B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4350/2015
Ur t e i l vom 1 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richterin Esther Marti;
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Ohne Nationalität (Palästinenser aus Syrien),
vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 24. Juni 2015 / N (…).
D-4350/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am (…) 2014 mit einem am 12. Februar 2014
ausgestellten Visum legal in die Schweiz ein und suchte am 6. März 2014
um Asyl nach.
B.
Er wurde am 17. März 2014 zu seiner Person, zum Reiseweg sowie sum-
marisch zu den Gründen der Flucht befragt (Befragung zur Person [BzP]).
Die eingehende Anhörung zu den Asylgründen fand am 2. März 2015 statt.
Der Beschwerdeführer führte dabei im Wesentlichen aus, er sei als paläs-
tinensischer Flüchtling im Flüchtlingslager B._______ bei C._______ ge-
boren und aufgewachsen. Am 18. November 2013 habe er Syrien verlas-
sen, weil er weder für die Palästinensische Befreiungsarmee noch für die
Schabiha habe Dienst leisten wollen.
Für die detaillierten Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Proto-
kolle bei den Akten und die nachfolgenden Ausführungen verwiesen.
C.
Mit Verfügung vom 24. Juni 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Weg-
weisung schob die Vorinstanz indessen wegen Unzumutbarkeit auf und
verfügte die vorläufige Aufnahme.
D.
Der Beschwerdeführer liess die vorinstanzliche Verfügung mit Eingabe sei-
nes Rechtsvertreters vom 13. Juli 2015 (Poststempel: 14. Juli 2015) beim
Bundesverwaltungsgericht anfechten. Er beantragte, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen
und ihm sei Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte
er um Erlass der Prozesskosten.
Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E.
Am 17. Juli 2015 ging eine Bescheinigung ausbezahlter Sozialhilfeleistun-
gen vom 15. Juli 2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
D-4350/2015
Seite 3
F.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2015 wies die Instruktionsrichterin das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung
eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.– bis zum 13. August
2015 auf.
G.
Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 11. August 2015 bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
D-4350/2015
Seite 4
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung
oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhal-
tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs in
der Hauptsache geltend, er sei Palästinenser und komme aus C._______,
wo er (im Flüchtlingslager B._______) geboren und aufgewachsen sei.
Aufgrund der dort bestehenden politischen Lage sei ihm kein anderer Aus-
weg geblieben, als das Land zu verlassen. Er wäre gezwungen gewesen,
D-4350/2015
Seite 5
entweder Militärdienst zu leisten oder sich den „Schabiha“ (gemäss Anhö-
rungsprotokoll: freiwilliger Kollaborateur mit dem syrischen Regime) anzu-
schliessen. Nachdem er zum Militärdienst einberufen worden sei, habe er
Syrien am 18. November 2013 verlassen. Zudem habe man ihm vorgewor-
fen, er und seine gesamte Familie würden der Opposition angehören. Sein
Vater sei im Jahr 2011 aus Syrien weggegangen, worauf man ihn (den Va-
ter) verdächtigt habe, sich in der Türkei militärisch ausbilden zu lassen, um
später der FSA (Freie Syrische Armee) beizutreten. Daraufhin seien er (der
Beschwerdeführer) und die Familie bedroht worden. Er sei einmal mitge-
nommen und auf den Rücken sowie die Füsse geschlagen worden. Auch
sei er zweimal von der FSA mitgenommen worden. Weil zuvor Mitglieder
der FSA durch Palästinenser getötet worden seien, habe sich diese rächen
wollen.
5.2 Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des Asylgesuchs im Wesent-
lichen damit, der Beschwerdeführer habe im Verlauf des Verfahrens zu we-
sentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht. Bei der Anhörung
habe er ausgesagt, nur mündlich und von der Palästinensischen Befrei-
ungsarmee (PLA [Palestine Liberation Army]) zum Militärdienst einberufen
worden zu sein. Demgegenüber habe er bei der BzP zu Protokoll gegeben,
damals im August 2013 auch schriftlich und von der „regulären“ syrischen
Armee aufgeboten worden zu sein. Im Rahmen der Anhörung habe er er-
klärt, eine einmonatige Frist zur Absolvierung des Dienstes erhalten zu ha-
ben. Von dieser Frist habe er während der BzP nichts erwähnt. Aufgrund
dieser Gesamtumstände sei seine behauptete militärische Einberufung
nicht glaubhaft. An dieser Schlussfolgerung vermöge auch sein eingereich-
tes Militärbüchlein nichts zu ändern, da dieses keinen Beweis für eine sol-
che Einberufung darstelle. Zudem seien seine Angaben zu den angebli-
chen Mitnahmen durch den syrischen Geheimdienst sowie durch die FSA
(Daten, Wochentage und genaue Dauer der Mitnahmen sowie Umstände
der Freilassungen) zu wenig detailliert. Des Weiteren zeige der von ihm
eingereichte Reiseausweis für palästinensische Flüchtlinge, welcher am
(…) durch die syrischen Behörden in C._______ ausgestellt worden sei,
dass er zum damaligen Zeitpunkt keiner Verfolgung seitens der syrischen
Behörden ausgesetzt gewesen sei. Den Kontakt zu diesen hätte er vermie-
den, falls er von einer konkreten Verfolgungsabsicht gegen ihn ausgegan-
gen wäre. Da seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, sei deren Asylrelevanz nicht zu
prüfen. Nach dem Gesagten erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht.
D-4350/2015
Seite 6
5.3 In der Beschwerdeschrift wurde den vorinstanzlichen Ausführungen
entgegen gehalten, die Diskrepanz zwischen den Aussagen, dass der Be-
schwerdeführer während der Anhörung nur erwähnt habe, mündlich einbe-
rufen worden zu sein, während der BzP aber auch gesagt habe, dass er
schriftlich einberufen worden sei, habe er bereits während der Anhörung
mit fehlender Nachfrage seitens der befragenden Person erklärt. Der Fest-
stellung der Vorinstanz, er habe die Frage bejaht, ob er nur mündlich ein-
berufen worden sei, habe er insbesondere entgegnet, er habe das Papier
nicht von der regulären Armee, sondern von einem Schabiha erhalten. Er
habe damals nicht ins Militär müssen, weil er es wegen der Schule bis Ende
2013 verschoben habe. Aber die Schabiha hätten alle Jugendlichen mit-
nehmen wollen, deshalb habe er dieses Schreiben erhalten. Die Frage,
wieso er sein Militärbüchlein, nicht aber dieses schriftliche Aufgebot als Be-
weisstück mitgenommen habe, habe er unter Hinweis auf die damit ver-
bundene Gefahr schlüssig beantwortet. Bezüglich des von der Vorinstanz
angeführten Widerspruchs, er habe während der BzP von einer Rekrutie-
rung in die reguläre syrische Armee gesprochen, während der Anhörung
jedoch von einer solchen in die PLA, sei die Rolle der PLA in Syrien zu
beachten. Auch während der Anhörung habe er darauf verwiesen, dass es
sich um die gleiche Armee handle und die relevante Unterscheidung ledig-
lich die Nationalität betreffe. Bezüglich der einmonatigen Frist, die er wäh-
rend der BzP nicht erwähnt habe, verwies er auf den summarischen Cha-
rakter der BzP. Er habe dort nur auf Fragen geantwortet, die ihm gestellt
worden seien. Hinsichtlich des Vorwurfs, er habe seine Angaben zu wenig
detailliert vorgetragen, sei der Tatsache Beachtung zu schenken, dass er
die Möglichkeit gehabt hätte, das Erlebte weiter auszuführen, wären ihm
diesbezüglich weitere Fragen gestellt worden. Dazu, dass ihm eine Verfol-
gung abgesprochen worden sei, weil er über einen am (…) ausgestellten
Reiseausweis für palästinensische Flüchtlinge verfüge, sei zu vermerken,
dass er im Visier der syrischen Militärbehörden und nicht in demjenigen der
den Ausweis ausstellenden Behörden gewesen sei. Mit seiner Ausreise
aus Syrien im November 2013 habe er sich seiner bevorstehenden Rekru-
tierung, die spätestens im (…) mit dem Erreichen seiner Volljährigkeit fällig
gewesen wäre, entzogen. Dies komme einer Wehrdienstverweigerung und
somit einer Desertion gleich, wie aus einem Bericht der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH) und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts hervorgehe. Aus diesen Gründen sei dem Beschwerdeführer ge-
mäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG Asyl zu gewähren. Des Weiteren habe er
während der Anhörung angegeben, wegen der oppositionellen Tätigkeiten
seines Vaters festgenommen worden zu sein und selber mit der Opposition
sympathisiert zu haben. Würde er nach Syrien heimkehren, bestünde die
D-4350/2015
Seite 7
reelle Gefahr einer Verhaftung, wie dies aus einem Bericht der SFH her-
vorgehe. Darüber hinaus ergebe sich aus den Akten, dass er staatenlos
sei. Seine Situation sei demzufolge diejenige eines Heimatlosen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer gibt zur Begründung seines Asylgesuchs haupt-
sächlich an, er hätte, wäre er länger in Syrien geblieben, Militärdienst (in
der syrischen Armee beziehungsweise in der in der syrischen Armee inte-
grierten Palästinensischen Befreiungsarmee) leisten müssen. Indessen
überzeugen seine diesbezüglichen Angaben zu Aushebung und Aufgebot
nicht. Während der BzP vom 17. März 2014 gab er zu Protokoll, das erste
Mal vor vier bis fünf Monaten beziehungsweise im August 2013 mündlich
und ein bis zwei Wochen darauf schriftlich zum syrischen Militärdienst auf-
geboten worden zu sein (vgl. Akten Vorinstanz A 4/10 S. 7). Bereits inner-
halb dieser Aussagen ergibt sich eine nicht unerhebliche (zeitliche) Diskre-
panz (nämlich einerseits August 2013, anderseits Oktober/November
2013), welche angesichts der guten Schulbildung des Beschwerdeführers
und der zeitlichen Nähe zu den Ereignissen kaum erklärbar ist. Zudem gab
er im Rahmen der BzP an, eine Mitteilung, in die Armee einzurücken, sei
geschickt worden (vgl. A 4/10 S. 6). Während der Anhörung beschrieb er,
die Schabihas hätten im Oktober 2013 über einen Lautsprecher von einer
Moschee zum Militärdienst aufgerufen, um Soldaten zu rekrutieren. Sein
Name sei auch genannt worden. Dazu seien sie später zu ihm ins (…),
einen Familienbetrieb, in welchem er gearbeitet habe, gekommen und hät-
ten ihm gesagt, dass sie in einem Monat wieder kommen würden, um ihn
mitzunehmen. Auf Nachfrage, weshalb er im Gegensatz zur BzP nun nur
von einem mündlichen Aufgebot erzähle, erklärte er, dass er nicht nach
dem zweiten Aufgebot gefragt worden sei und dass ihm ein Schabiha zu-
sätzlich ein paar Tage darauf ein von Hand geschriebenes Aufgebot zuge-
stellt habe. Bereits diese Aussagen sind inkonsistent. Darüber hinaus gilt
es festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Aushe-
bung und der Ausstellung seines (eingereichten) Militärbüchleins nicht
überzeugen. So scheint es realitätsfremd, dass er nicht mehr wusste, wo
seine Aushebung stattgefunden habe und von welcher Behörde ihm das
Militärbüchlein ausgestellt worden sei (vgl. A 11/13 F54 ff.). Zudem stimmt
das im Militärbüchlein aufgeführte Geburtsdatum nicht mit dem Geburtsda-
tum im vom Beschwerdeführer eingereichten Reisedokument überein. Als
Grund für das Verschieben des Militärdienstes bis Ende Dezember 2013
ist im Militärbüchlein sodann „Maturavorbereitung“ eingetragen, indessen
führte der Beschwerdeführer selber aus, er habe bei der Aushebung sein
Maturazeugnis vorweisen müssen (vgl. A 11/13 F57), um sich danach zu
D-4350/2015
Seite 8
korrigieren, er habe nur eine Bestätigung, dass er daran sei, die Prüfung
zu machen, vorweisen müssen (vgl. A 11/13 F61). Wenig überzeugend er-
scheint sodann, dass dem Beschwerdeführer, wäre er tatsächlich im April
2013 ausgehoben worden, das Verschieben des Militärdienstes zufolge
„Maturavorbereitung“ bis Ende 2013 bewilligt worden wäre, er indessen die
Matura bereits im Juni 2013 absolviert haben will (vgl. A11/13 F29). Sein
Nachschub, er sei sich nicht sicher über den Zeitpunkt, ist als unglaubhaft
zu qualifizieren. Angesichts dieser Umstände bestehen überwiegende
Zweifel, ob das eingereichte Militärbüchlein tatsächlich von der zuständi-
gen Stelle und anlässlich einer Aushebung des Beschwerdeführers ausge-
stellt worden ist. Es darf nämlich erwartet werden, dass er den Ablauf der
Aushebung detailliert hätte beschreiben können, wäre er tatsächlich davon
betroffen gewesen. Schliesslich ist auch die Angabe des Beschwerdefüh-
rers, im Gegensatz zur Mitnahme des Militärbüchleins hätte ihm die Mit-
nahme der von einem Schabiha ausgestellten, schriftlichen Aufforderung
bei der FSA Probleme bereiten können (vgl. A11/13 F84 f.), als Schutzbe-
hauptung zu werten.
Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz im Ergebnis zutreffend festgehal-
ten, die Aussagen des Beschwerdeführers zum Aufgebot in den Militär-
dienst seien unglaubhaft. Dabei kann offen bleiben, inwiefern es im Zusam-
menhang mit der Bezeichnung „reguläre syrische Armee“ und „palästinen-
sische Befreiungsarmee“ allenfalls zu Missverständnissen gekommen sein
kann.
6.2 Inwiefern der Beschwerdeführer durch die Schabihas und deren Auf-
forderung, sich – falls er nicht Militärdienst leisten wolle – ihnen anzu-
schliessen, flüchtlingsrelevante Nachteile erlitten oder zu befürchten ge-
habt hätte, legte er nicht dar. Unterstellt man diese Aufforderungen als
wahr, vermochte und vermag er demnach in diesem Zusammenhang keine
Asylgründe substantiiert darzulegen.
6.3 Ergänzend machte der Beschwerdeführer geltend, mehrmals mit- be-
ziehungsweise festgenommen worden zu sein. Den Angaben hierüber fehlt
es indessen – wie vom SEM festgehalten – an Substanz. Sie beschränken
sich auf die genannten Behauptungen. Zwar trifft es zu, dass die Vorinstanz
diesbezüglich anlässlich der Anhörung keine weiterführenden Fragen stell-
te. Nachdem der Beschwerdeführer die behaupteten Vorkommnisse, ob-
schon er gefoltert worden sein will (vgl. A 4/10 S. 6 f.), nicht einmal zeitlich
konkret einordnen konnte, drängten sich entsprechende Nachfragen an-
D-4350/2015
Seite 9
lässlich der Anhörung allerdings nicht auf. Dies umso weniger, als der Be-
schwerdeführer im Rahmen der Anhörung seine Behauptung, von den sy-
rischen Behörden gefoltert worden zu sein, nicht wiederholte, sondern aus-
sagte, man habe ihm Folter angedroht (vgl. A 11/13 F51). Unterschiedlich
schilderte er auch, von wem er festgenommen worden sein soll, einmal
sollen es Mitglieder des syrischen Sicherheitsdienstes gewesen sein (vgl.
A 4/10 S. 6), einmal die FSA (vgl. A 11/13 F87). Überdies wurde dem Be-
schwerdeführer Gelegenheit gegeben, seine Asylgründe mittels freier Er-
zählung darzulegen (A 11/13 F51 und 87) und die Vorinstanz durfte erwar-
ten, er nehme seine Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) wahr und lege das
Erlebte von sich aus offen.
6.4 Schliesslich ist die vorinstanzliche Überlegung, nach welcher dem Be-
schwerdeführer kein Reisepapier ausgestellt worden wäre, hätte man ihn
seitens der syrischen Behörden verfolgt, zwar nachvollziehbar, indessen
erscheint sie nicht ausschlaggebend. Die diesbezüglich auf Beschwerde-
ebene vorgetragene Argumentation, nach welcher die syrischen Behörden
nicht zusammenarbeiten würden, vermag zwar nicht vollumgänglich zu
überzeugen. Es lässt sich aber wohl auch nicht mit Bestimmtheit sagen,
über welche Informationen die das Reisepapier ausstellende Behörde im
Zeitpunkt der Ausstellung tatsächlich verfügte.
6.5 Auch mit den allgemeinen Ausführungen zu seiner Staatenlosigkeit
vermag der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor gezielt gegen
ihn gerichteten Verfolgungsmassnahmen asylrechtlich relevanten Ausmas-
ses zu begründen. Es ist nicht bekannt, dass palästinensische Flüchtlinge
in Syrien in besonderer und gezielter Weise unter asylrechtlich relevanten
Behelligungen zu leiden hätten. Eine Kollektivverfolgung (vgl. zu den dies-
bezüglichen Anforderungen etwa Referenzurteil des Bundesverwaltungs-
gericht E-7028/2014 vom 6. Dezember 2016 E. 8.1) dieser Personen-
gruppe ist damit zu verneinen.
6.6 Im Ergebnis vermochte der Beschwerdeführer seine Flüchtlingseigen-
schaft somit nicht glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Asylrele-
vanz damit zu Recht nicht geprüft (weshalb auch auf die diesbezüglich gel-
tend gemachten Beschwerdevorbringen sowie eingereichten Länderbe-
richte nicht näher einzugehen ist) und das Asylgesuch abgelehnt. Lediglich
der Vollständigkeit halber ist hinsichtlich Wehrdienstverweigerung und De-
sertion auf die dazu publizierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts (BVGE 2015/3) zu verweisen.
D-4350/2015
Seite 10
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.2 Mit der angefochtenen Verfügung wurde der Beschwerdeführer wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufge-
nommen. Damit hat das SEM der generellen Gefährdung aufgrund der ak-
tuellen Situation in Syrien Rechnung getragen. Weitere Ausführungen zur
Frage des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich daher.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
festzusetzen. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4350/2015
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger
Versand: