B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4343/2013
U r t e i l v o m 7 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Nigeria,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. Juli 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 22. Juni 2011 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. Juli 2013 – eröffnet am 11. Juli 2013
– feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwer-
deführer habe seine behauptete sudanesische Herkunft nicht glaubhaft
machen können, vielmehr sei davon auszugehen, dass es sich bei ihm
um einen nigerianischen Staatsangehörigen handle,
dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht
standhielten, sodass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse,
dass die Folge der Ablehnung eines Asylgesuchs gemäss Art. 44 Abs. 1
AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz sei,
dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. August 2013 (Postaufga-
be: 31. Juli 2013) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und dabei beantragte, Ziffer 3 (recte: Dispositiv-
Ziffer 3) der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und es sei die Un-
zumutbarkeit beziehungsweise die Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen, eventuell sei der Entscheid an die Vorinstanz zurück-
zuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege ersuchte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
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entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass sich die vorliegende Beschwerde einzig gegen die Anordnung der
Wegweisung (und damit zusammenhängend den Vollzug der Wegwei-
sung) richtet, die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Ableh-
nung des Asylgesuchs jedoch unangefochten blieben, weshalb die Verfü-
gung diesbezüglich mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft er-
wachsen ist,
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass in der Beschwerde vorgebracht wird, das Bundesamt habe unbe-
rücksichtigt gelassen, dass der Beschwerdeführer seine Partnerin, eine
Schweizer Staatsangehörige, heiraten wolle und sie demnächst Eltern
würden,
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dass das BFM sich zu diesem Umstand nicht geäussert und deshalb die
Begründungspflicht verletzt habe,
dass entsprechend diesem Einwand Anlass zur Frage besteht, ob die
Vorinstanz im Rahmen der angefochtenen Verfügung ihren Pflichten, die
sich aus dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör er-
geben, hinreichend nachgekommen ist,
dass in Art. 35 Abs. 1 VwVG für das Verwaltungs- bzw. Asylverfahren (vgl.
Art. 6 AsylG) festgehalten wird, schriftliche Verfügungen seien zu begrün-
den,
dass diese Bestimmung den Inhalt der Begründungspflicht nicht näher
umschreibt, die Begründung eines Entscheides jedoch so abgefasst sein
muss, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten
kann (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kom-
mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zü-
rich 2008, Rz. 6 ff. zu Art. 35 VwVG; BVGE 2007/30 E. 5.6),
dass die Behörde wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen hat, von
denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt, wobei
sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 256; BGE 112 Ia 110
E. 2b),
dass der angefochtene Entscheid des BFM diesen Kriterien offensichtlich
nicht gerecht wird,
dass gemäss Rechtsprechung Ausländer, die nahe Verwandte (die soge-
nannte Kernfamilie) mit gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz
haben, einen völkerrechtlichen, aus Art. 8 EMRK (unter dem Aspekt des
Rechts auf Familienleben) abgeleiteten Rechtsanspruch auf Erteilung ei-
ner Aufenthaltsbewilligung (sog. "umgekehrter" Familiennachzug; vgl.
BGE 137 I 247, BGE 135 I 143 E. 1.3.1, BGE 130 II 281 E. 3.1, EMARK
2001 Nr. 21 E. S. 174) haben können,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene zutreffend vorbringt,
er habe anlässlich der Anhörung vom 2. Juli 2013 zu Protokoll gegeben,
mit einer Schweizerin liiert zu sein, dass sie bald Eltern würden und daran
seien, die Heirat in die Wege zu leiten (vgl. Akten BFM A 19/12 S. 9),
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dass beim BFM am 4. Juli 2013 die Kopie einer Identitätskarte sowie ein
Bestätigungsschreiben der Freundin des Beschwerdeführers hinsichtlich
ihrer Beziehung einging (vgl. Akten BFM A 20/2),
dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort
zu den vorerwähnten Umständen äusserte,
dass somit unklar bleibt, ob das BFM diese übersehen hat oder als un-
wesentlich erachtete,
dass bei dieser Ausgangslage das BFM seine Pflicht zur Begründung des
Entscheides und damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtli-
ches Gehör verletzt hat,
dass sich diesfalls die Frage stellt, ob die festgestellte Verletzung des An-
spruches auf rechtliches Gehör geheilt werden kann oder zur Kassation
der angefochtenen Verfügung führen muss,
dass aus prozessökonomischen Gründen der Gesetzgeber die Verwal-
tungsbeschwerde grundsätzlich reformatorisch ausgestaltet hat und ge-
mäss Art. 61 Abs. 1 VwVG eine Kassation und Rückweisung an die Vor-
instanz nur ausnahmsweise erfolgen darf, so etwa, wenn weitere Tatsa-
chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist,
dass eine sachgerechte Lösung im Sinne einer Heilung oder Kassation
sich entscheidend an der Schwere der Verletzung einer Verfahrensvor-
schrift, aber auch daran zu orientieren hat, ob die Verletzung auf einem
Versehen beruht oder das Resultat einer gehäuften unsorgfältigen Ver-
fahrensführung ist,
dass indessen bei einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
angesichts seiner formellen Natur von vornherein keine Rolle spielen
kann, ob die Missachtung von Verfahrensvorschriften durch die Vorin-
stanz Einfluss auf das Ergebnis hatte (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4
S. 676, BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371 f.
m.w.H.),
dass im vorliegenden Fall die Gehörsverletzung als schwerwiegender
Mangel zu erachten ist, weil die Notwendigkeit einer Auseinandersetzung
mit den vom Beschwerdeführer erwähnten Umständen augenfällig war,
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dass nach dem Gesagten die Beschwerde gutzuheissen und die Disposi-
tiv-Ziffern 3 bis 5 der angefochtenen Verfügung vom 9. Juli 2013 aufzu-
heben sind,
dass die Sache insoweit zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägun-
gen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG) und das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
gegenstandslos wird,
dass der nicht vertretene Beschwerdeführer nicht darlegt, dass und inwie-
fern ihm notwendige Kosten entstanden sind und solches auch nicht er-
sichtlich ist, weshalb folglich keine Parteientschädigung auszurichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Dispositiv-Ziffern 3 bis 5 der Verfügung des BFM vom 9. Juli 2013
werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der vorstehenden Erwä-
gungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
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