B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4346/2012
U r t e i l v o m 2 9 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…), alias
B._______, geboren am (…),
Nigeria,
vertreten durch lic. iur. Urs Späti, Rechtsanwalt,
Anwaltsbüro Schaltegger und Späti
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. August 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat
am 25. August 2011 verliess und über verschiedene Länder in die
Schweiz gelangte, wo er am 12. September 2011 um Asyl nachsuchte,
dass er gleichentags mit einem Informationsblatt zur Abgabe sämtlicher
verfügbarer Identitätsdokumente innerhalb von 48 Stunden aufgefordert
wurde (vgl. Vorakten A 2/1),
dass der Beschwerdeführer am 27. September 2011 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ summarisch zum Reiseweg und
zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt wurde,
dass dem Beschwerdeführer gleichentags das rechtliche Gehör zum
Resultat des Fingerabdruckvergleichs mit den österreichischen
Behörden gewährt wurde, wonach er unter der Identität B._______, im
Zusammenhang mit der Fahndung wegen Verstössen gegen das
Betäubungsmittelgesetz am 26. Januar 2009 daktyloskopiert wurde,
dass der Beschwerdeführer in der Folge für die Dauer des Verfahrens
dem Kanton D._______ zugewiesen wurde,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 8. August 2012 direkt zu den
Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen geltend
machte, er habe nach dem Tod seines Bruders im Januar 2009 die Schu-
le in O. abbrechen müssen,
dass die Eltern wegen dem Tod des Bruders auch kurz hintereinander
verschieden seien,
dass er (der Beschwerdeführer) sich in der Folge einer Entführerbande
angeschlossen habe,
dass er nach der Teilnahme an mehreren Entführungen und der Fest-
nahme und Tötung von Bandenmitgliedern aus O. habe fliehen müssen,
dass er sich einer neuen Gang angeschlossen und am 12. August 2011 in
J. an der Entführung des Vaters des Fussballers M.O. teilgenommen ha-
be,
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dass er mit seinen Kollegen das Opfer nach K. gebracht habe,
dass die Bande bei der Geldübergabe aufgeflogen sei und alle Mitglieder
ausser er und sein Chef festgenommen worden seien,
dass sein Chef ihm vor diesem Hintergrund die Ausreise ermöglicht habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. August 2012 – eröffnet am
folgenden Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung sowie den Vollzug an-
ordnete,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch
zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stun-
den nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise-
oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und zudem seien zusätzliche Abklärun-
gen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegwei-
sungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund der Aktenlage nicht
erforderlich,
dass es im Zusammenhang mit der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft
unter anderem festhielt, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt
der geschilderten Geschichte in Bezug auf Nigeria gemäss erkennungs-
dienstlichen Abklärungen unter anderer Identität in Österreich aufgehalten
habe und er dieses Abklärungsergebnis im Rahmen des rechtlichen Ge-
hörs lediglich als Fehler bezeichnet habe,
dass er bezeichnenderweise weder im Stande gewesen sei, seinen Auf-
enthaltsort in Nigeria nach dem Tod der Familienmitglieder anzugeben,
noch die angebliche Verfolgung durch die nigerianischen Behörden sowie
den Ablauf der Entführung von M.O. detailliert zu beschreiben, noch habe
er gewusst, ob in Nigeria ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden sei,
dass die Aussage, unter den Entführern von M.O. seien keine Armeean-
gehörige gewesen, tatsachenwidrig sei,
dass der Kopie des Inserats "Wanted", welches seine Suche belegen soll,
kein Beweiswert zukomme (undatiert, keine Angaben über den Urheber
der Publikation, fehlerhafte Schreibweise des Vornamens des Beschwer-
deführers und des Opfers),
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dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass das gesundheitliche Problem (Bluthochruck) kein vollzugshemmen-
des Hindernis darstelle, da eine entsprechende Behandlung dieser Be-
schwerden in Nigeria gewährleistet sei und der Beschwerdeführer über-
dies medizinische Rückkehrhilfe beantragen könne,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. August 2012 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl,
die vorläufige Aufnahme in der Schweiz im Falle der Ablehnung des
Hauptantrags und den Verzicht auf die Auferlegung eines Kostenvor-
schusses beantragen liess,
dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesent-
lich, in den Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 23. August 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2011/30 E. 3 S. 563),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass der Beschwerdeführer vorliegend das Begehren stellt, es sei ihm
Asyl zu gewähren (Gutheissung des Asylgesuchs),
dass das Bundesverwaltungsgericht jedoch im Rahmen der ihm zuste-
henden Prüfungsbefugnis im für den Beschwerdeführer günstigsten
Fall zum Schluss gelangen kann, das BFM sei deshalb zu Unrecht auf
sein Asylgesuch nicht eingetreten, weil es bereits aufgrund einer sum-
marischen Prüfung hätte erkennen sollen, dass er offensichtlich die
Flüchtlingseigenschaft erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG),
dass jedoch auch in diesem Fall das Bundesverwaltungsgericht das
Bestehen der Flüchtlingseigenschaft nicht selber im Dispositiv seines
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Urteils feststellen kann, sondern die angefochtene Nichteintretensver-
fügung aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der
Erwägungen (vgl. dazu wiederum BVGE 2007/8 E. 5.6.5 S. 90 f.) an
das BFM zurückzuweisen hat,
dass konsequenterweise auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, so-
weit darin die Gewährung von Asyl durch das Bundesver-
waltungsgericht beantragt wird,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), aufgrund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlings-
eigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches sachverhaltsmässig
erstellt ist,
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dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung
seines Asylgesuches beziehungsweise in den 48 Stunden nach der dies-
bezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Do-
kument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.1-
5.2 S. 65 ff.) abzugeben,
dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraus-
setzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend
erfüllt ist,
dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die
Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (Art. 32
Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2), innerhalb der Frist von
48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen
vermag,
dass hierzu weitgehend auf die zutreffenden Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung (vgl. daselbst, Ziff. I/1 S.2 und 3) verwiesen werden
kann,
dass in der Beschwerde den diesbezüglichen Erwägungen nichts Sub-
stanzielles entgegen gesetzt wird,
dass sich der Beschwerdeführer damit begnügt, lediglich zu zwei Be-
gründungselementen des BFM Stellung zu nehmen (Angaben zum Stu-
dentenausweis und zur Bewältigung des Reisewegs von Nigeria nach Eu-
ropa ohne gültige Papiere),
dass in Berücksichtigung der vorinstanzlichen Argumentation insgesamt
diese Begründungselemente zudem als von klar untergeordneter Bedeu-
tung angesehen werden müssen,
dass es dem Beschwerdeführer letztlich nicht gelingt, glaubhaft darzule-
gen, dass entschuldbare Gründe für das Nichteinreichen gültiger Reise-
oder Identitätspapiere vorliegen,
dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Direktanhörung vom 8. August 2012 präsentierte, unter
Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen
im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen
werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht,
und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine
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Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE
2007/8 E. 5.5 und 5.6),
dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen wiederum auf
die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. da-
selbst, Ziff. I/2 S. 3 ff.) zu verweisen ist,
dass unter anderem die pauschalen Ausführungen in der Beschwerde,
wonach die zentrale Angst des Beschwerdeführers bei den
Befragungen zu wenig zum Ausdruck gekommen sei beziehungsweise
er habe im Laufe der Befragungen detailliert und glaubwürdig
ausgesagt, die Gesuchsbegründung des Beschwerdeführers nicht in
einem anderen Licht erscheinen lassen,
dass die Vorhalte des BFM zur Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des
Beschwerdeführers einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungs-
gericht standhalten,
dass es der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe unterlässt,
sich mit den ihm vom BFM vorgeworfenen Tatsachenwidrigkeiten und
Unstimmigkeiten auseinanderzusetzen, mithin keine Klärung in den
von ihm geltend gemachten Sachvortrag hineingebracht wird, sondern
die behauptete Verfolgungssituation vielmehr als Konstrukt einer
erfundenen Geschichte erscheinen lässt,
dass vor diesem Hintergrund dem eingereichten Dokument ("Wanted"),
welches die polizeiliche Suche nach dem Beschwerdeführer belegen
soll, beweisrechtlich keine Bedeutung beizumessen ist,
dass nebst der leicht käuflichen Erwerblichkeit nigerianischer
Dokumente in casu zudem festzuhalten ist, dass der die angebliche
Suche des Beschwerdeführers auslösende Vorfall (Entführung von
M.O) vor etwas mehr als einem Jahr stattgefunden hat,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung
(27. September 2011) zu Protokoll gab, über telefonischen Kontakt zu
einer Freundin in Nigeria zu verfügen, mithin der Zeitpunkt der
Einreichung dieses Beweismittels somit nur schwerlich
nachzuvollziehen ist,
dass sich nicht zuletzt auch der Schluss aufdrängt, der
Beschwerdeführer versuche, die verbesserte Version eines
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Suchbefehls einzureichen, nachdem hinsichtlich des bei der Vorinstanz
eingereichten Dokuments (Kopie des Inserats "Wanted") diesem
aufgrund diverser, explizit aufgezeigter Mängel der Beweiswert
abgesprochen wurde,
dass sich angesichts dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wur-
de,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 602, WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländer-
recht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
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Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Nigeria droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr dorthin schliessen las-
sen,
dass der junge, ledige Beschwerdeführer über eine solide
Schulbildung verfügt (abgeschlossene Sekundarschule) und gemäss
seinen Angaben die Aufnahmeprüfung an der Universität abgelegt hat,
dass er im Falle einer Rückkehr nach Nigeria auf ein Beziehungsnetz
zurückgreifen kann (Freundin, Onkel, Tanten), was einer Reintegration
förderlich ist,
dass hinsichtlich der gesundheitlichen Beeinträchtigung des
Beschwerdeführers (Bluthochdruck), worüber in der Beschwerde kein
Wort verloren wird, zur Vermeidung von Wiederholungen, auf die nicht
zu beanstandenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu
verweisen ist
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dass der Vollzug der Wegweisung somit nicht unzumutbar im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG ist,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass mit dem Entscheid in der Sache selbst der Antrag um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,
dass demnach die Verfahrenskosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
D-4346/2012
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Alfred Weber
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