungen vermag auch das mit der Beschwer-
deschrift vorgebrachte Argument nichts zu ändern, es seien verschiedene
Risikofaktoren kumulativ zu würdigen und das Gesamtprofil des Beschwer-
deführers zu berücksichtigen. Vielmehr liegen unter Berücksichtigung aller
im vorliegenden Verfahren wesentlichen Aspekte keine ausreichend kon-
kreten Gründe für die Annahme vor, der Beschwerdeführer sei zum Zeit-
punkt seiner Ausreise aus Sri Lanka einer asylrelevanten Verfolgungsge-
fahr ausgesetzt gewesen oder könnte dies im Fall seiner Rückschaffung
künftig sein.
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9.5 Zu den mit der Beschwerdeschrift dargelegten Umständen und Ent-
wicklungen der allgemeinen politischen Lage in Sri Lanka ist festzustellen,
dass in keiner Weise ersichtlich ist, wie sich diese zum heutigen Zeitpunkt
konkret auf den Beschwerdeführer auswirken könnten.
9.6 In Würdigung dieser Umstände ist nicht davon auszugehen, dass dem
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung dro-
hen könnte. Das SEM gelangte somit zutreffend zur Einschätzung, der Be-
schwerdeführer habe keine asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft
gemacht. Die Vorinstanz hat folglich das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
10.
10.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 AsylG).
10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
11.
11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
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nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
11.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri
Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri
Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl.
dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und Referenzurteil E-1866/2015 E. 12). Der
EGMR hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen
sei, zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen drohe in Sri Lanka eine un-
menschliche Behandlung. Es müsse jedoch im Einzelfall eine Risikoein-
schätzung vorgenommen werden (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich vom
19. September 2013, Nr.10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Ausführungen
des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete An-
haltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka
D-434/2019
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dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK ver-
botenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Weg-
weisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
11.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
11.4.1 Das SEM hielt hierzu fest, der Beschwerdeführer sei ledig und ohne
familiäre Verpflichtungen. Er stamme aus Colombo, wo er immer gelebt
habe, und sei singhalesischer Abstammung. Er verfüge über eine Schulbil-
dung und Arbeitserfahrung und habe Verwandte in Sri Lanka. Aus den Ak-
ten sei nicht ersichtlich, dass er wegen des geltend gemachten Unfalls
heute noch Einschränkungen zu erdulden habe, die einer Rückkehr entge-
genstehen könnten. Auch die lange Landesabwesenheit vermöge kein
Bleiberecht zu begründen. Dies umso weniger, als er zunächst unter frem-
der Identität und mit fremden Vorbringen ein Bleiberecht habe erwirken
wollen und so die Dauer des Asylverfahrens aus eigenem Verschulden ver-
längert habe.
Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, das SEM suggeriere, dass er
ein familiäres Beziehungsnetz und eine berufliche Perspektive in Sri Lanka
habe, was klar aktenwidrig sei. Ebenso die Bemerkung, er habe keine kör-
perlichen Einschränkungen mehr zu erdulden, welche einer Rückkehr ent-
gegenstünden. Die von ihm geltend gemachte und dokumentierte Situation
(fehlendes soziales Netz, Unmöglichkeit seiner alten Arbeit nachzugehen,
fehlende Rente, fehlende medizinische Hilfe und die deswegen drohende
Armut) sei nicht berücksichtigt worden. Inzwischen habe er sich einer wei-
teren Operation unterziehen müssen und leide weiterhin an starken
Schmerzen. Auch habe er aufgrund dieser gesundheitlichen Beeinträchti-
gung und der langjährigen Ungewissheit psychische Probleme und sei
deshalb in Behandlung gewesen.
11.4.2 Für Personen, die aus dem Grossraum Colombo, stammen und
dorthin zurückkehren, ist der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar
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(BVGE 2011/24 E. 13.3; E-1866/2015 E. 13.1.2). An dieser fundierten Ein-
schätzung vermag die in der Beschwerde geltend gemachte politische
Krise in Sri Lanka nichts zu ändern.
11.4.3 Zunächst gilt es hier erneut darauf hinzuweisen, dass der Be-
schwerdeführer im ersten Verfahren über seine Identität getäuscht und da-
mit in grober Weise seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG verletzt
hat. Angesichts der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
nach Colombo sind die individuellen Zumutbarkeitskriterien – tragfähiges
Beziehungsnetz und gesicherte Einkommens- und Wohnsituation – nicht
vertieft zu prüfen. Der Vollständigkeit halber kann aber festgehalten wer-
den, dass das SEM trotz gegenteiliger Aussagen des Beschwerdeführers
zu Recht von der Annahme ausging, er verfüge über ein Beziehungsnetz
in Colombo, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Der Hinweis auf das
verlorene Mobiltelefon und das Alter seiner Verwandten vermag hier nicht
zu verfangen. Auch der Hinweis auf das erreichte Rentenalter und die Al-
tersarmut verbunden mit angeblich fehlender medizinischer Hilfe vermag
angesichts des noch nicht sehr betagten Alters des Beschwerdeführers
und der Tatsache, dass sich dieser offenbar zumindest in der Schweiz noch
in der Lage sieht, sich um Arbeit zu bemühen (vgl. sein Schreiben vom
9. April 2018), in diesem Zusammenhang nicht zu überzeugen. Schliess-
lich ging das SEM zu Recht davon aus, dass die Beschwerden am Knie
des Beschwerdeführers nicht gegen die Zumutbarkeit einer Wegweisung
sprechen, auch wenn sich diese inzwischen etwas akzentuiert haben soll-
ten. Dasselbe gilt für die nunmehr geltend gemachten psychischen Be-
schwerden, welche in keiner Weise konkretisiert oder belegt werden.
11.4.4 Des Weiteren bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf
schliessen lassen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ausge-
setzt. Insbesondere besteht aufgrund der vorstehenden Erwägungen zur
asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers kein kon-
kreter Grund zur Annahme, er könnte, wie mit der Beschwerdeschrift im
Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs behauptet, bei seiner Rückkehr der Gefahr von Behelligungen durch
sri-lankische Behörden oder paramilitärische Gruppierungen ausgesetzt
sein.
11.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
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Seite 18
11.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
11.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
13.
13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der sehr umfang-
reichen Beschwerdeschrift mit teilweise unnötigen Begehren und Anträ-
gen, deren Ergebnis dem Rechtsvertreter teilweise schon hätte bekannt
sein müssen, sowie zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zum
vorliegenden Fall sind die Kosten auf insgesamt Fr. 1‘400.– festzusetzen
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
13.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte mit der Beschwer-
deschrift zum wiederholten Mal Rechtsbegehren, über die bereits in ande-
ren Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit
beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammenset-
zung des Spruchkörpers). Somit sind ihm diese unnötig verursachten Kos-
ten persönlich aufzuerlegen, wie schon mehrfach angedroht wurde (vgl.
unter anderen das Urteil des BVGer D-4191/2018 vom 8. August 2018
E. 13.2). Dabei sind die persönlich auferlegten Kosten auf Fr. 100.– festzu-
setzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bun-
desgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 1‘400.– aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten von Fr. 100.–
persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Ur-
teils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Sara Steiner
Versand: