B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4345/2016
Ur t e i l vom 2 9 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Karin Fischli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch MLaw Gian Ege,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 29. Juni 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte am 28. Mai 2016 – zusammen mit seiner
Mutter (B._______, N […]) und seiner Schwester (C._______, N […]) – in
die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
B.
Am 8. Juni 2016 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person, dem Rei-
seweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt. Gleichzeitig
wurde ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensent-
scheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Ungarn gewährt, wel-
cher Staat gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO) grundsätzlich für die Behandlung seines Asyl-
gesuchs zuständig sei.
Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass es in
Ungarn sehr schlimm gewesen sei. Nachdem seine Fingerabdrücke abge-
nommen worden seien, sei er an einen Ort gebracht worden, wo es weder
gutes Essen noch einen richtigen Schlafplatz gegeben habe. Die Polizisten
hätten grosse Probleme gemacht und ihn schlecht behandelt.
C.
Mit Verfügung vom 29. Juni 2016 – eröffnet am 12. Juli 2016 – trat das
SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Un-
garn an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Zugleich stellte es
fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine auf-
schiebende Wirkung zukomme, und verfügte die Aushändigung der editi-
onspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis.
Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, ein Abgleich
der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der „Eurodac“-Datenbank
habe ergeben, dass er am 25. Mai 2016 in Ungarn ein Asylgesuch einge-
reicht habe, weshalb gemäss Dublin-III-VO Ungarn für die Durchführung
des Asylverfahrens zuständig sei. Ungarn sei Signatarstaat des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
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0.142.30) und der EMRK. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass
sich Ungarn nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und kein
korrektes Asyl- und Wegweisungsverfahren durchführen würde. Es seien
auch keine Gründe ersichtlich, gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO
oder Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO einen Selbst-
eintritt zu verfügen.
D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 13. Juli 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an und bean-
tragte die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 29. Juni 2016 und die
Anweisung an die Vorinstanz, sich für sein Asylgesuch für zuständig zu
erklären. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen
und diese anzuweisen, die Zulässigkeit beziehungsweise die Zumutbarkeit
der Wegweisung nach Ungarn unter Beachtung der momentanen Situation
erneut zu beurteilen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme sowie um Anweisung der Vollzugsbehörden, von einer Über-
stellung nach Ungarn abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über
den Suspensiveffekt der vorliegenden Beschwerde entschieden habe. Fer-
ner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten.
Dabei machte er im Wesentlichen geltend, dass in Ungarn momentan eine
Situation herrsche, welche den eigentlichen Kollaps des ungarischen Asyl-
systems erkennen lasse. In diversen Berichten sowie in ausländischer
Rechtsprechung werde aufgezeigt, dass in Ungarn eine menschenrechts-
verletzende Situation herrsche. Ungarn komme seinen internationalen Ver-
pflichtungen nicht mehr nach. Die Vorinstanz habe es jedoch unterlassen,
die neuesten Entwicklungen in Ungarn zu berücksichtigen. Deshalb sei es
auch zweifelhaft, ob der Sachverhalt im vorliegenden Fall überhaupt als
vollständig erstellt gelten könne. Es erscheine folglich angezeigt, dass sich
die Vorinstanz im Rahmen eines Selbsteintritts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-
III-VO als zuständig erkläre.
E.
Am 18. Juli 2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der
Überstellung einstweilen aus.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Das vorliegende Verfahren wird koordiniert mit jenem von B._______
und C._______ (D-4348/2016) behandelt.
2.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend
aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai
2017 (als Referenzurteil publiziert) die Entwicklung der Situation für Asyl-
suchende in Ungarn eingehend analysiert; insbesondere für jene, die in
Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt werden. In diesem
Urteil hat das Gericht das Vorhandensein zahlreicher Unzulänglichkeiten
im ungarischen System festgestellt, welche namentlich den Zugang zum
Asylverfahren sowie die Unterbringung der Asylsuchenden in den Transit-
zonen betreffen. Das Gericht hat sich insbesondere mit dem am
28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über
„die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in
der Überwachungszone der ungarischen Grenze“ befasst und festgestellt,
dass die Umsetzung dieses Aktes, welcher rückwirkend auf sämtliche lau-
fenden Asylverfahren anwendbar ist und eine wesentliche Verschärfung
der ungarischen Gesetzgebung mit sich bringe, zahlreiche Unsicherheiten
und Fragen nach sich ziehe. Es könne daher namentlich nicht mit Sicher-
heit ermittelt werden, ob Asylsuchende, die nach Ungarn überstellt würden,
als nicht aufenthaltsberechtigte Personen angesehen und deshalb in so-
genannte „Prätransit“-Zonen abgeschoben würden, oder ob sie als asylsu-
chende Personen betrachtet würden, deren Gesuche in den Transitzonen
zu behandeln seien. Angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese
Gesetzesänderung hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnah-
mebedingungen mit sich gebracht habe, sei es dem Bundesverwaltungs-
gericht gemäss dem derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das Vor-
liegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-
VO sowie die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren („real
risk“), denen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt
sein könnten, abschliessend zu beurteilen. Folglich hat es die angefoch-
tene Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das
SEM zurückgewiesen. Es obliege der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche
Sachverhaltselemente zusammenzutragen, die zur Beurteilung dieser we-
sentlichen Fragen erforderlich seien. Es sei nicht die Aufgabe der Be-
schwerdeinstanz, komplexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das
Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit einem Sachentscheid seine
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Zuständigkeit überschreiten und die betroffene Partei um den gesetzlich
vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl. a.a.O. E. 13).
4.2 Aus denselben Gründen ist es dem Gericht auch vorliegend nicht mög-
lich, die sich im Zusammenhang mit einer Überstellung nach Ungarn stel-
lenden Fragen zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist folglich auf-
zuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung der Sache bean-
tragt wurde. Der Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zu erteilen, wird damit gegenstandslos.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Anträge auf Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses sowie auf Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege werden damit ebenfalls gegenstandslos.
6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Gemäss der
Kostennote vom 13. Juli 2016 werden ein zeitlicher Aufwand von insge-
samt 5,25 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 200.– und Auslagen
in der Höhe von Fr. 15.–, mithin ein Gesamtaufwand von Fr. 1065.– geltend
gemacht. Das Gericht erachtet den zeitlichen Aufwand insgesamt als über-
höht, zumal es sich um eine standardisierte Eingabe handelt, die in ähnli-
cher Weise auch bei zahlreichen anderen Dublin-Ungarn-Fällen verfasst
wurde. Dem Beschwerdeführer ist unter Berücksichtigung der Bemes-
sungsgrundsätze nach Art. 7 ff. VGKE pauschal eine Parteientschädigung
zu Lasten der Vorinstanz in der Höhe von Fr. 700.– (inkl. aller Auslagen)
zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung beantragt wurde.
2.
Die Verfügung des SEM vom 29. Juni 2016 wird aufgehoben und die Sache
im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückge-
wiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 700.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Karin Fischli
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