Abtei lung IV
D-435/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . J u l i 2 0 0 9
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
A._______, geboren B._______, Ukraine,
vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler, Beratungsstelle
für Asylsuchende der Region Basel (BAS), C._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. De-
zember 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-435/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass sich die Beschwerdeführerin, eine Ukrainerin D._______ Ethnie,
eigenen Angaben zufolge seit 1998 in E._______ aufhielt, ihren letzten
Wohnsitz F._______ am 24. Dezember 2007 auf dem Landweg
Richtung G._______ verliess und via H._______ und I._______ am
29. Dezember 2007 illegal in die Schweiz einreiste, wo sie
gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass sie am 7. Januar 2008 im J._______ befragt und am 11. August
2008 durch das Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurde,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im
Wesentlichen vorbrachte, gemäss offizieller Mitteilung der zuständigen
Militäreinheit sei ihr Mann im Jahr 1993 während eines Diensteinsat-
zes als Militärpilot ums Leben gekommen,
dass es sich aber gemäss Aussagen von Offizieren um eine Tötung
gehandelt habe, um politische Geheimnisse zu wahren,
dass sie und mehrere Familienmitglieder versucht hätten, die Todes-
umstände abzuklären, worauf die Probleme begonnen hätten,
dass man sie und ihre Familie mehrmals massiv bedroht sowie körper-
lich geschädigt habe, um Informationen ihres verstorbenen Mannes zu
erpressen,
dass die Beschwerdeführerin zur Stützung ihrer Vorbringen mehrere
Dokumente einreichte,
dass bei der Vorinstanz verschiedene Arztberichte zum physischen
und psychischen Zustand der Beschwerdeführerin eingingen,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. Dezember 2008 - eröffnet am
22. Dezember 2008 - das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ablehn-
te und die Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides
anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, weshalb deren
Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse,
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dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin in einem derart krassen
Widerspruch zu den eingereichten Dokumenten stünden, dass zwin-
gend an der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin gezweifelt wer-
den müsse,
dass die Beschwerdeführerin unter anderem eine Ehescheidungsur-
kunde eingereicht habe, nach welcher sie am 26. Juli 2000 in
K._______ geschieden worden sei, indessen auf entsprechende
Nachfrage erklärt habe, die Urkunde sei nachträglich nach dem Tod
ihres Mannes ausgestellt worden, d.h. die Scheidung sei "inszeniert"
worden,
dass indessen nicht nachvollziehbar sei, weshalb die ukrainischen Be-
hörden ein Interesse daran haben könnten, mehr als sieben Jahre
nach dem angeblichen Tod ihres D._______ Ehemannes noch eine
"falsche" Scheidungsurkunde auszustellen,
dass die Scheidungsurkunde keine objektiven Fälschungsmerkmale
aufweise und sowohl die Eheschliessung vom 20. August 1983 als
auch die Ehescheidung vom 26. Juli 2000 im Inlandpass der Be-
schwerdeführerin offiziell eingetragen seien, weshalb davon ausge-
gangen werden müsse, der Ehemann der Beschwerdeführerin sei in
Wirklichkeit nicht im Jahre 1993 umgekommen,
dass diese Annahme durch weitere Beweismittel gestützt werde, so
zum Beispiel durch die Bescheinigung vom 26. April 1994, wonach ihr
Mann im Mai eine neue Arbeitsstelle in einem anderen Rayon antreten
werde, sowie durch ein Schreiben vom 19. Mai 1994, woraus unter an-
derem hervorgehe, ihr Mann habe seine Stelle in L._______ am
20. April 1993 freiwillig aufgegeben, sei nach E._______ abgereist und
gemäss Befehl des Verteidigungsministeriums der Republik L._______
am 2. Juni 1993 aus dem Militärdienst entlassen worden,
dass die Beschwerdeführerin weder einen Todesschein noch ein sons-
tiges Dokument zu den Akten gereicht habe, welches den Tod ihres
Mannes belege,
dass weiter die Vermutung nahe liege, die Beschwerdeführerin ver-
schweige das tatsächliche Ausreisedatum, den Reiseweg sowie weite-
re Auslandaufenthalte, da sich aus den eingereichten Beweismitteln
ergebe, dass sich die Beschwerdeführerin entgegen ihren Aussagen
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auch im Zeitraum von 2000 bis 2004 in der Ukraine aufgehalten habe,
und da sie auch keinen Reisepass zu den Akten gereicht habe,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der behaupte-
ten Verfolgung ihrer Person widersprüchlich seien und konstruiert so-
wie völlig realitätsfremd wirken würden,
dass zudem nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Beschwerdeführe-
rin nicht bei den ukrainischen Behörden um Schutz vor Verfolgung
durch die D._______en Agenten ersucht habe, sondern nach
E._______ gefahren und sich ausgerechnet bei den Eltern ihres
Mannes versteckt haben wolle,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Januar 2009 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei
ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren,
eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, das Asylverfahren wieder
aufzunehmen und den rechtserheblichen Sachverhalt unter Wahrung
der Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin pflichtgemäss zu ermit-
teln und festzustellen, subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu
gewähren,
dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, es sei ihr die unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten und die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme anzuweisen, die Weitergabe von Daten an
den Heimatstaat bis zum Entscheid über die Beschwerde zu sistieren,
dass gleichzeitig eine Unterstützungsbestätigung der Sozialhilfe der
Stadt M._______ (datiert vom 14. Januar 2009) zu den Akten gereicht
wurde,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 27. Februar
2009 festhielt, die Beschwerdeführerin könne den Beschwerdeent-
scheid in der Schweiz abwarten, die Gesuche um Anweisung der Voll-
zugsbehörden, die Weitergabe von Daten der Beschwerdeführerin an
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den Heimatstaat bis zu Beschwerdeentscheid zu sisteren, sowie um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG und um Erlass des Kostenvorschusses abwies und der
Beschwerdeführerin Frist bis zum 16. März 2009 zur Leistung eines
Kostenvorschusses von Fr. 600.-- setzte,
dass der Kostenvorschuss am 13. März 2009 einbezahlt wurde,
dass mit Eingabe vom 24. März 2009 ein ärztlicher Bericht des Univer-
sitätsspitals M._______ (datiert vom 18. März 2009) zu den Akten
gereicht wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
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dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG),
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3
AsylG),
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu ver-
weisen ist,
dass die Auffassung des BFM, wonach die von der Beschwerdeführe-
rin geltend gemachten Verfolgungsvorbringen den Anforderungen an
Art. 7 AsylG nicht standhielten, zu bestätigen ist,
dass in der Beschwerdeschrift keine Argumente vorgebracht werden,
welche zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen vermögen,
dass in diesem Zusammenhang auf die in der Zwischenverfügung vom
27. Februar 2009 enthaltene und infolge gleichgebliebener Sachlage
nach wie vor zutreffende Argumentation des Bundesverwaltungsge-
richts zu verweisen ist,
dass in der Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (unter
Hinweis auf Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 ff. VwVG
i.V.m. Art. 6 AsylG) durch das BFM gerügt wird, weil dieses seinen ne-
gativen Entscheid grösstenteils mit den krassen Widersprüchen zwi-
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schen ihren Aussagen und den von ihr eingereichten Beweismitteln
begründe, ohne ihr vorgängig die Möglichkeit eingeräumt zu haben,
sich zu den angeblichen Widersprüchen zwischen ihrer Fluchtge-
schichte und den eingereichten Beweismitteln äussern zu können,
dass weiter gerügt wird, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechts-
genügliche Abklärung des Sachverhaltes verletzt,
dass die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs unbegründet ist,
weil aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör lediglich dann ein Recht
auf eine vorgängige Stellungnahme entsteht, wenn die Aussagen der
asylsuchenden Person den Aussagen Dritter widersprechen (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6.1, EMARK1994 Nr. 14),
dass sich aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs kein Anspruch
ableiten lässt, auf die erkennbaren Widersprüche - in casu zwischen
den eigenen Aussagen und den eigenen eingereichten Beweismitteln -
ausdrücklich hingewiesen zu werden und dazu Stellung zu nehmen
(vgl. EMARK 1994 Nr. 13),
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten feststellt,
dass die Vorinstanz weder das Recht auf rechtliches Gehör noch den
Anspruch auf rechtsgenügliche Abklärung des Sachverhaltes verletzt
hat, zumal die Beschwerdeführerin zum Beispiel mit dem Inhalt der
von ihr eingereichten Scheidungsurkunde und ihren eigenen Aussagen
konfrontiert (vgl. A15/19, S. 7) und ihr Gelegenheit eingeräumt wurde,
ärztliche Berichte einzureichen,
dass in der Beschwerde unter anderem angeführt wird, die mit ihren
Aussagen divergierenden Beweismittel bezüglich der angeblichen
Scheidung von ihrem Mann würden beweisen, mit welchen Machen-
schaften sich die Beschwerdeführerin seitens der Ämter konfrontiert
gesehen habe,
dass man sie als geschiedene Frau deklariert habe, dies mit unter-
schiedlichen Scheidungsdaten und dazu noch von einer zu diesem
Zeitpunkt bereits verstorbenen Person, anstatt dass sie eine Todesbe-
scheinigung ihres Ehemannes erhalten hätte,
dass diese Vorbringen nicht geeignet sind, die Zweifel an der Glaub-
haftigkeit ihrer Vorbringen auszuräumen, da insbesondere das einge-
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reichte Beweismittel (Scheidungsurkunde) keine objektiven Fäl-
schungsmerkmale aufweist,
dass in der Beschwerde weiter vorgebracht wird, die Beschwerdefüh-
rerin sei sicher, die Ukraine im Jahr 1998 verlassen zu haben, sehr
wahrscheinlich hätten ihre Mutter sowie ihr Sohn zwischen 2002 und
2004 teilweise in der Ukraine geweilt und zum Bezug von Leistungen
das Arbeitsbüchlein sowie die medizinischen Dokumente in ihrem Na-
men benutzt, was in der Ukraine nicht unüblich sei,
dass dieses auf Vermutungen basierende und zudem realitätsfremde
Vorbringen als unbeholfener Erklärungsversuch zu werten und nicht
ansatzweise geeignet ist, die festgestellten Widersprüche zwischen
den Aussagen der Beschwerdeführerin und den von ihr eingereichten
Beweismitteln zu widerlegen beziehungsweise aufzulösen,
dass ebensowenig die Ausführungen in der Beschwerde, die Existenz
der Brillenrezepte aus N._______ lasse sich mit ihrer Liebesbeziehung
zu einem Mann aus N._______ und den damit verbundenen
Aufenthalten als Touristin erklären, zu überzeugen vermögen und als
nachgeschoben zu qualifizieren sind, zumal sie nicht weiter
konkretisiert werden,
dass festzuhalten ist, dass die eingereichten Beweismittel weder den
behaupteten Tod ihres Mannes noch die geltend gemachten Flucht-
gründe zu belegen vermögen,
dass die geltend gemachte Vergewaltigung in E._______
stattgefunden haben soll, eine diesbezügliche Verantwortung der
ukrainischen Behörden nicht glaubhaft gemacht wurde, weshalb diese
Benachteiligung asylrechtlich nicht relevant ist,
dass die vorinstanzlichen Erwägungen insgesamt zu bestätigen und
auch die weiteren Vorbringen in der Beschwerde nicht geeignet sind,
zu einer anderen Beurteilung zu führen,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
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hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut-
ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass zwar der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsu-
chenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss
gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, hierfür jedoch ganz ausserge-
wöhnliche Umstände vorausgesetzt sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 23
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E. 5.1 S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR]),
dass sich im vorliegenden Fall solch ganz aussergewöhnliche Umstän-
de indessen nicht ausmachen lassen, insbesondere da Art. 3 EMRK
nur dann betroffen ist, wenn ein Wegweisungsvollzug kausal für das
Entstehen einer schwerwiegenden lebensbedrohenden Situation wäre,
weil beispielsweise die notwendigen medizinischen Behandlungsmög-
lichkeiten fehlen, was vorliegend - wie sich aus den nachfolgenden Er-
wägungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ergibt - auf-
grund der Behandelbarkeit der diagnostizierten psychischen und phy-
sischen Beschwerden im Heimatland der Beschwerdeführerin nicht der
Fall ist,
dass aus dem ärztlichen Bericht vom 18. März 2009 hervorgeht, die
Beschwerdeführerin habe im Zusammenhang mit einer drohenden
Ausschaffung Suizidabsichten geäussert,
dass bezüglich der geäusserten Suiziddrohung im Zusammenhang mit
einer allfälligen Ausschaffung festzuhalten ist, dass nach Art. 3 EMRK
keine Verpflichtung des Konventionsstaates besteht, bei einer Konfron-
tation mit Suiziddrohungen von einer zu vollziehenden Weg- oder Aus-
weisung Abstand zu nehmen, und vorliegend hinreichende Garantien
dafür bestehen, dass nötigenfalls geeignete Massnahmen ergriffen
werden könnten, um die Umsetzung allfälliger Suizidabsichten im Zu-
sammenhang mit der Ausschaffung zu verhindern (vgl. EMARK 2005
Nr. 23 E. 5.1. S. 212, mit einem Hinweis auf den Entscheid des EGMR
vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan et al. gegen Deutschland
[Nr. 33743/03]),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführerin
nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen
lässt,
dass bei der Beschwerdeführerin gemäss den bei der Vorinstanz ein-
gereichten Arztberichten der Universitätsspitäler M._______ und
O._______ eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) sowie
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eine längere depressive Anpassungsstörung diagnostiziert wurde und
sie sich - aufgrund eines in der Schweiz erlittenen Herzinfarktes - ein-
mal monatlich einer Quick-Kontrolle zu unterziehen und verschiedene
Medikamente einzunehmen hat,
dass dem auf Beschwerdeebene eingereichten Arztbericht vom
18. März 2009 des Universitätsspitals M._______ in diagnostischer
Hinsicht zu entnehmen ist, dass sich auf psychischem Gebiet keine
Änderung ergeben habe, so leide die Patientin weiterhin an einer
PTBS und einer anhaltenden, zum Teil schweren depressiven
Anpassungsstörung und benötige verschiedene Medikamente,
dass für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass besteht, an der in
medizinischer Hinsicht sachlichen Richtigkeit der eingereichten ärztli-
chen Berichte zu zweifeln, womit die psychischen Beschwerden als er-
stellt zu erachten sind und das Erfordernis einer weitergehenden psy-
chotherapeutischen und medikamentös unterstützten Behandlung als
angezeigt zu erachten ist,
dass indessen die Ursachen der diagnostizierten psychischen Proble-
me nicht feststehen, zumal wesentliche Vorbringen der Beschwerde-
führerin als unglaubhaft qualifiziert wurden,
dass die von der Vorinstanz angeführten Behandlungsmöglichkeiten im
Heimatland der Beschwerdeführerin sowie die Erhältlichkeit der von
der Beschwerdeführerin benötigten Medikamente in der Beschwerde
nicht bestritten werden, indessen auf die fehlenden finanziellen Mittel
verwiesen wird, was der Beschwerdeführerin den Zugang zu den bes-
seren privaten medizinischen Versorgern verunmögliche,
dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungs-
vollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei
denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland
nicht erhältlich (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.),
dass, entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland
nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, dies allein noch
nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs bewirkt, sondern von einer sol-
chen erst dann auszugehen ist, wenn die ungenügende Möglichkeit
der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Ver-
schlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. EMARK
2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff., EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.),
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dass die erforderliche Behandlung allenfalls auch unter Zugriff auf eine
zu beantragende individuelle medizinische Rückkehrhilfe (Art. 93
Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August
1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]) im Heimatland
gewährleistet ist, worauf die Vorinstanz in der angefochtenen Verfü-
gung zu Recht verwiesen hat,
dass unter diesen Rahmenbedingungen im vorliegenden Fall den Ak-
ten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizini-
schen Notlage im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu ent-
nehmen sind,
dass den geäusserten Suizidabsichten im Falle eines zwangsweisen
Vollzugs der Wegweisung durch geeignete Massnahmen entgegen ge-
wirkt werden könnte,
dass sodann auch mit hinlänglicher Sicherheit auszuschliessen ist, die
Beschwerdeführerin geriete im Falle der Rückkehr in ihre Heimat aus
individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur in eine existenzbedrohende Situation,
dass aufgrund der als unglaubhaft qualifizierten Asylvorbringen sowie
der eingereichten Beweismittel, aus welchen sich in Widerspruch zu
ihren Aussagen ein Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Ukraine
in der Zeit zwischen 2000 und 2004 ableiten lässt, auch von der Exis-
tenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes in ihrem Heimatland auszu-
gehen ist,
dass die Beschwerdeführerin über einen Hochschulabschluss in Wirt-
schaft sowie über eine mehrjährige Berufserfahrung (leitende Funktion
im Verkauf sowie Tätigkeit auf der Steuerbehörde) verfügt und damit in
Bezug auf Bildung und Berufserfahrung überdurchschnittliche Voraus-
setzungen mitbringt, welche es ihr ermöglichen sollten, in absehbarer
Zeit wieder für ihren Unterhalt selbst aufkommen zu können,
dass nach dem Gesagten auch unter Berücksichtigung medizinischer
Aspekte der Wegweisungsvollzug als zumutbar zu erachten ist,
dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vor-
liegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug
auch als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG),
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2009
abgewiesen wurde, weshalb die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 13. März 2009 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben; über
die Herausgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Dokumente
befindet das BFM auf Anfrage )
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- das P._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand:
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