Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D4346/2011
U r t e i l v om 2 5 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Robert Galliker; Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien A._______, geboren X._______
Togo,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Nichteintretensverfahren);
Verfügung des BFM vom 29. Juli 2011 / N_______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat gemäss eigenen
Angaben im November 1998 verliess und am 31. Januar 2000 in der
Schweiz erstmals um Asyl nachsuchte,
dass das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung vom
5. Oktober 2001 gestützt auf Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) das erste Asylgesuch abwies und die Wegweisung
des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Schweizerische Asylrekurskommisson (ARK) die am 5.
November 2001 dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 13.
Dezember 2001 abwies,
dass die ARK mit Urteil vom 10. Januar 2002 auf eine Eingabe des
Beschwerdeführers vom 8. Januar 2002 betreffend Ausreisefrist nicht
eintrat und sie dem BFF zur gutscheinenden Behandlung überwies,
dass auf ein Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom
3. Mai 2005 mit Entscheid des BFM vom 5. Juli 2005 nicht eingetreten
und die Verfügung vom 5. Oktober 2001 als rechtkräftig und vollstreckbar
erklärt wurde,
dass die ARK auf die am 7. Juli 2005 dagegen erhobene Beschwerde mit
Urteil vom 23. August 2005 nicht eintrat und mit weiterem Urteil vom
15. September 2005 auf das gegen das erwähnte Urteil eingereichte
Revisionsgesuch vom 8. September 2005 nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer in der Folge bis zur Einreichung seines
zweiten Asylgesuches am 30. November 2006 unbekannten Aufenthaltes
war,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. Januar 2007 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung
anordnete und ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
aushändigte,
dass der Beschwerdeführer am 6. Februar 2007 einen
Beschwerdeverzicht unterzeichnete und in der Folge unbekannten
Aufenthaltes war,
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dass der Beschwerdeführer am 20. August 2008 ein drittes Asylgesuch in
der Schweiz einreichte,
dass er bei der Kurzbefragung im B._______ vom 15. September 2008
geltend machte, er sei nach rechtskräftiger Ablehnung seines zweiten
Asylgesuchs am 5. März 2007 über C._______ in seine Heimat
zurückgereist, wo er sich bis am 15. August 2008 aufgehalten habe,
dass er sich im Wesentlichen auf die in den ersten beiden Asylverfahren
geltend gemachten Asylgründe berief und ausführte, er sei am
Y._______ auf der Strasse von der Polizei festgenommen und gefragt
worden, weshalb er die Mitgliederkarte der D._______ mit sich führe,
dass Nachforschungen der Polizei seine Teilnahme an Streiks und seine
damit zusammenhängende Mitbeteiligung an der Tötung eines Polizisten
am Z._______ ergeben hätten, weshalb man ihn im Polizeikommissariat
von E._______ inhaftiert und seinen Tod in naher Zukunft in Aussicht
gestellt habe, ihm aber am W._______ zusammen mit einem ebenfalls
inhaftierten Kollegen die Flucht gelungen sei,
dass er von E._______ mit einem LKW nach F._______ (C._______)
gefahren und anschliessend auf dem Luftweg über G._______ nach
H._______ gelangt sei,
dass er im Besitz eines Reisepasses von C._______ gewesen sei, den
man ihm im Zug in H._______ gestohlen habe,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der direkten Anhörung vom 1. Mai
2009 anführte, sich im Jahre (...) in I._______ als Asylbewerber
aufgehalten zu haben und im (...) nach J._______ überstellt worden zu
sein, wo er erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen habe, weshalb er in
der Folge von J._______ herkommend wieder in die Schweiz gereist sei,
dass er – nachdem er von den Behörden von K._______ im Jahre (...)
nach Togo ausgeschafft worden und dort ungefähr (...) Monate geblieben
sei – entgegen seinen vorherigen Äusserungen nach Abschluss des
zweiten Asylverfahrens in der Schweiz nicht mehr in seiner Heimat
gewesen sei, sondern sich stets in einem europäischen Land aufgehalten
habe,
dass er unter Depressionen leide, weshalb er "nicht alles genau erklären"
könne,
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dass der Beschwerdeführer nach Aufforderung der Vorinstanz vom
14. Juli 2011 dieser einen ärztlichen Bericht der (...) vom (...) betreffend
seinen psychischen Gesundheitszustand einreichen liess,
dass das BFM mit Verfügung vom 29. Juli 2011 – eröffnet am 2. August
2011 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das dritte
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug der Wegweisung anordnete und ihm die editionspflichtigen Akten
gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, aus den Akten
des dritten Asylgesuchs ergäben sich keine Hinweise, dass nach dem
Abschluss des vorgängigen Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die
geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. August 2011
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob, beantragte, es seien die Ziffern 2 bis 4 des
Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben, es sei die
Unzumutbarkeit beziehungsweise die Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen, und in prozessualer Hinsicht um Gewährung der
unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art.
105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), jedoch
eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG in casu
nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht demnach endgültig
entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
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ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 VwVG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel in der
Besetzung mit drei Richters oder Richterinnen entscheidet (Art. 21 Abs. 1
VGG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass sich die Beschwerde lediglich gegen die von der Vorinstanz verfügte
Wegweisung beziehungsweise deren Vollzug richtet,
dass die Verfügung des BFM vom 29. Juli 2011, soweit sie die Frage des
Nichteintretens auf das Asylgesuch betrifft (Ziff. 1 des Dispositivs der
angefochtenen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen ist,
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dass das Rechtsbegehren aufgrund der Beschwerdebegründung als auf
den Vollzugspunkt beschränkt zu betrachten und einzig die Frage der
Anordnung einer vorläufigen Aufnahme zu prüfen ist,
dass nämlich die Wegweisung als solche (Ziff. 2 des Dispositivs)
praxisgemäss nur aufgehoben werden kann, wenn eine
Aufenthaltsbewilligung vorliegt oder ein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), was vorliegend indes nicht
der Fall ist,
dass damit Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage
bildet, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs
eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
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da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Hinweise im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vorzubringen, weshalb das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte
für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK
ersichtlich sind, die im Heimatstaat droht,
dass zwar gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) der Vollzug der Wegweisung eines
abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im
Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, hierfür
jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt sind (vgl.
EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der
Rechtsprechung des EGMR),
dass vorliegend solche ganz aussergewöhnlichen Umstände („very
exceptional circumstances“), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2.
Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, wo neben einer kurzen
Lebenserwartung aufseiten des an AIDS erkrankten Auszuweisenden
erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen physischen und
psychischen Leiden hinzukam, aufgrund der nachfolgenden Erwägungen
hinlänglich ausgeschlossen werden können (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.1.3;
sowie Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D6721/2008 vom 5.
Januar 2009 und E6364/2008 vom 4. November 2008 E. 7.1 mit
Hinweisen auf die neuste Praxis des EGMR; EMARK 2004 Nr. 6 E. 7b S.
41),
dass ferner der alleinige Umstand, dass die togoischen Behörden im
Rahmen einer Befragung bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers
allenfalls von seinem Auslandaufenthalt und der damit verbundenen
Asylantragsstellung in einem westlichen Land Kenntnis erhalten könnten,
keine mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit drohenden ernsthaften
Nachteile nach sich zu ziehen vermag und auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Togo den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass angesichts der heutigen Lage in Togo nicht von einer Situation
allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen
Verhältnissen gesprochen werden kann, welche für den
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung
darstellen würden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D
6709/2009 vom 10. Februar 2011; BVGE 2009/2 E. 9.2.2 mit weiteren
Hinweisen),
dass demnach zu prüfen bleibt, ob individuelle Gründe – so im
Wesentlichen die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden –
vorliegend eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat
als unzumutbar erscheinen lassen,
dass der Beschwerdeführer gemäss den ins Recht gelegten ärztlichen
Unterlagen (Auflistung Beweismittel) an einer (Nennung Diagnose) leidet
und überdies im Jahre (...) eine (Nennung Krankheit) diagnostiziert
wurde,
dass er dem ärztlichen Bericht der (...) vom (...) zufolge in den Jahren
(Nennung ärztliche Behandlung und Therapie) entlassen worden sei,
dass der Beschwerdeführer gemäss der hausärztlichen Bestätigung vom
(...) aufgrund der (Nennung Diagnose) aktuell täglich zwei verschiedene
Medikamente einnehme,
dass er in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen vorbringt, in Togo
sei die für ihn notwendige Therapie nicht gewährleistet, zumal das
öffentliche Gesundheitswesen in seiner Heimat schlecht sei, der Zugang
zu Medikamenten nur unzureichend gewährleistet sei, alle ärztlichen
Behandlungen kostenpflichtig seien und direkt bei der Konsultation bar
bezahlt werden müssten, die Kosten seiner Behandlung weit über einem
durchschnittlichen Einkommen liegen würden und er entgegen der
vorinstanzlichen Auffassung in Togo nicht über ein tragfähiges
Beziehungsnetz verfüge, somit bei einer Rückkehr niemanden habe, der
ihn finanziell unterstützen könne, weshalb der Wegweisungsvollzug als
unzumutbar zu erachten sei,
dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die Therapie von
(Nennung Krankheit) in Togo – insbesondere in Lomé – möglich ist,
zumal in der Hauptstadt Lomé mehrere psychiatrische
Versorgungsstrukturen existieren und gemäss den Kenntnissen des
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Bundesverwaltungsgerichts nahezu alle Medikamente in Togo erhältlich
sind,
dass zwar die reale Versorgungslage und der Zugang zu Fachpersonal in
Togo insbesondere auf dem Land relativ schlecht ist, jedoch fast alle
medizinischen Dienstleistungen in Togo erhältlich sind, wenn der Patient
in der Lage ist, die manchmal hohen Kosten selber zu bezahlen,
dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise während mehrerer Jahre
in E._______ lebte (die Ausführungen über die genaue Wohndauer
bleiben jedoch aufgrund unterschiedlicher Aussagen uneinheitlich), wo
die erforderlichen (...) Behandlungen erhältlich sind, um die in den
ärztlichen Unterlagen aufgeführten (...) Probleme des Beschwerdeführers
angemessen zu behandeln,
dass hinsichtlich der Finanzierbarkeit festzuhalten ist, dass die im ersten
Asylverfahren angeführten Verfolgungsvorbringen des
Beschwerdeführers nicht glaubhaft erachtet wurden, weshalb an der
angeführten Nichtexistenz eines familiären Beziehungsnetzes
grundsätzliche Zweifel anzubringen sind,
dass diese Einschätzung schon dadurch bestätigt wird, dass der
Beschwerdeführer im Rahmen seines dritten Asylgesuchs beim BFM
vorbrachte, er habe die zu den Akten gereichten Identitätsdokumente von
einem Cousin in E._______ erhalten, dem er einen Brief geschrieben
habe (vgl. act. E27/11, S. 3),
dass er somit in E._______ mindestens über einen Verwandten verfügt,
mit dem er in direktem Kontakt steht, und überdies davon auszugehen ist,
der Beschwerdeführer verfüge in seiner Heimat – entgegen seinen
anderslautenden Vorbringen – noch über weitere Verwandte, deren
Aufenthaltsorte ihm bekannt sein dürften,
dass er nämlich anlässlich einer Befragung durch das L._______ vom
9. Mai 2003 angab, er habe zwei in E._______ lebende Cousins,
dass er im Weiteren im Rahmen des zweiten Asylverfahrens in der
Erstbefragung angab, er habe noch Tanten und Onkel in seiner Heimat,
wisse jedoch deren Aufenthaltsort nicht (vgl. act. D1/8, S. 3),
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dass es ihm aber aufgrund des direkten Kontaktes zu einem Cousin ein
Leichtes sein dürfte, deren Aufenthaltsorte ausfindig zu machen, falls ihm
diese noch nicht bekannt sein sollten,
dass er zudem im ersten Asylverfahren aussagte, er habe von 1994 bis
1998 in M._______, dem Dorf seines im Jahre (...) verstorbenen Vaters,
gelebt (vgl. act. A7/17, S. 3),
dass er in einem an die ARK gerichteten Schreiben vom 3. Juni 2002
mitteilte, er sei seit 1994 im Dorf seines Vaters gewesen, wo er mit
diesem auf Kaffeeplantagen gearbeitet habe, beziehungsweise er sei dort
bei seinem Grossvater gewesen (Befragung L._______ vom 9. Mai 2003,
S. 3),
dass er überdies im Verlaufe der diversen Asylverfahren angab, seine
Schwester lebe in E._______ (vgl. act. A5/9, S. 2) beziehungsweise in
N._______ (vgl. act. D1/8, S. 3; E1/11, S. 2) beziehungsweise sie sei am
11. Oktober 2002 oder 10. November 2002 bei einem Autounfall
gestorben (Schreiben an die ARK vom 12. Februar 2003; Befragung
L._______ vom 9. Mai 2003, S. 2),
dass aufgrund der widersprüchlichen und mithin unglaubhaften Angaben
zu Familienangehörigen der Verdacht besteht, der Beschwerdeführer
versuche, das Bestehen eines tragfähigen Beziehungsnetzes in seinem
Heimatland zu verschleiern, zumal auch im ärztlichen Bericht vom (...)
angeführt wird, er habe Familienangehörige in Togo,
dass deshalb davon auszugehen ist, dass er bei einer Rückkehr nach
E._______ auf die finanzielle Unterstützung diverser Familienangehöriger
zählen kann,
dass ihm ferner zuzumuten ist, vorbestehende soziale Kontakte neu
aufzunehmen,
dass zudem darauf hinzuweisen ist, dass er über die Möglichkeit verfügt,
bei Bedarf beim BFM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu
stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom
11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]),
dass davon auszugehen ist, er könne bei einer Rückkehr nach Togo die
erforderliche medizinische Behandlung erhältlich machen, und allein der
Umstand, dass die Behandlungsmöglichkeiten in Togo nicht dem
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medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen, den Vollzug nicht
unzumutbar macht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2),
dass deshalb eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers durch
Rückschaffung in seine Heimat nicht angenommen werden kann und eine
Rückkehr nach Togo unter medizinischen Gesichtspunkten grundsätzlich
zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Togo aufgrund
seiner längeren Landesabwesenheit zwar mit gewissen Schwierigkeiten
konfrontiert sein könnte, er indes bis zu seiner Ausreise im Jahre 1998 in
seinem Heimatstaat lebte, weshalb er mit den dortigen Gepflogenheiten
vertraut ist und das dort bestehende soziale Beziehungsnetz eine
Reintegration erleichtern wird,
dass der Beschwerdeführer als Berufsbezeichnung Automechaniker
angab und als (...) sowie als (...) gearbeitet hat (vgl. act. D1/8, S. 2;
E1/11, S. 2) und es ihm den Akten zufolge offensichtlich möglich war, in
den vergangenen Jahren Reisen und Aufenthalte in etliche europäische
Länder zu organisieren und zu bewerkstelligen (so aktenkundig
O._______, K._______, J._______, I._______ und die Schweiz), was auf
das Vorhandensein entsprechender Kontakte und finanzieller Mittel
hinweist, weshalb insgesamt davon auszugehen ist, er könne sich in
seiner Heimat wieder wirtschaftlich integrieren,
dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die
ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um
eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl.
BVGE 2008/34 E. 11.2.2 S. 512 f.),
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimat
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 515),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
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dass die Beschwerde aufgrund der Erwägungen als aussichtslos zu
qualifizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses aufgrund des
Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (vgl.
Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ([VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: