Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D4351/2011
U r t e i l v om 1 1 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien X._______, geboren am _______,
Russland,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Wegweisung Dublin (Ausländerrecht);
Verfügung des BFM vom 28. Juli 2011 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer – ein Tschetschene aus _______ – seinen
Heimatstaat Russland gemäss eigenen Angaben im September 2000
verliess und sich anschliessend – unter anderem als Asylbewerber – in
verschiedenen europäischen Ländern aufhielt,
dass er am 8. April 2011 von Österreich her kommend in die Schweiz
gelangte, wo er am selben Datum ein Asylgesuch stellte,
dass er dazu am 14. April 2011 summarisch befragt wurde,
dass er geltend machte, von 1996 bis 1999 in der Stadtverwaltung von
_______ als Assistent des Bürgermeisters gearbeitet zu haben,
dass er seit der Ausreise aus Russland verschiedenenorts an
Demonstrationen gegen den zweiten Tschetschenienkrieg teilgenommen
habe,
dass er via Internet Verletzungen der Menschenrechte in Tschetschenien
publik gemacht habe,
dass seine Eltern in Tschetschenien deswegen bedroht worden seien,
dass aufgrund einer Abfrage der EurodacDatenbank festgestellt worden
war, dass der Beschwerdeführer zuletzt in Österreich um Asyl
nachgesucht hatte,
dass ihm das BFM gleichentags das rechtliche Gehör zur möglichen
Zuständigkeit Österreichs für das Asylverfahren und zu einer allfälligen
Wegweisung dorthin gewährte,
dass das BFM am 3. Mai 2011 – gestützt auf die Bestimmungen der
Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (DublinIIVO) – ein Ersuchen um Übernahme des
Beschwerdeführers an Österreich sandte,
dass diesem Ersuchen von österreichischer Seite am 13. Mai 2011
entsprochen wurde,
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dass das BFM mit Verfügung vom 16. Mai 2011 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach
Österreich anordnete und festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen
diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung der Frist – bis spätestens am 13. November 2011 zu
erfolgen habe,
dass das BFM in seinem Entscheid – unter Verweis auf die
Bestimmungen zum DublinVerfahren, den vorgängigen Aufenthalt des
Beschwerdeführers in Österreich und das von Österreich gutgeheissene
Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers – auf die Zuständigkeit
Österreichs für die Behandlung des Asylgesuchs verwies,
dass es festhielt, der Beschwerdeführer habe keine relevanten
Argumente gegen die beabsichtigte Überstellung vorbringen können,
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu
bejahen seien,
dass die Post diesen Entscheid dem BFM mit dem Vermerk "Annahme
verweigert" retournierte,
dass der Beschwerdeführer mit einer schriftlichen Eingabe vom 30. Mai
2011 (Postaufgabe: 1. Juni 2011) ans BFM gelangte,
dass er darin ausführlich seine Erlebnisse in den verschiedenen EU
Mitgliedstaaten darstellte,
dass er am 3. Juni 2011 nach Österreich überstellt wurde,
dass eine kantonale Polizeibehörde das BFM am 21. Juli 2011 über die
erneute Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz informierte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer gleichentags das rechtliche Gehör
zur mutmasslich nach wie vor bestehenden Zuständigkeit Österreichs für
das Asylverfahren und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährte,
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dass der Beschwerdeführer entgegnete, eine Rückkehr nach Österreich
komme nicht in Betracht, da man ihn dort nicht in Ruhe gelassen habe,
dass er über die diesbezüglichen Gründe nicht sprechen wolle und
könne,
dass sich die österreichischen Behörden am 28. Juli 2011 zur
Rückübernahme bereit erklärten (Art. 16 Abs. 1 Bst. e DublinIIVO),
dass das BFM mit Verfügung vom 28. Juli 2011 (verschickt am 2. August
2011) in Anwendung von Art. 64a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16.
Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]) die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug nach Österreich anordnete und festhielt, einer
allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine
aufschiebende Wirkung zu,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung der Frist – bis spätestens am 28. Januar 2012 zu erfolgen
habe,
dass sich der Beschwerdeführer ohne Aufenthaltsregelung in der
Schweiz befinde und das Land grundsätzlich zu verlassen habe,
dass das BFM in seinem Entscheid wiederum auf die Zuständigkeit
Österreichs für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens
verwies,
dass sich der Beschwerdeführer im Falle von Behelligungen durch
Drittpersonen an die dortigen Behörden wenden könne,
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs mithin
zu bejahen seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. August 2011 (Eingang
Bundesverwaltungsgericht 8. August 2011) beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung beantragte,
dass auf die Beschwerdevorbringen – soweit entscheidwesentlich – in
den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 8. August 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
Beschwerden gegen Verfügungen des BFM nach Art. 5 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR
172.021) beurteilt,
dass das BFM zu den Behörden nach Art. 33 VGG gehört und daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts ist, wobei eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG nicht
vorliegt,
dass das Bundesverwaltungsgericht daher zuständig ist für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und betreffend Wegweisungen
aufgrund der DublinAssoziierungsabkommen endgültig entscheidet
(Art. 64a AuG i.V.m. Art. 112 AuG sowie Art. 33 VGG und Art. 83 Bst. c
Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass sich der postalische Rückschein respektive eine
Empfangsbestätigung (noch) nicht im vorinstanzlichen Dossier befindet,
aufgrund der Akten indes ohne Weiteres von der Fristwahrung gemäss
der seit dem 1. Januar 2011 in Kraft stehenden Fassung von Art. 64a
Abs. 2 AuG ausgegangen werden kann,
dass auf die frist und formgerechte Eingabe des legitimierten
Beschwerdeführers demnach einzutreten ist (Art. 64a Abs. 2 AuG und
Art. 52 VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG),
das mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 49 VwVG),
dass sich die angefochtene Verfügung auf Art. 64a AuG (Wegweisung
aufgrund der DublinAssoziierungsabkommen) stützt,
dass dieser Artikel ins AuG eingeführt wurde, um die Zuständigkeit für
den Erlass einer Wegweisungsverfügung betreffend illegal anwesende
Personen festzulegen, welche zwar in der Schweiz kein Asylgesuch
gestellt haben, aber bereits zu einem früheren Zeitpunkt in einem
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anderen Staat, der durch ein DublinAssoziierungsabkommen gebunden
ist, ein Asylgesuch eingereicht hatten,
dass in Anbetracht der Prozessgeschichte ein solcher Anwendungsfall
grundsätzlich vorliegt, zumal der Beschwerdeführer nach der
Wiedereinreise kein neues Asylgesuch stellte,
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren mithin nur die Frage zu
klären ist, ob das BFM die Wegweisung des Beschwerdeführers und den
Vollzug zu Recht verfügte oder nicht,
dass eine Wegweisungsverfügung gemäss Art. 64a Abs. 1 AuG den
illegalen Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz und die
Zuständigkeit eines anderen, an das DublinAssoziierungsabkommen
gebundenen Staats für die Durchführung des Asylverfahrens voraussetzt,
dass sich der Beschwerdeführer illegal in der Schweiz aufhält und
gemäss den Akten weder über eine ausländerrechtliche
Anwesenheitsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verfügt (vgl.
hierzu BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285; PETER UEBERSAX, Einreise und
Anwesenheit, in: Ders./Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, Basel 2009, Rz. 7.85 und 7.122 ff. mit weiteren
Hinweisen),
dass er auch keinen entsprechenden Anspruch geltend macht und zudem
nicht zu jenen Personengruppen gehört, welche von Gesetzes wegen
keiner Anwesenheitsbewilligung bedürfen,
dass der Beschwerdeführer gemäss EurodacTreffer in Österreich um
Asyl nachsuchte,
dass bei dieser Sachlage gemäss der in Rechtskraft erwachsenen
Verfügung des BFM vom 16. Mai 2011 Österreich für die Prüfung des
Asylantrags des Beschwerdeführers grundsätzlich zuständig ist,
dass Österreich dem Ersuchen des BFM um eine erneute
Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt hat (vgl. Art. 16
Abs. 1 Bst. e DublinIIVO und wiederum Art. 64a Abs. 1 AuG), womit die
Zuständigkeit offensichtlich nach wie vor gegeben ist,
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dass weder der illegale Aufenthalt noch die Zuständigkeit Österreichs
grundsätzlich bestritten werden,
dass zu prüfen bleibt, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse im
Sinne von Art. 83 Abs. 1 bis 4 AuG entgegenstehen,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),,
dass Österreich Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der
EMRK ist und vorliegend keine Hinweise darauf bestehen, Österreich
würde sich im Falle des Beschwerdeführers nicht an seine
völkerrechtlichen Verpflichtungen halten,
dass die Argumente des Beschwerdeführers mangels Substanz
offensichtlich keine andere Einschätzung rechtfertigen und nicht davon
auszugehen ist, er werde in Österreich einer unzulässigen Behandlung
ausgesetzt beziehungsweise in Verletzung völkerrechtlicher Normen in
sein Heimatland abgeschoben,
dass sich der Vollzug demnach als zulässig erweist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder prekärer
Lebensumstände konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass vorliegend offensichtlich nicht von einer solchen konkreten
Gefährdung in Österreich auszugehen ist, sich der Beschwerdeführer bei
allfälligen Problemen vielmehr an die österreichischen Behörden zu
wenden hat,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers schliesslich
möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG),
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang dessen Kosten von Fr. 600.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG
sowie Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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