Abtei lung IV
D-4345/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richter Daniel Schmid (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richterin Claudia Cotting-
Schalch;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
A._______ geboren [...],
B._______, geboren [...], Türkei,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. Februar 2005 / N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4345/2006
Sachverhalt:
A.
Die aus X._______ bei Ankara stammende türkische Beschwerde-
führerin verliess ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am
26. September 2003 und fuhr mit einem LKW durch unbekannte
Länder, bis sie am 30. September 2003 illegal in die Schweiz einreiste,
wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. Nach einer Kurzbefragung
in der Empfangsstelle Kreuzlingen am 2. Oktober 2003 und der
Zuweisung an den Kanton W._______ am 8. Oktober 2003 fand am
3. November 2003 die kantonale Anhörung zu den Asylgründen statt.
B.
Die Beschwerdeführerin machte bei den beiden Befragungen im We-
sentlichen geltend, sie habe in einer kleinen, ambulanten, staatlichen
Gesundheitsklinik in einem kurdischen Dorf in Y._______ bei Ankara
als Krankenschwester und Hebamme gearbeitet. Am 15. Dezember
2002 habe sie bei einem Patienten mit Schnittwunden eine Wundbe-
handlung durchgeführt, ihn anschliessend in ein Spital in Ankara zum
Nähen der Wunde geschickt und danach den Vorfall dem zuständigen
Gendarmerieposten in Z._______ gemeldet. Nach einer Woche seien
Gendarmen zu ihr in die Klinik gekommen und hätten ihr gesagt, der
Verwundete sei ein PKK-Mitglied. Sie hätten ihr vorgeworfen, sie habe
die PKK unterstützt und einem PKK-Mitglied zur Flucht verholfen. Von
diesem Tag an sei sie von der Gendarmerie telefonisch oder persön-
lich am Arbeitsplatz oder auf dem Arbeitsweg verfolgt und bedroht
worden, anfänglich einmal pro Woche, später fast alle zwei Tage und
20 Tage nach dem Vorfall mit dem Patienten auf dem Arbeitsweg fast
täglich. Im April 2003 habe sie einen Pass beantragt, diesen dann je-
doch nicht abgeholt. Am 20. oder 21. Mai 2003 sei sie von drei bewaff-
neten Polizisten oder Gendarmen oder Soldaten in Zivil an einen ab-
gelegenen Ort entführt und nach zwei Stunden freigelassen worden.
Diese hätten von ihr die Aufenthaltsorte von PKK-Leuten, welche sie
behandelt habe, wissen wollen und ihr mit vorgehaltener Waffe ge-
droht, sie würden sie vergewaltigen und töten oder ihrer (damals
[...]jährigen) Tochter etwas antun, wenn sie die Aufenthaltsorte nicht
verrate. Nach der Entführung seien die Bedrohungen noch intensiver
geworden, sie sei die ganze Zeit beschattet und bedroht worden. Bei-
spielsweise seien die Männer mit dem Auto an ihr vorbei gefahren und
hätten schlimme Sachen zu ihr gesagt. Zwei Tage nach der Entführung
habe sie in einem Brief ans Gesundheitsamt in Ankara um ihre Verset-
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zung gebeten. Die Gesundheitsbehörde habe nichts unternommen,
sondern ihr mitgeteilt, sie solle entweder kündigen oder weiterarbeiten.
Die Behörde habe ihr geschrieben, dass sie nicht jedem, der im Osten
der Türkei arbeite, eine Leibwache zur Verfügung stellen könne und
sie schriftlich aufgefordert, zusätzlich zur bestehenden Arbeit vier an-
dere Arbeiten zu übernehmen – vermutlich in der Absicht, sie zur Kün-
digung zu veranlassen. Eine Woche nach ihrer Ausreise sei die Gen-
darmerie bei ihr Zuhause vorbei gekommen; ihre Mutter sei anschlies-
send umgezogen. Von der Schweiz aus habe sie ihre Stelle schriftlich
gekündigt, aber noch keine Antwort erhalten.
C.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 14. Februar 2005 – eröffnet am
15. Februar 2005 – fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ver-
fügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz
und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus,
die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht stand. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid we-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Beschwerde vom 16. März 2005 an die vormalige Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) beantragte die Beschwerdeführerin mit-
tels ihres Rechtsvertreters, die angefochtene Verfügung sei aufzu-
heben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr Asyl
zu gewähren. Eventualiter seien die Unzulässigkeit und Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit für
den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2005 hiess der damals zu-
ständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt des Nachreichens einer Für-
sorgebestätigung und einer nachträglichen Veränderung der finanziel-
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len Verhältnisse gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses.
F.
Mit Eingabe vom 5. April 2005 liess die Beschwerdeführerin eine Für-
sorgebestätigung der Caritas Schweiz vom 22. März 2005 nachrei-
chen.
G.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 12. April 2005 an
den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte
die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Be-
schwerdeführerin am 14. April 2005 zur Kenntnis gebracht.
H.
Am [...] gebar die Beschwerdeführerin in Basel eine Tochter,
B._______. Diese wird in das vorliegende Beschwerdeverfahren einbe-
zogen.
I.
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2007 ersuchte die Beschwerdeführerin
das Bundesverwaltungsgericht um prioritäre Behandlung der hängigen
Beschwerde sowie um Auskunft über den Verfahrensstand. Zur Be-
gründung gab sie an, ihre mittlerweile [...]jährige Tochter habe bis vor
kurzem bei deren Grossmutter mütterlicherseits in der Türkei gelebt,
welche nun aber verstorben sei. Sie habe weder Verwandte noch
Freunde, die sich um ihre Tochter kümmern könnten. Mit Schreiben
vom 10. Dezember 2007 bedauerte der zuständige Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgerichts, angesichts der grossen Pendenzen-
last keinen konkreten Zeitpunkt des Abschlusses des Verfahrens ange-
ben zu können.
J.
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2009 erkundigte sich die Beschwerde-
führerin erneut beim Bundesverwaltungsgericht über den Verfahrens-
stand und ersuchte um prioritäre Behandlung der Beschwerde. Sie sei
alleinerziehende Mutter und lebe seit über sechs Jahren in der
Schweiz. Ihre in der Türkei zurückgebliebene ältere Tochter leide unter
Asthma und habe auch schon einen Anfall gehabt. Sie lebe immer wie-
der in andern Familien, zuletzt bei ihrem Onkel beziehungsweise ei-
nem Bruder der Beschwerdeführerin in Ankara. Dessen Ehefrau sei
vor zwei Wochen im Alter von 26 Jahren verstorben, weshalb er ihr
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signalisiert habe, er könne sich nicht neben den eigenen zwei Kindern
auch noch um ihre gesundheitlich angeschlagene Tochter kümmern.
Mit Schreiben vom 16. Dezember 2009 informierte der Instruktions-
richter den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin darüber, dass die
Beschwerde voraussichtlich in den ersten drei bis vier Monaten des
Jahres 2010 behandelt werden würde.
K.
Mit Schreiben vom 24. Dezember 2009 zeigte der Rechtsvertreter dem
Bundesverwaltungsgericht die sofortige Beendigung des Mandatsver-
hältnisses an.
L.
Mit Beschwerde vom 8. Juni 2009 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragten die Beschwerdeführenden mittels ihrer Rechtsvertreterin,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu
gewähren. Eventualiter seien die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Ver-
einigung des Verfahrens mit dem hängigen Beschwerdeverfahren ihres
Ehemannes beziehungsweise Vaters sowie um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bun-
desamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG
und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine
das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Beschwerdeverfahren übernommen.
Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asyl-
suchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bzw. mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise be-
fürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfol-
gungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaat-
liche Akteure zugefügt worden sind bzw. zugefügt zu werden drohen
(vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts
[BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7
und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsi-
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diarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person
in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl.
BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.;
EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangs-
punkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach
der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begrün-
deten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylent-
scheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung der Aktualität der Verfol-
gungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situa-
tion im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb
zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu
berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2
E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und
11.18; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt
a.M. 1990, S. 135 ff.).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die
Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standhalten.
4.2 Das BFM führte im Wesentlichen aus, der von der Beschwerdefüh-
rerin geltend gemachte Vorfall sei als Ursache für die vorgebrachten
Verfolgungsmassnahmen logisch nicht nachvollziehbar, weil sie mit der
Meldung des Patienten beim zuständigen Gendarmerieposten vor-
schriftsgemäss gehandelt habe. Die türkischen Sicherheitsbehörden
würden bei einem Verdacht auf Unterstützung illegaler Parteien nicht
zögern, die verdächtigte Person festzunehmen und eine Untersuchung
einzuleiten. Die Beschwerdeführerin habe indessen nicht geltend ge-
macht, die türkischen Behörden hätten offiziell gegen sie ermittelt; die-
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se hätten vielmehr angesichts ihres korrekten Verhaltens nichts Kon-
kretes in der Hand gehabt und sie daher nicht offiziell festnehmen kön-
nen. Das Bundesamt kommt daher zum Schluss, es sei kein objektives
Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden an der Beschwerdefüh-
rerin ersichtlich. Das von ihr geschilderte Vorgehen der Gendarmerie
passe zudem nicht zum üblichen Vorgehen der türkischen Sicherheits-
behörden in Fällen von Verdacht auf PKK-Unterstützung.
Die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen, ihr Umfang und das
gewählte Vorgehen seien zudem erfahrungs- und tatsachenwidrig, weil
sie zur angegebenen Ursache in keinem Verhältnis stünden. Für das
BFM ist nicht nachvollziehbar, weshalb und mit welchem Ziel mehrere
Gendarmen während fast neun Monaten die Beschwerdeführerin täg-
lich auf dem Arbeitsweg oder an der Arbeitsstelle belästigt, beleidigt
und bedroht haben sollten. Keinen Sinn macht für das Bundesamt
auch die geltend gemachte Entführung durch drei Gendarmen, da die-
se der Beschwerdeführerin in einer offiziellen Einvernahme Fragen zu
einer allfälligen PKK-Unterstützung hätten stellen können.
Ferner führte die Vorinstanz aus, die Glaubwürdigkeit der Beschwerde-
führerin werde durch widersprüchliche Angaben zu wesentlichen
Punkten zusätzlich beeinträchtigt. So habe sie in der Befragung zur
Person angegeben, sie habe den beantragten Pass aus Zeitmangel
nicht abgeholt; bei der kantonalen Anhörung hingegen habe sie ge-
sagt, sie habe den Pass auf dem Polizeiposten in X._______ aus
Angst nicht abgeholt. In der Kurzbefragung habe sie ausgesagt, sie
habe ihre Stelle beim staatlichen Gesundheitsamt vor der Ausreise ge-
kündigt; gemäss ihren Angaben in der kantonalen Anhörung hingegen
sei die Kündigung erst nach der Ankunft in der Schweiz erfolgt. Diese
Widersprüche habe sie auf Nachfrage nicht auflösen können.
Das Vorbringen, der Arbeitgeber der Beschwerdeführerin habe deren
Schutz und Versetzung abgelehnt, schätzt das BFM als unsubstanzi-
iert ein. Sie habe trotz Aufforderung in der kantonalen Anhörung die
angebliche Korrespondenz mit dem Gesundheitsamt nicht eingereicht.
Das Bundesamt bezweifelt, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich in
einem Brief ans Gesundheitsamt ihre Probleme mit der Gendarmerie
geschildert und um Versetzung gebeten habe. Die Antwort des Ge-
sundheitsamtes, wonach dieses nicht jeden Mitarbeiter in der Osttürkei
mit einer Leibwache schützen könne, würde sich nicht auf die Anfrage
beziehen.
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Die Vorinstanz schliesst daraus, dass sowohl der geltend gemachte
Verfolgungsgrund als auch die Art und Weise der Verfolgung nicht
glaubhaft seien.
4.3 Zur Begründung der Rechtsmitteleingabe führt die Beschwerde-
führerin an, gemäss den Anweisungen der türkischen Sicherheitsbe-
hörden an Spitäler und Sanitätsstellen müsse das Gesundheitsper-
sonal Personen mit Schuss- oder Messerstichverletzungen unverzüg-
lich melden. Die Beschwerdeführerin hätte den verletzten Patienten
daher sofort bei der Gendarmerie anzeigen müssen und nicht erst,
nachdem er die Klinik verlassen habe. Entgegen der Annahme des
BFM habe sie somit nicht vorschriftsgemäss gehandelt. Die Gendar-
merie habe offensichtlich vermutet, sie habe den Mann absichtlich
weggehen lassen, um seine Festnahme zu vereiteln.
Es treffe auch nicht zu, dass die türkischen Behörden bei jedem Ver-
dacht auf Unterstützung illegaler Parteien die verdächtige Person um-
gehend festnehmen würden. In Fällen wie dem vorliegenden würden
die Behörden diese vorerst beobachten, bis sie handfeste Beweise ge-
sammelt hätten. Die Behörden hätten gewusst, dass die Beschwerde-
führerin in einem Strafverfahren mangels Beweisen wohl hätte frei-
gesprochen werden müssen. Die Aussage des BFM, wonach kein ob-
jektives Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden an der Be-
schwerdeführerin ersichtlich sei, treffe somit nicht zu, habe sie doch
immerhin ein verletztes PKK-Mitglied medizinisch behandelt, ohne das
Nötige für dessen Festnahme vorgekehrt zu haben.
Bezüglich der widersprüchlichen Aussagen zu den Gründen, weshalb
sie den beantragten Pass nicht abgeholt habe sowie zum Zeitpunkt
der Kündigung ihrer Arbeitsstelle zeigte sich der Rechtsvertreter in der
Rechtsmitteleingabe erstaunt über die Behauptung des BFM, diese
Widersprüche würden wesentliche Punkte des rechtserheblichen
Sachverhalts betreffen. Zudem hätte sich jede Person in der gleichen
Situation gefürchtet, den beantragten Pass auf einem Polizeiposten
abzuholen.
Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigen-
schaft nach Art. 7 AsylG würden durchaus Raum lassen für gewisse
Einwände und Zweifel an den Vorbringen von Asylsuchenden. Die Be-
schwerdeführerin habe ihre Asylgründe im Wesentlichen glaubhaft
dargelegt. Das BFM habe es unterlassen, die von der Rechtsprechung
der ARK geforderte Abwägung vorzunehmen, ob die bestehenden Wi-
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dersprüche die Anhaltspunkte, welche für die Glaubhaftigkeit sprä-
chen, überwögen oder nicht. Für die Glaubwürdigkeit der Beschwerde-
führerin spreche insbesondere das Fehlen von wirtschaftlichen Moti-
ven aufgrund ihres regelmässigen Arbeitseinkommens in der Türkei.
Ohne eine politische Verfolgung hätte sie zudem ihre Heimat und ihre
Tochter nie freiwillig verlassen und stattdessen ein Leben als Flücht-
ling gewählt.
4.4 Die in der Beschwerde geäusserte Kritik, die Asylvorbringen seien
im Wesentlichen glaubhaft dargelegt und das BFM habe es unter-
lassen, die – vorhandenen – Widersprüche gegen die für die Glaub-
haftigkeit der Vorbringen sprechenden Anhaltspunkte abzuwägen, geht
fehl. Die Vorinstanz zeigte in der angefochtenen Verfügung schlüssig
und nachvollziehbar die diversen Unglaubhaftigkeitselemente im Zu-
sammenhang mit dem von der Beschwerdeführerin behaupteten Vor-
fall in der Klinik und den daraus resultierenden Verfolgungsmass-
nahmen von türkischen Sicherheitskräften auf (vgl. E. 4.3 hiervor).
Die vorgebrachten Asylgründe sind in ihrer Gesamtheit nicht nach-
vollziehbar und realitätsfremd. Die Beschwerdeführerin ist nicht Kurdin,
sondern ethnische Türkin. Wie die – neben einem Lehrer – einzige
Türkin in einem kurdischen Dorf dazu kommen soll, PKK-Aktivisten zu
unterstützen, ist kaum nachvollziehbar. Die geltend gemachten Ver-
folgungsmassnahmen – Entführung mit Todes- und Vergewaltigungs-
Drohungen sowie fast tägliche Belästigungen durch die lokale Gendar-
merie oder andere Sicherheitskräfte während über acht Monaten –
sind angesichts des eher geringen angeblichen Vergehens der zu spä-
ten Meldung des verletzten PKK-Mitglieds völlig unverhältnismässig
und müssen daher als unglaubhaft bezeichnet werden.
Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 16. März 2005 ver-
mögen die Unglaubhaftigkeitselemente nicht zu entkräften: Verbale
Belästigungen und Drohungen dürften kaum geeignete Mittel sein, um
eine verdächtige Person zu beobachten mit dem Ziel, ihr strafbare
oder staatsfeindliche Handlungen nachweisen zu können. Entgegen
der Ansicht des Rechtsvertreters lässt zudem die Tatsache, dass die
Beschwerdeführerin ihre Heimat verliess und ihre Tochter in der Türkei
zurückliess, nicht unmittelbar den Schluss auf politische Verfolgung zu.
In der kantonalen Anhörung gab sie an, das Kind unter anderem we-
gen der hohen Kosten für die Reise zurückgelassen zu haben und weil
sie nicht wusste, was sie in der Schweiz erwarten würde; sie äusserte
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die Absicht, es nachzuholen, sobald sie selbst in der Schweiz sicher
sei (Akte A9 S. 14). Aus der geregelten Berufstätigkeit und dem regel-
mässigen Arbeitseinkommen der Beschwerdeführerin vor ihrer Ausrei-
se kann zudem nicht automatisch auf das Fehlen von wirtschaftlichen
Motiven und damit auf eine persönliche Glaubwürdigkeit der Be-
schwerdeführerin bezüglich ihrer Asylvorbringen geschlossen werden.
Die widersprüchlichen Aussagen zu den Gründen, weshalb sie den be-
antragten Pass nicht abholte sowie zum Zeitpunkt, in dem sie ihre Ar-
beitsstelle kündigte, betreffen zwar entgegen der Ansicht der Vorin-
stanz nicht unbedingt wesentliche Punkte des rechtserheblichen Sach-
verhalts. Doch vermag dies nichts an der Tatsache zu ändern, dass
sich in den Schilderungen der Beschwerdeführerin und auch in der
Beschwerdeschrift keine Elemente finden lassen, welche für die
Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen und gegen die vorhandenen
Unglaubhaftigkeitselemente abgewogen werden könnten.
Zur Stützung ihrer Asylvorbringen vermag die Beschwerdeführerin
kein einziges Beweismittel vorzulegen. Weder die an der kantonalen
Anhörung in Aussicht gestellte Korrespondenz mit der Klinik in
Y._______ (Akte A9 S. 17) noch das Kündigungsschreiben an die Kli-
nik fanden Eingang in die Akten.
Nach Prüfung der Akten und einer Gesamtwürdigung der von der Be-
schwerdeführerin geltend gemachten Verfolgungsvorbringen kommt
das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass sich die diesbezüg-
lichen Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung im We-
sentlichen als zutreffend erweisen und zu bestätigen sind.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht
glaubhaft darzutun vermochte, dass sie einer Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen
ausgesetzt werden zu können. Sie kann daher nicht als Flüchtling an-
erkannt werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerde-
führerin demnach zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
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5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän-
derinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendma-
chung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK
der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das
heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI,
a.a.O Rz. 11.148).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Seite 12
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6.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwer-
deführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführerin in den Heimatstaat Türkei ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Rückkehr in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen). An dieser Einschätzung vermag die Aussage des Rechts-
vertreters in der Beschwerde, es müsse davon ausgegangen werden,
dass die Beschwerdeführerin in der Türkei zur Fahndung ausge-
schrieben sei und daher bei einer allfälligen Rückkehr sofort verhaftet,
misshandelt und gefoltert werden würde, nichts zu ändern, stellt sie
doch eine unbelegte, reine Behauptung dar.
Angesichts der Unglaubhaftigkeit einer Verfolgungssituation der Be-
schwerdeführerin in der Türkei ist nicht ersichtlich, weshalb sie im Fal-
le einer Rückkehr einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt sein sollte. Auch die allgemeine Menschenrechts-
situation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der
Wegweisung ist daher sowohl im Sinne der asyl- als auch der völker-
rechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
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konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818). Diese Bestimmung wird vor allem bei
Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst Ausländerinnen und Aus-
ländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzun-
gen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-
Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg,
Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren
Heimatstaat zurückkehren können (BVGE 2008 Nr. 5).
Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch die persönliche Situati-
on der Beschwerdeführerin lassen auf eine konkrete Gefährdung
schliessen. Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von
einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bür-
gerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für die
Beschwerdeführerin oder ihr Kind bei einer Rückkehr eine konkrete
Gefährdung darstellen würden. Sodann bestehen auch keine anderen
Hinweise, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Hei-
matstaat in eine konkrete, ihre Existenz bedrohende Situation geraten
könnte.
Die Beschwerdeführerin verfügt über eine zehnjährige Schulbildung
sowie eine vierjährige Ausbildung zur Krankenschwester und Heb-
amme mit 16-jähriger Berufserfahrung in türkischen Kliniken. Bereits
vor der Ausreise verdiente sie den Lebensunterhalt für sich, ihre in der
Türkei verbliebene Tochter und ihre Mutter selbst. Sie verfügt in Anka-
ra über ein familiäres Beziehungsnetz, hat sie doch neben ihrer fast
volljährigen Tochter zwei Halbbrüder, welche in Ankara leben. Den Ak-
ten sind keine gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin und
ihres in der Schweiz geborenen [...]jährigen Kindes zu entnehmen.
Somit ist davon auszugehen, dass sie in der Türkei für sich und ihre
Töchter wieder eine tragfähige Existenz aufbauen kann. Der Vollzug
der Wegweisung erweist sich daher auch als zumutbar.
Ob die Voraussetzungen eines schwerwiegenden persönlichen Härte-
falls (Art. 14 Abs. 2 AsylG) vorliegen, kann im Rahmen des vor-
liegenden Verfahrens nicht geprüft werden.
6.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
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halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be-
stätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme fällt daher ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da
ihr jedoch mit Zwischenverfügung vom 22. März 2005 die unentgelt-
liche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde
und sich ihre finanziellen Verhältnisse seither nicht verändert haben,
sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per
Kurier; in Kopie)
- die zuständige kantonale Behörde (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Jacqueline Augsburger
Versand:
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