B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4348/2016
Ur t e i l vom 2 9 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Karin Fischli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Iran,
beide vertreten durch MLaw Gian Ege,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 29. Juni 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerinnen gelangten am 28. Mai 2016 – zusammen mit
ihrem erwachsenen Sohn beziehungsweise Bruder (C._______, N […]) –
in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten.
B.
Am 8. Juni 2016 wurden die Beschwerdeführerinnen zu ihrer Person, dem
Reiseweg und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt. Gleichzeitig
wurde A._______ das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintreten-
sentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Ungarn gewährt,
welcher Staat gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO) grundsätzlich für die Behandlung ihrer Asyl-
gesuche zuständig sei.
Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, sie habe gewusst, wo sie ge-
wesen sei, als sie nach Ungarn gegangen sei. Sie habe trotzdem kein Ver-
trauen in die ungarischen Behörden gehabt, weshalb sie sich dort als
D._______ ausgegeben habe. In Ungarn hätten die Behörden sie schlecht
behandelt.
C.
Mit Verfügung vom 29. Juni 2016 – eröffnet am 12. Juli 2016 – trat das
SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die
Asylgesuche nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Un-
garn an und forderte die Beschwerdeführerinnen auf, die Schweiz spätes-
tens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Zugleich stellte
es fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine auf-
schiebende Wirkung zukomme, und verfügte die Aushändigung der editi-
onspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis.
Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, ein Abgleich
der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerinnen mit der „Eurodac“-Daten-
bank habe ergeben, dass sie am 25. Mai 2016 in Ungarn je ein Asylgesuch
eingereicht hätten, weshalb gemäss Dublin-III-VO Ungarn für die Durch-
führung des Asylverfahrens zuständig sei. Ungarn sei Signatarstaat des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
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(FK, SR 0.142.30) und der EMRK. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor,
dass sich Ungarn nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte
und kein korrektes Asyl- und Wegweisungsverfahren durchführen würde.
Es seien auch keine Gründe ersichtlich, gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-
III-VO oder Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO einen
Selbsteintritt zu verfügen.
D.
Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe ihres
Rechtsvertreters vom 13. Juli 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an
und beantragten die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 29. Juni 2016
und die Anweisung an die Vorinstanz, sich für ihre Asylgesuche für zustän-
dig zu erklären. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzu-
weisen und diese anzuweisen, die Zulässigkeit beziehungsweise die Zu-
mutbarkeit der Wegweisung nach Ungarn unter Beachtung der momenta-
nen Situation erneut zu beurteilen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie
um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme sowie um Anweisung der Vollzugsbehörden,
von einer Überstellung nach Ungarn abzusehen, bis das Bundesverwal-
tungsgericht über den Suspensiveffekt der vorliegenden Beschwerde ent-
schieden habe. Ferner sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bewilligen und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten.
Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, dass in Ungarn momentan
eine Situation herrsche, welche den eigentlichen Kollaps des ungarischen
Asylsystems erkennen lasse. In diversen Berichten sowie in ausländischer
Rechtsprechung werde aufgezeigt, dass in Ungarn eine menschenrechts-
verletzende Situation herrsche. Ungarn komme seinen internationalen Ver-
pflichtungen nicht mehr nach. Die Vorinstanz habe es jedoch unterlassen,
die neuesten Entwicklungen in Ungarn zu berücksichtigen. Deshalb sei es
auch zweifelhaft, ob der Sachverhalt im vorliegenden Fall überhaupt als
vollständig erstellt gelten könne. Es erscheine folglich angezeigt, dass sich
die Vorinstanz im Rahmen eines Selbsteintritts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-
III-VO als zuständig erkläre.
E.
Am 18. Juli 2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der
Überstellung einstweilen aus.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.3 Das vorliegende Verfahren wird koordiniert mit jenem von C._______
(D-4345/2016) behandelt.
2.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend
aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai
2017 (als Referenzurteil publiziert) die Entwicklung der Situation für Asyl-
suchende in Ungarn eingehend analysiert; insbesondere für jene, die in
Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt werden. In diesem
Urteil hat das Gericht das Vorhandensein zahlreicher Unzulänglichkeiten
im ungarischen System festgestellt, welche namentlich den Zugang zum
Asylverfahren sowie die Unterbringung der Asylsuchenden in den Transit-
zonen betreffen. Das Gericht hat sich insbesondere mit dem am
28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über
„die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in
der Überwachungszone der ungarischen Grenze“ befasst und festgestellt,
dass die Umsetzung dieses Aktes, welcher rückwirkend auf sämtliche lau-
fenden Asylverfahren anwendbar ist und eine wesentliche Verschärfung
der ungarischen Gesetzgebung mit sich bringe, zahlreiche Unsicherheiten
und Fragen nach sich ziehe. Es könne daher namentlich nicht mit Sicher-
heit ermittelt werden, ob Asylsuchende, die nach Ungarn überstellt würden,
als nicht aufenthaltsberechtigte Personen angesehen und deshalb in so-
genannte „Prätransit“-Zonen abgeschoben würden, oder ob sie als asylsu-
chende Personen betrachtet würden, deren Gesuche in den Transitzonen
zu behandeln seien. Angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese
Gesetzesänderung hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnah-
mebedingungen mit sich gebracht habe, sei es dem Bundesverwaltungs-
gericht gemäss dem derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das Vor-
liegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-
VO sowie die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren („real
risk“), denen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt
sein könnten, abschliessend zu beurteilen. Folglich hat es die angefoch-
tene Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das
SEM zurückgewiesen. Es obliege der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche
Sachverhaltselemente zusammenzutragen, die zur Beurteilung dieser we-
sentlichen Fragen erforderlich seien. Es sei nicht die Aufgabe der Be-
schwerdeinstanz, komplexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das
Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit einem Sachentscheid seine
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Zuständigkeit überschreiten und die betroffene Partei um den gesetzlich
vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl. a.a.O. E. 13).
4.2 Aus denselben Gründen ist es dem Gericht auch vorliegend nicht mög-
lich, die sich im Zusammenhang mit einer Überstellung nach Ungarn stel-
lenden Fragen zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist folglich auf-
zuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung der Sache bean-
tragt wurde. Der Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zu erteilen, wird damit gegenstandslos.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Anträge auf Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses sowie auf Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege werden damit ebenfalls gegenstandslos.
6.2 Den vertretenen Beschwerdeführerinnen ist angesichts ihres Obsie-
gens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Ge-
mäss der Kostennote vom 13. Juli 2016 werden ein zeitlicher Aufwand von
insgesamt sechs Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 200.– und
Auslagen in der Höhe von Fr. 15.–, mithin ein Gesamtaufwand von
Fr. 1215.– geltend gemacht. Das Gericht erachtet den zeitlichen Aufwand
insgesamt als überhöht, zumal es sich um eine standardisierte Eingabe
handelt, die in ähnlicher Weise auch bei zahlreichen anderen Dublin-Un-
garn-Fällen verfasst wurde. Den Beschwerdeführerinnen ist unter Berück-
sichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. VGKE pauschal eine
Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz in der Höhe von Fr. 700.–
(inkl. aller Auslagen) zuzusprechen
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung beantragt wurde.
2.
Die Verfügung des SEM vom 29. Juni 2016 wird aufgehoben und die Sache
im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückge-
wiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 700.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Karin Fischli
Versand: