B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4348/2018
Ur t e i l vom 9 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Mia Fuchs (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
z.Z. im Transit Flughafen Zürich, 8058 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 24. Juli 2018 / N (…).
D-4348/2018
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 5. Juli 2018 im Transitbereich des Flug-
hafens Zürich bei der Flughafenpolizei um die Gewährung von Asyl in der
Schweiz nach. Gemäss Feststellung der Flughafenpolizei hatte sie den
Flughafen am Tag zuvor von B._______ her kommend erreicht. Das SEM
verweigerte ihr mit Verfügung vom 5. Juli 2018 vorläufig die Einreise in die
Schweiz und wies ihr für längstens 60 Tage den Transitbereich des Flug-
hafens als Aufenthaltsort zu.
B.
Am 9. Juli 2018 wurde die Beschwerdeführerin zu ihrer Person, dem Rei-
seweg und summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur
Person, BzP).
C.
Das SEM hörte die Beschwerdeführerin am 18. Juli 2018 in einem reinen
Frauenteam einlässlich zu den Asylgründen an.
Anlässlich der Befragungen erklärte sie, sie sei tamilischer Ethnie und
stamme aus dem Dorf C._______ (D._______, Distrikt Jaffna, Nordpro-
vinz). Im Jahr 1995 sei ihre Familie wegen des Krieges nach E._______
(Vanni) geflohen und 2002 wieder nach D._______ zurückgekehrt. Ab 2005
seien sie erneut nach E._______ gegangen. Nach einem viermonatigen
Aufenthalt in einem Flüchtlingslager bei Jaffna im Jahr 2009 seien sie in ihr
Heimatdorf zurückgekehrt, wo sie bis zur Ausreise in die Schweiz im Haus
ihrer Mutter gelebt habe. Sie habe während 13 Jahren die Schule besucht
und anschliessend als (…) gearbeitet.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend,
einer ihrer Brüder habe sich den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)
angeschlossen, als sie noch klein gewesen sei. Er sei als (…) der „(…)“
([…]-Flügel der LTTE) tätig gewesen. Sie selbst sei in der Endphase des
Krieges zusammen mit anderen Jugendlichen von den LTTE zwangsrekru-
tiert und zum Strand in F._______ gebracht worden. Ein eigentliches Trai-
ning habe sie nicht erhalten, sondern nur kleine Übungen gemacht. Sie
habe jeweils während einer Stunde Wache halten müssen, bis sie von ei-
ner anderen Person abgelöst worden sei.
Der Bruder sei bei Kriegsende zu seiner Familie zurückgekehrt und habe
sich zusammen mit dieser in ein Flüchtlingslager in G._______ bei Jaffna
D-4348/2018
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begeben. Da er befürchtet habe, als LTTE-Mitglied in Haft genommen und
Repressalien ausgesetzt zu werden, habe er Bestechungsgeld gezahlt und
so das Lager nach nur zwei Tagen wieder verlassen können. Sie und ihre
Familie hätten das Flüchtlingslager nach vier Monaten regulär verlassen
und seien nach D._______ zurückgekehrt. Nachdem der sri-lankische Ge-
heimdienst (Criminal Investigation Department, CID) von den Aktivitäten
ihres Bruders erfahren habe, sei er ab 2010 bis 2015 immer wieder im Büro
des CID befragt worden und habe einer täglichen Meldepflicht unterstan-
den. Weil er dies nicht mehr ausgehalten habe, habe er im Jahr 2015 in
H._______ um Asyl nachgesucht.
Nach der Ausreise des Bruders hätten Beamte des CID sie wiederholt über
dessen Aktivitäten bei den LTTE und seinen Aufenthaltsort befragt. Sie
habe ihren Arbeitsplatz aufgegeben, weil man sie dort immer wieder auf-
gesucht habe. Im Jahr 2015 sei sie vier- bis fünfmal und die folgenden
Jahre einmal im Monat oder alle zwei Monate, manchmal auch seltener, im
CID-Camp in D._______ befragt worden. Als der CID erfahren habe, dass
sie ebenfalls bei den LTTE gewesen sei, habe man sie auch darüber be-
fragt. Sie habe jeweils ihre Eltern mitgenommen. Manchmal seien die Be-
amten auch am Abend gekommen, um sie ins CID-Camp mitzunehmen.
Die Beamten des CID hätten bei den Befragungen sehr nahe bei ihr ge-
sessen. Ihre Mutter habe Angst gehabt, sie zu Hause zu behalten. In ihrer
Heimat fänden viele sexuelle Übergriffe auf Frauen statt. Um den Befra-
gungen und Belästigungen auszuweichen, habe sie manchmal einen Mo-
nat bei ihrem Bruder und ihrer Schwester in E._______ gewohnt, wo sie
nie behelligt worden sei. Wenn sie in ihr Elternhaus zurückgekehrt sei,
seien die Beamten jeweils erneut aufgetaucht. Dann habe sie wieder in ihr
Büro gehen müssen; die Eltern hätten draussen warten müssen. Sie habe
ihrer Mutter erzählt, dass diese Beamten des CID sie vergewaltigen könn-
ten. Die Mutter habe ihr ein sicheres Leben im Ausland ermöglichen wollen
und für die Finanzierung der Reise Freunde um Hilfe gebeten. Bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka würde sie nicht in Sicherheit leben können. Diese
Leute würden sie wieder ständig vorladen, sie fragen, wo sie gewesen sei
und sie belästigen. Sie müsse dann auch erklären, weshalb sie in die
Schweiz gegangen sei.
Die Beschwerdeführerin gab ihren sri-lankischen Reisepass zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 24. Juli 2018 – am gleichen Tag durch Vermittlung der
Flughafenpolizei eröffnet – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin
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erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ver-
fügte die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich so-
wie den Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka.
E.
Mit Eingabe vom 27. Juli 2018 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese
Verfügung durch Vermittlung der Flughafenpolizei vorab per Fax beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte, der Entscheid des
SEM sei aufzuheben und es sei ihr Asyl zu gewähren oder jedenfalls die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventuell sei die Unzulässigkeit, al-
lenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen
und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die Beschwerdebegründung sei
von Amtes wegen in eine Amtssprache zu übersetzen. Es sei auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Pro-
zessführung zu gewähren.
F.
Die Originalbeschwerde sowie die vorinstanzlichen Akten gingen am
30. Juli 2018 beim Gericht ein.
G.
Die amtliche Übersetzung der fremdsprachigen Beschwerdebegründung
(Ziff. 4 der Beschwerde) ging dem Gericht am 31. Juli 2018 per Telefax und
am 2. August im Original zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Auf dem Gebiet
des Asyls entscheidet das Gericht endgültig, ausser – was vorliegend nicht
der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
dem die Beschwerde führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR
142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
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AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.4 Das Gericht hat vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, die Vorbringen
der Beschwerdeführerin, sie sei nach der Ausreise ihres Bruders im Jahr
2015 bis zu ihrer eigenen Ausreise 2018 immer wieder von Beamten des
CID in D._______ über den Verbleib des Bruders und ihre eigene Tätigkeit
für die LTTE befragt worden, hielten den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit nicht stand. Ihre Aussagen zu den Asylgründen erwiesen sich als
sehr allgemein und seien auf Nachfrage hin nicht substanziierter gewor-
den. So hätten ihre Schilderungen der Mitnahmen durch Beamte des CID
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und die anschliessenden Befragungen nicht einem erlebnisbasierten Be-
richt entsprochen, sondern eher der Nennung einer Abfolge von Ereignis-
sen. Aufgefordert, über eine spezifische Befragungssituation zu berichten,
die ihr besonders in Erinnerung geblieben sei, sei sie allgemein und vage
geblieben. Ferner habe sie weder das Aussehen noch das Verhalten der
fünf Beamten des CID, mit denen sie seit 2015 immer wieder zu tun gehabt
habe, beschreiben oder charakterisieren können. Während sie die Anlage
des CID-Camps von D._______ von aussen detailliert beschrieben habe,
seien ihre Antworten zum Innern des Gebäudes vage und detailarm aus-
gefallen. Dies sei ein weiterer Hinweis darauf, dass sie das Camp zwar von
aussen kenne, sie selber sich jedoch nie darin aufgehalten habe oder dort
befragt worden sei. Insgesamt fehlten ihren Darstellungen Realkennzei-
chen, und sie sei bei zentralen Punkten sehr unverbindlich und plakativ
geblieben. Bei ihren Schilderungen stütze sie sich auf einen konstruierten
Sachverhalt und nicht auf tatsächlich Erlebtes.
Doch selbst wenn man von der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen ausginge,
dürften diese den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genü-
gen. Die Beschwerdeführerin habe gemäss eigenen Aussagen ab 2015 im-
mer wieder in E._______ bei ihren Geschwistern gelebt, ohne dort Prob-
leme mit den sri-lankischen Behörden gehabt zu haben. Sollte sie tatsäch-
lich durch Beamte des CID ihres Dorfes befragt worden sein, seien diese
Befragungen eher als lokale Schikanen zu werten denn als ernsthaftes In-
teresse der sri-lankischen Behörden an ihrer Person. Dafür spreche auch,
dass sie im April 2018 einen sri-lankischen Reisepass erhalten und mit die-
sem über den Flughafen Colombo legal und problemlos ausgereist sei.
Den Belästigungen an ihrem Heimatort hätte sie sich durch einen Umzug
zu ihren Geschwistern nach E._______ entziehen können.
Im Weiteren lasse auch eine Prüfung anhand der durch die Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts definierten Risikofaktoren nicht auf
eine begründete Furcht der Beschwerdeführerin vor asylrelevanten Verfol-
gungsmassnahmen im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka schliessen.
Die bei der Wiedereinreise zu erwartende Befragung und Kontrollmass-
nahmen am Herkunftsort würden keine asylrelevante Verfolgung darstel-
len. Die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft gemacht, vor ihrer Aus-
reise asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen zu sein. Sie habe
nach Kriegsende noch neun Jahre in ihrem Heimatstaat gelebt. Allfällige
im Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Risikofaktoren hätten folglich kein
Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht.
Es sei nicht ersichtlich, weshalb sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
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nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein sollte.
3.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin geltend,
sie könne nicht in E._______ leben, weil dort sowohl das Militär als auch
der CID präsent seien und auch Befragungen stattfinden würden, wenn sie
dort längere Zeit leben würde. Überdies könne sie in E._______ nicht zu-
sammen mit ihren Eltern leben, weil diese dort kein eigenes Haus hätten,
und es gebe dort für sie keine beruflichen Möglichkeiten. Sie würde auch
in E._______ Probleme mit dem CID bekommen und selbst dann Angst
haben, wenn sie mit ihren Geschwistern leben würde.
Mit der Beschwerde reichte sie eine Skizze des Camps in D._______ mit
Beschreibungen der Anlage und der Umgebung ein. Ferner führte sie aus,
einer der CID-Leute, welcher sie befragt habe, sei nicht sehr gross gewe-
sen und ein anderer mittelgross. Ein Mann sei schwarz gewesen, der an-
dere mittelmässig hell. Einer habe immer eine schwarze Brille getragen;
wenn man ihn sehe, bekomme man Angst. Einer der Männer spreche nicht
fliessend Tamilisch und überlege immer beim Reden. Der Saal, in dem die
Befragungen stattgefunden hätten, habe aus zwei zimmerähnlichen Teilen
bestanden. Draussen hätten sich Stühle befunden, auf der anderen Seite
Tische und Stühle. Der Mann habe auf dem Stuhl sitzend drohend und be-
stimmt Fragen gestellt. Die CID-Leute würden auf Motorrädern zu einem
nach Hause kommen. Sie hätten keine Militäruniform, sondern zivile Klei-
dung getragen. Das Haus ihrer Familie befinde sich zirka 200 Meter vom
Camp entfernt, um das ein Stacheldrahtzaun führe. Ihren Reisepass habe
sie erhalten, indem sie den Instruktionen des Schleppers gefolgt sei, der
dafür Geld bezahlt habe. Sie habe Beweise dafür, dass sie sich im Vanni-
Gebiet aufgehalten habe und anschliessend in einem Lager.
4.
4.1 Grundsätzlich sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person dann
glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und
plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in
wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik
entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung
widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persön-
lich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist,
wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel ab-
stützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder be-
wusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt,
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steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfah-
ren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeu-
tet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweis-
mass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den
Vorbringen der asylsuchenden Person. Entscheidend ist, ob im Rahmen
einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit ihrer Sachver-
haltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objek-
tivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3).
4.2 Das Gericht teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass die Aussagen der
Beschwerdeführerin zu den Mitnahmen durch Beamte des CID und den
anschliessenden Befragungen grösstenteils sehr allgemein, vage und un-
substanziiert ausgefallen sind (vgl. E. 3.1). Die Ausführungen in der Be-
schwerde sind nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern
(vgl. E. 3.2). Die Beschwerdeführerin hat bereits an der Anhörung das Ge-
lände des Camps in D._______, in dem sie durch Beamte des CID wieder-
holt befragt worden sein will, detailliert geschildert, was das SEM ausdrück-
lich anerkannt hat. Dessen Vorhalt, sie kenne das Camp zwar von aussen,
jedoch nicht von innen, da sie sich drinnen nie aufgehalten habe, vermag
sie mit der auch in der Beschwerde sehr allgemein gehaltenen Beschrei-
bung des Raumes, in dem die Befragungen und Belästigungen stattgefun-
den haben sollen, nicht zu widerlegen. Die Beschreibungen von Aussehen
und Verhalten der Beamten des CID sind ebenfalls sehr allgemeiner Natur.
Sodann hat das SEM in der angefochtenen Verfügung nicht in Abrede ge-
stellt, dass die Beschwerdeführerin sich im Vanni-Gebiet sowie anschlies-
send in einem Flüchtlingslager aufgehalten hat, weshalb keine Veranlas-
sung besteht, die Einreichung entsprechender Beweismittel abzuwarten.
4.3
4.3.1 Ergänzend zu den Erwägungen des SEM ist festzuhalten, dass nicht
plausibel ist, dass der Bruder der Beschwerdeführerin während fünf Jahren
(2010 bis 2015) immer wieder zur angeblich seit den Neunzigerjahren be-
stehenden LTTE-Mitgliedschaft befragt worden sei und einer täglichen Mel-
depflicht unterstanden habe, ohne dass er je in (Rehabilitations)Haft ge-
nommen worden sei (vgl. act. A13/21 F16 ff. F49, F121 ff.). Ebenfalls nicht
nachvollziehbar ist, dass der CID nach der Ausreise des Bruders im Jahr
2015 der Beschwerdeführerin ebenfalls immer wieder über dessen Aktivi-
täten dieselben Fragen gestellt haben soll, obwohl sie darüber offensicht-
lich kaum etwas weiss (a.a.O., F51 ff., F79 ff.). Die Beschwerdeführerin hat
auch nicht überzeugend darlegen können, dass sie als einzige ihrer Fami-
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Seite 9
lie eingehend und wiederholt zu den vorgebachten Aktivitäten ihres Bru-
ders bei den LTTE und seinem Verbleib nach der Ausreise befragt worden
sei (vgl. a.a.O., F149 ff.).
4.3.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei – ebenfalls als einziges
Familienmitglied – in der Endphase des Krieges im März 2009 zusammen
mit zahlreichen anderen Jugendlichen von den LTTE zwangsrekrutiert wor-
den. In den drei bis vier Wochen, welche sie bei diesen verbracht habe,
habe sie Wache halten müssen (vgl. a.a.O., F33-36, 67-78, 150, 152). Sie
vermochte anlässlich der Anhörung allerdings nicht anzugeben, wen oder
was sie dort genau bewacht habe (vgl. a.a.O., F69 ff.). Als der CID sie zu
dieser Zeit bei den LTTE befragt habe, habe sie gesagt, sie sei zwangs-
weise von den LTTE mitgenommen worden und habe höchstens zwei oder
drei Wochen bei ihnen verbracht. Gegenüber dem SEM sagte sie, deshalb
habe sie wohl auch kein Rehabilitationsprogramm durchlaufen müssen.
Ihre Aussagen zu den diesbezüglichen Befragungen durch Beamte des
CID an der Anhörung waren grösstenteils ebenso oberflächlich wie dieje-
nigen zu ihrem Bruder (vgl. a.a.O., F87 ff.). Es ist nicht plausibel, dass –
die Glaubhaftigkeit des Vorbringens der Zwangsrekrutierung durch die
LTTE vorausgesetzt – die sri-lankischen Behörden davon ausgingen, dass
von der Beschwerdeführerin eine reale Gefahr ausgehe und sie deswegen
während dreier Jahre immer wieder befragt hätten (vgl. a.a.O., F94).
4.3.3 Das SEM äusserte sich in der angefochtenen Verfügung nicht explizit
zu allfälligen sexuellen Belästigungen oder Übergriffen auf die Beschwer-
deführerin anlässlich der als unglaubhaft qualifizierten Befragungen durch
den CID. Die Beschwerdeführerin gab diesbezüglich gegenüber dem SEM
unter anderem Folgendes zu Protokoll: „(..) Alleine dass sie neben einen
sassen und diese Befragungen gemacht haben, war mir unwohl. Weil dort
viele solche sexuelle Übergriffe passieren, habe ich mich immer bei Mutter
ausgeweint, dass ich diese Unterschriftleistungen nicht mehr machen
kann, dass ich Angst habe, weil sie sich während der Befragungen neben
mich hinsetzen, sehr nahe“ (vgl. act. A13/21 F13). „Am meisten hatte ich
Angst, dass sie mich mitgenommen haben und sich sehr nah zu mir hinge-
setzt haben, weil ich ja ein Mädchen bin und es passieren ja immer wieder
sexuelle Übergriffe“ (vgl. a.a.O. F96). Aus solchen Aussagen kann nicht
geschlossen werden, dass es bei den – im Übrigen auch vom Gericht als
grösstenteils unglaubhaft erachteten – Befragungen durch den CID tat-
sächlich zu sexuellen Übergriffen auf die Beschwerdeführerin gekommen
ist oder dass sie solche ernsthaft zu befürchten hatte.
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4.3.4 Aufgrund vorstehender Erwägungen zur Unglaubhaftigkeit der Vor-
bringen der Beschwerdeführerin erübrigen sich Ausführungen zu ihren Er-
klärungsversuchen in der Rechtsmitteleingabe, weshalb sie nicht in
E._______ leben könne (vgl. E. 3.2).
4.4 Der Beschwerdeführerin ist es somit nicht gelungen, glaubhaft zu ma-
chen, dass sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Sri Lanka Ende Juni 2018
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war respek-
tive solche zu befürchten hatte.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach
Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa
respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht ge-
nerell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausge-
setzt sind (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurtei-
lung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form
von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren.
Dabei handelt es sich um tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder
vergangene Verbindungen zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpoliti-
schen regimekritischen Handlungen und um das Vorliegen früherer Verhaf-
tungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammen-
hang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE
(sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1–8.4.3). Einem
gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen
ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach
Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder
die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka
zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach
risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht
wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren
eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben.
Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine
begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird,
dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu
lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).
D-4348/2018
Seite 11
5.2 Auch unter Berücksichtigung dieser Risikofaktoren besteht kein Grund
zur Annahme einer begründeten Furcht der Beschwerdeführerin vor Ver-
folgung. Sie verfügt über keine wesentlichen Informationen zu einem allfäl-
ligen Engagement ihres Bruders bei den LTTE. Sie hat sich nicht in regime-
kritischer Weise betätigt und es bestehen auch keine Hinweise darauf,
dass sie wegen einer allfälligen Zwangsrekrutierung im Alter von (…) Jah-
ren in der Schlussphase des Krieges während weniger Wochen befürchten
müsste, die sri-lankischen Behörden könnten ihr persönlich eine ernstzu-
nehmende Verbindung zu den LTTE unterstellen. Zwar ist nicht auszu-
schliessen, dass sie im Falle der Wiedereinreise einer Befragung und
Überprüfung durch die Grenzbehörden unterzogen werden wird. Ein sol-
ches Vorgehen kann aber nicht als asylrelevante Verfolgung gewertet wer-
den, und für ein darüber hinausgehendes Verfolgungsinteresse der sri-lan-
kischen Behörden sind keine massgeblichen Hinweise ersichtlich. Das Vor-
bringen in der Beschwerde, wonach sie ihren sri-lankischen Reisepass
durch Korruption erhalten habe, ändert nichts am Umstand, dass die Be-
schwerdeführerin über einen echten und gültigen sri-lankischen Pass ver-
fügt und mit diesem legal ausgereist ist. Gemäss ihren Angaben im Asyl-
verfahren hat die Beschwerdeführerin eine Narbe an ihrer linken Schulter,
welche auf eine Verletzung durch einen Bombensplitter während des Krie-
ges zurückgehe und weswegen sie in Sri Lanka vom Geheimdienst bereits
befragt worden sei (vgl. act. A10/20 S. 12 und A13/21 F13 S. 13). Alleine
aufgrund dieser Narbe und der Zwangsrückführung nach einem kurzen
Auslandaufenthalt ist nicht auf eine der Beschwerdeführerin drohende
asylrelevante Gefährdung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zu schlies-
sen.
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungs-
gefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat ihr Asyl-
gesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung und ordnet den Vollzug an; es
berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Anordnung der Wegweisung ist demnach zu bestätigen (Art. 44
AsylG; vgl. dazu BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-4348/2018
Seite 12
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und
Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.3
7.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
7.3.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Ihre Rückkehr nach Sri Lanka ist dem-
nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.3.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
rerin noch aus den Akten hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sie für
den Fall einer Rückschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
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Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europä-
ischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würden
(vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse
Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihr unter Hinweis auf die
Erwägungen zum Asylpunkt (vgl. E. 4 und 5) nicht gelungen. Die allge-
meine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvoll-
zug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Ur-
teil BVGer E-1866/2015 E. 12.2, als Referenzurteil publiziert). Auch der
EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf
eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen befasst, die aus
einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl.
EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-
schwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen
Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. ge-
gen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08;
Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom
11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichts-
hof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen ist, zurückkehren-
den Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung.
Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass
die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so-
genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätig-
keiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass sie persönlich
gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4
7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.10).
7.4.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und heute herrscht in Sri
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Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE
2011/24 E. 13.2.1). Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist
das Gericht nach einer eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri
Lanka zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nord-
provinz grundsätzlich zumutbar ist (vgl. E. 13.2). Den Wegweisungsvollzug
in den Distrikt Jaffna, aus welchem die Beschwerdeführerin stammt, erach-
tet das Gericht in diesem Urteil als zumutbar, wenn das Vorliegen der indi-
viduellen Zumutbarkeitskriterien – insbesondere Existenz eines tragfähi-
gen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine
gesicherte Einkommens- und Wohnsituation – bejaht werden kann (vgl.
E. 13.3.3.). In seinem neusten als Referenzurteil publizierten Entscheid er-
achtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins
„Vanni-Gebiet“, wo zwei Geschwister der Beschwerdeführerin leben,
grundsätzlich als zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017
E. 9.5).
7.4.3 Die Beschwerdeführerin verfügt mit ihren Eltern, Geschwistern, On-
keln und Tanten über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz. Das Haus,
in dem sie in den neun Jahren zwischen Kriegsende und ihrer Ausreise
gewohnt hat, gehört ihrer Mutter, so dass davon auszugehen ist, dass ihre
Wohnsituation nach der Rückkehr gesichert ist. Sie hat während 13 Jahren
die Schule besucht und gemäss eigenen Angaben im Flüchtlingslager den
A-Level-Abschluss gemacht. Sie war an ihrem Herkunftsort C._______ bei
D._______ als (…) tätig und ist gesund, so dass davon auszugehen ist,
dass sie wiederum einer Erwerbstätigkeit wird nachgehen können. Zwar
beurteilt das Gericht die finanziellen Verhältnisse der Familie nicht als der-
art günstig wie die Vorinstanz, zumal die meisten Familienangehörigen Fi-
scher sind, der Vater nicht erwerbstätig ist und die Mutter Hilfsarbeiten für
Fischer verrichtet und selbst gekochte Mahlzeiten verkauft. Doch ange-
sichts des Umstandes, dass der in Europa lebende Bruder die Familie fi-
nanziell unterstützt, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
bei Bedarf auf ihn wird zurückgreifen können.
7.4.4 Es ist ihr somit nicht gelungen, eine konkrete Gefährdung im Fall ei-
ner Rückkehr nach Sri Lanka glaubhaft zu machen. Es ist nicht davon aus-
zugehen, dass sie bei der Rückkehr an ihren Heimatort im Distrikt Jaffna,
Nordprovinz, aufgrund der allgemeinen Situation oder aus individuellen
Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine exis-
tenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich
demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
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7.5 Die Beschwerdeführerin verfügt über einen gültigen sri-lankischen Rei-
sepass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu be-
zeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme kommt somit nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
7.7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
8.1 Angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache wird das Ge-
such um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegen-
standslos.
8.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist gutzuheissen, da aufgrund der Akten
von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist und die Be-
schwerdebegehren nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren. Es ist folg-
lich auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Mia Fuchs Jacqueline Augsburger
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