B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4350/2018
Ur t e i l vom 1 5 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richter Jürg Marcel Tiefenthal,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch MLaw Laura Aeberli, Rechtsanwältin,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende –
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 20. Juli 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat Iran eigenen Angaben
zufolge zirka am 30. Januar 2018 und gelangte über die Türkei nach Grie-
chenland. Am 14. April 2018 reiste sie mit gefälschten Dokumenten per
Flugzeug von B._______ nach C._______. Schliesslich fuhr sie per Zug
weiter nach D._______, wo sie sich am 15. April 2018 bei der Polizei mel-
dete. Die Kantonspolizei nahm die Beschwerdeführerin wegen Verdachts
auf Widerhandlung gegen das Ausländergesetz in Haft, wozu sie am
16. April 2018 von einem Beamten im Beisein einer Dolmetscherin einver-
nommen wurde. Am 17. April 2018 wurde sie aus der Haft entlassen und
ins EVZ Kreuzlingen überführt, wo sie am 18. April 2018 ein Asylgesuch
stellte. Gleichentags teilte ihr die Vorinstanz mit, sie sei per Zufallsprinzip
dem Verfahrenszentrum Zürich und damit dem Testbetrieb zugewiesen
worden. Am 23. April 2018 wurden im Empfangs- und Verfahrenszentrum
ihre Personalien aufgenommen (MIDES Personalienaufnahme). Am 9. Juli
2018 hörte die Vorinstanz sie im Beisein ihrer damaligen Rechtsvertretung
zu den Asylgründen an.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs und zu ihrem persönlichen Hintergrund
machte sie im Wesentlichen geltend, sie stamme aus der Grossstadt
E._______, wo sie zusammen mit ihrer Mutter und den beiden Schwestern
gelebt habe. Sie habe einen Bachelorabschluss in Jurisprudenz und zu-
dem eine Konditorinnen-Ausbildung abgeschlossen. Sie habe bereits wäh-
rend dem Studium als Konditorin zu arbeiten begonnen, und nach Studi-
enabschluss eine eigene kleine Konditorei eröffnet. Ihre Mutter besitze
mehrere Liegenschaften und betreibe eine eigene Kleider-Boutique. Vor
etwa eineinhalb bis zwei Jahren sei sie Christin geworden, wobei sie sich
mit Glaubensbrüdern und -schwestern im Ausland via Skype und IMO aus-
getauscht habe. Ende Dezember 2017 habe sie an einer grossen De-
monstration auf der F._______-Strasse in E._______ teilgenommen, wobei
sie Proteste und dagegen gerichtete Polizeigewalt – wie alle Mitdemonst-
ranten um sie herum – gefilmt habe. Sie habe beabsichtigt, das Material
an eine in New York lebende amerikanische Journalistin weiterzugeben.
Am folgenden Tag sei sie zu Hause vom Sicherheits- und Nachrichten-
dienst abgeholt und in ein Gefängnis verbracht worden, wo sie (…) Tage
festgehalten und dabei verhört sowie sexuell belästigt und vergewaltigt
worden sei. Der Vergewaltiger habe ihr schliesslich gegen das Verspre-
chen zukünftiger sexuelle Verfügbarkeit zur Freilassung verholfen. Nach
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Ihrer Freilassung sei sie zu einem Gerichtstermin vorgeladen worden, wo-
bei ihre Familie für ihre Freilassung eine Immobilienbesitzurkunde als Ga-
rantie bis zur Urteilsverkündung beim Gericht habe deponieren müssen. In
der Folge sei sie ein weiteres Mal von ihrem Vergewaltiger abgeholt, in ein
Haus verbracht und erneut vergewaltigt worden, woraufhin sie aus Ver-
zweiflung versucht habe, sich das Leben zu nehmen. Schliesslich habe
eine Freundin – die einzige Person, der sie sich anvertraut habe – ihr einen
Schlepper vermittelt und so zur illegalen Ausreise aus dem Iran verholfen.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin verschie-
dene Ausweisdokumente (Identitätskarte im Original; Kopien von Reise-
pass, Führerschein und Geburtsurkunde), ein Foto, zwei Zeugnisse der
Gastronomieausbildung sowie ihr Universitätszeugnis zu den Akten.
B.
Der Entscheidentwurf der Vorinstanz wurde der Rechtsvertretung der Be-
schwerdeführerin am 16. Juli 2018 zur Stellungnahme zugestellt. Diese
nahm am 17. Juli 2018 – nach Besprechung mit der Beschwerdeführerin
im Beisein des Psychiaters – ausführlich Stellung. Insbesondere seien die
Vorwürfe der fehlenden Logik und Übertriebenheit der Vorbringen der Be-
schwerdeführerin – auch im Landeskontext Iran – unangebracht. Andern-
falls seien entsprechende Informationsquellen zu bezeichnen. Sodann sei
die Glaubhaftigkeitsprüfung durch das SEM einseitig ausgefallen, und
seien die Aussagen der Beschwerdeführerin – gerade betreffend den se-
xuellen Missbrauch – lebensnah und substanziiert, wobei die Beweiswür-
digung des SEM in Bezug auf diese Hauptvorbringen einseitig und somit
unzulässig ausgefallen sei. Auch seien die Schilderungen im Kontext der
psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin zu würdigen. Zur Erstel-
lung des medizinischen Sachverhalts und der Beurteilung der Auswirkun-
gen des psychischen Leidens auf die Aussagefähigkeit sei der Arztbericht
abzuwarten. Zur Nachreichung dieses Berichts beantragte die Rechtsver-
tretung eine Fristverlängerung bis am Abend desselben Tages. Zudem
drohe der Beschwerdeführerin bei einer Abschiebung in den Iran weiterer
sexueller Missbrauch sowie Verfolgung wegen ihrer Konversion zum Chris-
tentum. Für die weiteren Inhalte der Stellungnahme kann an dieser Stelle
auf die Akten verwiesen werden.
Gleichentags reichte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin einen
Arztbericht der Psychiatrischen Poliklinik der Stadt D._______, unterzeich-
net von G._______ und datiert vom 12. Juni 2018, zu den Akten. Zudem
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legte sie – ebenfalls von der Psychiatrischen Poliklinik – eine aktuelle Stel-
lungnahme des behandelnden Psychiaters H._______ datiert vom 17. Juli
2018 zu den Akten. Beide diagnostizieren eine posttraumatische Belas-
tungsstörung.
C.
Das SEM wies das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
20. Juli 2018 – gleichentags eröffnet – ab und ordnete die Wegweisung
sowie den Vollzug an.
D.
Die Beschwerdeführerin – handelnd durch ihre Rechtsvertretung – erhob
mit Eingabe vom 27. Juli 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylge-
währung und – eventualiter – die Aufhebung der Verfügung und Rückwei-
sung an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung. In formeller Hinsicht er-
suchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2018 stellte die Instruktionsrichterin
fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gut, und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Ferner wurde die Vorinstanz eingeladen, sich zur Beschwerde
vernehmen zu lassen.
F.
Ebenfalls am 31. Juli 2018 erkundigte sich die für den Fall der Beschwer-
deführerin zuständige Sachbearbeiterin des SEM telefonisch bei
H._______ nach dem genauen Ablauf in Bezug auf die psychiatrischen Ab-
klärungen und Berichte bezüglich der Beschwerdeführerin.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 15. August 2018 nahm das SEM Stellung
zu den Beschwerdevorbringen.
H.
Mit Replik vom 30. August 2018 stellte die Rechtsvertretung der Beschwer-
deführerin fest, die Ausführungen der Vorinstanz enthielten keine neuen
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Erkenntnisse, und hielt – unter Verweis auf die dortigen Ausführungen –
vollumfänglich an der Beschwerdeschrift fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG
[SR 142.31]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das
AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführerin in die Testphase des Ver-
fahrenszentrums in Zürich kommt die Verordnung vom 4. November 2013
über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungs-
massnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1
und Art. 4 Abs. 1 TestV). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige
Recht (vgl. Abs 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG
vom 25.9.2015).
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 12b Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 38 TestV und Art. 52
Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin stellte in ihrer Rechtsmitteleingabe das Eventual-
begehren, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. Im angefochtenen Entscheid sei keine Rücksicht darauf genom-
men worden, welche Konsequenzen ihr aktenkundiges psychisches Lei-
den gemäss der Einschätzung des behandelnden Psychiaters auf ihre Aus-
sagefähigkeit habe. Allenfalls seien weitere Abklärungen betreffend die
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Auswirkungen einer posttraumatischen Belastungsstörung auf das Aussa-
geverhalten zu tätigen. Dieses Begehren ist vorab zu beurteilen, da es ge-
gebenenfalls zu einer Kassation führen könnte.
Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde wurde auf die vom behan-
delnden Psychiater abgegebene Einschätzung des Einflusses des akten-
kundigen psychischen Leidens der Beschwerdeführerin auf deren Aussa-
gefähigkeit in der angefochtenen Verfügung Rücksicht genommen. So
führte das SEM aus, dass selbst bei verminderter Aussagefähigkeit und
herabgesetzten Anforderungen an den Detaillierungsgrad der Aussagen
aus Sicht des SEM keine Elemente für die Glaubhaftigkeit des geltend ge-
machten Verfolgungssachverhalts sprechen würden. Zudem wurde vom
SEM zu Recht moniert, dass der Einfluss der psychischen Beschwerden
auf die Aussagefähigkeit der Beschwerdeführerin nicht von Anfang an gel-
tend gemacht und ein ausführlicher Arztbericht erst einen Monat nach des-
sen Erstellung eingereicht worden sei. Vor diesem Hintergrund gibt das
Verhalten des SEM bei den erstinstanzlichen Verfahrensschritten keinen
Anlass zu Beanstandungen. Weitergehende Abklärungen zum Einfluss der
psychischen Beschwerde auf das Aussageverhalten der Beschwerdefüh-
rerin sind nicht angezeigt. Das entsprechende Kassationsbegehren ist ab-
zuweisen.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 7
4.
4.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner abweisenden Verfügung im We-
sentlichen fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anfor-
derungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht stand.
Zunächst seien die Vorbringen nicht hinreichend begründet. So habe die
Beschwerdeführerin nicht darlegen können, wie sie von den Sicherheits-
kräften anlässlich der Demonstration identifiziert worden sein soll. Eine
ldentifikation erscheine vor dem Hintergrund ihrer Aussagen, dass sie wäh-
rend der Demonstration mit niemandem gesprochen habe und alle Perso-
nen um Sie herum ebenfalls gefilmt hätten, denn auch sehr unwahrschein-
lich. Auch habe sie ihre angebliche überstürzte Mitnahme von zu Hause
und die darauffolgende (…)-tägige Gefangenschaft nicht erlebnisbasiert
und substanziiert schildern können, wobei bezüglich eines derart ein-
schneidenden Erlebnisses viele Details und Beschreibungen eigener inne-
rer Vorgänge zu erwarten gewesen wären. Über die Tage in Gefangen-
schaft habe sie im Wesentlichen lediglich erzählt, dass sie in einem dunk-
len Raum festgehalten worden sei, immer geschrien habe, nicht gewusst
habe, ob es Tag oder Nacht sei und lediglich Brot, Kartoffeln, Eier und Was-
ser zu sich genommen und den Raum nur für die Toilette und die Verhöre
verlassen habe. Als Sie gebeten worden sei, über spezielle Eindrücke und
Erinnerungen – von den sexuellen Übergriffen abgesehen – zu berichten,
habe sie geantwortet, es sei nichts Spezielles vorgefallen und ihr sei nichts
Besonderes in Erinnerung geblieben. Auch die Frage nach dem Tagesab-
lauf oder die Aufforderung, ihre Peiniger zu beschreiben, habe sie durch-
wegs detailarm beantwortet. Zu ihrem angeblichen Vergewaltiger sei ihr
nur eingefallen, dass er wohl 45 oder 46 Jahre alt gewesen sei und dunkle
Haut gehabt habe. Ebenso seien die Aussagen zum angeblichen Gerichts-
verfahren nicht überzeugend ausgefallen. So habe sie gesagt, dass ge-
mäss den Aussagen des Richters ein Urteil in ihrer Sache erlassen werde,
aber gleichzeitig gemeint, dass keine Anklage gegen Sie erhoben worden
sei. Auch habe sie keinerlei Gerichtsunterlagen eingereicht, was nicht
nachvollziehbar sei. Dazu habe sie nur gemeint, dass ihr keine Schriftlich-
keiten ausgehändigt worden seien. Sodann widersprächen die Vorbringen
in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung respektive der Logik
des Handelns. Die Aussagen erweckten insgesamt den Eindruck einer
übersteigerten und stereotypen Verfolgungsgeschichte, insbesondere in
Bezug auf das Verhältnis zwischen dem geltend gemachten Vergehen (Fil-
men einer Demonstration ohne gleichzeitiges politisches Engagement oder
vorgängigen Kontakt mit den Behörden) und der Reaktion der Behörden
(Art der Verhaftung und Haftumstände). Auch erschienen die Aussagen zur
angeblichen Mitnahme durch den Nachrichtendienst (zivile Kleidung und
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Seite 8
ohne Ausweise, aber mit Sicherheits- und Nachrichtendienst beschriftetes
Fahrzeug) unlogisch. Weiter werfe das Verhalten der Beschwerdeführerin
anlässlich der Festnahme – angesichts ihrer juristischen Ausbildung – Fra-
gen auf. So habe sie erklärt, dass gemäss den iranischen Gesetzen Ver-
treter der Sicherheitsbehörden das Recht hätten, eine Wohnung zu betre-
ten und eine Person abzuführen, sofern sie sich ausweisen würden. Wes-
halb sie dann fremden Männern, die sich nicht ausgewiesen hätten, den
Zutritt zu ihrer Wohnung gewährt und Zugriff auf ihre persönlichen Gegen-
stände gegeben habe, sowie mit diesen ohne Erklärung mitgegangen sein
sollte, sei nicht nachvollziehbar. Zuletzt seien ihre Vorbringen bezüglich ih-
res letzten Arbeitstags als Konditorin und des geltend gemachten Ausrei-
sezeitpunkts auch widersprüchlich ausgefallen. Im Übrigen mache die Be-
schwerdeführerin geltend, vor eineinhalb bis zwei Jahren zum Christentum
konvertiert zu sein, wobei Religion für sie Privatsache sei, sie über ihre
Konversion nicht mit vielen Personen gesprochen habe, und es für sie in
Ordnung gewesen sei, ihren christlichen Glauben nicht nach aussen zu
leben. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, bis zu den Ereignissen
rund um die F._______-Kundgebung keinerlei Probleme wegen der Kon-
version gehabt zu haben. Wie dargelegt, könne aber auch die Verfolgung
durch die iranischen Sicherheits- und Nachrichtendienstbehörden nicht ge-
glaubt werden, weshalb sich weitere Ausführungen zur Konversion erüb-
rigten. Insgesamt erfülle die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei.
Zur Stellungnahme der Rechtsvertretung zum Entscheidentwurf vermerkte
das SEM, einige der dortigen Erklärungen so zur Identifikation durch die
Behörden, zum Verhalten der Beamten bei der Festnahme und zu den feh-
lenden Gerichtsunterlagen seien nicht im Rahmen der Anhörung, sondern
erst in der Stellungnahme vorgebracht worden und mithin als nachgescho-
ben zu qualifizieren. lm Zusammenhang mit dem Gerichtsverfahren er-
staune insbesondere, dass sie als Juristin die angeblich gegen Sie einge-
leiteten rechtlichen Schritte nicht mit den Fachbegriffen habe benennen
können. Sodann werde aufgrund der divergierenden Aussagen in den Stel-
lungnahmen nicht klar, ob die Beschwerdeführerin geltend mache, dass
ihre Aussagen über den sexuellen Missbrauch als lebensnah und substan-
ziiert zu qualifizieren seien, oder ob sie aufgrund der posttraumatischen
Belastungsstörung keine ausführlichen und lebensnahen Aussagen habe
machen können. Weiter sei für das SEM nicht ersichtlich, weshalb die Ein-
wände bezüglich der Aussagefähigkeit nicht längst vorgebracht worden
seien, obwohl das Verfahren bereits drei Monate dauere. Insbesondere
wäre eine diesbezügliche Meldung vor der Anhörung zu den Asylgründen
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angezeigt gewesen, sodass entsprechende Massnahmen getroffen oder
Abklärungen in die Wege hätten geleitet werden können. Zudem sei der
psychiatrische Bericht vom 12. Juni 2017 erst am 17. Juli 2018 eingereicht
worden, und das Schreiben des behandelnden Psychiaters erst nach der
Eröffnung des Entscheidentwurfs und als Reaktion auf diesen verfasst wor-
den, wobei spezifisch auf die Argumente der vorliegenden Verfügung ein-
gegangen werde. Abschliessend sei festzustellen, dass selbst bei vermin-
derter Aussagefähigkeit und herabgesetzten Anforderungen an den Detail-
lierungsgrad der Aussagen aus Sicht des SEM keine Elemente für die
Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Verfolgungssachverhalts sprechen
würden. Betreffend die Aussagen der Beschwerdeführerin zum sexuellen
Missbrauch sei zu bemerken, dass sie in diesem Zusammenhang einige
persönliche innere Vorgänge, Emotionen und Reaktionen genannt habe,
so dass es durchaus möglich sei, dass sie in ihrem Leben tatsächlich Opfer
von sexuellem Missbrauch geworden sei. Aufgrund der dürftigen Aussagen
zu den (geltend gemachten) Umständen des Missbrauchs sowie der allge-
mein übersteigerten und stereotyp erscheinenden Geschichte habe die Be-
schwerdeführerin aber nicht glaubhaft darlegen können, dass sich der se-
xuelle Missbrauch tatsächlich unter den geltend gemachten Umständen er-
eignet hat, respektive namentlich dass sie sexuelle Gewalt durch Vertreter
der iranischen Behörden erlitten habe. Unter Bezugnahme auf die Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts führte die Vorinstanz zudem
zur Beweiskraft einer psychiatrischen Diagnose von einer posttraumati-
schen Belastungsstörung aus, es sei nicht möglich, aufgrund der Symp-
tome zu schliessen, dass ein bestimmtes Ereignis in der von der asylsu-
chenden Person geschilderten Art und Weise stattgefunden haben müsse,
und eine solche Diagnose bilde für sich alleine keinen Beweis für eine be-
hauptete Misshandlung. In Bezug auf ihre Konversion zum Christentum
drohe der Beschwerdeführerin – im Kontext der bundesverwaltungsge-
richtlichen Rechtsprechung – ebenfalls keine Verfolgung.
4.2 Dem hielt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde im Wesentlichen
die in der Stellungnahme bereits geäusserte Rüge der Einseitigkeit der vo-
rinstanzlichen Glaubhaftigkeitsprüfung entgegen. Zudem sei keine Rück-
sicht auf die vom behandelnden Psychiater abgegebene Einschätzung des
Einflusses ihres aktenkundigen psychischen Leidens auf deren Aussage-
fähigkeit genommen worden. Weiter sei bei einer Argumentation wie der-
jenigen der Vorinstanz – namentlich, dass verschiedene ihrer Aussagen
der Logik des Handelns widersprächen und nicht nachvollziehbar seien –
Vorsicht geboten, zumal eine solche Beurteilung immer vor dem Hinter-
grund einer individuellen, kulturgebundenen und nicht ohne Weiteres auf
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einen anderen Kontext übertragbaren Einschätzung erfolge. Die Vo-
rinstanz würde denn auch keine diesbezüglichen Quellen angeben. Insbe-
sondere blende die Vorinstanz bezüglich der Frage, weshalb sich der Si-
cherheitsdienst für sie interessiert haben sollte, aus, dass es im Iran an-
lässlich von regimekritischen Demonstrationen immer wieder zu willkürli-
chen Verhaftungen komme. Ferner könne nicht von ihr erwartet werden,
das Verhalten der Sicherheitsbehörden zu erklären, zumal sich deren Mo-
tive naturgemäss ihrem Wissen entzögen. Auch die Aussagen bezüglich
des Gerichtsverfahrens seien – gemäss einschlägiger Quellen – schlüssig.
Es sei bereits im Schweizer Kontext üblich, dass eine Person aus der Un-
tersuchungshaft entlassen werde, bevor überhaupt Anklage erhoben
werde, das Untersuchungsverfahren jedoch weiterlaufe, bis schliesslich
ein Urteil gefällt werde. Auch sei bekannt, dass Gerichtsurteile im Iran oft
nicht schriftlich ausgehändigt würden (vgl. Schnellrecherche der SFH-Län-
deranalyse vom 4. März 2015 zu Iran). Zuletzt müsse die Vorinstanz offen-
legen, worauf sie ihre Behauptung stütze, dass Fahrzeuge des Geheim-
diensts (im Iran) nicht angeschrieben seien, zumal sie nicht im Rahmen
einer geheimen Operation festgenommen worden sei. Folglich seien die
Ausführungen der Vorinstanz betreffend angeblich unlogische Aspekte in
den Vorbringen haltlos und liessen – ohne Vorlage entsprechender Quellen
– keine objektiven Zweifel an den Aussagen entstehen. Ferner seien letz-
tere auch nicht widersprüchlich, zumal sich die Vorinstanz in ihrer Verfü-
gung nur auf einen einzigen Widerspruch beziehe, den sie bereits anläss-
lich der Anhörung einleuchtend erklärt habe, und der entsprechend am Ge-
samteindruck einer stimmigen und widerspruchsfreien Schilderung der Ge-
schehnisse nichts zu ändern vermöge. Jedoch sei der Vorinstanz dahinge-
hend zuzustimmen, als sie in Bezug auf Inhaftierung und Gefangenschaft
wenig lebensnahe Aussagen habe machen können, was vor dem Hinter-
grund ihrer psychischen Erkrankung allerdings nicht dazu führen dürfe, ihre
Aussagen als Unglaubhaft einzustufen. Die psychischen Probleme habe
sie bereits während des Dublin-Gesprächs vom 27. April 2018 geltend ge-
macht. Bereits am 6. Juni 2018 sei ihr vom I._______ eine posttraumati-
sche Belastungsstörung diagnostiziert worden. Seit dem 12. Juni 2018 sei
sie in psychiatrischer Behandlung. Im Vorfeld der Anhörung zu den Asyl-
gründen hätten Gespräche zwischen ihr, der damals zuständigen Psychia-
terin, der Rechtsvertretung und der Vorinstanz stattgefunden, bei welchen
es um ihre psychische Verfassung gegangen sei. Insbesondere sei dort
thematisiert worden, ob sie bei der Anhörung durch die damals behan-
delnde Psychiaterin begleitet werden solle. Dem Arztbericht von
H._______ vom 17. Juli 2018 sei zu entnehmen, dass sie an einer post-
traumatischen Belastungsstörung leide, weshalb sie nicht in der Lage sei,
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Seite 11
ausführlich über die erlebten Traumata zu berichten. Es gehöre zu ihrem
Krankheitsbild, dass sie keine ausführlichen und lebensnahen Aussagen
über die Vorfälle rund um die Inhaftierung und Vergewaltigung mache, und
diese Einschränkungen müssten bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit
berücksichtigt werden. Sie zeige offensichtlich eine grosse Emotionalität,
wenn sie über die erlebte sexuelle Gewalt spreche (A19 F112 ff. und F193).
Zudem schildere sie eindrücklich, was die Vorfälle in ihr ausgelöst hätten,
und wie sie sich deswegen fühle (A19 F112 ff. und F185). Diese Aus-
schnitte enthielten zahlreiche Realkennzeichen, dass sie Opfer von sexu-
eller Gewalt geworden sei. Der vorinstanzlichen Vermutung, sie sei in ei-
nem anderen Kontext Opfer von sexueller Gewalt geworden, könne nicht
gefolgt werden. Auch wenn sich in Bezug auf die Inhaftierung nur wenige
Realkennzeichen in ihren Aussagen fänden, müssten deren Vorbringen als
relativ ausführlich, widerspruchsfrei und stimmig bezeichnet werden, und
werde aus ihnen ersichtlich, dass sich ihre Wut wegen der sexuellen Ge-
walt gegen das Regime richte (A19 F114). Insgesamt seien die Vorbringen
als glaubhaft einzustufen. Sofern aus Sicht des Gerichts dennoch Zweifel
an der Glaubhaftigkeit beziehungsweise an den Auswirkungen einer post-
traumatischen Belastungsstörung auf ihr Aussageverhalten bestünden,
wären hierzu ergänzende medizinische Abklärungen zu tätigen.
Im Übrigen seien die Voraussetzungen einer asylrelevanten Verfolgung im
Rückkehrfall ohne weiteres erfüllt, habe sie doch weitere sexuelle Ausbeu-
tung durch den Geheimdienstmitarbeiter oder aber Verfolgung aufgrund ih-
rer Konversion zum Christentum zu befürchten.
4.3 In seiner Vernehmlassung merkte das SEM an, dass die Aussagen der
Beschwerdeführerin lediglich auf ihre inneren Vorgänge und Emotionen
nach dem sexuellen Missbrauch Realkennzeichen aufwiesen. Es könne
könne nicht nachvollzogen werden, dass sie aufgrund einer posttraumati-
schen Belastungsstörung keine substanziierten und erlebnisbasierten Aus-
sagen rund um ihre Festnahme und Gefangenschaft, wohl aber über Ge-
danken, Emotionen und innere Vorgänge machen könne. Das Aussagever-
halten der Beschwerdeführerin weise darauf hin, dass sich die sexuellen
Übergriffe in einem anderen Kontext zugetragen hätten. Zum Vorwurf, das
SEM belege seine Einschätzung der fehlenden Logik der Vorbringen mit
keinen Quellen sei festzuhalten, dass das SEM die Vorbringen nicht als
tatsachenwidrig qualifiziere, weshalb nicht angezeigt sei, die Einschätzun-
gen mit Quellenangaben zu untermauern. Vielmehr habe das SEM in der
angefochtenen Verfügung mehrere Elemente genannt, die realitätsfremd
und nicht plausibel erschienen und in ihrer Summe den Eindruck einer
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Seite 12
übersteigerten und stereotypen Verfolgungsgeschichte erweckten. Ferner
könne von der Beschwerdeführerin erwartet werden, dass sie sich – als
gebildete Person – Gedanken über Umstände der Identifizierung und Fest-
nahme gemacht hätte, selbst wenn sie die genauen Hintergründe nicht
wisse. Ausserdem wäre zu erwarten gewesen, dass sich die Beschwerde-
führerin im Nachgang der von ihr geltend gemachten massiven Verfolgung
darüber informiert hätte, welche Nachteile die Mitdemonstrierenden erfah-
ren hätten. Auf Nachfrage habe die Beschwerdeführerin ausgesagt, sie
habe sich aufgrund ihrer zeitnahen Verhaftung nicht informieren können,
respektive dass sie in Zürich und via BBC erfahren habe, dass es Festnah-
men gegeben habe. Es sei lebensfremd, dass sie keine weiteren Recher-
chen oder persönlichen Nachfragen unternommen habe. Zuletzt beziehe
sich der vom SEM angeführte Widerspruch in den Aussagen der Be-
schwerdeführerin auf ein zentrales Element der Verfolgungsgeschichte,
nämlich die Zeit kurz vor der Ausreise aus der Heimat. Es scheine ausge-
schlossen, dass eine Person, welche die geltend gemachten Probleme tat-
sächlich erlebt habe, nicht angeben könne, ob sie bis einen Monat oder
eine Woche vor ihrer Flucht als Konditorin gearbeitet habe.
5.
Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob sich das Bundesverwaltungsge-
richt den vorinstanzlichen Erwägungen zur fehlenden Glaubhaftigkeit des
von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Sachverhalts anschlies-
sen kann.
5.1 Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge-
gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die
Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftigkeit eines Verfol-
gungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanzi-
ierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der
dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tat-
sächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Origi-
nalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft
wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, wi-
dersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der
Beurteilung der Glaubhaftigkeit geht es um eine Gesamtbeurteilung aller
Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes,
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Seite 13
Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdig-
keit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaub-
haft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente über-
wiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der
Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten
Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorge-
brachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1;
2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
5.2 Die Erwägungen der Vorinstanz wonach die Vorbringen der Beschwer-
deführerin nicht glaubhaft seien, sind zu bestätigen. Dem in der Be-
schwerde geäusserten Vorwurf der einseitigen Würdigung zu Ungunsten
der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Bei der vorliegenden
Glaubhaftigkeitsprüfung fällt für das Gericht insbesondere das Argument
der mangelnden Substanziierung ins Gewicht. So machte die Beschwer-
deführerin zwar durchaus – wie auch vom SEM anerkannt – substanziierte
Ausführungen zum sexuellen Missbrauch. Ihre Aussagen zur Verhaftung
und den Haftumständen sind hingegen sehr allgemein und ohne Realkenn-
zeichen ausgefallen. Hierzu kann auf die Erwägungen in der angefochte-
nen Verfügung verwiesen werden. Diese Erzählweise stimmt nicht überein
mit dem, was von einer jungen Frau zu erwarten wäre, die eine (…)-tägige
Haft mit massivem Missbrauch erlebt hat. In der Beschwerde wird dies
denn auch bestätigt, wenn auch als Grund dafür die Krankheit der Be-
schwerdeführerin geltend gemacht wird. Im Gegensatz zu der Behauptung
in der Beschwerde berücksichtigte das SEM die attestierte posttraumati-
sche Belastungsstörung. Es hielt aber fest, dass selbst bei verminderter
Aussagefähigkeit und herabgesetzten Anforderungen an den Detaillie-
rungsgrad der Aussagen aus Sicht des SEM keine Elemente für die Glaub-
haftigkeit des geltend gemachten Verfolgungssachverhalts sprechen wür-
den. Diese Ansicht wird vom Gericht geteilt. Weiter hielt das SEM zu Recht
fest, es sei nicht nachvollziehbar, dass sie gerade den sexuellen Miss-
brauch substanziiert schildern könne, aber nicht die Begleitumstände der
Haft. Auch gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts müsste
es genau umgekehrt sein. Das SEM gelangte vor diesem Hintergrund denn
auch zum Schluss, dass sich der sexuelle Missbrauch in einem anderen
Kontext zugetragen haben muss. Dieser Schluss wird in der Beschwerde
zwar negiert. Dem Bundesverwaltungsgericht scheint er aber überzeu-
gend. Bestätigt wird dies denn auch durch die Akten. Beim ersten psychi-
atrischen Gespräch im I._______ am 6. Juni 2018 gab die Beschwerdefüh-
rerin gemäss dem Bericht nämlich an, der Missbrauch habe sich nach der
Ausreise auf der Flucht aus dem Iran ereignet und sie habe auf der Flucht
D-4350/2018
Seite 14
Schlimmes erlebt (vgl. A16). Überdies weist auch die manifestierte Angst
der Beschwerdeführerin vor dunkelhäutigen und beziehungsweise afrika-
nischstämmigen Männern in diese Richtung (vgl. A22). Dass sie von einem
dunkelhäutigen Mann missbraucht wurde, scheint im Kontext der Flucht
wahrscheinlicher als im Iran, wenn auch die Beschwerdeführerin den irani-
schen Beamten, der sie missbraucht habe, auch in der Anhörung als Mann
mit dunkler Haut beschrieb. (vgl. A 19 F 184).
5.3 Wenn sich auch das SEM im Weiteren, wie in der Beschwerde zu Recht
angemerkt, auf einen einzigen Widerspruch stützt, gilt es anzumerken,
dass es dies nur in Ergänzung zu zahlreichen weiteren Unglaubhaftigkeit-
selementen machte. Zudem handelt es sich beim angesprochenen Wider-
spruch um ein zentrales Element, sollte doch die Beschwerdeführerin wis-
sen, ob sie nach der Haft noch einmal in der Konditorei gearbeitet hat oder
nicht. Jedoch gilt es festzuhalten, dass die diesbezüglichen Aussagen der
Beschwerdeführerin an der Anhörung unklar ausgefallen sind. So verstand
sie offenbar schon bei der ersten Befragung zu diesem Sachverhalt die
Frage nicht ganz (vgl. A19 F23 ff.). Bei der zweiten Befragung zu diesem
Sachverhalt, gab sie denn auf den Widerspruch angesprochen auch an, es
sei doch kein Widerspruch und natürlich habe sie zuvor gemeint, dass sie
bis eine Woche vor der Haft gearbeitet habe, danach natürlich nicht mehr
(vgl. A19 F159 ff.). Vor dem Hintergrund dieser Aussagen ist der vom SEM
geltend gemachte Widerspruch zu entkräften. Da er aber ohnehin nur als
zusätzliches und nicht als ausschlaggebendes Argument in der Verfügung
verwendet wurde, ändert dies im Resultat nichts.
5.4 Zu den Erwägungen des SEM im Zusammenhang mit der Plausibilität
der Aussagen der Beschwerdeführerin gilt es zunächst festzuhalten, dass
beim Einbezug der Plausibilität in die Glaubhaftigkeitsprüfung Vorsicht an-
gezeigt ist. Ein allfällig unlogisches oder inkohärentes Verhalten des Ver-
folgers kann der Beschwerdeführerin nur mit Zurückhaltung angelastet
werden (vgl. Urteil des BVGer D-2124/2014 vom 15. Januar 2016 E. 7.3).
Nichtsdestotrotz könnte von der Beschwerdeführerin, wie vom SEM richtig
festgehalten, erwartet werden, dass sie sich zu ihrer Identifikation durch
die Behörden im Nachgang zur Demonstration Gedanken gemacht hätte,
zumal davon ausgegangen werden kann, dass während der (…)-tägigen
Einzelhaft ihre Gedanken wohl unter anderem auch um diese Frage ge-
kreist sind. Weiter scheint auch dem Gericht die Behauptung der Be-
schwerdeführerin, das Fahrzeug der Beamten sei mit Sicherheits- und
Nachrichtendienst beschriftet gewesen, sehr unwahrscheinlich. Ein quel-
lenbasierter Nachweis ist für diese Wahrscheinlichkeitsaussage – wie das
D-4350/2018
Seite 15
SEM richtig festhält – nicht nötig. Auch in Bezug auf das Verhältnis zwi-
schen dem geltend gemachten Vergehen (Filmen einer Demonstration
ohne gleichzeitiges politisches Engagement oder vorgängigen Kontakt mit
den Behörden) und der Reaktion der Behörden (Art der Verhaftung und
Haftumstände) kann dem SEM vorliegend zugestimmt werden. Dieses
Missverhältnis wirft auch im iranischen Kontext Fragen auf, insbesondere
da die Beschwerdeführerin angab, alle anwesenden Personen hätten die
Ereignisse an der Demonstration gefilmt und sie habe keinen politischen
Hintergrund. Der allgemeine Verweis auf willkürliche Verhaftungen bei re-
gimekritischen Demonstrationen vermag hier nicht zu verfangen. Dass die
juristische Ausbildung der Beschwerdeführerin sie nicht davon abhielt, ag-
gressiv auftretenden Sicherheitskräften den Eintritt in ihre Wohnung zu ge-
währen und mit diesen mitzugehen, scheint dem Gericht nachvollziehbar,
auch wenn sie wusste, dass Vertreter der Sicherheitsbehörden sich ge-
mäss Gesetz ausweisen müssten. Dass aber die Aussagen der Beschwer-
deführerin zum angeblichen Gerichtsverfahren insbesondere angesichts
ihrer juristischen Ausbildung nicht überzeugend ausgefallen seien, sieht
auch das Gericht so. Zwar sind die Erwägungen zu den fehlenden schrift-
lichen Dokumenten nach Erkenntnissen des Gerichts zu relativieren und
auch der Verweis auf ein allfälliges zukünftiges Urteil, zu einem Zeitpunkt,
wo noch gar keine Anklage erhoben wurde, ist nicht auszuschliessen.
Trotzdem wären von der Beschwerdeführerin als Juristin mit Bachelorab-
schluss in diesem Zusammenhang mehr Kenntnisse und eine professio-
nellere Erzählweise zu erwarten gewesen, auch wenn die Ausbildung be-
reits vier Jahre zurückgelegen und sie inzwischen als Konditorin gearbeitet
hat. Ihren diesbezüglichen Aussagen fehlt es wiederum an Realkennzei-
chen.
5.5 Nach dem Gesagten muss insgesamt festgehalten werden, dass sich
die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin nicht so, wie von ihr
geltend gemacht, zugetragen haben. Sie erfüllen demnach die Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht.
6.
Zur Konversion der Beschwerdeführerin gilt es festzuhalten, dass gemäss
BVGE 2009/28 E. 7.3 der Übertritt zu einer anderen Glaubensrichtung al-
leine im Iran zu keiner (individuellen) staatlichen Verfolgung führt. Diese
Rechtsprechung hat nach wie vor ihre Gültigkeit. Mit einer asylrelevanten
Verfolgung durch den iranischen Staat aufgrund einer Konversion ist somit
nur dann zu rechnen, wenn sich die Person durch ihre missionierende Tä-
tigkeit exponiert oder exponieren würde und Aktivitäten des Konvertierten
D-4350/2018
Seite 16
vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden
(vgl. Urteil des BVGer D-4795/2016 vom 15. März 2019 E. 6). Dies kann
im Falle der Beschwerdeführerin nicht bejaht werden. Zwar erzählte sie
gewissen Menschen in ihrem Umfeld von ihrem Glaubenswechsel. Von ei-
ner missionierenden Tätigkeit kann aber nicht die Rede sein. Sie machte
denn in diesem Zusammenhang, abgesehen von der angeblichen Erwäh-
nung durch die iranischen Beamten anlässlich der unglaubhaften Haft,
auch gar keine Probleme geltend.
7.
Nach dem Gesagten hat das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin
zu Recht abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
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Seite 17
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwer-
deführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG veran-
kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimat-
staat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
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Seite 18
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.5 Gemäss Vorinstanz ist der Wegweisungsvollzug zumutbar. Insbeson-
dere habe die Beschwerdeführerin verschiedene Ausbildungen, Berufser-
fahrung und stamme aus einer wohlhabenden Familie. Zudem habe sie
zahlreiche Verwandte, mithin ein grosses familiäres Netz, welches sie nach
einer Rückkehr unterstützen könne. In der Grossstadt E._______ gäbe es
zudem zahlreiche psychiatrische Einrichtungen, in welchen sie sich behan-
deln lassen könne, wobei es ihr freistehe, bei der kantonalen Rückkehrbe-
ratungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen.
Diesen Erwägungen kann zugestimmt werden, zumal ihnen in der Be-
schwerde nichts entgegengehalten wird. Im Iran herrscht weder Krieg oder
Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine
Rückkehr generell unzumutbar wäre. Nach Erkenntnissen des Bundesver-
waltungsgerichts verfügt der Iran über medizinische Einrichtungen, welche
eine adäquate Behandlung psychischer Probleme gewährleisten, insbe-
sondere in grösseren Städten wie dem Herkunftsort der Beschwerdeführe-
rin. Auch die meisten Medikamente zur Behandlung psychischer Erkran-
kungen sind im Iran erhältlich. Zudem ist die psychiatrische Behandlung
und Betreuung inklusive Medikation Teil der medizinischen Grundversor-
gung, die vom iranischen Staat gewährleistet wird (vgl. Urteile des BVGer
E-3121/2018 vom 24. Juli 2018 E. 6.4.5, E-6582/2016 vom 12. Juni 2018
E. 6.4, D-7315/2014 vom 10. Mai 2017 E. 5.6.4 jeweils m.w.H. sowie World
Health Organization (WHO), Mental Health Atlas 2017 – Islamic Republic
of Iran, 2017,
2017/IRN.pdf?ua=1, abgerufen am 27. Juni 2019). Nach dem Gesagten
erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
9.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
D-4350/2018
Seite 19
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit
der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2018 gutgeheissen
wurde, sind keine Kosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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