B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4346/2015
Ur t e i l vom 1 8 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren am (…), Marokko, alias
B._______, geboren am (…), Syrien, alias
C._______, geboren am (…), Syrien,
und deren Kinder
D._______, geboren am (…),
Syrien, alias
E._______, geboren am (…), Syrien
und
F._______, geboren am (…),
Syrien, alias
G._______, geboren am (…), Syrien,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. Juni 2015 / N _______.
D-4346/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin, eine in
H._______ lebende marokkanische Staatsangehörige, Syrien in Beglei-
tung ihrer Töchter am 20. September 2014 und gelangte am 9. Oktober
2014 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz. Hier stellte sie
am 10. Oktober 2014 ein Asylgesuch, zu dem sie am 24. Oktober 2014
summarisch befragt wurde. Am 16. April 2015 fand die einlässliche Anhö-
rung zu ihren Asylgründen statt.
B.
Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin (Mut-
ter) im Wesentlichen geltend, sie sei marokkanische Staatsangehörige und
in I._______ geboren sowie aufgewachsen. Ihre Eltern hätten sich getrennt
und neue Familien gegründet, als sie noch klein gewesen sei. Deshalb sei
sie bei ihrer Grossmutter und ihrer Tante mütterlicherseits aufgewachsen.
Sie habe die Matura gemacht und danach an der Universität in J._______
Rechtswissenschaften studiert, jedoch nicht abgeschlossen. Hingegen
habe sie die Hotelfachschule in K._______ abgeschlossen und danach
zwei Jahre lang in Dubai in der Hotellerie gearbeitet. Als sie im Jahr 2010
nach Marokko zurückgekehrt sei, habe ihr zukünftiger Ehemann, ein syri-
scher Staatsangehöriger, den sie via Telefon und Internet kennengelernt
habe, sie besucht und um ihre Hand angehalten. Drei Tage später sei er
wieder abgereist und sie sei ihm kurz danach nach Syrien gefolgt. Am
27. Oktober 2010 habe sie ihn in Syrien geheiratet. Ihre Mutter sei mit der
Heirat nicht einverstanden gewesen. Deswegen habe sie mit ihr, aber auch
mit allen anderen Verwandten, keinen Kontakt mehr. Einen Monat nach
ihrer Heirat habe sie die syrische Staatsangehörigkeit erworben. Ihr Ehe-
mann sei Angehöriger der syrischen Armee und sehr oft unterwegs gewe-
sen. Sie wisse jedoch nicht, wo er sich jeweils aufgehalten habe. Im Jahr
2014 hätten unbekannte Personen in Uniform nach ihrem Ehemann ge-
fragt, woraufhin er sich habe verstecken müssen. Einmal sei sie von diesen
Unbekannten zu Hause sexuell belästigt worden. Ihren Ehemann habe sie
zuletzt im August 2014 gesehen, als er sie und ihre Töchter kurz in
H._______ besucht habe. Aufgrund der Belästigungen durch unbekannte
Personen sowie der Bürgerkriegssituation habe sie Syrien verlassen. Sie
befürchte, bei einer Rückkehr nach Marokko, mit ihren Töchtern und ohne
Ehemann Schwierigkeiten bei der Sicherstellung der Existenz zu haben.
Deshalb möchte sie nicht nach Marokko zurückkehren.
D-4346/2015
Seite 3
Die Beschwerdeführerin reichte weder Dokumente noch Beweismittel zu
den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 10. Juni 2015, welche den Beschwerdeführerinnen am
11. Juni 2016 eröffnet wurde, verneinte das SEM das Vorliegen der Flücht-
lingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab, wies die Beschwerdeführerin-
nen aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
Zur Begründung führte das SEM aus, weder die vorgebrachte Furcht der
Beschwerdeführerin, sie könnte bei einer Rückkehr nach Marokko wirt-
schaftlichen Schwierigkeiten ausgesetzt sein, noch die ablehnende Hal-
tung ihrer Mutter gegenüber ihrer Heirat seien asylrelevant. Ausserdem
habe sie gemäss ihren Angaben in Marokko ohnehin nicht mit ihrer Mutter
zusammengelebt und scheine auch nicht finanziell von ihr abhängig gewe-
sen zu sein. Vielmehr sei sie bei ihrer Grossmutter aufgewachsen, welche
sich über ihre Eheschliessung gefreut habe. Den Akten könnten auch keine
Hinweise entnommen werden, dass sie in Marokko im heutigen Zeitpunkt
Verfolgungsmassnahmen aus einem der in Art. 3 AsylG (SR 142.31) ge-
nannten Gründe drohen könnten. Des Weiteren könnten Nachteile, welche
eine Person in einem Drittstaat erleide, nicht als asylrelevante Verfolgung
erachtet werden. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten se-
xuellen Belästigungen in Syrien sowie der dort herrschende Bürgerkrieg
könnten, da sie sich in Syrien ereignet hätten, asylrechtlich nicht in Betracht
gezogen werden, da die Beschwerdeführerin als marokkanische Staatsan-
gehörige in Marokko nicht verfolgt werde. Diese Vorbringen seien somit
ebenfalls nicht asylrelevant. Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführe-
rin seien ihre Kinder syrische Staatsangehörige. Weder aus den Akten
noch aus ihren Aussagen gehe hervor, dass diese in Syrien asylrelevanter
Verfolgung ausgesetzt gewesen seien oder in Zukunft Verfolgung durch die
syrischen Behörden oder Dritte befürchten müssten. Zudem würden die
Beschwerdeführerin und ihre Kinder zusammen nach Marokko weggewie-
sen, weshalb sie auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen seien.
D.
Mit Eingabe vom 13. Juli 2015 erhob der Rechtsvertreter der Beschwerde-
führerinnen gegen den vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde und bean-
tragte, es sei diesen Asyl zu gewähren und eventualiter von der Wegwei-
sung abzusehen. Subeventualiter sei die Sache zurückzuweisen. In pro-
D-4346/2015
Seite 4
zessualer Hinsicht wurde des Weiteren beantragt, es sei den Beschwerde-
führerinnen die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung zu bewilligen.
E.
E.a Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. August
2015 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen und die
Beschwerdeführerinnen unter Hinweis auf die Säumnisfolge zur Leistung
eines Kostenvorschusses bis zum 18. August 2015 aufgefordert.
E.b Die Beschwerdeführenden leisteten den Kostenvorschuss am 12. Au-
gust 2015.
F.
Am 14. September 2015 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführe-
rinnen dem Gericht mit, dass die Beschwerdeführerin am 6. November
2015 einen Termin für ein Abklärungsgespräch an einer schweizerischen
Psychiatrischen Poliklinik habe und reichte die entsprechende Einladung
vom 11. September 2015 in Kopie ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
D-4346/2015
Seite 5
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Die Beschwerdeführerinnen bringen in ihrer Rechtsmitteleingabe zunächst
verschiedene Verletzungen formellen Rechts vor. Konkret habe das SEM
das rechtliche Gehör, insbesondere die Pflicht zur vollständigen und richti-
gen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt, da es keine
Abklärungen getroffen habe, ob die Wegweisung der Kinder, welche syri-
sche Staatsbürgerinnen seien, nach Marokko möglich sei beziehungs-
weise, ob sicher sei, dass sie Marokko nicht in Richtung Syrien verlassen
müssten. Die Beschwerdeführerinnen rügen ferner die Verletzung ihrer
Verfahrensrechte, da bei der Kurzbefragung der Beschwerdeführerin kein
Rechtsvertreter anwesend gewesen sei. Diese Rügen sind vorweg zu prü-
fen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle
Beurteilung verunmöglichen würde.
4.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen
des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat
die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung
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Seite 6
des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Ver-
fahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich
relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis
führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser
Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der
Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG).
Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende
Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen eines Gesuch-
stellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen,
ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Un-
tersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbrin-
gen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen,
die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden
können (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 S. 414 f.; Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23
E. 5a S. 222).
4.2 Vorliegend ging die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte (Art. 12
Bst. c VwVG) offensichtlich davon aus, dass der rechtserhebliche Sachver-
halt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu
ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann als unvollständig festge-
stellt, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt
wurde oder wenn eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben wurde,
diese jedoch daraufhin nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid
einfloss (vgl. OLIVER ZIBUNG/ELIAS HOFSTETTER, in: Praxiskommentar
VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), 2. Aufl. 2016, Art. 49 N 40; BEN-
JAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), 2008, Rz. 28 zu
Art. 49; Urteil des BVGer D–6284/2013 vom 20. Februar 2014 mit weiteren
Hinweisen). Die Vorinstanz gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdi-
gung der aktenkundigen Parteivorbringen zu einem anderen Schluss als
die Beschwerdeführerinnen, was jedenfalls weder eine Verletzung des Un-
tersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes darstellt. Zudem beruht der vorinstanzliche Ent-
scheid auf einer laufenden Überprüfung und Einschätzung der aktuellen
Situation in Marokko.
4.3 Weiter ist bezüglich der gerügten Verletzung der Abklärungs- und Be-
gründungspflicht anzuführen, dass die Vorinstanz in Beachtung des Grund-
satzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32
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Seite 7
Abs. 1 VwVG) die Vorbringen der erwachsenen Beschwerdeführerin tat-
sächlich hörte, sorgfältig und ernsthaft prüfte und in der Entscheidfindung
berücksichtigte, was sich entsprechend in den betreffenden Erwägungen
niederschlug. Die Vorinstanz legte im angefochtenen Entscheid in nach-
vollziehbarer Weise dar, aufgrund welcher Überlegungen die Vorbringen
als asylirrelevant zu erachten seien, weshalb weitergehende Abklärungen
als nicht nötig erachtet wurden. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten,
dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständ-
lichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen
muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf
(BGE 126 I 97 E. 2b). Es ergeben sich denn auch nach Prüfung der Akten
keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden,
das SEM habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt respektive die Be-
gründungspflicht verletzt. Soweit sie in ihrer Rechtsmitteleingabe rügen,
das SEM habe nicht speziell abgeklärt, ob eine Wegweisung der Kinder
nach Marokko möglich sei, kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden.
So verzichtete es in seinen Erwägungen zwar darauf, sämtliche diesbe-
züglich relevanten Überlegungen explizit darzulegen, woraus jedoch kei-
nesfalls auf eine bloss oberflächliche oder gar pauschale Würdigung ge-
schlossen werden kann. Im Übrigen ist eine Verletzung der Begründungs-
pflicht auch daher nicht zu erkennen, weil es den Beschwerdeführerinnen
möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Ent-
scheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (BGE 129 I 232
E. 3.2).
4.4 Soweit die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung ihrer Verfahrens-
rechte rügen, kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbe-
züglichen Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 3. August 2015
verwiesen werden.
4.5 Das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, wonach bei der Kurzbe-
fragung der erwachsenen Beschwerdeführerin kein Anwalt anwesend ge-
wesen sei, stösst ins Leere. Weder hatte sie zu diesem Zeitpunkt bereits
einen Anwalt beauftragt noch ist eine entsprechende Regelung gesetzlich
vorgesehen.
4.6 Zusammenfassend erweisen sich die verschiedenen Rügen der Verlet-
zung formellen Rechts, insbesondere des rechtlichen Gehörs, als unbe-
gründet. Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und
die Sache zur Abklärung und Feststellung des vollständigen und richtigen
rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zu-
rückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen.
D-4346/2015
Seite 8
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Nach Prüfung der Akten durch das Bundesverwaltungsgericht ist in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen
der Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit der geltend gemachten
Verfolgung vor der Ausreise aus Syrien den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, wes-
halb diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in der an-
gefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. vorstehend Bst. C.). Der
Rechtsmitteleingabe sowie der Eingabe vom 14. September 2014 sind
keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, zumal die Beschwerde-
führerinnen im Wesentlichen ihre bisherigen Vorbringen wiederholen und
an deren Asylrelevanz festhalten. Auch das mit Eingabe vom 14. Septem-
ber 2015 dargelegt Erfordernis, wonach die Beschwerdeführerin ärztlicher
Hilfe bedürfte, um den sexuellen Übergriff verarbeiten zu können, vermag
zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Da selbst bei Wahrunter-
stellung des sexuellen Übergriffs im Drittland Syrien, der Beschwerdefüh-
rerin, welche Staatsangehörige von Marokko ist, kein asylrechtlich relevan-
ter Nachteil entstanden ist.
6.2 Im Übrigen führen die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten
psychischen Probleme zu keiner anderen Betrachtungsweise, da auch
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eine klare Diagnose einer Trauma bedingten psychischen Krankheit die
Asylbehörden nicht zu binden vermag (vgl. BVGE 2015/11 E.7.2.1 ff.
m.w.H.). Somit kann darauf verzichtet werden, weitere diesbezügliche Ab-
klärungen zu treffen, und auch allfällig nachgereichte ärztlichen Berichte
können daran nichts ändern, zumal mit psychiatrisch-psychotherapeuti-
schen Mitteln nicht sicher erschlossen werden kann, ob tatsächlich in der
Vorgeschichte ein Ereignis vorlag und wie dieses geartet war. Da psychi-
sche Symptome bezüglich ihrer Verursachung nicht spezifisch sind, erlaubt
demnach die Symptomatologie keine Rekonstruktion der objektiven Seite
des traumatisierenden Ereignisses.
6.3 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Be-
schwerdeführerinnen keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder
glaubhaft machen konnten. Das Staatssekretariat hat daher zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen gemäss Art. 3 Abs. 1
und 2 AsylG verneint.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Gemäss Art. 6 des marokkanischen Staatsangehörigkeitsgesetzes ist das
Kind eines marokkanischen Vaters oder einer marokkanischen Mutter Ma-
rokkaner (Art. 6 des Dahir n° 1-58-250 (21 safar 1378) portant Code de la
nationalité marocaine (B.O. 12 septembre 1958) abrufbar unter
docid=550853cc4, zuletzt besucht am 9. November 2016). Gestützt auf
diese gesetzliche Regelung geht das Gericht davon aus, dass die beiden
Kinder der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Abstammung ebenfalls die
marokkanische Staatsangehörigkeit besitzen.
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
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Seite 10
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-
schwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin-
nen nach Marokko ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin-
nen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung nach Marokko dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
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Seite 11
gesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten
die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter o-
der unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi
gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Marokko lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als un-
zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.4.1 Hinsichtlich der allgemeinen Lage in Marokko ist anzumerken, dass
es zwar in diesem Land in der jüngeren Vergangenheit auch vereinzelt zu
Unruhen gekommen und die Polisario-Problematik nicht gelöst ist. Weder
herrscht dort aber landesweit eine Bürgerkriegssituation noch eine Situa-
tion allgemeiner Gewalt, vielmehr ist Marokko eine beliebte touristische
Destination. Es bleibt demnach zu prüfen, ob individuelle Gründe vorlie-
gen, die eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in ihrem Heimatstaat
als unzumutbar erscheinen lassen. Insbesondere ist zu prüfen, ob die gel-
tend gemachten psychischen Probleme der Beschwerdeführerin ein indivi-
duelles Vollzugshindernis bilden.
9.4.2 Gemäss der unaufgefordert ins Recht gelegten Einladung vom
11. September 2015 für ein Abklärungsgespräch am 6. November 2015
möchte die Beschwerdeführerin die geltend gemachten psychischen Prob-
leme in den Griff bekommen. Dafür ist allem Anschein nach eine Ge-
sprächstherapie vorgesehen, denn es wurde in der Einladung empfohlen,
eine Dolmetscherin beizuziehen. Die Frage, ob eine angemessene Be-
handlung in Marokko möglich wäre beziehungsweise ob die Patientin auf
ein Leben in der Schweiz angewiesen sei, geht aus der Einladung nicht
hervor und wurde auch bis dato nicht geltend gemacht. Dies unter anderem
auch sicher deshalb, weil die Behandlungsoptionen im Herkunftsland nicht
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bekannt seien dürften und die bisherige Rechtspraxis zeigt, dass im Zu-
sammenhang mit einer drohenden Rückführung, psychische Leiden oft-
mals weniger auf eine frühere Traumatisierung zurückzuführen sind, als
vielmehr auf einen drohenden Verlust einer Lebensperspektive hier in der
Schweiz. Für eine solche Annahme besteht vorliegend insofern Anlass, als
die Beschwerdeführerin offenbar erst im September 2015, in zeitlicher
Nähe mit dem definitiven Entscheid über ihren weiteren Verbleib in der
Schweiz, ärztliche Hilfe in Anspruch nahm. Sollte die Beschwerdeführerin
im Falle einer unfreiwilligen Rückkehr nach Marokko tatsächlich auf medi-
zinische Betreuung angewiesen sein, so könnte sie dort grundsätzlich
fachspezifische Behandlung in Anspruch nehmen. Nach den Erkenntnis-
sen des Bundesverwaltungsgerichts gibt es in Marokko nebst sieben auto-
nomen Psychiatriespitälern auch psychiatrische Abteilungen in Provinzspi-
tälern (vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-2617/2010 vom
8 Januar 2014 E. 7.4.5 mit weiteren Hinweisen). Es ist deshalb festzuhal-
ten, dass der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin zu keiner
anderen Betrachtungsweise zu führen vermag.
9.4.3 Auch sind keine sonstigen individuellen Gründe ersichtlich, welche
gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in ihre
Heimat sprechen würden. Die erwachsene Beschwerdeführerin hat, abge-
sehen von ihrem zweijährigen Aufenthalt in Dubai, bis zu ihrer Übersiede-
lung nach Syrien in Marokko gelebt, weswegen sie mit den dortigen Le-
bensumständen bestens vertraut ist. Verbunden mit ihrer Sozialisation in
Marokko ist von einem Bekannten- und Freundeskreis auszugehen, wel-
cher sie und ihre Töchter ebenfalls bei der (Re-) Integration unterstützen
kann. Gemäss ihren eigenen Aussagen hat die erwachsene Beschwerde-
führerin die Hotelfachschule abgeschlossen und mehrjährige Arbeitserfah-
rung in der Gastronomie. Folglich ist davon auszugehen, dass sie aufgrund
ihrer Ausbildung und ihrer Fachkenntnisse sowie gestützt auf die Tatsache,
dass Marokko eine beliebte Feriendestination ist, ein Auskommen finden
wird. Abgesehen davon ist festzuhalten, dass blosse soziale und wirt-
schaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im All-
gemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2).
Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sämtlicher Faktoren ist somit zusam-
menfassend festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung der Be-
schwerdeführerinnen nach Marokko als zumutbar zu erachten ist. Da die
Beschwerdevorbringen zu keiner anderen Betrachtungsweise führen, er-
übrigt es sich, weiter darauf einzugehen.
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9.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
rerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der am 12. August 2015 in gleicher Höhe geleistete Kos-
tenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4346/2015
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
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