Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D4348/2011
U r t e i l v om 1 0 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Pietro AngeliBusi;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien A._______, geboren am _______,
Nigeria,
vertreten durch Elio G. Baumann,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. August 2011 / N _______.
D4348/2011
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger mit
letztem Wohnsitz in B._______ (Anambra State), sein Heimatland
eigenen Angaben zufolge im Juni 2011 in einem Schiff verliess und am 5.
Juli 2011 im Zug von ihm unbekannten Transitändern herkommend illegal
in die Schweiz einreiste,
dass er gleichentags im Empfangs und Verfahrenszentrum C._______
um Asyl nachsuchte und dort am 19. Juli 2011 summarisch befragt
wurde,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 2. August 2011 gestützt auf
Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
ausführlich zu seinen Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen vorbrachte, er sei am (…) geboren worden und somit
minderjährig,
dass sein Vater verstorben sei, als er noch ein kleines Kind gewesen sei,
worauf er mit seiner Mutter ins Dorf gezogen sei,
dass seine Mutter vor drei Jahren ebenfalls gestorben sei und er danach
alleine gelebt habe,
dass er von seinem Vater ein Grundstück geerbt habe, welches dessen
Geschwister ihm hätten streitig machen wollen,
dass er vor zwei oder drei Monaten andere Leute auf seinem Grundstück
angetroffen habe, darunter sein Onkel und dessen Sohn,
dass es zu einer Auseinandersetzung zwischen ihnen gekommen sei, in
deren Verlauf er seinen Onkel und seinen Cousin getötet habe, worauf er
umgehend geflüchtet sei,
dass die Polizei in der Folge via Radio und TV nach ihm gefahndet habe,
dass er vorübergehend in Lagos bei einem Freund untergetaucht sei und
dieser für ihn die Ausreise aus Nigeria organisiert habe,
D4348/2011
Seite 3
dass er sein Heimatland auf einem Schiff verlassen habe und ohne
Identitätspapiere via ihm unbekannte Länder in die Schweiz gelangt sei,
dass er befürchte, bei einer Rückkehr ins Heimatland gehängt zu werden,
dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung das
rechtliche Gehör zum Ergebnis der vorfrageweisen Überprüfung der
Altersangaben (angebliche Minderjährigkeit) gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer dabei an der geltend gemachten
Minderjährigkeit festhielt,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den
Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens
weder Identitäts oder Reisepapiere noch anderweitige Beweismittel zu
den Akten reichte,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 2. August 2011 – den Angaben des Rechtsvertreters zufolge
gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen
ausführte, aufgrund der Aktenlage sei die geltend gemachte
Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht glaubhaft (keine Abgabe
von Identitätsdokumenten, Bartwuchs, unsubstanziierte Angaben zu
seinen Eltern sowie zum Reiseweg),
dass daher von seiner Volljährigkeit auszugehen sei,
dass der Beschwerdeführer nicht in substanziierter und nachvollziehbarer
Weise habe darlegen können, wie er ohne Identitätspapiere von Nigeria
in die Schweiz habe gelangen können,
dass zudem sein Vorbringen, wonach ein Freund die Reise finanziert
habe, realitätsfremd sei,
dass daher davon auszugehen sei, er habe dem BFM bewusst seine
Reise und Identitätspapiere vorenthalten, um seine Identität und
D4348/2011
Seite 4
Herkunft zu verschleiern und einen allfälligen Wegweisungsvollzug zu
erschweren,
dass daher keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von
Identitäts oder Reisepapieren vorlägen,
dass es sich bei der geltend gemachten Verfolgung in Nigeria um eine
legitime Massnahme der dortigen Strafbehörden handle,
dass das Vorbringen, er müsse befürchten, für seine Tat gehängt zu
werden, den gesicherten Erkenntnissen des BFM betreffend die
Anwendung der Todesstrafe in Nigeria widerspreche,
dass die Angaben des Beschwerdeführers ohnehin zu bezweifeln seien,
da er weder den Namen seines Vaters, von welchem er angeblich das
Grundstück geerbt habe, noch denjenigen seines Onkels kenne und
zudem unklar sei, wie er in den Besitz des Grundstücks gelangt sei,
zumal sein Vater bereits vor ca. 15 Jahren verstorben sei,
dass er daher die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, keine zusätzlichen
Abklärungen erforderlich seien und der Wegweisungsvollzug
durchführbar sei,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten
zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht vom 7. August 2011 (Poststempel) anfechten
und dabei beantragen liess, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft
zuzuerkennen, eventuell sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren
und die Wegweisung sei zu annullieren,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidwesentlich – in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. August 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
D4348/2011
Seite 5
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art.
6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide
nach Art. 32 – 35 AsylG, mit denen es das BFM ablehnt, ein Asylgesuch
auf seine materielle Begründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf
die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
D4348/2011
Seite 6
dass sich die Beschwerdeinstanz demnach – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist,
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gestützt
auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE
2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung geltend machte,
er sei minderjährig,
dass der Beschwerdeführer die Beweislast dafür trägt, dass die
vorgebrachte Minderjährigkeit zumindest glaubhaft gemacht wird, und
dass er gegebenenfalls die Folgen der Beweislosigkeit tragen muss (vgl.
dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 23, 2004 Nr. 30),
dass er keine Identitätspapiere eingereicht hat, weshalb eine zweifelsfreie
Überprüfung seiner Altersangaben nicht möglich ist,
dass der Beschwerdeführer für die Nichteinreichung von
Identitätspapieren keine plausiblen Gründe dartun konnte (vgl. dazu
nachfolgend),
dass er auch keine anderen Dokumente beschafft hat, welche zumindest
als Indiz für die geltend gemachte Minderjährigkeit gelten könnten
(beispielsweise eine Geburtsurkunde oder Schulunterlagen),
D4348/2011
Seite 7
dass der Beschwerdeführer ausserdem unsubstanziierte Angaben zu
seinen Eltern, seinem Schulbesuch und seinen Lebensumständen nach
dem Tod seiner Mutter gemacht hat (vgl. A4 S. 3 5),
dass seine Altersangabe auch mit Blick auf die unglaubhaften Angaben
zum Asylgrund sowie zum Reiseweg zu bezweifeln ist,
dass die Vorinstanz daher im Ergebnis zu Recht von der
Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer behaupteten
Minderjährigkeit ausgegangen ist,
dass auch im Folgenden von seiner Volljährigkeit auszugehen ist, zumal
er auch auf Beschwerdeebene nichts vorbringt, was die behauptete
Minderjährigkeit nachträglich als glaubhaft erscheinen liesse,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise
oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG
die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b), oder wenn sich
aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Bst. c),
dass der Beschwerdeführer bis heute kein rechtsgenügliches
Identitätspapier eingereicht hat, womit die Grundvoraussetzung für die
Anwendbarkeit des Nichteintretenstatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG erfüllt ist (vgl. dazu auch BVGE 2007/7),
dass der Beschwerdeführer geltend machte, er besitze weder einen
Reisepass noch eine Identitätskarte,
dass er weiter vorbrachte, er sei mit einem Schiff aus Nigeria ausgereist
und habe anschliessend in einem ihm unbekannten Land einen Zug
bestiegen, mit welchem er in die Schweiz gelangt sei,
dass seine Angaben zum Reiseweg äusserst spärlich ausgefallen sind
und er insbesondere kein einziges Transitland benennen konnte,
D4348/2011
Seite 8
dass ausserdem sein Vorbringen, wonach er selber für die Reise nichts
bezahlt und keinerlei Dokumente benötigt habe, realitätsfremd erscheint,
dass es dem Beschwerdeführer damit nicht gelungen ist, entschuldbare
Gründe für die Nichteinreichung von Identitäts oder Reisepapieren
glaubhaft zu machen,
dass demnach zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht davon
ausgegangen ist, die Flüchtlingseigenschaft sei nicht gegeben und es
bestehe aufgrund der Anhörung keine Notwendigkeit zur Vornahme von
weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses,
dass der Beschwerdeführer geltend macht, er werde im Heimatland
verfolgt, nachdem er seinen Onkel und seinen Cousin in einem Streit
getötet habe,
dass dieses Vorbringen indessen nicht glaubhaft erscheint, da der
Beschwerdeführer diesbezüglich unsubstanziierte und realitätsfremde
Angaben gemacht hat,
dass er beispielsweise nicht genau sagen konnte, wann sich der Streit
auf dem Grundstück zugetragen hat (vgl. A4 S. 9),
dass er den Namen seines Onkels, welchen er umbrachte, nicht kannte
(vgl. A9 S. 4),
dass das Vorbringen, wonach er sowohl den Onkel als auch den Cousin
je einmal mit einer Machete oder Gartenhacke geschlagen habe, worauf
beide auf der Stelle gestorben seien, nicht plausibel erscheint,
dass der Beschwerdeführer schliesslich auch nicht in nachvollziehbarer
Weise darlegen konnte, warum sein Onkel sich nicht schon viel früher
(d.h. bereits nach dem Tod des Vaters des Beschwerdeführers) für das
Grundstück interessiert und weshalb der Onkel überhaupt ein Interesse
daran habe, dem Beschwerdeführer zu schaden (vgl. A9 S. 4),
dass im Übrigen selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit keine konkreten
Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beschwerdeführer wäre im
Heimatland in asylrelevanter Weise gefährdet, zumal es sich bei der
geltend gemachten strafrechtlichen Verfolgung um eine legitime
Massnahme seitens der nigerianischen Behörden handelt, welche
D4348/2011
Seite 9
offensichtlich nicht auf einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive
beruht,
dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
nach dem Gesagten ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und
auch keine zusätzlichen Abklärungen hinsichtlich der Frage des
Wegweisungsvollzugs notwendig erscheinen (vgl. dazu auch
nachfolgend),
dass darauf verzichtet werden kann, auf die Vorbringen in der
Beschwerde einzugehen, da sie an der vorstehenden Einschätzung
nichts zu ändern vermögen,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der im
Bereich des Asylrechts vormals zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
D4348/2011
Seite 10
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass überdies keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
die in Nigeria droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass in Nigeria im heutigen Zeitpunkt keine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin als generell zumutbar
zu bezeichnen ist,
D4348/2011
Seite 11
dass es sich beim Beschwerdeführer den Akten zufolge um einen
alleinstehenden jungen Mann mit rudimentärer Schulbildung und ohne
ersichtliche gesundheitliche Probleme handelt,
dass er vor der Ausreise durch Arbeit in der Landwirtschaft sowie auf
Baustellen selbständig für seinen Lebensunterhalt aufgekommen ist und
davon auszugehen ist, er könne bei einer Rückkehr nach Nigeria erneut
einer derartigen Erwerbstätigkeit nachgehen,
dass er bei Bedarf seinen Freund in Lagos um Unterstützung bitten
könnte, zumal ihm dieser angeblich schon bei der Ausreise behilflich war,
dass im Übrigen das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er im
Heimatland kein familiäres Beziehungsnetz mehr habe, angesichts der
unglaubhaften Angaben im Asylpunkt sowie bezüglich des Reisewegs
ebenfalls zu bezweifeln ist und davon auszugehen ist, er verfüge im
Heimatland durchaus über ein Beziehungsnetz,
dass nach dem Gesagten nicht zu erwarten ist, der Beschwerdeführer
würde bei einer Rückkehr nach Nigeria in eine existenzbedrohende
Situation geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung im heutigen
Zeitpunkt insgesamt als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 515),
dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung demnach zu
bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
D4348/2011
Seite 12
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D4348/2011
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: