B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4348/2017
lan
Ur t e i l vom 1 3 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach,
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch B._______ und
C._______, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 5. Juli 2017 / N (…).
D-4348/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer
Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Juni 2015
zu Fuss in Richtung Äthiopien. Über den Sudan, Libyen und Italien setzte
er seine Reise fort und gelangte am 26. Juli 2015 in die Schweiz. Gleichen-
tags stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ ein
Asylgesuch. Am 5. August 2015 erfolgte dort eine – aufgrund der ange-
spannten Belegungssituation verkürzte – Befragung zur Person (BzP). Das
SEM hörte ihn am 27. Februar 2017 einlässlich zu seinen Asylgründen an.
A.b Bei den Befragungen machte der Beschwerdeführer geltend, er
stamme aus dem Dorf E._______, Subzoba F._______, Zoba G._______.
Er habe einen jüngeren Bruder und sei bei seinem Onkel aufgewachsen,
da seine Eltern verstorben seien. Die Schule habe er fünf Jahre lang be-
sucht, aufgrund von gesundheitlichen Problemen dann unterbrochen und
nicht wieder fortgesetzt. Seit seiner Kindheit habe er stets als Bauer gear-
beitet, bis zu seiner Ausreise hin. Im Jahr (…) habe er geheiratet und später
eine Tochter bekommen (geb. […]).
Er sei mehrere Male aufgefordert worden, Militärdienst zu leisten. Zum ei-
nen sei er von Soldaten zu Hause aufgesucht worden, weshalb er dort nicht
mehr immer habe übernachten können. Er habe sich daher oft in der Wild-
nis und bei den Feldern, die er bewirtschaftet habe, aufgehalten. Zum an-
deren habe er mehrmals offizielle Vorladungen zur Leistung des Dienstes
erhalten, zuletzt einen Monat vor seiner Ausreise. Er habe diese Schreiben
aber nur überflogen und ohne sie richtig zu lesen weggeworfen, da er oh-
nehin nicht in den Militärdienst habe gehen wollen. Schliesslich habe er
sich – nachdem er bereits längere Zeit mit dem Gedanken gespielt habe –
dazu entschieden, das Land zu verlassen. Ohne seine Ehefrau zu infor-
mieren, sei er dann am (…) Juni 2015 ausgereist.
Zu einem späteren Zeitpunkt, im (…) 2016, habe seine Ehefrau zusammen
mit ihrem Kind Eritrea ebenfalls verlassen. Sie halte sich seitdem in Äthio-
pien auf.
A.c Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz Ori-
ginale seiner Identitätskarte, seines Ehescheins sowie des Taufscheins sei-
ner Tochter ein.
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Seite 3
B.
B.a Mit Verfügung vom 5. Juli 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfüllte die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der-
selben an.
B.b Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, es sei dem
Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Asylgründe glaubhaft zu machen.
Er mache geltend, mehrmals Vorladungen für den Militärdienst erhalten zu
haben. Seine diesbezüglichen Ausführungen müssten aber als wenig kon-
kret, detailarm und kaum substanziiert bezeichnet werden. Es fehle ihnen
an Realkennzeichen wie Beschreibungen von Emotionen und Gedanken,
räumlichen und zeitlichen Verknüpfungen der dargelegten Ereignisse oder
der Schilderung von nebensächlichen Einzelheiten. So habe er weder die
Anzahl der erhaltenen Vorladungen noch deren Inhalt wiedergeben kön-
nen. Auch seine Angaben zu den Besuchen von Soldaten bei ihm zu Hause
seien kurz und äusserst unsubstanziiert ausgefallen. Seine Aussagen be-
schränkten sich darauf, dass er sich auf den Feldern versteckt habe und
davon gehört habe, dass Soldaten bei ihm gewesen seien. Insgesamt
seien seine Schilderungen durchgehend oberflächlich und oftmals sehr
kurz ausgefallen, weshalb sie nicht geglaubt werden könnten. Die geltend
gemachte illegale Ausreise des Beschwerdeführers vermöge ebenfalls
nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen, da keine An-
knüpfungspunkte im Sinne des Referenzurteils D-7898/2015 vom 30. Ja-
nuar 2017 ersichtlich seien, welche ihn in den Augen des eritreischen Re-
gimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten.
B.c Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM für zulässig, zumut-
bar und möglich. Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle, könne der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss
Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zur Anwendung kommen. In Eritrea herrsche we-
der Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG. Ausserdem seien aus den Akten auch keine individuel-
len Gründe ersichtlich, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar
erscheinen liessen. Er sei ein gesunder Mann, der in Eritrea über ein sozi-
ales Beziehungsnetz verfüge und vor seiner Ausreise als Bauer gearbeitet
habe. Zudem sei seine Wohnsituation gesichert, da ihm das Haus seiner
Eltern gehöre.
D-4348/2017
Seite 4
C.
C.a Mit Eingabe vom 1. August 2017 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und be-
antragte, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewäh-
ren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
C.b In seiner Beschwerdeeingabe widerrief der Beschwerdeführer die an-
lässlich der Anhörung vom 27. Februar 2017 gemachten Aussagen. Er
habe geglaubt, mit diesen Angaben seine Familie in Eritrea vor Repressio-
nen schützen zu können und habe erkennen müssen, dass er mit seiner
konstruierten Geschichte das Gegenteil bewirkt habe. Zur Darstellung des-
wirklichen Sachverhalts sowie zur Begründung der Beschwerde verwies er
auf ein beigelegtes Schreiben von B._______ und C._______, die er unter
Beilage einer entsprechenden Vollmacht ermächtigte, ihn im Beschwerde-
verfahren zu vertreten. Als weitere Beschwerdebeilagen reichte der Be-
schwerdeführer – neben der angefochtenen Verfügung – folgende Doku-
mente ein: eine Fürsorgebestätigung, zwei Zustellcouverts aus Eritrea (Ori-
ginale und Kopie), einen Schul- und Militärausweis von Sawa (Original und
Kopie) sowie ein Arztzeugnis und eine Einladung für eine (…)
C.c Im Begründungsschreiben von B._______ und C._______ wird einlei-
tend ausgeführt, der Beschwerdeführer habe ihrer Auffassung nach aus
Unwissenheit, Naivität und Angst bei den Befragungen falsche Aussagen
gemacht. Es werde deshalb zuerst der tatsächliche Lebenslauf des Be-
schwerdeführers dargelegt. Er sei in einer armen, einfachen Grossfamilie
mit sieben Geschwistern aufgewachsen und habe im Alter von (…) Jahren
erstmals die Schule besucht. Im Laufe seiner Schulkarriere sei er mit gros-
sem Stress konfrontiert gewesen, da er aufgrund des langen Schulwegs
oft zu spät gekommen und dafür hart bestraft worden sei, mit Strassenar-
beit oder anderen massiven physischen Massnahmen. Nach der Schule
habe er jeweils zu Hause in der Landwirtschaft arbeiten müssen. Er leide
bereits seit jungen Jahren an gesundheitlichen Problemen, insbesondere
an (…) und (…). Nach Abschluss der 11. Klasse sei er für das 12. Schuljahr
nach Sawa gekommen, wo er eine Schul- und Militärausbildung habe ab-
solvieren müssen. Die militärische Ausbildung sei für ihn wegen seiner ge-
sundheitlichen Probleme sehr schwierig gewesen. Während dieser Zeit sei
eine panische Angst entstanden, später wieder ins Militär gehen zu müs-
sen. Nachdem er im (…) 2013 die 12. Klasse abgeschlossen habe – dies
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Seite 5
werde durch den auf Beschwerdeebene eingereichten Schul- und Militär-
ausweis bestätigt – sei er in sein Heimatdorf zurückgekehrt. Er habe als
Bauer gearbeitet, im (…) geheiratet und am (…) sei seine Tochter zur Welt
gekommen. Er habe schliesslich die ständige Furcht, wieder ins Militär zu
müssen, nicht mehr länger ausgehalten und am (…) Juni 2015 entschie-
den, Eritrea zu verlassen. Um dem Trennungsschmerz aus dem Weg zu
gehen, habe er sich weder von seiner Familie noch von Ehefrau und Kind
verabschiedet. Seine drei älteren Brüder seien alle im Militär gewesen.
Zwei davon seien nach der Militärausbildung aus Eritrea geflohen, wodurch
die zurückgebliebenen Familienmitglieder Repressalien ausgesetzt gewe-
sen seien. Vor dem Hintergrund dieser erlebten Repressalien sei es auch
zu verstehen, dass er stillschweigend aufgebrochen sei und sich eine Ge-
schichte ausgedacht habe, von der er sich versprochen habe, seine Fami-
lie nicht zusätzlich zu belasten, sondern zu schützen.
Der Beschwerdeführer denke „einfach“, habe eine eher langsame Auffas-
sungsgabe und könne Zusammenhänge in einer fremden Kultur nur
schwer erkennen. Aus seiner eingeschränkten Sicht, seine Familie nicht zu
gefährden, habe er sich eine „Story“ erdichtet. Nach Auffassung der
Rechtsvertreter sei es aber sicher, dass er in seiner Heimat Angst um Leib
und Leben gehabt habe und unter ständiger Furcht vor staatlicher Willkür
und Verfolgung gelebt habe. Vor diesem Hintergrund seien auch die seit
seiner Kindheit bestehenden (…) und (…) – mutmasslich durch psychi-
schen Stress ausgelöst – nachvollziehbar, aufgrund derer er sich im Jahr
2016 einer (…) habe unterziehen müssen. Der Beschwerdeführer sehe
keine Möglichkeit für eine Rückkehr nach Eritrea, da seine allgegenwärtige
Furcht und Panik vor Repressionen und die wiederkehrende Angst vor ei-
ner sich verschlechternden Gesundheit enorm seien. Angesichts der dar-
gelegten Umstände werde das Bundesverwaltungsgericht gebeten, den
Entscheid des SEM auf Grundlage der wirklichen Tatsachen neu zu beur-
teilen und einen positiven, definitiven Asylentscheid auszufällen.
D.
Mit Verfügung vom 10. August 2017 hiess der Instruktionsrichter das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Die Vertreter des Beschwerdeführers reichten mit Schreiben vom 1. August
2017 eine korrigierte Version des Begründungsschreibens ein, da in die-
sem zweimal eine Jahreszahl versehentlich falsch aufgeführt worden sei.
D-4348/2017
Seite 6
F.
Das SEM liess sich mit Eingabe vom 10. Oktober 2017 zur Beschwerde
vernehmen, wobei es am Entscheid und den Erwägungen festhielt. Der
Beschwerdeführer sei sowohl an der Befragung zur Person als auch an der
Anhörung über seine Mitwirkungspflicht sowie die Verschwiegenheitspflicht
des SEM informiert worden. Die in der Beschwerde erwähnten Gründe für
seine Falschaussagen – er habe aus Naivität, Unwissenheit und Angst un-
wahre Angaben gemacht sowie seine Familie vor Repressalien schützen
wollen – vermöchten somit nicht zu überzeugen. Seine Angaben in der Be-
schwerde zu den von ihm absolvierten Schuljahren widersprächen eklatant
den Aussagen anlässlich der BzP und der Anhörung. Es sei nicht nachvoll-
ziehbar, warum er verschwiegen haben sollte, dass er das 12. Schuljahr in
Sawa besucht habe. Es sei auch nicht ersichtlich, warum er den auf Be-
schwerdeebene eingereichten Ausweis nicht bereits zu einem früheren
Zeitpunkt zu den Akten gegeben habe. Zudem sei festzuhalten, dass ei-
nem solchen Dokument nur ein geringer Beweiswert zukomme, da es leicht
fälschbar sei und über keine Sicherheitsmerkmale verfüge. Es sei deshalb
nicht geeignet, die Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu entkräf-
ten.
G.
G.a Die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichten mit Eingabe vom
20. Oktober 2017 eine Replik ein. Darin führten sie aus, dass sie erst nach
der Anhörung im Zuge verschiedener Gespräche mit dem Beschwerdefüh-
rer und mithilfe eines Dolmetschers herausgefunden hätten, warum er
diese „Geschichte“ bei den Befragungen erzählt habe. Wie bereits in der
Beschwerdebegründung dargelegt, habe er aufgrund von Naivität und Un-
wissenheit nach seiner traumatischen Flucht nicht verstanden, wie er seine
Fluchtgründe darlegen solle, und sei mit der Situation überfordert gewe-
sen. Er habe in Angst gelebt und befürchtet, dass Informationen nach Erit-
rea zurückfliessen würden. Bezüglich seiner Schulbildung habe er nicht die
Wahrheit gesagt, um nicht über die schwierigen Erfahrungen, insbeson-
dere im 12. Schuljahr in Sawa, sprechen zu müssen. Daran lasse sich er-
kennen, dass der Beschwerdeführer „einfach“ denke und Zusammen-
hänge nur schwer erkennen könne. Ebenfalls aus Angst habe er auch den
Ausweis von Sawa nicht vorgelegt, obwohl er ihm dieser bereits zuvor aus
Eritrea zugestellt worden sei. Es handle sich dabei um ein echtes Doku-
ment, auch wenn dies vom SEM in Frage gestellt werde. Er habe in Sawa
Kontakt mit dem Militär gehabt und es sei eine sehr schlimme Zeit für ihn
gewesen. Aus Angst vor Willkür und Repressionen habe er eine Ge-
schichte erdichtet, weil er nicht gewollt habe, dass seine Familie wegen
D-4348/2017
Seite 7
ihm Probleme bekomme. Auch hier in der Schweiz leide der Beschwerde-
führer noch unter der Angst und der Verfolgung, was sich daran zeige, dass
sich seine psychische Verfassung und sein Gesundheitszustand noch nicht
richtig verbessert hätten. Er bereue seine falschen Angaben und sehe
seine Fehler ein. Bei der Ankunft in D._______ sei er krank und überfordert
gewesen, weshalb er nicht alles verstanden, aber eben auch nicht nach-
gefragt habe. Es sei zu bedenken, dass sich durch die schlimmen Erleb-
nisse während der Schulzeit, der Militärausbildung in Sawa sowie der
Flucht ein tiefes Misstrauen entwickelt habe und er gegenüber allem Neuen
– so auch den Befragungen – mit Angst und Abwehr reagiere. Die erlebte
Willkür und die Repressionen durch Autoritätspersonen (Lehrer) und das
Militär hätten dazu geführt, dass er grosse Angst davor habe, wieder in den
Militärdienst zu müssen.
G.b Als Beleg für den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde
mit der Replik ein Arztzeugnis von H._______ vom (…) eingereicht. Darin
wird bescheinigt, dass der Beschwerdeführer unter erheblichen gesund-
heitlichen Problemen leide. Neben (…) bestehe auch eine (…) Symptoma-
tik und es liege eine latente Suizidalität vor. Bei negativer Beurteilung des
Asylentscheids sei mit einem massiv erhöhten Suizidrisiko zu rechnen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
D-4348/2017
Seite 8
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung einer
Verfolgung ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im
Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten
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Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlit-
tenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
4.2 Vorliegend hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass die vom Be-
schwerdeführer anlässlich der Befragungen geltend gemachten Vorbrin-
gen unglaubhaft sind. Seine durchgehend oberflächlichen Schilderungen
zu den angeblichen Vorladungen sowie den Besuchen von Soldaten las-
sen darauf schliessen, dass diese nicht auf eigenen Erlebnissen beruhen.
Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeeingabe denn auch selbst
eingeräumt, dass seine diesbezüglichen Angaben nicht der Wahrheit ent-
sprochen hätten. Tatsächlich habe er das 12. Schuljahr in Sawa absolviert
und sei dabei auch einer militärischen Grundausbildung unterzogen wor-
den. Danach sei er nach Hause zurückgekehrt, habe geheiratet und eine
Familie gegründet sowie als Bauer gearbeitet. Insbesondere aufgrund der
schlimmen Erlebnisse während seiner Zeit in Sawa habe er aber in ständi-
ger Angst gelebt, dass er in den Militärdienst zurückmüsse.
4.3 Es erscheint zwar grundsätzlich möglich, dass sich der auf Beschwer-
deebene dargelegte Lebenslauf des Beschwerdeführers in dieser Form er-
eignet hat. Als Beweismittel für diese Sachverhaltsdarstellung wurde ein
als Schul- und Militärausweis von Sawa bezeichnetes Dokument einge-
reicht. Dieses ist mit „Eritrean Secondary Education Certificate Examina-
tions (ESECE), 2013, Admission Card“ überschrieben und betrifft die War-
say Yikealo Secondary School. Bei letzterer handelt es sich um die Schule,
in welcher das 12. Schuljahr im Ausbildungscenter Sawa absolviert wird.
Das Beweismittel stimmt insofern mit den allgemeinen Erkenntnissen zum
eritreischen Bildungssystem überein, als dass sämtliche Schüler ihr
12. Schuljahr in Sawa absolvieren müssen und dieses mit einer als „Erit-
rean Secondary Education Certificate Examination“ bezeichneten Prüfung
D-4348/2017
Seite 10
abgeschlossen wird (vgl. European Asylum Support Office, EASO-Bericht
über Herkunftsländer-Informationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2105,
der/afrika/eri/ERI-ber-easo-d.pdf, zuletzt abgerufen am 22. März 2018, Ziff.
3.4). Die Vorinstanz hält jedoch auch zu Recht fest, dass ein solches Do-
kument über keine Sicherheitsmerkmale verfügt und entsprechend leicht
fälschbar ist.
Von Bedeutung ist vorliegend aber in erster Linie, dass die vom Beschwer-
deführer respektive seinen Rechtsvertretern vorgebrachten Gründe für die
falschen Angaben nicht überzeugend sind. Unwissenheit und ein fehlendes
Verständnis für Zusammenhänge in einer fremden Kultur sind in Asylver-
fahren geradezu typische Elemente, die auf sehr viele Asylsuchende zu-
treffen dürften. Aus diesem Grund werden die Gesuchsteller stets und oft-
mals auch mehrfach darauf hingewiesen, wie wichtig es ist, wahrheitsge-
mässe Angaben zu machen. Ebenso wird ihnen erklärt, dass sämtliche An-
gaben vertraulich sind und keinesfalls an die heimatlichen Behörden wei-
tergeleitet werden. Die entsprechenden Rechtsbelehrungen finden sich
denn auch vorliegend sowohl in der Anhörung als auch in der Befragung
zur Person (vgl. A23, S. 2 sowie A5, S2). Vor diesem Hintergrund ist es
schwer verständlich, dass jemand aus blosser Unwissenheit und Naivität
eine „Geschichte“ erfunden haben will. Ebenso ist es nicht ersichtlich, in-
wiefern der Beschwerdeführer geglaubt hat, durch seine Angaben seine
Familie schützen zu können oder warum er aus Angst nicht angegeben
habe, dass er das 12. Schuljahr in Sawa besucht habe. Letzteres wird in
der Replik damit begründet, dass er nicht von seinen schlimmen Erfahrun-
gen habe erzählen wollen. Wer jedoch in einem anderen Land Schutz vor
Verfolgung sucht, wird offensichtlich nicht darum herum kommen, über die
Ereignisse, die ihn zur Ausreise bewegt haben – das beinhaltet häufig auch
schwierige Erlebnisse – zu berichten. Sodann erschliesst sich dem Gericht
nicht, welche der auf Beschwerdeebene neu vorgebrachten Angaben seine
Familie auf welche Art gefährdet haben könnten. Im Wesentlichen führt er
dabei aus, dass er unter anderen Umständen aufgewachsen und in Sawa
gewesen sei sowie dass er entgegen seinen früheren Aussagen nicht kon-
kret zur Leistung von Militärdienst aufgefordert worden sei. Zusammenfas-
send erscheint es äusserst schwer nachvollziehbar, dass es dem Be-
schwerdeführer – einem erwachsenen Mann mit einer angeblich rund
zwölfjährigen Schulbildung – nicht klar gewesen sein soll, dass er verpflich-
tet ist, gegenüber dem SEM wahrheitsgemässe Angaben zu machen. Es
muss vielmehr angenommen werden, dass er seine falschen Angaben
nicht aus Unwissenheit und Naivität gemacht hat, sondern in der Absicht,
D-4348/2017
Seite 11
die Schweizerischen Asylbehörden zu täuschen, um in dieser Form nicht
vorhandene Asylgründe zu konstruieren. Die Aussagen des Beschwerde-
führers müssen deshalb gesamthaft als unglaubhaft angesehen werden,
da er wissentlich und aus nicht nachvollziehbaren Gründen unwahre An-
gaben gemacht hat. Dies beeinträchtigt seine persönliche Glaubwürdigkeit
in erheblichem Ausmass, was insbesondere auch Zweifel an seinen Vor-
bringen im Rahmen der Beschwerde weckt.
4.4 Selbst wenn die Ausführungen in der Beschwerdebegründung als
glaubhaft angesehen würden, so wären sie nicht asylrelevant. Es wird gel-
tend gemacht, der Beschwerdeführer sei ausgereist, weil er in ständiger
Furcht vor staatlicher Willkür und Verfolgung gelebt und panische Angst
gehabt habe, wieder ins Militär gehen zu müssen. Gemäss der neuen
Sachverhaltsdarstellung hat der Beschwerdeführer im (…) 2013 die Schul-
und Militärausbildung in Sawa abgeschlossen, ist dann in sein Dorf zurück-
gekehrt und hat als Bauer gearbeitet. Im (…) habe er geheiratet und im (…)
sei seine Tochter zur Welt gekommen. Die Ausreise im Juni 2015 sei er-
folgt, weil der Beschwerdeführer die latent stets vorhandene Angst einer
Einziehung in den Militärdienst nicht mehr ausgehalten habe. Einen kon-
kreten Auslöser für seine Ausreise scheint es nicht gegeben zu haben. Der
Beschwerdeführer hätte sich somit nach seiner Ausbildung in Sawa mehr
als zwei Jahre in seinem Heimatdorf aufgehalten, ohne dass er von den
Behörden aufgefordert worden wäre, Nationaldienst zu leisten oder eine
entsprechende Vorladung erhalten hätte. Die dahingehenden Ausführun-
gen in den Befragungen hat die Vorinstanz zu Recht als unglaubhaft ange-
sehen und auf Beschwerdeebene wird auch nicht mehr geltend gemacht,
er sei konkret zum Nationaldienst aufgeboten worden.
In der von der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
begründeten und vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführten Recht-
sprechung (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006
Nr. 3) wurde festgehalten, dass Dienstverweigerung und Desertion in Erit-
rea unverhältnismässig streng bestraft werden. Personen, die begründete
Furcht hatten, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, wurden als
Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG anerkannt. Die Furcht vor einer Be-
strafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion wurde dann als be-
gründet angesehen, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kon-
takt zu den Militärbehörden stand. Von einem solchen Kontakt war regel-
mässig dann auszugehen, wenn eine Person aus dem aktiven Dienst de-
sertierte. Darüber hinaus war auch jeder Behördenkontakt relevant, aus
dem erkennbar wurde, dass jemand rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt
D-4348/2017
Seite 12
eines Marschbefehls). Vorliegend ist es dem Beschwerdeführer nicht ge-
lungen, einen konkreten Kontakt zu den Militärbehörden und damit eine
asylrechtlich relevante Gefährdung im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Erit-
rea glaubhaft zu machen. Selbst wenn die Ausführungen auf Beschwerde-
ebene zutreffen und er in Sawa eine Schul- und Militärausbildung absol-
viert hat, so fand in der Folge für mehr als zwei Jahre kein konkreter Kon-
takt mit den Behörden im Hinblick auf seine Leistung von Militärdienst statt.
Dass er aus dem Dienst desertiert sei, macht er ebenfalls nicht geltend. Es
gibt keine Hinweise darauf, dass ihm im Zeitpunkt seiner Ausreise konkret
eine Einziehung in den Militärdienst drohte. Nach dem Gesagten ist nicht
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht vor
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG hatte, weshalb das SEM
sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
5.
5.1 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in-
folge seiner Ausreise aus Eritrea allenfalls wegen subjektiver Nachflucht-
gründe die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Personen mit subjektiven Nach-
fluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG machen geltend, dass durch ihr
Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatstaat – etwa durch ein illega-
les Verlassen des Landes oder durch exilpolitische Aktivitäten – eine Ge-
fährdungssituation, die vor der Ausreise nicht bestand, erst geschaffen
wurde. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum
Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
5.2 In seiner früheren Rechtsprechung ging das Bundesverwaltungsgericht
davon aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer
Rückkehr die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung be-
stehe. Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Ge-
richt jedoch zum Schluss, dass die bisherige Praxis nicht mehr aufrecht-
erhalten werden kann und die illegale Ausreise allein zur Begründung der
Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Es bedürfe hierzu vielmehr zusätz-
licher Anknüpfungspunkte, welche einen Beschwerdeführer in den Augen
des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen liessen und
dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen
könnten (vgl. Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1).
D-4348/2017
Seite 13
5.3 Vorliegend sind beim Beschwerdeführer keine derartigen relevanten
Anknüpfungspunkte ersichtlich. Er selbst geriet offenbar zu keinem Zeit-
punkt ins Visier der Behörden und es gibt keine Hinweise darauf, dass er
vom eritreischen Regime als missliebige Person angesehen werden
könnte. Auf Beschwerdeebene wird zwar geltend gemacht, dass zwei sei-
ner Brüder nach der Militärausbildung ausgereist seien und die Familie in
der Folge „Repressalien“ ausgesetzt gewesen sei. Ebenso sei seine Ehe-
frau nach seiner eigenen Ausreise Repressionen durch das Militär ausge-
setzt gewesen, welche sie dazu gebracht hätten, Eritrea ebenfalls zu ver-
lassen. Es wird jedoch nicht ausgeführt, worin diese Repressalien bestan-
den hätten oder wie einschneidend diese ausgefallen wären. Derart unspe-
zifische und unsubstanziiert beschriebene Repressalien, die zudem auf
Beschwerdeebene erstmals erwähnt werden, können jedoch kaum als
glaubhaft angesehen werden und vermögen nicht zu einer Verschärfung
des Profils des Beschwerdeführers zu führen. Insbesondere die angebli-
chen Repressionen des Militärs gegen die Ehefrau sind als äusserst zwei-
felhaft anzusehen. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers hatte seine
Ehefrau Eritrea im Zeitpunkt der Anhörung bereits verlassen. Er führte da-
mals aus, dass er mit ihr in Kontakt stehe, den Grund ihrer Ausreise aber
nicht kenne, weil er sie nicht danach gefragt habe (vgl. A23, F96 ff.). Es ist
jedoch kaum denkbar, dass er seine Frau nicht danach gefragt haben will,
warum sie ausgereist sei. Ebenso wenig lässt sich erkennen, warum er
allfällige Repressionen, die sie zur Ausreise bewegt haben sollen, zu jenem
Zeitpunkt nicht hätte erwähnen können. Da sie sich bereits in Äthiopien
befand, drohte ihr von Seiten der eritreischen Behörden keine Gefahr mehr
und es ist nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführer nicht wahrheits-
gemässe Angaben zu ihrem angeblichen Ausreisegrund hätte machen
können. Vor diesem Hintergrund erscheinen die nun vorgebrachten Re-
pressionen durch das Militär als nachgeschoben und unglaubhaft.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die geltend gemachte illegale
Ausreise aus Eritrea mangels zusätzlicher Anknüpfungspunkte nicht zur
Annahme von subjektiven Nachfluchtgründen zu führen vermag. Die Vor-
instanz hat somit richtigerweise festgestellt, dass der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
D-4348/2017
Seite 14
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2
m.w.H.).
7.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder
ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder
in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in
Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzuges beur-
teilt sich deshalb nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen
Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“)
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde.
D-4348/2017
Seite 15
7.4 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publi-
ziert) befasste sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der
Frage, ob im Zusammenhang mit dem eritreischen Nationaldienst eine Ver-
letzung von Art. 3 EMRK drohe. Bei der Beantwortung der Frage, ob abge-
wiesenen eritreischen Asylsuchenden, die in ihren Heimatstaat zurückkeh-
ren, grundsätzlich eine Einziehung in den Nationaldienst drohen würde,
gelte es zwischen verschiedenen Personengruppen zu unterscheiden. Na-
mentlich bei Personen, die noch keinen Dienst geleistet hätten, ohne da-
von befreit worden zu sein, – insbesondere solchen, die vor Vollendung
des 18. Altersjahres ausgereist seien – sei davon auszugehen, dass sie bei
einer Rückkehr eingezogen würden. Dabei könne auch nicht ausgeschlos-
sen werden, dass sie vorgängig mit Haft dafür bestraft würden, dass sie
sich nicht für den Dienst bereitgehalten hätten. Allerdings sei wohl nicht
von einer systematischen Inhaftierung aller Rückkehrenden auszugehen,
wobei auch darauf hinzuweisen sei, dass Rückkehrende ihr Verhältnis zum
eritreischen Staat oft durch die Bezahlung einer 2%-Steuer und die Unter-
zeichnung eines Reuebriefes geregelt hätten. Die Frage, ob der genannten
Personengruppe angesichts der eventuell drohenden Haft und des Ein-
zugs in den Nationaldienst die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung
nach Art. 3 EMRK oder eine Verletzung des Verbots der Zwangsarbeit im
Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK drohe, könne jedoch offen gelassen werden
(vgl. Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2).
Demgegenüber bestehe bei Personen, welche die Dienstpflicht bereits er-
füllt hätten, keine ernsthafte Gefahr, bei einer Rückkehr wieder in den Na-
tionaldienst eingezogen zu werden. Es sei davon auszugehen, dass es re-
gelmässig zu Entlassungen aus dem Dienst komme. Dies dürfte insbeson-
dere bei verheirateten Frauen der Fall sein. Weiter werde sich bei Männern
und Frauen, welche erst mit Mitte 20 oder älter aus Eritrea ausgereist
seien, regelmässig die Frage stellen, ob sie den Dienst bereits geleistet
hätten. Ferner gebe es auch andere Gründe, aufgrund welcher nicht davon
auszugehen sei, dass bei einer Rückkehr der Einzug in den Nationaldienst
drohe, zumal gewisse Personengruppen existieren würden, die vom Nati-
onaldienst befreit werden könnten. Diesbezüglich müssten sich allerdings
konkrete Hinweise ergeben. Weiter könnten darunter auch Personen fal-
len, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten würden
und bei denen davon auszugehen sei, dass sie ihre Situation mit dem Hei-
matstaat durch die Bezahlung der 2%-Steuer und die Unterzeichnung ei-
nes Reuebriefes geregelt hätten (sog. Diaspora-Status), weshalb ihnen in
absehbarer Zeit ebenfalls kein Einzug drohe (vgl. ebd. E. 13.2 ff.).
D-4348/2017
Seite 16
7.5
7.5.1 Vorliegend ist der Beschwerdeführer im Alter von (…) Jahren aus Erit-
rea ausgereist. In den Befragungen machte er noch geltend, er habe nur
fünf Jahre die Schule besucht, habe mehrmals Vorladungen für den Mili-
tärdienst erhalten und sei von Behörden respektive Soldaten aufgesucht
worden, die ihn zur Leistung des Dienstes hätten auffordern wollen. Auf
Beschwerdeebene widerrief er sämtliche zuvor gemachten Angaben und
liess durch seine Rechtsvertreter ausführen, er sei zwar erst im Alter von
(…) Jahren eingeschult worden, habe aber alle zwölf Schuljahre inklusive
des letzten Schuljahres in Sawa absolviert. Während des Jahres in Sawa
und der dabei erfolgten militärischen Ausbildung habe er grosse gesund-
heitliche Probleme gehabt und sei oft von den militärischen Übungen dis-
pensiert worden. An deren Stelle habe er Hausarrest gehabt und viel In-
nendienst leisten müssen. Im Alter von (…) Jahren habe er die Schule ab-
geschlossen und sei in sein Dorf zurückgekehrt, wo er geheiratet, eine Fa-
milie gegründet und bis zu seiner Ausreise mehr als zwei Jahre als Bauer
gearbeitet habe. Es wird nicht geltend gemacht, dass er in dieser Zeit noch
einmal mit den Behörden in Kontakt gestanden hätte im Zusammenhang
mit der Leistung von Nationaldienst.
7.5.2 Die Rekrutierung in den Nationaldienst erfolgt in Eritrea üblicher-
weise über das Schulwesen, indem alle Schüler des Landes ihr letztes
Schuljahr in Sawa absolvieren müssen. Nach den Abschlussprüfungen er-
halten die besten Absolventen Zugang zu einem der Colleges, wobei sie
nach Beendigung ihrer Ausbildung zumeist dem zivilen Nationaldienst zu-
geteilt werden. Schüler mit schlechteren Noten erhalten eine berufliche
Ausbildung und werden danach in den militärischen oder zivilen National-
dienst einberufen. Wer die Schule nicht bis zum letzten Schuljahr besucht,
kann ab dem 18. Lebensjahr von der lokalen Verwaltung zum National-
dienst aufgeboten werden oder gegebenenfalls auch im Rahmen einer
Razzia aufgegriffen und dem Dienst zugeführt werden (vgl. zum Ganzen
Urteil D-2311/2016 E. 12.2 m.H.). Insbesondere aus medizinischen Grün-
den ist es auch möglich, dass Personen von der Leistung des National-
dienstes befreit oder aber vorzeitig entlassen werden. Zudem gibt es Be-
richte über Entlassungen, wenn jemand Alleinernährer einer Familie ist
(vgl. UK Home Office, Report of a Home Office Fact-Finding Mission, Erit-
rea: illegal exit and national service, Februar 2016; Rz. 9.4.4, 9.18.2,
9.18.23 und 9.18.28).
D-4348/2017
Seite 17
Vor diesem Hintergrund erscheint die vom Beschwerdeführer dargelegte
Version der Ereignisse wenig plausibel. Er macht geltend, seine drei älte-
ren Brüder – deren genaues Alter aber unbekannt ist, da er in den Befra-
gungen angab, nur einen einzigen, rund zehn Jahre jüngeren Bruder zu
haben – seien alle im Militärdienst gewesen. Umso mehr wäre es erstaun-
lich, dass der Beschwerdeführer im Anschluss an das 12. Schuljahr in
Sawa einfach nach Hause geschickt worden wäre und in der Folge mehr
als zwei Jahre von den Behörden in Bezug auf den Nationaldienst nichts
mehr gehört hätte. Gerade angesichts der Tatsache, dass er sehr spät ein-
geschult worden sei und die Schule deshalb erst mit (…) Jahren abge-
schlossen haben will, wäre es eher zu erwarten gewesen, dass er danach
zeitnah zur Leistung des Nationaldienstes aufgeboten worden wäre. Dies
war seinen Angaben zufolge aber nicht der Fall, was darauf schliessen
lässt, dass der Beschwerdeführer entweder zu einer der Personengruppen
gehört, die vom Dienst befreit wurde, oder aber dass auch der auf Be-
schwerdeebene dargelegte Sachverhalt nicht den tatsächlichen Gegeben-
heiten entspricht und er den Nationaldienst bereits geleistet hat. Der Be-
schwerdeführer hat gemäss den eingereichten ärztlichen Berichten meh-
rere gesundheitlichen Probleme und leidet namentlich an (…), (…) und
psychischen Beeinträchtigungen. Gemäss eigenen Angaben hätten diese
bereits seit längerer Zeit bestanden, weshalb er insbesondere auch wäh-
rend seines Jahres in Sawa oft von militärischen Übungen dispensiert wor-
den sei. Sollten diese Angaben zutreffen, erschiene es durchaus möglich,
dass er aus medizinischen Gründen vorzeitig aus dem Nationaldienst ent-
lassen oder sogar vom Dienst befreit wurde. Ebenso gründete er im Jahr
(…) eine Familie und hätte somit in der Folge für deren Unterhalt aufkom-
men müssen, was ebenfalls als möglicher Grund für eine Entlassung aus
dem Nationaldienst genannt wird. Eine solche Entlassung würde erklären,
warum der Beschwerdeführer trotz des Umstandes, dass er im dienstpflich-
tigen Alter war und sein Aufenthaltsort den Behörden bekannt gewesen
sein muss, nicht (erneut) zur Leistung von Nationaldienst aufgeboten
wurde.
7.5.3 Es bleibt festzuhalten, dass es vorliegend auch unter der Annahme,
dass die auf Beschwerdeebene dargelegten Ereignisse als glaubhaft zu
beurteilen wären, keine konkreten Hinweise darauf gibt, dass der Be-
schwerdeführer zukünftig in den Nationaldienst eingezogen worden wäre.
Vielmehr gibt es insbesondere mit den geltend gemachten gesundheitli-
chen Problemen sowie ferner auch mit der Gründung einer Familie im An-
schluss an die schulische und militärische Ausbildung in Sawa klare An-
haltspunkte dafür, dass er zu einer der Personengruppen gehört, die nach
D-4348/2017
Seite 18
der Erfüllung ihrer Dienstpflicht ordentlich entlassen worden sind. Auch an-
gesichts des Alters des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Ausreise ist
es durchaus möglich, dass er den Nationaldienst bereits geleistet und eine
Entlassung stattgefunden hat. Zwar lässt sich nicht mit abschliessender
Sicherheit feststellen, ob der Beschwerdeführer effektiv den Nationaldienst
bereits geleistet hat respektive davon befreit wurde. Dies ist aber darauf
zurückzuführen, dass er gegenüber den Asylbehörden unwahre und un-
vollständige Angaben gemacht und somit seine Mitwirkungspflicht verletzt
hat. Er hat die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung insofern zu tragen,
als er eine entsprechende Einordnung – die sich angesichts der Umstände
des vorliegenden Falles und der oben aufgeführten Indizien aufdrängt –
hinzunehmen hat. Es ist somit davon auszugehen, dass dem Beschwerde-
führer bei einer Rückkehr keine (erneute) Rekrutierung für den National-
dienst droht.
7.5.4 Offenbleiben kann somit die Frage, ob der Nationaldienst in Eritrea
gegen Art. 3 EMRK oder gegen das Verbot der Zwangsarbeit nach Art. 4
Abs. 2 EMRK verstösst, nachdem nicht davon auszugehen ist, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eingezogen würde. Sodann ergeben
sich aus den Akten auch keine anderen Anhaltspunkte dafür, dass er im
Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechts-
situation lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei-
sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun-
gen zulässig.
7.6 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.7 Zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea hat
das Bundesverwaltungsgericht kürzlich eine aktualisierte Lageanalyse vor-
genommen (ebenfalls Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017
E. 16 f.). Zusammenfassend gelangte das Gericht dabei zum Schluss,
dass in Eritrea weiterhin nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Si-
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Seite 19
tuation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden könne. Aus den
im Gesetz genannten Gefährdungssituationen ergebe sich, dass nicht be-
liebige Nachteile oder Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Ge-
fährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigen würden, sondern
ausschliesslich Gefahren für Leib und Leben. Eine konkrete Gefährdung
liege folglich im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftli-
che Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimat-
staat schwierig seien und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Ar-
beitslosigkeit herrsche. Die Lebensbedingungen in Eritrea hätten sich in
den vergangenen Jahren in einigen Bereichen verbessert. Zwar sei die
wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundver-
sorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung
hätten sich aber stabilisiert. Der Krieg sei seit vielen Jahren beendet und
ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte seien nicht zu verzeichnen. Zu
erwähnen seien auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von
denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiere. Vor diesem Hintergrund
seien die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug gemäss
bisheriger Praxis nicht mehr gerechtfertigt. Auch die Situation in Bezug auf
die anhaltende Überwachung der Bevölkerung vermöge nicht zur Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwieri-
gen allgemeinen Lage des Landes müsse jedoch in Einzelfällen nach wie
vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere
Umstände vorlägen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibe im
Einzelfall zu prüfen.
7.8 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen mittlerweile (…) jäh-
rigen Mann, der eigenen Angaben zufolge eine zwölfjährige Schulbildung
absolviert und seit seiner Kindheit in der Landwirtschaft gearbeitet hat. Er
lebte grösstenteils in seinem Elternhaus und hat in Eritrea neben seinen
Eltern und mehreren Geschwistern auch weitere Verwandte. Er verfügt so-
mit über ein intaktes Beziehungsnetz, welches ihn bei seiner Wiederein-
gliederung im Heimatstaat unterstützen kann. Sodann kann angenommen
werden, dass er seinen Lebensunterhalt wiederum durch eine Tätigkeit in
der Landwirtschaft bestreiten kann. Seine Ehefrau sowie seine inzwischen
(…) Jahre alte Tochter befinden sich derzeit in Äthiopien und es ist davon
auszugehen, dass eine Wiedervereinigung der Familie in Eritrea möglich
ist.
7.9 Gemäss dem Arztzeugnis vom (…) leidet der Beschwerdeführer an (…)
und (…), weshalb er sich auch einer (…) unterziehen musste. Das mit der
D-4348/2017
Seite 20
Replik eingereichte zweite Arztzeugnis vom (…) bescheinigt, dass der Be-
schwerdeführer aufgrund einer ausgeprägten psychosozialen Belastungs-
situation an (…) leide und eine (…) Symptomatik bestehe. Es liege auch
eine latente Suizidalität vor, wobei bei einem negativen Ausgang des Asyl-
verfahrens respektive einer Ausschaffung mit einem massiv erhöhten Sui-
zidrisiko zu rechnen sei. Der sehr sensible Patient sei auf eine sichere so-
ziale Abstützung, persönliche Begleitung sowie regelmässige medizinische
und psychologische Unterstützung angewiesen.
Eine medizinische Notlage kann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs führen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Hei-
matland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und
lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der be-
troffenen Person führen würde. Als wesentlich gilt dabei die allgemeine und
dringende medizinische Behandlung, welche zur Gewährleistung einer
menschenwürdigen Existenz notwendig ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3).
Nicht massgebend ist dabei, ob die medizinische Versorgung im Heimat-
staat den in der Schweiz geltenden Standards entspricht. Vielmehr ist da-
nach zu fragen, ob dem Beschwerdeführer aufgrund der diagnostizierten
Beeinträchtigungen bei einer Rückkehr mangels notwendiger medizini-
scher Behandlungsmöglichkeiten eine rasche und lebensgefährdende Ver-
schlechterung des Gesundheitszustandes droht. Auch wenn die gesund-
heitlichen Probleme des Beschwerdeführers zwar bedauerlich sind, ist da-
von vorliegend nicht auszugehen. Die (…) und (…) bestanden bereits, als
er noch in seinem Heimatstaat lebte. Sie können auch wiederum dort be-
handelt werden. In der Beschwerdebegründung wurde ausgeführt, die Fa-
milie des Beschwerdeführers habe sich keinen Arzt leisten können. Hierzu
ist anzumerken, dass das Gesundheitswesen in Eritrea grösstenteils vom
Staat finanziert wird, wobei die Patienten einen Teil der Kosten zu tragen
haben. Sehr arme Personen können sich aber auf der Verwaltung eine Ar-
mutsurkunde ausstellen lassen und werden kostenlos behandelt. Während
Medikamente in Apotheken selbst bezahlt werden müssen, kann man ge-
gen Vorlage der Armutsurkunde in den Spitälern kostenlos Medikamente
erhalten (vgl. European Asylum Support Office, EASO-Bericht über Her-
kunftsländer-Informationen, Länderfokus Eritrea, Mai
2015,
laender/afrika/eri/ERI-ber-easo-d.pdf, zuletzt abgerufen am 22. März 2018,
Ziff. 1.7). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Eritrea
die für ihn absolut notwendige medizinische Versorgung erhalten kann, so
D-4348/2017
Seite 21
dass bei einer Rückkehr die für eine menschenwürdige Existenz erforder-
liche Behandlung gewährleistet ist. Eine konkrete und ernsthafte Gefähr-
dung aufgrund einer medizinischen Notlage liegt somit nicht vor.
Sodann wird gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts bei einer Konfrontation mit Suiziddrohungen von einer zu vollzie-
henden Weg- oder Ausweisung nicht Abstand genommen, solange kon-
krete Massnahmen zur Verhütung von deren Umsetzung getroffen werden
können. Solche sind, sofern erforderlich, vorliegend durch eine entspre-
chende fachärztliche sowie medikamentöse Vorbereitung und Begleitung
des Beschwerdeführers vor und bei der Ausreise möglich (vgl. Entscheide
des BVGer E-5848/2014 vom 23. Februar 2016 E. 4.8.2 sowie
D-2606/2017 vom 12. September 2017 E. 8.4.3.3). Aus der bestehenden
Aktenlage lassen sich somit keine medizinischen Gründe ableiten, welche
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.10 Die zwangsweise Rückführung nach Eritrea ist im heutigen Zeitpunkt
zwar generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht
jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher
dem Beschwerdefüher, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimat-
staates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen
(vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der
Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
7.11 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit
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Seite 22
Zwischenverfügung vom 10. August 2017 die unentgeltliche Prozessfüh-
rung gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4348/2017
Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Regula Aeschimann
Versand: