Abtei lung IV
D-4347/2007
sch/dua
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Marianne
Teuscher, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
A._______, geboren _______, Elfenbeinküste, und
B._______, geboren _______, Elfenbeinküste,
wohnhaft _______,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. Juni 2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4347/2007
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Elfenbeinküste
mit letztem Wohnsitz in (...), verliess ihren Heimatstaat eigenen
Angaben zufolge am 1. August 2006, reiste am 2. August 2006 auf
dem Luftweg in die Schweiz ein und stellte am 3. August 2006 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) ein Asylgesuch. Am 8. August
2006 wurde sie dazu summarisch befragt und in der Folge für die
Dauer des Verfahrens dem Kanton (...) zugewiesen. Das Ausländeramt
des Kantons (...) hörte die Beschwerdeführerin am 14. September
2006 ausführlich zu ihren Asylgründen an.
Anlässlich der Befragungen führte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen aus, ihr Vater sei gestorben, als sie acht Jahre alt
gewesen sei. Ihre Mutter habe daraufhin erneut geheiratet. Der neue
Ehemann ihrer Mutter sei jedoch nicht nett zu ihr gewesen und habe
sie schliesslich sogar weggeschickt, weshalb sie mit elf Jahren zu ihrer
Tante B. O. gezogen sei. Wo ihre Mutter jetzt lebe, wisse sie nicht. Ihre
Tante sei mit einem muslimischen Mann verheiratet. Als sie 16 Jahre
als geworden sei, habe dieser sie beschneiden lassen und
zwangsverheiraten wollen. Der für sie vorgesehene Mann habe bereits
Geld bezahlt. Als sie von der anstehenden Beschneidung erfahren
habe, sei sie zu ihrer Freundin S. geflüchtet. Dort habe sie jedoch nur
wohnen können, wenn deren Eltern ausser Haus gewesen seien. Der
Mann, dem sie versprochen worden sei, habe sie mehrmals
vergewaltigt, unter anderem im Coiffeursalon von S., in dem sie
gearbeitet habe. Sie habe eine uneheliche kleine Tochter, welche sie
vor ihrer Ausreise katholischen Ordensschwestern überlassen habe.
Der Kindsvater habe das Kind nicht anerkannt und habe sie teilweise
schlecht behandelt und geschlagen. Er habe ihr aber geholfen, in die
Schweiz zu flüchten.
Die Beschwerdeführerin reichte im Verlaufe des vorinstanzlichen
Verfahrens (unleserliche) Faxkopien einer angeblichen Identitäts-
bestätigung sowie eines weiteren Dokuments zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 15. Juni 2007 - eröffnet am 19. Juni 2007 - trat das
BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 32
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Abs. 2 Bst. a AsylG nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 21. Juni 2007 an das BFM, welche das BFM in der
Folge an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete (Eingang
Bundesverwaltungsgericht: 26. Juni 2007), beantragte die Be-
schwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2007 verzichtete der zuständige
Instruktionsrichter aufgrund der Aktenlage auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
E.
In der Vernehmlassung vom 18. Juli 2007 hielt die Vorinstanz
vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die
Abweisung der Beschwerde.
F.
Die Beschwerdeführerin liess die ihr mit Verfügung vom 19. Juli 2007
eingeräumte Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zur
Vernehmlassung der Vorinstanz ungenutzt verstreichen.
G.
Am 31. Oktober 2007 gelangte die angebliche Tochter der
Beschwerdeführerin, B._______, in die Schweiz und wurde am selben
Tag als Asylgesuchstellerin erfasst und in das N-Dossier der
Beschwerdeführerin aufgenommen.
H.
Anlässlich der Einreise der Tochter führte das Ausländeramt des
Kantons (...) am 6. November 2007 eine Zusatzbefragung mit der
Beschwerdeführerin durch.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ergangen sind; das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange-
messenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 Bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretens-
entscheide des BFM hat die Beschwerdeinstanz hinsichtlich des
Nichteintretenstatbestandes einzig zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Im Falle der
Begründetheit des Rechtsmittels in diesem Punkt ist die angefochtene
Verfügung demzufolge aufzuheben und die Sache zur neuen
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Allerdings hat der Gesetzgeber mit dem
am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3
AsylG faktisch ein Summarverfahren geschaffen, in welchem - unter
anderem - über das Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8, insbesondere S. 90 f. E. 5.6.5). Daraus folgt, dass im
Beschwerdeverfahren auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand ist (vgl. BVGE a.a.O. E. 2.1). Ebenfalls nicht beschränkt ist
die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hin-
sichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, da das BFM
diesbezüglich eine materielle Prüfung und Entscheidung vorzunehmen
hat (vgl. Art. 44 AsylG i. V. m. Art. 14a des Bundesgesetzes vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
[ANAG, SR 142.20]).
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2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die
Beschwerdeführerinnen sind legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn die asylsuchende Person den Behörden nicht
innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder
Identitätspapiere abgibt. Diese Bestimmung findet indes keine
Anwendung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, dass sie
aus entschuldbaren Gründen dazu nicht in der Lage seien (Art. 32
Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird (Bst. b) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die
Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
ergibt (Bst. c).
3.2 Der Begriff "Reise- oder Identitätspapiere" im Sinne von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG ist in einem engen Sinn zu verstehen. Darunter
fallen lediglich jene Dokumente, welche sowohl eine zweifelsfreie
Identifizierung der asylsuchenden Person als auch deren
Rückschaffung ins Heimatland ohne (grossen) administrativen
Aufwand ermöglichen. Als rechtsgenügliche Dokumente im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG sollen generell nur diejenigen
Ausweispapiere gelten, welche primär zum Zweck des
Identitätsnachweises durch die heimatlichen Behörden ausgestellt
worden sind, zumal nur in diesem Fall gewährleistet ist, dass vor der
Ausstellung des Ausweises durch die ausstellende Behörde eine
Identitätsüberprüfung stattfand. Nach dem Gesagten können neben
den klassischen Identitätsdokumenten (Identitätskarte und Reisepass)
auch andere Ausweise als rechtsgenügliche Identitätspapiere
qualifiziert werden, so beispielsweise ein Inlandpass. Andere
Ausweise, die zwar Rückschlüsse auf die Identität ihres Trägers
geben, jedoch in erster Linie einem anderen Zweck dienen, wie
beispielsweise amtliche Bestätigungen aller Art (Bestätigung der
Fahrfähigkeit, der Berufstätigkeit, einer Geburt zu einem bestimmten
Zeitpunkt an einem bestimmten Ort, des Schulbesuches oder
-abschlusses) gelten dagegen grundsätzlich nicht als Identitätspapiere
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im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. zum Ganzen BVGE
2007/7 E. 4 - 6 S. 58 ff.).
3.3 Der Begriff "entschuldbare Gründe" im Sinne von Art. 32 Abs. 3
Bst. a AsylG ist im Sinne der Praxis zum bisherigen Recht zu
verstehen (vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2; EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa
S. 109 f.).
3.4 Wie bereits erwähnt (vgl. vorstehend E. 1.3) ist im Rahmen von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG eine summarische materielle
Prüfung der Asylvorbringen hinsichtlich der Frage der
Flüchtlingseigenschaft vorzunehmen. Auf ein Asylgesuch ist
einzutreten, wenn auf Grund dieser summarischen Prüfung festgestellt
wird, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im
Sinne der Definition von Art. 3 AsylG offensichtlich erfüllt (Art. 32
Abs. 3 Bst. b AsylG). Demgegenüber ist auf das Asylgesuch nicht
einzutreten, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung
festgestellt wird, dass die asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt und auch keine
zusätzlichen Abklärungen bezüglich eines allfälligen
Wegweisungsvollzugshindernisses angezeigt sind (Art. 32 Abs. 2
Bst. a und Abs. 3 Bst. c AsylG). Die Offensichtlichkeit der fehlenden
Flüchtlingseigenschaft kann sich sowohl aus der Unglaubhaftigkeit der
Vorbringen (Art. 7 AsylG) als auch aus der fehlenden Asylrelevanz
(Art. 3 AsylG) ergeben. Ist es gestützt auf die summarische Prüfung
der Asylvorbringen nicht offensichtlich, dass die Flüchtlingseigen-
schaft im konkreten Fall gegeben beziehungsweise nicht gegeben ist,
muss auf das Asylgesuch eingetreten werden, da in diesem Fall
regelmässig zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
welche im ordentlichen Verfahren vorzunehmen sind. Sind weitere
Abklärungen bezüglich allfälliger Wegweisungsvollzugshindernissen
angezeigt, so muss ebenfalls auf das Asylgesuch eingetreten und das
Asylgesuch im ordentliche Verfahren behandelt werden (vgl. zum
Ganzen BVGE 2007/8 E. 3 - 5).
4.
4.1 Die Vorinstanz brachte zur Begründung ihres Entscheids im
Wesentlichen vor, die Beschwerdeführerin habe keine rechts-
genüglichen Identitätspapiere eingereicht. Bei den abgegebenen
Dokumenten handle es sich nicht um Originale; ausserdem seien die
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Faxkopien unleserlich. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin
widersprüchliche Angaben zum Ausstellungsjahr ihres Reisepasses
gemacht. Da sich die Originale ihrer Geburtsurkunde sowie der
Identitätsbestätigung ihren Angaben zufolge im heimatlichen Passbüro
befänden, hätte die Beschwerdeführerin überdies ihre Bekannte
beauftragen können, die Originale zu beschaffen und in die Schweiz
zu schicken. Somit lägen keine entschuldbaren Gründe für die
Nichteinreichung von Identitätspapieren vor. Die von der
Beschwerdeführerin geltend gemachten Ausreisegründe seien nicht
glaubhaft. Sie habe anlässlich der Anhörungen widersprüchliche
Angaben darüber gemacht, wo sie sich nach der Flucht aus dem Haus
ihrer Tante aufgehalten habe. Ausserdem habe sie ausgesagt, sie sei
nach der Flucht aus dem Haus der Tante dreimal von dem Mann, mit
welchem sie hätte verheiratet werden sollen, vergewaltigt worden. Mit
Blick auf diese Aussage sei indessen nicht nachvollziehbar, weshalb
dieser Mann sie bei dieser Gelegenheit nicht gleich mitgenommen
habe, zumal er dem Mann ihrer Tante angeblich bereits Geld gegeben
habe. Die Beschwerdeführerin habe auch in Bezug auf den Ort der
Geburt ihres Kindes und hinsichtlich der Umstände der Übergabe des
Kindes an die Ordensschwestern widersprüchliche Angaben gemacht.
Ausserdem habe sie ausgesagt, der Mann, welcher ihre Ausreise
organisiert und bezahlt habe, habe dies getan, um sie loszuwerden.
Dieses Argument überzeuge jedoch nicht. Insgesamt sei nicht
glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin wegen der angeblich
drohenden Zwangsheirat und Beschneidung sowie aufgrund der
Misshandlungen des Vaters ihres Kindes in die Schweiz geflüchtet sei.
Daher erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es seien auch keine
weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
zu allfälligen Wegweisungshindernissen nötig.
Hinsichtlich des Bestehens allfälliger Vollzugshindernisse führte das
BFM unter dem Aspekt der generellen Zumutbarkeit aus, in der
Elfenbeinküste, namentlich in Abidjan und den umliegenden Gebieten,
herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt mehr. Eine konkrete
Gefahr für die Bevölkerung bestehe nicht. Zur Frage der individuellen
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs äusserte sich das BFM in der
angefochtenen Verfügung nicht.
4.2 In der Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, sie wisse,
dass sie ein Beweismittel liefern müsse. Sie verweist auf den
vergangenen Bürgerkrieg in ihrem Heimatland und erklärt, sie wisse
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nicht, ob ihre Eltern noch am Leben seien. Sie könne die verlangten
Beweismittel grundsätzlich beschaffen, aber zurzeit sei es nicht
möglich, diesbezügliche Abklärungen in (...) zu machen, da sie dort
keine Kontaktperson mehr habe. Sie werde sich auf der Botschaft
erkundigen, wie man vermisste Personen aufspüren könne. Es
deprimiere sie, dass sie keine Nachricht von ihrer Tochter habe. Sie
bitte die Schweiz, ihr eine Zeit lang Schutz zu gewähren. Die Existenz
ihrer Tochter könne sie beweisen, da sie die E-Mail-Adresse einer
Freundin habe, welche ihr ein Foto ihrer Tochter schicken könne.
Allerdings müsse sie selber zunächst ein E-Mail-Konto eröffnen. In
Afrika genössen Frauen keinen Respekt und seien den Boshaftigkeiten
der Männer ausgeliefert. Sie bitte darum, nicht in ihr Heimatland
zurückgeschickt zu werden und diejenigen, welche sie suchten, nicht
in die Schweiz kommen zu lassen. Der alte Mann, mit dem sie hätte
verheiratet werden sollen, verfolge sie in ihren Träumen und sie fürchte
sich jedes Mal, wenn sie an ihn denke. Vor ihrem inneren Auge sehe
sie geschlagene und vergewaltigte Frauen. Zwar stehe es schlecht um
ihr Heimatland, aber ihre Vorbringen hätten nichts mit dem Krieg dort
zu tun. Sie habe den Krieg erlebt und wolle ihn vergessen, aber sie
könne es nicht, zumal sie ein vaterloses Kind und keine Familie habe.
Falls ihr etwas Zeit eingeräumt werde, könne sie Beweise für die
Existenz ihres Kindes beschaffen. Auch werde sie alles tun, um ihre
Identität zu belegen. Sie habe nie im Sinn gehabt, ihr Kind und ihre
Familie im Stich zu lassen, aber sie sei angesichts der drohenden
Beschneidung gezwungen gewesen, es dennoch zu tun. Sie wisse
nicht einmal, ob ihre Tochter noch am Leben sei.
4.3 In der Vernehmlassung wird das Vorbringen der
Beschwerdeführerin, wonach sie keinen Kontakt zu Personen aus ihrer
Herkunftsstadt (...) mehr habe und daher keine Identitätspapiere
einreichen könne, bezweifelt. Es sei unklar, aus welchem Ort die
Beschwerdeführerin tatsächlich stamme. Auch die Vorbringen
bezüglich des Kindes, welches sie angeblich im Heimatland
zurückgelassen habe, könnten nicht geglaubt werden.
5.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist.
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5.1 Wie vorstehend unter E. 3.4 ausgeführt wurde, muss auf ein
Asylgesuch unter anderem dann eingetreten und dieses im
ordentlichen Verfahren geprüft werden, wenn aufgrund der Anhörung
weitere Abklärungen zu Wegweisungsvollzugshindernissen angezeigt
erscheinen (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführerinnen stammen den Akten zufolge aus der
Elfenbeinküste, und zwar aus (...) (Region Haut-Sassandra). Das
Bundesverwaltungsgericht hat in D-4477/2006 (Urteil vom 28. Januar
2008) im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs eine Analyse der allgemeinen Situation in der
Elfenbeinküste vorgenommen. Es ist dabei zum Schluss gekommen,
dass namentlich in Abidjan und Umgebung keine Situation allgemeiner
Gewalt herrscht, welche den Vollzug der Wegweisung generell als
unzumutbar erscheinen lassen würde. Das Bundesverwaltungsgericht
stellte gleichzeitig in Bezug auf die individuelle Zumutbarkeit fest, der
Vollzug der Wegweisung sei in der Regel zumutbar für junge, gesunde
Männer mit Berufsausbildung, welche aus (der Umgebung von)
Abidjan stammten oder dort über ein soziales Beziehungsnetz
verfügten. Nicht zu beurteilen war indessen die Frage, ob und unter
welchen Voraussetzungen der Wegweisungsvollzug für verletzliche
Personengruppen (beispielsweise Kranke und Betagte, alleinstehende
Frauen mit kleinen Kindern etc.) als zumutbar qualifiziert werden kann.
5.3 Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die
Beschwerdeführerin einer Risikogruppe (alleinstehende Frau mit
kleinem Kind) angehört. Bei dieser Sachlage kann unter
Berücksichtigung der vorstehend zitierten Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts nicht von einem offenkundigen Fehlen von
Wegweisungsvollzugshindernissen ausgegangen werden. Vielmehr
bedarf es für einen Entscheid über die Frage der Durchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs weiterer Abklärungen zu allfälligen Wegwei-
sungsvollzugshindernissen (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG) respektive
einer einlässlicheren Auseinandersetzung mit dem aktenkundigen, für
die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs relevanten
Sachverhalt. Unter diesen Umständen erscheint es ausgeschlossen,
im vorliegenden Fall gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG einen
Nichteintretensentscheid zu fällen.
5.4 Bei diesem Verfahrensausgang kann offen bleiben, ob die
Beschwerdeführerin entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung
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von Identitäts- oder Reisepapieren glaubhaft machen konnte und ob
ihre Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht besteht.
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM zu Unrecht gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG einen Nichteintretensentscheid erlassen
und dadurch Bundesrecht verletzt hat (vgl. Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des
BFM vom 15. Juni 2007 ist aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
7.
7.1
Angesichts des Obsiegens der Beschwerdeführerinnen sind keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Da die Beschwerdeführerinnen im Rechtsmittelverfahren nicht
vertreten wurden, ist nicht davon auszugehen, dass ihnen durch die
Beschwerdeführung verhältnismässig hohe Kosten erwachsen sind.
Daher ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64
Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 15. Juni 2007 wird aufgehoben und
die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerinnen (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- das _______ (in Kopie)
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller
Versand:
Seite 11