B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4349/2014
lan
Ur t e i l vom 11 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Walter Lang,
Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Angelika Stich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. Juni 2014 / N (…).
D-4349/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am
19. April 2014 und gelangte auf dem Luftweg nach Italien und von dort mit
einem Auto am 23. April 2014 in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asyl-
gesuch stellte. Am 28. April 2014 wurde sie summarisch befragt und am
26. Mai 2014 einlässlich angehört.
Zur Begründung ihres Asylgesuches brachte sie im Wesentlichen vor, ihr
Bruder B._______ sei im Jahr 2004 den Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) beigetreten. Sie habe letztmals im Jahr 2010 von ihm gehört, seit-
her gelte er als verschollen. Ihre Familie habe ihm und seinen LTTE-Kolle-
gen zirka im Jahr 2009 manchmal Essen zubereitet. Dies sei ihnen von den
Behörden aber nie vorgeworfen worden. Ihr Bruder C._______ halte sich
aus Angst vor Verfolgung wegen der LTTE-Mitgliedschaft von B._______
im Ausland auf. Sie selber sei nicht Mitglied der LTTE. Ab (…) 2013 habe
sie sich im Vorgang zu den Kommunalwahlen in der Nordprovinz für die
Partei Tamil National Alliance (TNA) eingesetzt, indem sie vier oder fünf
Mal Flugblätter und Karten für einen aus ihrem Wohnquartier stammenden
Kandidaten verteilt habe. Zwei Mal – im (…) und (…) 2013 – seien deswe-
gen unbekannte, zivil gekleidete Personen, bei denen es sich um Angehö-
rige der Armee oder des Criminal Investigation Department (CID) gehan-
delt haben könnte, zu ihr nach Hause gekommen und hätten sie aufgefor-
dert, mit der Unterstützung der TNA aufzuhören. Bei dem Besuch im (…)
2013 seien nebst ihr auch ihre Eltern und ihr Bruder C._______ anwesend
gewesen. Es seien damals zwei bis sieben respektive eine ihr unbekannte
Anzahl Personen, die maskiert und mit Schlagstöcken bewaffnet gewesen
seien, zu ihr nach Hause gekommen. Ihrer Familie sei vorgeworfen wor-
den, zu den LTTE zu gehören. Ihr Vater sei geschlagen und ihr sei mit Ent-
führung, Vergewaltigung und Tötung gedroht worden. Konkret zugestos-
sen sei ihr damals aber nichts. Bei dem Besuch im (…) 2013 sei sie nicht
anwesend gewesen respektive sie sei zwar zusammen mit ihren Eltern zu-
hause gewesen, aber die Personen seien nicht ins Haus hereingekommen,
weshalb sie sie nicht gesehen habe. Die Personen hätten ihren Vater nach
ihr gefragt; respektive ihr Vater habe ihr nicht erzählt, worüber sie gespro-
chen hätten. Am (…) 2013 habe sie anlässlich eines (…) mit etwa zwanzig
Personen an einer Demonstration teilgenommen, um auf die grosse Zahl
verschwundener Personen aufmerksam zu machen. Am (…) 2013 seien
deshalb erneut unbekannte Personen zu ihr nach Hause gekommen, sie
sei aber nicht anwesend gewesen. Ihren Eltern sei ausgerichtet worden,
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sie müsse im (…) 2013 zu einem Verhör in einer Polizeistation erscheinen;
das genaue Datum und den Ort könne sie nicht nennen. Sie habe der Auf-
forderung keine Folge geleistet. Etwa einen Monat vor der Ausreise res-
pektive seit August 2013 habe sie sich bei ihrer Tante in D._______ aufge-
halten. Sie habe sich aufgrund ihrer Probleme dort versteckt, aber auch,
weil die Tante allein gewesen sei, nachdem ihr Sohn, der den LTTE ange-
hört habe, umgekommen sei. Zwischendurch sei sie ein bis zwei Tage nach
Hause zurückgekehrt. Nach dem Vorfall vom (…) 2013 habe sie sich aus
Angst vor einer Festnahme zur Ausreise entschlossen. Ihre Mutter habe
zur Finanzierung ein Stück Land und Schmuck verkauft. Im April 2014 habe
sie Sri Lanka verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 30. Juni 2014 – eröffnet am 2. Juli 2014 – stellte das
BFM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den
Wegweisungsvollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 4. August 2014 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre
damalige Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde,
worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Gewährung
des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Auf-
nahme, ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem –
unter Verweis auf eine Fürsorgebestätigung vom 21. Juli 2014 – um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses sowie um Bewilligung der unentgeltli-
chen Rechtsverbeiständung ersucht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 12. August 2014 stellte der damals zuständige
Instruktionsrichter fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig hiess er die Gesu-
che um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a
AsylG gut und forderte die Beschwerdeführerin auf, innert sieben Tagen
darzulegen, dass ihre Rechtsvertreterin die Voraussetzungen zur Ernen-
nung zur amtlichen Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a Abs. 3 AsylG er-
fülle, oder eine andere Person vorzuschlagen.
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Seite 4
E.
Mit Eingabe vom 15. August 2014 teilte die Rechtsvertreterin der Be-
schwerdeführerin mit, dass sie die Anforderungen von Art. 110a Abs. 3
AsylG nicht erfülle, aber E. S. alternativ zur Verfügung stehe.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 10. September 2014 stellte der Instruktions-
richter fest, dass auch E. S. die Anforderungen von Art. 110a Abs. 3 AsylG
nicht erfülle. Er forderte die Beschwerdeführerin auf, bis zum 25. Septem-
ber 2014 eine andere Person vorzuschlagen, ansonsten das Gericht eine
Person als amtliche Rechtsbeiständin bezeichnen werde.
G.
Mit Eingabe vom 25. September 2014 schlug die Beschwerdeführerin An-
gelika Stich als amtliche Rechtsbeiständin vor.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2014 ordnete der Instruktions-
richter Angelika Stich der Beschwerdeführerin als amtliche Rechtsbeistän-
din im Sinne von Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG bei.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 2. Dezember 2014 hielt das BFM vollum-
fänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
J.
Mit Replik vom 13. Januar 2015 nahm die Beschwerdeführerin zur Ver-
nehmlassung des SEM Stellung.
K.
Am (…) gebar die Beschwerdeführerin ein Kind. Am (…) heiratete sie den
Kindsvater.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2016 stellte die Instruktionsrichte-
rin fest, dass sich angesichts der veränderten familiären Verhältnisse die
Frage des Einbezugs der Beschwerdeführerin (und ihres Kindes) in den
Status des Ehemannes (beziehungsweise des Kindsvaters) stelle. Sie lud
die Vorinstanz diesbezüglich zu einer weiteren Vernehmlassung ein.
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Seite 5
M.
In seiner Vernehmlassung vom 11. Oktober 2016 vertrat das SEM die Auf-
fassung, ein Einbezug der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigen-
schaft ihres Ehemannes würde das Bestehen einer Familiengemeinschaft
vor der Flucht aus dem Heimatstaat voraussetzen.
N.
Am (…) gebar die Beschwerdeführerin ein weiteres Kind.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2017 lud die Instruktionsrichterin
das SEM unter Verweis auf das Grundsatzurteil D-3175/2016 vom 17. Au-
gust 2017, wonach sich in der Schweiz aufhaltende Ehegatten von Flücht-
lingen gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG auch dann als Flüchtlinge anzuer-
kennen sind, wenn vor deren Einreise keine Familiengemeinschaft bestan-
den hat und die Ehe erst in der Schweiz geschlossen wurde, zu einer wei-
teren Vernehmlassung ein.
P.
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 zog das SEM seinen Entscheid vom
30. Juni 2014 teilweise in Wiedererwägung und anerkannte die Beschwer-
deführerin und ihre Kinder infolge Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft
von E._______ als Flüchtlinge und verfügte deren vorläufige Aufnahme
wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs.
Q.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2017 forderte das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerdeführerin auf, bis zum 15. November 2017 mit-
zuteilen, ob sie die am 4. August 2014 eingereichte Beschwerde – soweit
sie nicht durch die Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2017 gegen-
standslos geworden ist – zurückziehe.
R.
Mit Eingabe vom 15. November 2017 teilte die Beschwerdeführerin mit,
dass sie an der Beschwerde festhalte.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der
Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM im Wesentlichen
aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Sie habe geltend ge-
macht, im Jahr 2013 drei Mal von den Behörden aufgesucht worden zu
sein, weil sie die TNA unterstützt und an einer Demonstration teilgenom-
men habe. Ihre Aussagen zur Unterstützung der TNA seien aber nicht be-
sonders substanziiert gewesen. So habe sie weder den korrekten Namen
des Parteiführers nennen noch genau angeben können, wieso sie sich zur
Parteiunterstützung entschlossen habe. Auch habe sie hinsichtlich ihrer
konkreten Tätigkeit lediglich pauschal gesagt, Flugblätter und Karten ver-
teilt zu haben. Die Angaben zum Vorfall im (…) 2013 seien oberflächlich
ausgefallen, obwohl die Personen eine Dreiviertelstunde geblieben seien.
Sie habe nicht beschreiben können, wie sie den Behördenbesuch erlebt
habe, wie viele Personen ins Haus gekommen seien, wie diese ausgese-
hen hätten, wie die Familienmitglieder reagiert hätten und wie sich die Si-
tuation aufgelöst habe. Obwohl sie mehrfach aufgefordert worden sei, die
Ereignisse gründlicher zu beschreiben, habe sie lediglich ihre Aussagen
wiederholt. Bezüglich der Vorladung zu einem Verhör im (…) 2013 habe
sie weder Angaben zum Datum noch zum Ort machen können. Auch habe
sie nicht plausibel erklären können, weshalb sie bis zur Ausreise im April
2014 keine Probleme gehabt habe, obwohl sie dem Termin im (…) 2013
keine Folge geleistet habe. Zudem habe sie sich bezüglich ihres letzten
Aufenthaltsorts mehrfach widersprüchlich geäussert (zuletzt einen Monat
zu Hause verbracht beziehungsweise seit November 2013 nicht mehr dort
gewesen respektive im Februar 2014 letztmals zuhause aufgehalten) und
trotz mehrfachem Nachfragen die Unstimmigkeiten nicht befriedigend auf-
lösen können. Ausserdem habe sie nicht nachvollziehbar erklären können,
weshalb sie schon zur Tante gezogen sei, bevor die Behörden erstmals
nach ihr gesucht hätten.
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Es bleibe damit zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rück-
kehr nach Sri Lanka begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmass-
nahmen im Sinne von Art. 3 AsylG habe. Ihre Herkunft aus Jaffna, ihr Alter,
das angeblich illegale Verlassen Sri Lankas, die Rückkehr mit einem tem-
porären Reisedokument, die angebliche LTTE-Mitgliedschaft eines Bru-
ders und die Aussage, ihre Familie habe um das Jahr 2009 LTTE-Mitglieder
mit Essen versorgt, könnten die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behör-
den bei der Wiedereinreise und -eingliederung zwar erhöhen. Die Be-
schwerdeführerin habe aber explizit angegeben, aufgrund der Essensab-
gabe an LTTE-Mitglieder keine Probleme mit den Behörden gehabt zu ha-
ben. Die Vorbringen, wonach sie von den Behörden zu Hause aufgesucht
worden sei, hätten sich – wie ausgeführt – als unglaubhaft erwiesen. Daher
bestehe kein hinreichend begründeter Anlass zur Annahme, dass sie Mas-
snahmen zu befürchten habe, die über einen sogenannten 'background
check' (Befragungen, Überprüfung von Auslandsaufenthalten und Tätigkei-
ten in Sri Lanka und im Ausland) hinausgehen würden. Es sei deshalb auch
nicht zu befürchten, dass sie künftig asylrelevanten Verfolgungsmassnah-
men ausgesetzt wäre.
4.2 Zur Begründung ihrer Beschwerde machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, ihr Engagement für die TNA sei nicht primär einem
politischen Interesse entsprungen, sondern vor allem Ausdruck der Ver-
zweiflung über ihre persönliche Situation gewesen. Es habe ihr genügt zu
wissen, dass sich die TNA für die Rechte der tamilischen Bevölkerung ein-
setze. Zudem habe sie die Namen der Kandidaten ihres Wahlkreises prob-
lemlos nennen können. Als sie im (…) 2013 von unbekannten Personen
aufgesucht worden sei, hätten zwei dieser Männer sie sexuell belästigt,
was sie abzuwehren versucht habe. Nach rund zwanzig Minuten sei sie ins
Wohnzimmer gezerrt und aufgefordert worden mitzukommen. Aufgrund
des Geschreis ihrer Eltern hätten die Männer das Haus jedoch verlassen.
Die Erwartungen der Vorinstanz hinsichtlich der genauen Nennung von Da-
ten, Uhrzeiten und Jahreszahlen seien aussagepsychologisch nicht nach-
vollziehbar. Sie könne sich vor allem an das sinnlich Erlebte erinnern (Ge-
hörtes, Gesprochenes, Gesehenes, Gefühltes). So habe sie beispiels-
weise die Tageszeit des Vorfalls im (…) 2013 angeben können, hingegen
nicht das genaue Datum. Sie sei von zwei Personen bewacht worden,
könne aber nicht genau sagen, wie viele Personen sich sonst noch in oder
vor dem Haus befunden hätten. Da sie das Licht habe löschen müssen, sei
es unverständlich, warum ihr die Vorinstanz eine mangelhafte Beschrei-
bung der Eindringlinge vorhalte. Zwischen ihr und ihren Eltern bestehe eine
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Seite 9
Distanz, weshalb ihr Vater ihr nicht detailliert von den behördlichen Besu-
chen im (…) und (…) 2013 sowie auch ihm Jahr 2006 erzählt habe. Beim
Besuch der Unbekannten im (…) 2013 habe sie sich zwar im Haus befun-
den, aber unter dem Bett versteckt. Am (…) 2013 seien zum dritten Mal
Unbekannte bei ihren Eltern aufgetaucht. Sie habe sich zu diesem Zeit-
punkt bei ihrer Tante in D._______ aufgehalten. Die Unbekannten hätten
ihren Eltern ein Datum im (…) 2013 genannt, an dem sie zu einem Verhör
erscheinen solle. Ihre Mutter habe ihr via Nachbarn von diesem Vorfall be-
richten lassen. Persönlich hätten sie nicht miteinander gesprochen. Sie
habe sich nicht nach dem genauen Datum und dem Ort erkundigt, da für
sie festgestanden habe, dass sie der Vorladung keine Folge leisten werde.
Dieser Vorfall habe sie zur Ausreise bewogen, da sie befürchtet habe, bei
dem betreffenden Verhör misshandelt, vergewaltigt und/oder inhaftiert zu
werden. Die Reisevorbereitungen hätten einige Monate gedauert. Auch
nach ihrer Ausreise sei sie gesucht worden, wie der beiliegende Brief ihres
Vaters vom 12. Juli 2014 zeige. Am (…) 2014 hätten zwei Unbekannte bei
ihren Eltern nach ihr gefragt und im (…) 2014 seien erneut fünf bis sechs
Personen erschienen und hätten Drohungen ausgesprochen, sollte ihr Auf-
enthaltsort nicht bekannt gegeben werden. Bezüglich ihres Aufenthaltsorts
von August 2013 bis zur Ausreise im April 2014 sei es zu einer Verwirrung
gekommen. Sie habe seit 2006 bei ihrer Tante gewohnt, nachdem sie
mehrfach von mutmasslichen Armeeangehörigen wegen ihres Bruders
B._______ aufgesucht worden seien. Wegen gesundheitlicher Probleme
ihrer Mutter sei sie aber immer wieder zu ihren Eltern zurückgekehrt, so
auch im (…) und (…) 2013. Danach sei sie nicht mehr zu ihren Eltern zu-
rückgekehrt, sondern habe ihre Mutter nur noch einmal im Februar 2014
ausserhalb des Hauses getroffen. Ihre Angaben würden auch deshalb wi-
dersprüchlich erscheinen, weil sie den Begriff "zuhause" sowohl für ihr El-
ternhaus als auch für das Heimatdorf verwendet habe. Der Hilfswerksver-
treter, welcher der Anhörung beigewohnt habe, stufe ihre Vorbringen im
beiliegenden Bericht als plausibel und in Bezug auf den Vorfall im (…) 2013
auch als detailliert ein, wobei sie starke emotionale Reaktionen gezeigt
habe.
Im Zeitpunkt der Befragungen habe sie unter enormer Nervosität gelitten
und sich nicht konzentrieren können, was durch das Verhalten des Dolmet-
schers, der sie aufgefordert habe, sich kurz zu fassen, noch verstärkt wor-
den sei. Zudem habe sie aufgrund der mangelnden Vertrauensbasis zum
Dolmetscher nicht angstfrei erzählen können. Sie leide bis heute unter
Schlafstörungen, Kopfschmerzen, Zittern und Schwindelanfällen. Der bei-
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liegende Bericht des Hausarztes vom 29. Juli 2014 zeige, dass sie an Ei-
sen- und Vitamin D-Mangel sowie starker Migräne leide. Der Arzt sehe in
ihrem gesundheitlichen Zustand eine Erklärung für die Widersprüche, in
die sie sich verstrickt habe. Auch bei der Anhörung sei es ihr psychisch
schlecht gegangen, wie die Notiz der Hilfswerksvertretung dokumentiere.
Anfängliche Missverständnisse zwischen ihr und der Befragerin hätten sie
verunsichert und sie sei nicht in der Lage gewesen, von den traumatisie-
renden sexuellen Übergriffen im (…) 2013 zu berichten. Da sie bisher nicht
alles, was ihr passiert sei, habe schildern können, sei eine neuerliche Be-
fragung durchzuführen. Die Widersprüche und Unvollständigkeiten hätten
bei einem Gespräch in ruhiger Atmosphäre mit ihrer Rechtsvertreterin ge-
klärt werden können.
Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterlägen Per-
sonen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs unter Verdacht stehen
würden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen, einer erhöhten Verfol-
gungsgefahr. Diese Einschätzung müsse weiterhin gelten. Sie verweise
auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 15. No-
vember 2012. Sie sei selbst zwar nicht für die LTTE tätig gewesen, aber
mehrere Verwandte seien LTTE-Mitglieder. Zwei Cousins und eine Cousine
mütterlicherseits, die bereits verstorben seien, hätten ihre Familie oft in
LTTE-Uniformen besucht, was die Nachbarschaft gesehen habe. Ihr älterer
Bruder B._______ sei im Jahr 2004 den LTTE beigetreten und gelte als
verschollen. Soweit sie wisse, habe B._______ in der politischen Abteilung
der LTTE unter einer hohen Person gearbeitet. Seinetwegen sei ihre Fami-
lie 2006 erstmals mit den LTTE in Verbindung gebracht worden und mehr-
fach von mutmasslichen Armeeangehörigen aufgesucht worden. Auch ihr
Bruder C._______ sei der Mitgliedschaft bezichtigt worden. Aufgrund des-
sen seien sie und C._______ im Jahr 2006 zur Tante in D._______ gezo-
gen. Doch die Behörden hätten C._______ auch bei ihrer Tante in
D._______ gesucht und dabei deren Sohn erdrosselt. Obwohl er selbst
kein LTTE-Mitglied gewesen sei, sei er aus Angst vor Verfolgung ins Aus-
land geflohen, wo er seither – mit Ausnahme eines zehntägigen Besuchs
in Sri Lanka im Dezember 2012 – lebe. Ihre bereits verheirateten Ge-
schwister hätten aus Angst vor Problemen den Kontakt zu ihr und den El-
tern gemieden. Nachdem bei den Hausbesuchen im Jahr 2006 lediglich
nach ihren Brüdern gefragt worden sei, habe sich dies im (…) 2013 geän-
dert. Mit der Flucht von C._______ sei sie zum einzigen in der Nähe ver-
bliebenen Kind geworden, das zwar bei der Tante gewohnt, sich aber doch
gelegentlich im Elternhaus aufgehalten habe. Ihr politisches Engagement
im (…) 2013 habe den Fokus der Behörden erneut auf ihre Familie gelenkt
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Seite 11
und zu erneuten Hausbesuchen geführt. Aufgrund ihrer vermuteten LTTE-
Verbindungen und ihres oppositionspolitischen Engagements stehe sie im
Fokus der Sicherheitskräfte. Nachdem sie der Vorladung im (…) 2013 nicht
nachgekommen und ins Ausland geflüchtet sei, habe sich der Verdacht ge-
gen sie noch verstärkt, wie die Suchaktionen im (…) und (…) 2014 zeigen
würden. Aufgrund ihres Geschlechts und der Ehelosigkeit sei sie zudem in
erhöhtem Masse bedroht. Sie sei – wie zuvor ausgeführt – bereits Opfer
eines sexuellen Übergriffs geworden. Ein staatlicher Schutzwille bestehe
diesbezüglich nicht. Zudem wäre es ihr auch nicht zuzumuten, bei den Si-
cherheitskräften Schutz zu suchen, von denen sie gepeinigt worden sei.
Als Tamilin, LTTE-Verdächtige und alleinstehende Frau, die bereits Opfer
eines sexuellen Übergriffs geworden sei, habe sie somit begründete Furcht
vor asylrechtlich relevanten Nachteilen.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin folgende Be-
weismittel zu den Akten: Arztbericht vom 29. Juli 2014, Kurzbericht der
Hilfswerksvertretung vom 26. Mai 2014, drei Presseberichte vom 24. Sep-
tember 2013, 15. und 19. November 2013, Brief des Vaters vom 12. Juli
2014 (inklusive Übersetzung).
4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM im Wesentlichen fest, die Be-
schwerdeführerin habe weder bei der Befragung noch bei der Anhörung
von sexueller Belästigung berichtet, obschon sie mehrfach gefragt worden
sei, ob ihr die Leute im (…) 2013 etwas angetan hätten. Auch sei sie mehr-
mals gefragt worden, ob sie alle Gründe genannt habe, die für den Asyl-
entscheid wichtig seien. Für die Beurteilung des Asylgesuchs seien die
dem BFM vorliegenden Informationen wesentlich, namentlich die Proto-
kolle und die abgegebenen Beweismittel. Der rechtserhebliche Sachver-
halt sei zwar von Amtes wegen zu prüfen, die Untersuchungspflicht finde
aber ihre vernünftigen Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde-
führerin. Nachträglich Dritten gegenüber vorgebrachte Asylgründe könne
das BFM im Asylentscheid nicht berücksichtigen. Im Übrigen sei der Wahr-
heitsgehalt zweifelhaft, wenn Vorbringen ohne zwingenden Grund erst im
späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht und nicht lediglich eine
Konkretisierung bereits dargelegter Ereignisse darstellen würden. Die Er-
klärung, die Beschwerdeführerin habe aufgrund von Eisen- und Vitamin D-
Mangel unvollständige und widersprüchliche Aussagen gemacht, vermöge
nicht zu überzeugen. Auch der Einwand, es habe während der Anhörung
keine Atmosphäre des Vertrauens geherrscht, könne die Ungereimtheiten
nicht rechtfertigen. Die Beschwerdeführerin sei von einer Person gleichen
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Seite 12
Geschlechts befragt worden. Auch alle anderen bei der Anhörung anwe-
senden Personen seien weiblich gewesen. Die Beschwerdeführerin habe
mehrfach Gelegenheit gehabt, ihre Asylgründe vorzubringen und sie sei
auf sämtliche Widersprüche angesprochen worden. Dem Bericht der Hilfs-
werksvertreterin sei zu entnehmen, dass die Anhörung korrekt verlaufen
sei. Die nachgereichten Beweismittel seien nicht geeignet, eine Verfolgung
glaubhaft zu machen. Aus den öffentlichen Internetberichten lasse sich
keine persönliche Verfolgung der Beschwerdeführerin ableiten, zumal sie
darin auch nicht namentlich genannt werde. Auch dem Bericht des Haus-
arztes seien keine Hinweise auf eine Verfolgung zu entnehmen. Medizini-
sche Gründe, die geeignet wären, den Vollzug der Wegweisung zu verhin-
dern, lägen damit auch nicht vor. Der Brief des Vaters, bei dem es sich um
ein Gefälligkeitsschreiben handle, dem kein Beweiswert zukomme, ver-
möge die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht nachzu-
weisen.
4.4 In ihrer Replik brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor,
der beiliegende Bericht einer Anthropologin zeige auf, dass Sexualität in
der traditionellen tamilischen Gesellschaft mit starken Schamgefühlen ver-
bunden sei. Bei einer Vergewaltigung müsse eine Frau mit sozialer Aus-
grenzung rechnen. Frauen, die sexuelle Übergriffe erlebt hätten, würden
daher normalerweise versuchen zu verhindern, dass jemand davon er-
fahre. Sie sei unverheiratet und kurz nach der Ankunft in der Schweiz zu
ihren Asylgründen angehört worden. In dieser kurzen Zeit habe sie sich
noch nicht an die hiesigen Gepflogenheiten gewöhnen können. Sie sei des-
halb bei der Anhörung davon ausgegangen, dass trotz der Schweigepflicht
die Möglichkeit bestehe, dass die Übersetzerin – eine Frau aus demselben
Kulturkreis – das wohlbehütete Geheimnis weiter erzählen könnte,
wodurch ihre Chancen auf einen Ehepartner verschwindend klein gewor-
den wären. Sie habe deshalb gleich drei Mal verneint, dass etwas passiert
sei, und sogar noch – wahrheitswidrig – angegeben, dass die Eindringlinge
räumlich weit weg von ihr gestanden seien, um jegliche Vermutung, es
habe eine Vergewaltigung stattgefunden, zu zerstreuen. Laut Rechtspre-
chung spreche es nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen eines
mutmasslichen Folteropfers, wenn die Einzelheiten des Erlittenen erst im
Beschwerdeverfahren genauer substanziiert würden. Sobald sie ihre
Scham überwunden und Vertrauen gefasst habe, habe sie ausführlich über
das Erlebte berichten können. Es sei zu berücksichtigen, dass sie bei der
Anhörung in einer schlechten psychischen Verfassung gewesen sei, was
die Hilfswerksvertreterin schriftlich vermerkt habe. Sie behaupte nicht, der
Eisen- und Vitaminmangel sei die Ursache für die Widersprüche. Vielmehr
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Seite 13
seien die Schlafstörungen, Kopfschmerzen, Migräne und Schwindelanfälle
Symptome, die ihre Aussagefähigkeit beeinträchtigt hätten. Sie habe von
der Schweiz aus keine andere Möglichkeit, als sich über ihre Eltern über
die Verfolgungslage zu informieren. Bestünden Zweifel an den Angaben
ihrer Eltern, sei eine Abklärung vor Ort anzustreben.
5.
5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge-
gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
Beschwerdeführerin. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtig-
keit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwie-
gen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine
wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungs-
schicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im
Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten
Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlit-
tenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1;
2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
5.2 Wie das SEM richtig ausgeführt hat, sind schon die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin zu ihrer Tätigkeit für die TNA zweifelhaft. So machte sie
keinerlei Aussagen zu den politischen Inhalten der Partei. Die Erklärung in
der Beschwerde, sie habe sich nicht aus politischen sondern eher aus per-
sönlichen Gründen für eine Unterstützung entschieden, vermag hier nur
bedingt zu überzeugen. Auch die Aussagen zu ihrer konkreten Tätigkeit
fielen nicht substanziiert aus. So beschrieb sie nur vage wie sie in Kontakt
mit der Partei gekommen war und wann und mit wem sie die Flyer verteilt
habe (vgl. Akten des SEM A4 F56 ff. und F167 ff.). Es fällt aber auf, dass
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sie verschiedene Kandidaten auf verschiedenen regionalen Niveaus klar
auseinanderhielt (vgl. A4 F60). Doch selbst wenn sich die Beschwerdefüh-
rerin für diese Partei engagiert haben sollte, gilt es darauf hinzuweisen,
dass es sich bei der TNA um eine legale Partei im sri-lankischen Parlament
handelt. Dass die Beschwerdeführerin aus diesem Grund wie von ihr be-
schrieben von den Behörden gesucht wurde, kann ihr denn auch aus nach-
folgenden Gründen nicht geglaubt werden.
5.3 Der Besuch der Behörden im (…) 2013 wurde von der Beschwerdefüh-
rerin durchwegs oberflächlich beschrieben. Wie vom SEM hervorgehoben,
wurde sie dabei mehrfach aufgefordert detaillierter zu werden, stattdessen
verstieg sich die Beschwerdeführerin in Wiederholungen des bisher Ge-
sagten. Wenn sie in der Beschwerde nun geltend macht, sie habe die Per-
sonen nicht beschreiben können, weil sie das Licht hätten löschen müssen,
ist darauf hinzuweisen, dass sie bezüglich der Frage, ob sie das Licht hät-
ten löschen müssen, widersprüchliche Angaben gemacht hatte (vgl. A4
F83 und F101 f.). Das Gericht hält diese Personenbeschreibung aber oh-
nehin nicht für derart relevant und stützt sich vielmehr darauf, dass ihre
Aussagen zu den Ereignissen ohne jegliche Substanz blieben, obwohl die
unbekannten Personen eine Dreiviertelstunde geblieben seien. Das SEM
führte denn neben der fehlenden Personenbeschreibung auch noch aus,
die Beschwerdeführerin habe nicht beschreiben können, wie sie den Be-
hördenbesuch erlebt habe, wie viele Personen ins Haus gekommen seien,
wie die Familienmitglieder reagiert hätten und wie sich die Situation aufge-
löst habe. Dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde weitere Details
nachliefert scheint in diesem Zusammenhang unbehelflich, zumal schriftli-
che Aussagen nicht die gleiche Unmittelbarkeit aufweisen wie im Verfahren
mündlich Geäussertes. In Bezug auf die neu geltend gemachten sexuellen
Übergriffe ist der Beschwerdeführerin zwar Recht zu geben, dass deren
verspätetes Geltendmachen nicht grundsätzlich gegen die Glaubhaftigkeit
spricht. Auch könnte nachvollzogen werden, dass die Beschwerdeführerin
kulturell bedingt Mühe hatte, diese Vorfälle zu beschreiben. Dass sie an
der Anhörung aber auf verschiedentliches Nachfragen in keiner Weise
auch nur eine Andeutung in diese Richtung gemacht hatte und sogar ex-
plizit verneinte, dass ihr die Männer in der Küche etwas getan hätten, weckt
jedoch Zweifel. Die Begründung der mangelnden Vertrauensbasis vermag
hier nicht vollständig zu überzeugen, zumal die Beschwerdeführerin expli-
zit darauf aufmerksam gemacht wurde, dass ihre Angaben vertraulich be-
handelt würden und alle an der Anhörung anwesenden Personen weibli-
chen Geschlechts waren. Zudem beschrieb die Beschwerdeführerin auch
den Verlauf nachdem sie wieder aus der Küche gebracht worden sei, in der
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Beschwerde anders als im Verfahren, wo sie noch nicht davon berichtete,
dass die Eltern geschrien hätten, weil man sie habe mitnehmen wollen,
worauf von ihr abgelassen worden sei (vgl. A4 F106). Schliesslich ist aber
insbesondere anzumerken, dass die Beschwerdeführerin insgesamt nicht
in der Lage war, den Besuch der Behörden im (…) 2013 glaubhaft zu schil-
dern, weshalb auch die sexuelle Belästigung nicht glaubhaft gemacht wer-
den kann. Eine neuerliche Befragung scheint vor diesem Hintergrund nicht
angezeigt. Auch den Besuch im (…) vermochte die Beschwerdeführerin
nicht widerspruchsfrei zu schildern, indem sie an der Befragung angab, sie
sei nicht zu Hause gewesen, die Personen hätten mit ihrem Vater gespro-
chen und nach ihr gefragt (vgl. A3 S. 7 f.), während sie an der Anhörung
aussagte, sie habe sich zu diesem Zeitpunkt in einem Zimmer des Hauses
befunden, die Personen, welche nach ihnen gefragt hätten, aber nicht ge-
sehen und ihr Vater habe ihr nicht erzählt, worüber sie gesprochen hätten
(vgl. A4 F 118 ff.). In der Beschwerde macht sie nun geltend, sie habe sich
zwar im Haus befunden, aber in einem Zimmer unter dem Bett versteckt.
Dass sie schliesslich zum Verhörort und -datum, zu dem sie im (…) 2013
hätte erscheinen müssen, keinerlei Angaben machen konnte, lässt sich
nicht durch den Umstand erklären, dass sie es nicht direkt von ihren Eltern
erfahren und sich nicht weiter darum gekümmert hätte, weil sie sowieso
nicht habe hingehen wollen. Bei einem derart einschneidenden und für sie
offenbar beängstigenden Ereignis wäre davon auszugehen, dass sie sich
über die Einzelheiten zumindest einmal erkundigt hätte. Die angebliche
Distanz zu den Eltern vermag hier ebenso wenig überzeugend als Erklä-
rung zu dienen wie in Bezug auf die Widersprüche, die sich bei ihren Vor-
bringen zum Besuch der Behörden im (…) 2013 ergaben.
5.4 Dem SEM ist im Weiteren Recht zu geben, dass die Beschwerdefüh-
rerin widersprüchlich Aussagen zu ihrem Aufenthalt bei ihrer Tante machte,
obwohl sie diesbezüglich mehrmals und intensiv befragt wurde (vgl. A4
F7 ff. und F158 ff.). Wenn sie nun auf Beschwerde erklärt, es habe ein
Missverständnis gegeben und sie habe schon seit 2006 bei der Tante ge-
wohnt, habe aber diese komplizierte Wohnsituation an der Anhörung nicht
beschreiben können, ist dem entgegenzuhalten, dass diese Situation gar
nicht so kompliziert scheint und es nicht nachvollziehbar ist, weshalb sie
anlässlich der mehrmaligen Rückfragen diese nicht beschreiben konnte.
5.5 Schliesslich hat das SEM richtig darauf hingewiesen, dass der Be-
schwerdeführerin ab (…) 2013 bis zu ihrer Ausreise im April 2014 nichts
mehr zugestossen sei, obwohl sie dem Aufgebot zum Verhör im (…) 2013
nicht gefolgt sei. Dass sie sich bei ihrer Tante versteckt habe, vermag dies
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nicht schlüssig zu erklären, habe dieser Ort doch sie beziehungsweise ih-
ren Bruder auch davor nicht vor Verfolgung durch die Behörden schützen
können, zumal diese Tante offenbar nur eine viertel Stunde mit dem Bus
von den Eltern entfernt wohnte (vgl. A4 F9). Wenn sie nun auf Beschwer-
deebene geltend macht, sie sei im (…) und (…) 2014 noch einmal von den
Behörden gesucht worden, scheint dies nachgeschoben, um die im Ver-
fahren nicht glaubhaft gemachte Verfolgung aufzubauschen, und somit un-
glaubhaft. Zudem machte die Beschwerdeführerin seither und somit seit
dreieinhalb Jahren keine weiteren Verfolgungsmassnahmen durch die sri-
lankischen Behörden mehr geltend.
5.6 Der schlechte psychische Zustand, indem sich die Beschwerdeführerin
befunden habe und welcher auch im Arztbericht bestätigt und von der Hilfs-
werksvertretung auf dem Beiblatt so angemerkt wurde, wobei in dem in der
Beschwerde zitierten Bericht der Hilfswerksvertretung von starken emotio-
nalen Reaktionen (die Beschwerdeführerin weinte oft) die Rede ist, vermag
die Substanzlosigkeit und die Widersprüchlichkeit in den gesamten Aussa-
gen der Beschwerdeführerin nicht überzeugend zu erklären. Der Bericht
der Hilfswerksvertretung bestätigt im Übrigen die obige Einschätzung. So
wurde darin zwar ausgeführt, der Gesuchstellerin schienen die Vorbringen
sehr nahe zu gehen. Hingegen sei aufgrund der teilweise sehr wider-
sprüchlichen Aussagen schwer einschätzbar, wie glaubhaft die Vorbringen
seien. Es sei anzunehmen, dass die Gesuchstellerin tatsächlich einmal von
Armeeangehörigen aufgesucht worden sei, da der erste Vorfall Detailschil-
derungen aufweise. Gleichzeitig wurde aber allgemein festgehalten, die
Vorbringen seien nicht besonders substanziiert gewesen und die Be-
schwerdeführerin habe sich wiederholt, sobald sie aufgefordert worden sei,
etwas detailliert zu erzählen. Zudem sei es zu vielen Widersprüchen ge-
kommen, die auch auf Nachfrage nicht hätten geklärt werden können. Dass
die Beschwerdeführerin, wie auch von der Hilfswerksvertretung angenom-
men, einmal von Armeeangehörigen zu Hause aufgesucht worden war, hält
auch das Gericht für nicht ausgeschlossen, sieht das aber eher im Zusam-
menhang mit der LTTE-Tätigkeit ihres Bruders im Jahre 2006 und nicht mit
ihrer geltend gemachten Tätigkeit für die TNA vor ihrer Ausreise.
5.7 Schliesslich sind auch die weiteren eingereichten Beweismittel in Form
von allgemeinen Berichten, welche lediglich die allgemeine Situation in Sri
Lanka und nicht die konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin betref-
fen, und eines Briefes des Vaters der Beschwerdeführerin, welcher als Ge-
fälligkeitsschreiben von geringem Beweiswert zu qualifizieren ist, nicht ge-
eignet, die soeben gezogenen Schlüsse umzustossen.
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5.8 Nach Abwägung der Argumente, die für die Glaubhaftigkeit, und denje-
nigen, die dagegen sprechen, kommt das Bundesverwaltungsgericht ins-
gesamt zum Schluss, dass der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber
in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um-
stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Der Be-
schwerdeführerin ist es demnach nicht gelungen, den zur Begründung ih-
res Asylgesuches vorgetragenen Sachverhalt in den wesentlichen Punkten
glaubhaft zu machen.
6.
Weiter hat die Vorinstanz aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zu
Recht erwogen, es bestehe aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin
kein begründeter Anlass zur Annahme, dass sie bei einer Rückkehr nach
Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft
asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde.
6.1 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesver-
waltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden
nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O., E. 8) und festgestellt, dass aus
Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende
nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter
ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der
Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in
Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofakto-
ren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder
vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um
Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um Vorlie-
gen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicher-
weise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbin-
dung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O.,
E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu
werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen
Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach
Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisa-
tion für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit
gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl.
a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konk-
ret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Ge-
fährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht,
dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaf-
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Seite 18
ten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lan-
kischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamili-
schen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1).
6.2 Wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, reichen die Zugehörigkeit
der Beschwerdeführerin zur tamilischen Ethnie und die Landesabwesen-
heit nicht aus, um im Falle einer Rückkehr von Verfolgungsmassnahmen
auszugehen. Zudem stellt eine allfällige Befragung der Beschwerdeführe-
rin am Flughafen in Colombo wegen illegaler Ausreise und fehlender Iden-
titätspapiere keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Am fehlen-
den Risikoprofil der Beschwerdeführerin vermag auch nichts zu ändern,
dass sie 2009 Essen für die LTTE kochten, bewegten sich doch diese nie-
derschwelligen Tätigkeiten im Rahmen dessen, was praktisch alle Bewoh-
ner der besetzten Gebiete hatten leisten müssen und waren den sri-lanki-
schen Behörden gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin denn auch
nicht zur Kenntnis gelangt. Auch das Engagement ihrer Cousins und ins-
besondere ihres Bruders, welcher sich seit 2004 für die LTTE engagierte
und seit 2010 verschollen ist, und der diesbezüglichen Probleme, die sie
2006 wegen diesem gehabt hätten, vermag ihr Risikoprofil aufgrund des
seither verstrichenen langen Zeitraums und dem weitgehend unbehelligten
Aufenthalt bis ins Jahr 2014 nicht genügend zu schärfen. Die geltend ge-
machte Verfolgung wegen ihres angeblichen Engagements für die TNA so-
wie des LTTE-Engagements ihres Bruders kurz vor ihrer Ausreise konnte
ihr wie oben dargelegt nicht geglaubt werden. Ihre Verbindungen sind ins-
gesamt nicht als Verbindungen zur LTTE im Sinne der erwähnten Recht-
sprechung zu qualifizieren. An dieser Einschätzung vermag schliesslich
auch ein allfälliges niederschwelliges Engagement der Beschwerdeführe-
rin für die TNA im Vorgang zu den Wahlen im September 2013 und ihre
Zugehörigkeit zum weiblichen Geschlecht, zumal sie inzwischen verheira-
tet ist, nichts zu ändern.
6.3
Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass die Be-
schwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzun-
gen von Art. 3 und 7 AsylG aus den soeben erwähnten Gründen nicht er-
füllt, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht ablehnte.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
D-4349/2014
Seite 19
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.3 Mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 anerkannte das SEM die Be-
schwerdeführerin und ihre Kinder infolge Einbezugs in die Flüchtlingsei-
genschaft von E._______ als Flüchtlinge und verfügte deren vorläufige
Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Nach dem
Gesagten erübrigen sich Erwägungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und
Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Beschwerde ist insofern
als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie
nicht gegenstandslos geworden ist.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch mit Zwi-
schenverfügung vom 12. August 2014 das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde, sind keine Kosten zu
erheben.
9.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 12. August 2014 wurde das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gutgeheissen.
Die amtliche Rechtsbeständin ist unbesehen des Ausgangs des Verfah-
rens zu entschädigen. Von der ehemaligen Rechtsvertreterin der Be-
schwerdeführerin wurde mit der Beschwerde eine Kostennote zu den Ak-
ten gereicht, in welcher sie Parteikosten von insgesamt Fr. 4‘197.– aus-
weist. Hierzu ist anzumerken dass nur der notwendige Aufwand entschä-
digt wird (Art. 8 Abs. 2 VGKE [SR 173.320.2]) und der vorliegend geltend
gemachte Aufwand nicht als angemessen erscheint. Die ehemalige
Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin konnte aber ohnehin nicht als
amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt werden, da sie die Voraussetzungen
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nach Art. 110a Abs. 3 AsylG nicht erfüllte. Am 29. September 2014 wurde
die rubrizierte Vertreterin als amtliche Rechtsbeständin beigeordnet. Diese
reichte keine Kostennote zu den Akten. Der notwendige Vertretungsauf-
wand kann jedoch aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden und
beschränkte sich im Wesentlichen auf das Verfassen der Replik und das
entsprechende Aktenstudium sowie weitere kleinere Verfahrenshandlun-
gen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren
(Art. 8–12 VGKE) ist das Honorar auf Fr. 1‘200.– (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos gewor-
den ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein
Honorar in der Höhe von Fr. 1‘200.– zu Lasten der Gerichtskasse zuge-
sprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand: