B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4347/2014/pjn
U r t e i l v o m 1 6 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren (…), Tunesien,
B._______, geboren (…), Libyen,
vertreten durch lic. iur. Martina Horni,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. Juli 2014 / N (…).
D-4347/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 9. Juli 2013 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) C._______ unter der Identität B._______, geboren
am (…), libyscher Staatsangehöriger, ein Asylgesuch. Am 18. Juli 2013
wurde er in C._______ zur Person befragt. Dabei machte er geltend, zur
Ethnie der Berber zu gehören und von Geburt bis 1998 in D._______ ge-
lebt zu haben. Nach dem Tod des Vaters habe er Libyen verlassen und
bis 2004 E._______ gelebt. Anschliessend habe er sich nach F._______
begeben, wo er während eineinhalb Jahren geblieben sei. Danach sei er
nach G._______ weitergereist, wo er – ohne Stellung eines Asylantrags –
provisorisch habe bleiben können. Da er in diesem Land auf der Strasse
habe schlafen und essen müssen sowie keiner Arbeit habe nachgehen
können, habe er andere Sachen gemacht und sei ins Gefängnis gekom-
men.
B.
Am 25. August 2013 verliess der Beschwerdeführer das EVZ C._______
und liess das BFM in der Annahme, er sei unbekannten Aufenthaltes. Aus
diesem Grund wurde das Asylgesuch am 26. Februar 2014 abgeschrie-
ben.
C.
Nachdem sich der Beschwerdeführer am 3. März 2014 telefonisch und
am folgenden Tag persönlich – unter der Identität A._______, geboren am
(…), tunesischer Staatsangehöriger – beim zuständigen Migrationsamt
gemeldet und erklärt hatte, er habe sich bei seiner Freundin aufgehalten
und wolle an seinem Asylgesuch festhalten, nahm das BFM das Asylver-
fahren mit Verfügung vom 19. Mai 2014 wieder auf.
D.
Mit Eingabe vom 6. März 2014 an das BFM erklärte der Beschwerdefüh-
rer, seine wahre Identität laute A._______, geboren am (…), tunesischer
Staatsangehöriger. Dem Schreiben legte er eine Kopie des Reisepasses
bei. Ausserdem erklärte er, er sei von schlechten Personen beraten wor-
den und habe aus diesem Grund unter einer falschen Identität um Asyl
nachgesucht.
E.
Am 10. März 2014 erkundigte sich der Beschwerdeführer mit seiner Part-
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Seite 3
nerin beim Zivilstandsamt nach den nötigen Urkunden zur Ehevorberei-
tung. Dabei legte er den Reisepass im Original vor.
F.
Mit Schreiben vom 16. Juni 2014 gewährte das BFM dem Beschwerde-
führer das rechtliche Gehör zur Identitätstäuschung. Mit Eingabe vom
19. Juni 2014 nahm er dazu Stellung und erklärte, er habe sich gefürch-
tet, nach Tunesien ausgeschafft zu werden, weil er von anderen Asylsu-
chenden schlecht beraten worden sei.
G.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 3. Juli 2014 – eröffnet am 11. Juli
2014 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegwei-
sung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Zur Begründung wurde aus-
geführt, dass der Beschwerdeführer die schweizerischen Asylbehörden
über seine Identität getäuscht habe, indem er zunächst eine falsche Iden-
tität und Herkunft angegeben habe. Damit habe er nicht glaubhaft ma-
chen können, dass er des Schutzes vor Verfolgung im Sinne des Geset-
zes bedürfe. Zudem habe er keine Asylgründe in Tunesien geltend ge-
macht. In seiner Stellungnahme vom 19. Juni 2014 habe er lediglich an-
gegeben, er habe sich gefürchtet, nach Tunesien ausgeschafft zu wer-
den. Der Eingabe seien keine Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne des
Gesetzes zu entnehmen. Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vor-
instanz als zulässig, zumutbar und möglich.
H.
Mit Beschwerde vom 4. August 2014 an das Bundesverwaltungsgericht
liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung,
die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl sowie even-
tualiter die Feststellung, er habe einen Anspruch auf Erteilung einer Auf-
enthaltsbewilligung und den Verzicht auf eine Wegweisung, subeventuali-
ter die Verlängerung der Ausreisefrist bis zum Abschluss des ausländer-
rechtlichen Verfahrens beantragen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er-
suchte er um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege
unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses sowie um Beizug der Verfahrensakten aus dem Dossier des BFM und
demjenigen der Zivilrechtsverwaltung, bei welcher er das Gesuch um
Ehevorbereitung gestellt habe. Zur Begründung wurde geltend gemacht,
dass er erst anlässlich seiner Vorsprache bei Migrationsamt im Zusam-
menhang mit der Ehevorbereitung von der Abschreibung seines Asylver-
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fahrens in Kenntnis gesetzt worden sei. Er sei davon ausgegangen, dass
die zuständigen Behörden wüssten, wo er sich aufhalte. Das BFM habe
den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festge-
stellt, indem es von seinem unbekannten Aufenthalt ausgegangen sei.
Vielmehr habe er sich in Kenntnis der zuständigen Person des ihm zuge-
wiesenen Asylzentrums bei seiner Verlobten aufgehalten. Dies sei aber
dem BFM nicht mitgeteilt worden, was fälschlicherweise zur Abschrei-
bung seines Asylgesuchs infolge unbekannten Aufenthaltes geführt habe.
Ferner treffe es zwar zu, dass er anfänglich eine falsche Identität angege-
ben habe; indessen habe er mit Eingabe vom 6. März 2014 unter Beilage
einer Passkopie aus eigener Initiative seine richtige Identität preisgege-
ben, weshalb es stossend sei, ihm nun dieses Verhalten im Nachhinein
vorzuwerfen. Er sei in Tunesien in einen Autounfall mit einem Todesopfer
verwickelt und in der Folge von der politisch einflussreichen Familie des
Opfers bedroht worden. Seither lebe er unter ständiger Angst, verletzt
oder getötet zu werden, weshalb er Tunesien verlassen habe. Infolge
schlechter Beratung durch andere Asylsuchende und aus Angst, unter
dem richtigen Namen von Familienangehörigen des Opfers, welche im
Konsulat arbeiten würden, gefunden zu werden, habe er sich zur Angabe
einer falschen Identität entschlossen. Unter diesen Umständen habe er
triftige Gründe für die anfängliche Verletzung der Mitwirkungspflicht ge-
habt. Ausserdem habe er eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungs-
furcht glaubhaft gemacht, weshalb die Annahme des BFM, er bedürfe kei-
nes Schutzes vor Verfolgung, verfehle. Schliesslich sei angesichts der be-
vorstehenden Heirat des Beschwerdeführers mit einer Schweizerbürgerin
eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Heirat zu gewähren. Jedenfalls sei
die Anordnung der Wegweisung zu Unrecht erfolgt. Allenfalls sei bis zum
Abschluss des ausländerrechtlichen Verfahrens die Frist zur Ausreise zu
verlängern.
Der Eingabe lagen nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung eine
Vollmachtserklärung, diverse Kopien im Zusammenhang mit dem Ehevor-
bereitungsverfahren und die Kopie einer Absprache mit dem Zentrum für
Asylsuchende und extern wohnenden Personen vom 6. März 2014 bei.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 12. August 2014 wurde dem Beschwerdefüh-
rer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der
Schweiz abwarten könne. Infolge Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde-
begehren wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
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um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung abgewiesen. Der
Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert der ihm angesetzten Frist
einen Kostenvorschuss zu bezahlen, verbunden mit der Androhung, im
Unterlassungsfall werde auf seine Beschwerde nicht eingetreten.
J.
Der verlangte Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
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Seite 6
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügte, das BFM habe im Zusammenhang mit
seinem Aufenthaltsort bei seiner Verlobten und der damit verbundenen in-
ternen Abschreibung seines Asylgesuchs vom 26. Februar 2013 den
rechtserheblichen Sachverhalt nicht richtig festgestellt. Angesichts des-
sen, dass vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer jedoch kein kon-
kreter Antrag mit Bezug auf diese Rüge gestellt wurde, das BFM das
Asylverfahren nach Kenntnisnahme seines Aufenthaltsortes wieder auf-
nahm (vgl. Schreiben vom 19. Mai 2014), der Beschwerdeführer keine
aus der erhobenen Rüge fliessenden Nachteile geltend machte und auch
aus den Akten keine solchen ersichtlich sind, ist diese Rüge abzuweisen.
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5.2 Sodann wurde darum ersucht, die Verfahrensakten aus dem Dossier
des BFM und demjenigen der Zivilrechtsverwaltung, bei welcher der Be-
schwerdeführer das Gesuch um Ehevorbereitung gestellt habe, beizuzie-
hen. Die Akten aus dem BFM-Dossier werden vom Bundesverwaltungs-
gericht von Amtes wegen berücksichtigt. Bezüglich der Akten der Zivil-
rechtsverwaltung wäre es unter Hinweis auf die im Asylverfahren gelten-
de Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) am Beschwerdeführer gelegen,
Akteneinsicht zu verlangen und Kopien der Aktenstücke zuhanden der
Asylbehörden einzureichen. Soweit solche bereits im BFM-Dossier abge-
legt sind, werden sie – wie alle Akten in diesem Dossier – von Amtes we-
gen für die Beurteilung beigezogen, soweit dies für die Entscheidung er-
forderlich ist.
5.3 Des Weiteren richtet sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde
gegen die Feststellung des BFM, der Beschwerdeführer habe im Asylver-
fahren die Behörden über seine Identität getäuscht und damit nicht glaub-
haft machen können, dass er des Schutzes bedürfe, sowie die Feststel-
lung des BFM, sein Asylgesuch werde mangels Asylgründen in Tunesien
abgelehnt.
5.3.1 Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass die Identitätstäuschung
vorliegend gestützt auf die Aktenlage und gemäss dem Schreiben des
Beschwerdeführers vom 6. März 2014 sowie basierend auf dem vom
BFM gewährten rechtlichen Gehör vom 16. Juni 2014 und der darauffol-
genden Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 19. Juni 2014 und
der Abgabe des Reisepasses feststeht. Gemäss ersterem Schreiben des
Beschwerdeführers will er die Identitätstäuschung infolge falscher Bera-
tung durch schlechte Personen begangen haben. Gestützt auf die Stel-
lungnahme zum rechtlichen Gehör will er sein Asylgesuch infolge falscher
Beratung durch andere Asylsuchende und aus Angst vor einer Abschie-
bung nach Tunesien mit einer falschen Identität gestellt haben. Mit seinen
beiden Eingaben räumt der Beschwerdeführer ein, die Asylbehörden über
seine Identität getäuscht zu haben, weshalb das BFM zu Recht in Anwen-
dung von Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG auf eine Anhörung zur Sache ver-
zichtete. Das gemäss dieser Norm verlangte rechtliche Gehör wurde ihm
mit Schreiben des BFM vom 16. Juni 2014 gewährt. Angesichts dieser
klaren Sachlage kann die Rüge in der Beschwerde, das BFM hätte nicht
von einer Identitätstäuschung ausgehen dürfen, nicht gehört werden.
5.3.2 An dieser Einschätzung vermögen die erst im Beschwerdeverfahren
vorgebrachten Einwände nichts zu ändern. Diesbezüglich legte der Be-
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Seite 8
schwerdeführer dar, er habe von sich aus die richtige Identität preisgege-
ben und zudem triftige Gründe gehabt, anfänglich eine falsche Identität
anzugeben und damit die Mitwirkungspflicht zu verletzen. Unter diesen
Umständen dürfe ihm sein anfängliches Verhalten nicht zum Vorwurf ge-
macht werden. Dieser Argumentation kann indessen nicht gefolgt werden.
Zunächst steht – wie bereits erwähnt – ohne Zweifel fest, dass der Be-
schwerdeführer die schweizerischen Asylbehörden über seine Identität
getäuscht hat, da er diesen Sachverhalt selber zugegeben hat. Sodann
ergeben sich weder aus den gesetzlichen Grundlagen noch aus der Pra-
xis Gründe, gestützt auf welche ausnahmsweise von einer entschuldba-
ren Identitätstäuschung auszugehen wäre. Folglich muss sich der Be-
schwerdeführer die Rechtsfolgen seines Verhaltens anrechnen lassen.
Diese bestehen vorliegend darin, dass keine Anhörung durchzuführen
war, sondern nur das rechtliche Gehör gewährt werden musste. Folglich
hat das BFM die richtige, mit Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG vereinbare Ver-
fahrensweise angewendet. Ob der Beschwerdeführer die Identitätstäu-
schung von sich aus zugegeben hat und ob er allenfalls Gründe für sein
Vorgehen hatte, spielt für die Anwendung von Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG
somit keine Rolle. Die Tatsache, dass er die richtige Identität erst im Zu-
sammenhang mit dem Ehevorbereitungsverfahren und den dazu nötigen
Dokumenten wie beispielsweise dem heimatlichen Reisepass offenlegte,
lässt zudem vermuten, dass die nachträglich erfolgte Offenlegung seiner
Identität mit dem Wunsch nach einer Heirat in Verbindung zu bringen ist.
Zudem erscheint die erst im Beschwerdeverfahren dargelegte Verfolgung
in Tunesien nachgeschoben, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen
des ihm im erstinstanzlichen Verfahren gewährten rechtlichen Gehörs
keine solche darlegte. Unter diesen Umständen hatte das BFM keinen
Grund, von einer Verfolgung auszugehen, weshalb seine diesbezügliche
Argumentation nicht zu beanstanden ist. Es wäre am Beschwerdeführer
gelegen, in seiner Stellungnahme vom 19. Juni 2014 darzulegen, dass
ihm in Tunesien eine Verfolgung droht. Die erst im Beschwerdeverfahren
nachgeschobene Verfolgungsgefahr in Tunesien vermag somit nicht zu
überzeugen. Aus der Korrespondenz des Zivilstandsamtes vom 16. Juli
2014 an das BFM (vgl. Akte A41/3) ist zudem ersichtlich, dass der Be-
schwerdeführer dem Zivilstandsamt mitgeteilt habe, er wolle seine Mutter
im Heimatland besuchen und werde sich deshalb beim Migrationsamt für
die Rückgabe des Passes melden. Der Wunsch des Beschwerdeführers,
zum Besuch seiner Mutter mit dem eigenen Reisepass ins Heimatland
zurückzukehren spricht ebenfalls gegen die nunmehr im Beschwerdever-
fahren geltend gemachte Verfolgungsgefahr im Heimatland, zumal eine
ernsthaft verfolgte Person nicht ohne Not und mit dem eigenen Reise-
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pass dorthin zurückkehren würde, wo ihr eine Verfolgung droht. Darüber
hinaus ist die im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Verfolgung –
ein Autounfall mit Todesfolge und die Angst vor Rachehandlungen durch
die Familie der getöteten Person sowie eine strafrechtliche Verfolgung im
Heimatland aufgrund dieses Autounfalls – nicht als asylerheblich zu quali-
fizieren, wie bereits in der Zwischenverfügung vom 12. August 2014 fest-
gehalten wurde. Zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird auf
diese Verfügung verwiesen.
5.4 Insgesamt ergibt sich aus den vorangehenden Erwägungen, dass
dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Tunesien keine Ge-
fährdung im Sinne des Asylgesetzes droht.
5.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die wei-
teren Ausführungen in der Beschwerde und die Beweismittel einzugehen,
weil sei am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der
gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe
nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das BFM
hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Insbesondere auch das Ehevorbereitungsverfahren vermag keinen
Anspruch auf Verbleib in der Schweiz zu begründen, zumal der anwaltlich
vertretene Beschwerdeführer diesbezüglich bis heute den Asylbehörden
gegenüber keine konkreten Angaben, gestützt auf welche ein Anspruch
zu prüfen wäre, zukommen liess (vgl. dazu auch Urteile des BVGer
D-3243/2012 vom 26. August 2012 und E-8045/2008 vom 3. März 2009).
So fehlen Angaben, welche eine Eheschliessung in naher Zukunft nahele-
gen, beispielsweise über den bevorstehenden Termin zur Heirat oder das
Gespräch zur Vorbereitung beziehungsweise die Erklärung über die Vor-
aussetzungen der Ehe. Unter diesen Umständen wurde die Wegweisung
zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50
E. 9, je m.w.H.). Der in der Beschwerdeschrift gestellte Antrag, es sei
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festzustellen, er habe einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbe-
willigung, ist ebenso abzuweisen wie sein Gesuch, es sei auf die Weg-
weisung zu verzichten. Zudem sind die Asylabteilungen des Bundesver-
waltungsgerichts nicht zuständig für die Erteilung einer Kurzaufenthalts-
bewilligung, weshalb auf diesen Antrag nicht einzutreten ist.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
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keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtsho-
fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus-
schusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real
risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur-
teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kam-
mer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti-
gen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Schliesslich
hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nur wenige Unterlagen
betreffend der geltend gemachten Ehevorbereitung mit seiner in der
Schweiz lebenden Freundin eingereicht, aufgrund welcher unter dem As-
pekt von Art. 8 EMRK auf Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu
schliessen wäre. Zwar machte er geltend, er lebe mit seiner Freundin zu-
sammen, womit die Anwendbarkeit des konventionsrechtlichen Familien-
begriffs zu prüfen ist (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1). Indessen ergibt sich aus
den Akten nicht, dass die wesentlichen Faktoren für eine tatsächlich ge-
lebte Beziehung – nämlich das gemeinsame Wohnen beziehungsweise
der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und
Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner
aneinander (vgl. Urteil des BVGer E-6123/2010 vom 6. September 2010)
– vorliegend erfüllt sind. In der Beschwerdeschrift selber wird als Adresse
des Beschwerdeführers das Zentrum Hirschpark der Caritas Luzern an-
gegeben, wo seine Freundin wohl kaum mit ihm zusammenlebt. Aus der
Kopie der Vereinbarung zwischen dem Asylzentrum und dem Beschwer-
deführer als extern wohnender Person ist zwar zu schliessen, dass er
sich seit dem 6. März 2014 bei seiner Freundin aufhält. Dass die Bezie-
hung zwischen dem Beschwerdeführers und seiner Freundin im letzten
halben Jahr bereits die erforderliche Länge und Stabilität aufweist, dürfte
indessen zu bezweifeln sein. Den Beteuerungen des Beschwerdeführers,
er habe schon vorher mit seiner Freundin zusammengelebt, dürfte man-
gels aussagekräftiger Unterlagen im Dossier nicht zu glauben sein. Folg-
lich kann im heutigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass
vorliegend eine tatsächlich gelebte Beziehung im Sinne der konventions-
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Seite 12
rechtlichen Norm besteht. Im Übrigen stellt der Wegweisungsvollzug kei-
nen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Eheschliessung gemäss
Art. 12 EMRK dar, zumal die Weiterführung des Ehevorbereitungsverfah-
rens nicht zwingend die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der
Schweiz voraussetzt (vgl. Art.62 ff. der Zivilstandsverordnung vom 28. Ap-
ril 2004 [ZStV, SR 211.112.2]) und die Ehe auch in einem andern Land als
der Schweiz verwirklicht werden kann. Folglich ist die Zulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs auch unter den Aspekten von Art. 8 und 12 EMRK
zu bejahen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
Der Beschwerdeführer hat das Ehevorbereitungsverfahren im Ausland
abzuwarten und sich zwecks Eheschliessung an die zuständigen kanto-
nalen Behörden zu wenden, die allenfalls eine entsprechende Bewilligung
zur Einreise in die Schweiz und zum Aufenthalt zwecks Eheschliessung
gewähren können.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.4.1 In casu lassen weder die allgemeine Lage in Tunesien noch indivi-
duelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im
Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat schliessen.
7.4.2 Insbesondere spricht für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs, dass der Beschwerdeführer den grössten Teil seines Lebens in sei-
nem Heimatland verbracht hat und dort wohl über ein tragfähiges Bezie-
hungsnetz verfügt, auf das er sich bei seiner Rückkehr stützen kann und
welches ihm eine Reintegration erleichtern wird. Mangels glaubhafter An-
gaben über seinen Herkunftsort und über seine Identität anlässlich der
Befragung zur Person ist – unter Hinweis auf die im Asylverfahren gelten-
de Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG – davon auszugehen, dass er in
seinem Heimatland auch über ein soziales Beziehungsnetz im weiteren
Sinn verfügt, auf das er bei Bedarf zurückgreifen kann. Immerhin ergibt
sich aus der Korrespondenz des Zivilstandsamtes mit dem BFM vom
16. Juli 2014, dass er in Tunesien seine Mutter besuchen will, woraus der
Schluss zu ziehen ist, dass diese ihn aufnehmen und beherbergen wird.
Im Übrigen ist es dem gemäss Aktenlage gesunden und noch jungen Be-
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Seite 13
schwerdeführer zuzumuten, sich im Heimatland um eine Arbeit zu bemü-
hen, um für sich eine neue Existenzgrundlage aufzubauen. Allenfalls
kann ihm zur Erleichterung der Eingliederung seitens der Schweiz zusätz-
lich Rückkehrhilfe gewährt werden (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Abgese-
hen davon ist festzuhalten, dass blosse soziale und wirtschaftliche
Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen
betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2).
7.4.3 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sämtlicher Faktoren ist somit
zusammenfassend festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers nach Tunesien als zumutbar zu erachten ist. Sein in
der Beschwerdeschrift gestelltes Gesuch um Verlängerung der Ausreise-
frist bis zum Abschluss des ausländerrechtlichen Verfahrens fällt nicht in
die Zuständigkeit der Asylabteilungen des Bundesverwaltungsgerichts,
weshalb darauf nicht einzutreten ist.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der am 27. August 2014 einbezahlte Kostenvorschuss in
gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
D-4347/2014
Seite 14
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
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