B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4348/2013
U r t e i l v o m 9 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren (…),
Irak,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Juli 2013 / N________.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2011 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass er im Rahmen der Erstbefragung vom 21. Dezember 2011 im
B.________ und der Anhörung vom 8. Mai 2013 durch das BFM in
C.________ zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen
angab, er und ein jezidisches Mädchen namens D._______ hätten sich
ineinander verliebt und ungefähr während einem Jahr eine geheime
Beziehung geführt,
dass er, da eine Beziehung zwischen einem muslimischen Mann und
einer jezidischen Frau gesellschaftlich nicht akzeptiert sei und
D.______ damit gedroht habe, ihn der Vergewaltigung zu bezichtigen,
wenn er sie nicht entführe, aus Furcht vor dem Stamm des Mädchens
sowie vor den Behörden seinen Heimatstaat verlassen habe,
dass er im Heimatstaat wegen Schlafstörungen und psychischen
Schwierigkeiten in ärztlicher Behandlung gewesen sei,
dass er zum Nachweis seiner Vorbringen zwei Fotografien, welche den
Beschwerdeführer zusammen mit einem Mädchen zeigen, und zum
Nachweis seiner Identität einen USB-Stick, welcher einen Scan seiner
irakischen Identitätskarte enthielt, einreichte,
dass das BFM mit – am 19. Juli 2013 eröffnetem – Entscheid vom
18. Juli 2013 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom
9. Dezember 2011 abwies, dessen Wegweisung anordnete und den
Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht mit einer auf den 30. Juli 2013. April datierten, am 31. Juli
2013 bei der Schweizerischen Post aufgegebenen Eingabe frist- und
formgerecht Beschwerde erhob,
dass mit Zwischenverfügung vom 7. August 2013 unter Androhung des
Nichteintretens im Unterlassungsfall ein Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 600.– mit Zahlungsfrist bis zum 22. August 2013 erhoben wurde,
dass die E.________ mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom
19. August 2013 - im Namen des Beschwerdeführers und von diesem
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mitunterzeichnet - dessen Bedürftigkeit bestätigte und um Erlass des er-
hobenen Kostenvorschusses ersuchte,
dass der zuständige Instruktionsrichter diese Eingabe mit Zwischenverfü-
gung vom 26. August 2013 als sinngemässes Gesuch des nicht vertrete-
nen Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) entgegen-
nahm,
dass er dieses wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies und an-
stelle der inzwischen abgelaufenen Zahlungsfrist eine nicht erstreckbare
Notfrist von drei Tagen ab Erhalt der Verfügung gewährte, um den ver-
langten Kostenvorschuss zu bezahlen,
dass der genannte Kostenvorschuss in der Folge fristgerecht einging,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie
Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche
handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begrün-
den ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Vorinstanz zu Recht die Vorbringen des Beschwerdeführers,
aufgrund seiner geheimen Beziehung mit einem jezidischen Mädchen
zu befürchten, von ihrer Verwandtschaft und den Behörden behelligt zu
werden, als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet hat,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann,
dass insbesondere auf die vom BFM zutreffend festgestellte Tatsache
hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer in wesentlichen Punkten
sowohl widersprüchliche als auch auffallend unbestimmte Aussagen
gemacht hat,
dass die eingereichten Fotografien, welche den Beschwerdeführer
zusammen mit einem Mädchen zeigen, mangels hinreichendem
Sachzusammenhang zu den geltend gemachten Vorbringen nicht
beweistauglich sind,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zugibt, sich
bezüglich der Treffen mit seiner Freundin in zeitlicher Hinsicht wider-
sprochen zu haben, indessen auf die festgestellten Unglaubhaftigkeits-
elemente nicht näher eingeht,
dass er vielmehr lediglich seine Beweggründe für sein Verhalten und
seinen momentanen psychischen Zustand nochmals darlegt,
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dass bei dieser Sachlage offenbleiben kann, ob und inwiefern die
Vorbringen überhaupt asylrelevant wären,
dass somit die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers von der
Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung verneint wurde und
daher die Ablehnung des Asylgesuchs zu bestätigen ist,
dass, ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den ge-
setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16.
Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]),
dass der Vollzug nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und
somit das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements vorliegend keine Anwendung findet,
dass gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) niemand der Folter oder unmenschlicher
oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf,
dass aufgrund der als unglaubhaft erachteten Behauptung, wegen
einer unerwünschten Beziehung Behelligungen von seiten der Ver-
wandtschaft und der Behörden befürchten zu müssen, keine Anhalts-
punkte dafür bestehen, dieser werde bei einer Rückkehr in den Nord-
irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt,
dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak den
Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. BVGE
2008/4 E.6.2-6.6 S. 42 ff.),
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dass somit der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebli-
chen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist (Art. 83
Abs. 3 AuG),
dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die
Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende,
gesunde und junge kurdische Männer, welche ursprünglich aus einer
der drei nordirakischen Provinzen stammen und dort nach wie vor über
ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, als zumutbar er-
achtet wird (vgl. BVGE 2008/5 E.7.5 und insbesondere E.7.5.8
S. 65 ff.),
dass sich die Sicherheitslage in den drei kurdischen Provinzen seit Puli-
kation des erwähnten Urteils nicht verschlechtert hat und in den Berichten
staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen sowie des UN-Sicher-
heitsrats eine insgesamt stabile Situation beschrieben wird (vgl. zur aktu-
ellen Lageeinschätzung durch das Bundesverwaltungsgericht unter ande-
ren die Urteile E-5424/2010 vom 26. Juni 2012 E. 7.3.2, E-4673/2009
vom 24. Mai 2012 E. 4.2.2, D-7368/2010 vom 8. Februar 2012 E. 8.4.3),
dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben aus der Region
E.________ stammt und sich dort bis zu seinem vierzehnten
Lebensjahr aufgehalten hat (vgl. BFM-Protokoll A5 S. 4) und – wie von
der Lingua-Analyse vom 22. März 2012 bestätigt – den in der dortigen
Region geläufigen Badini-Dialekt spricht,
dass er bis zum heutigen Zeitpunkt ohne hinreichende Gründe keine
rechtsgenüglichen Identitätsdokumente, sondern lediglich einen Scan
seiner irakischen Identitätskarte einreichte und, wie vom BFM in der
angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten, zu dessen Herkunft
offensichtlich unwahre Angaben machte,
dass aufgrund dieses Aussageverhaltens nicht auszuschliessen ist,
dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben im Nordirak
über Verwandte verfügt,
dass er im Weiteren sinngemäss angab, sich mit dem kurdischen
Norden viel stärker verbunden zu fühlen als mit der geografisch näher
gelegenen Stadt Mosul, weshalb er, da er den Arabern in E._______
nicht traue, wegen seinen psychischen Schwierigkeiten einen
Vertrauensarzt in F.________ aufgesucht habe (vgl. A19 S. 14),
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dass bei dieser Sachlage der Wegweisungsvollzug des Beschwerde-
führers in den Nordirak – selbst wenn er gemäss seinen Angaben vor
seiner Ausreise nicht in einer der drei nordirakischen Provinzen
wohnhaft gewesen sein sollte – als zumutbar zu erachten ist,
dass an dieser Einschätzung die psychischen Schwierigkeiten des
Beschwerdeführers – nach dem eingereichten ärztlichen Bericht des
behandelnden Arztes vom 23. Mai 2013 liegt eine depressive Störung
im Sinne einer leichten bis mittelgradig depressiven Episode vor –
nichts zu ändern vermögen, sind diese doch, wie vor der Ausreise
bereits geschehen, falls erforderlich auch im Nordirak behandelbar,
dass der Beschwerdeführer schliesslich über berufliche Erfahrungen
als Maler verfügt,
dass somit keine individuellen Wegweisungshindernisse ersichtlich
sind, die den Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt als unzu-
mutbar erscheinen lassen,
dass sich im Weiteren der Vollzug der Wegweisung auch als möglich
im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG erweist,
dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und mög-
lich im Sinne von Art. 83 AuG zu erachten ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleis-
teten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe zu verrechnen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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