Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D435/2010
U r t e i l v om 3 0 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien A._______, geboren (…),
Afghanistan,
vertreten durch Tilla Jacomet,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 22. Dezember 2009 / N (…).
D435/2010
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 30. Juli 2007 in die Schweiz ein und
suchte gleichentags im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ um Asyl nach. Im Rahmen der dortigen Befragung zu seinen
Personalien sowie – summarisch – den Asylvorbringen erklärte er, er sei
in der Provinz Helmand geboren und ein ethnischer Hazara schiitischen
Glaubens. Im Rahmen der Anhörung vom 24. September 2007 korrigierte
er seine Herkunftsangaben insofern, als er geltend machte, er stamme
aus dem in der Provinz Ghazni, Distrikt Jaghori gelegenen Dorf
C._______.
Mit Verfügung vom 27. September 2007 trat das BFM auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und
ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies die vom
Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D
6680/2007 vom 15. Januar 2009 ab.
B.
Mit Eingabe vom 22. Oktober 2009 reichte die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch ein, mit
welchem sie im Wesentlichen beantragte, es sei festzustellen, dass der
Vollzug der Wegweisung unzumutbar nach Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m.
Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sei und es sei von
Amtes wegen die vorläufige Aufnahme anzuordnen, eventualiter sei
festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung gegen Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstosse. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht sei dem Gesuch die aufschiebende
Wirkung zu erteilen und der Vollzug der Wegweisung sei bis zum
Abschluss des Verfahrens zu sistieren, zudem sei die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten.
Zur Begründung liess der Beschwerdeführer ausführen, es sei ihm
zwischenzeitlich gelungen, eine beglaubigte Taskara aus Afghanistan
senden zu lassen, weshalb seine Herkunft aus Ghazni glaubhaft gemacht
sei. Diese Provinz werde von der Rechtsprechung als unsicher
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eingeschätzt, weshalb dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme
zu erteilen sei.
C.
Das Bundesamt überwies die Eingabe vom 22. Oktober 2009 mit
Schreiben vom 27. Oktober 2009 an das Bundesverwaltungsgericht zur
Prüfung unter dem Titel eines Revisionsgesuches. Mit Urteil D6767/2009
vom 25. November 2009 trat das Bundesverwaltungsgericht auf das
Revisionsgesuch mangels Leistung des dem Beschwerdeführer
auferlegten Kostenvorschusses nicht ein und überwies die Eingabe vom
22. Oktober 2009 zurück an das BFM zur Prüfung, ob ein
wiedererwägungsrechtlich relevanter Sachverhalt vorliege.
D.
Mit Verfügung vom 22. Dezember 2009 – eröffnet am 24. Dezember 2009
– wies das Bundesamt das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte die
Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 27. September
2007 fest. Zudem erhob das Bundesamt eine Gebühr in der Höhe von
Fr. 600. und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine
aufschiebende Wirkung zu.
E.
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erhob gegen diese
Verfügung mit Eingabe vom 22. Januar 2010 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht, mit welcher sie in materieller Hinsicht
beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben,
das Wiedererwägungsgesuch vom 22. Oktober 2009 sei gutzuheissen
und es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig
und unzumutbar sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In
formeller Hinsicht wurde um Aussetzung des Vollzuges und Erteilung der
aufschiebenden Wirkung ersucht, ausserdem sei die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten.
Für die Begründung der Beschwerdebegehren wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2010 wies der Instruktionsrichter
das Gesuch des Beschwerdeführers um Aussetzung des Vollzugs der
Wegweisung ab, ebenso die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
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Rechtspflege und um Erlass des Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde
dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der
Höhe von Fr. 1'200.– bis zum 11. Februar 2010 eingeräumt.
G.
Der Kostenvorschuss wurde am 11. Februar 2010 bezahlt.
H.
Mit Eingabe vom 12. Februar 2010 bekräftigte die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers die Beschwerdebegehren und kündigte die
Einreichung eines weiteren Beweismittels (Briefumschlag) an. Dieses
ging am 18. Februar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
I.
Das Ausländeramt des Kantons D._______ erkundigte sich mit Fax
Eingabe vom 28. Dezember 2010 nach der Vollstreckbarkeit des
Wegweisungsvollzugs. Mit Schreiben vom 6. Januar 2011 wurde dem
Ausländeramt mitgeteilt, die Zwischenverfügung vom 28. Januar 2010
habe nach wie vor Gültigkeit.
J.
Mit FaxEingabe vom 8. März 2011 liess der Beschwerdeführer durch
seine Rechtsvertreterin in der Hauptsache beantragen, es sei im Rahmen
vorsorglicher Massnahmen ein sofortiger Vollzugsstopp zu verfügen, das
Ausländeramt D._______ sei anzuweisen, die für den 9. März 2011
angesetzte Ausschaffung zu stoppen und es sei die Haftentlassung des
Beschwerdeführers anzuordnen. Der Beschwerdeführer begründete
seine Begehren zusammengefasst mit seiner Herkunft aus der Provinz
Ghazni sowie der allgemeinen Verschlechterung der Situation in ganz
Afghanistan.
K.
Mit Verfügung vom 8. März 2011 setzte der Instruktionsrichter den
Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
per sofort aus.
L.
Mit Schreiben vom 24. März 2011 bedankte sich der Beschwerdeführer
für die Aussetzung des Wegweisungsvollzuges und teilte mit, er bemühe
sich um den Erhalt von Identitätspapieren aus seinem Heimatland.
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Seite 5
M.
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte mit Eingabe vom
10. Mai 2011 eine Originaltaskara des Beschwerdeführers sowie ihre
Honorarnote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet demnach endgültig.
1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender
Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29
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Seite 6
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein
verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl.
BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein
Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche
Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit
dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in
wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche
(fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der
Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen
Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in
materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder
unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem
formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als
qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist
grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln
(vgl. BVGE 2010/27 E. 2.1; Entscheidungen und Mitteilungen der
[vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003
Nr. 17 E. 2.a S. 103 f., mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1. Das Bundesamt hielt in der angefochtenen Verfügung fest, die
eingereichte Kopie der afghanischen Identitätskarte vermöge die Herkunft
des Beschwerdeführers aus der Provinz Ghazni nicht nachzuweisen,
weshalb die behauptete Herkunft nicht feststehe. Die allgemeine
Sicherheitslage in Afghanistan sei zwar angespannt, dennoch sei die
Lage in den nördlichen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakshan,
Balkh, Sari Pul sowie in Kabul, in der westlichen Provinz Herat und in
Bamiyan, der zentralen Provinz des Hazarajat, weiterhin als
vergleichsweise sicher einzustufen. In diesen Regionen könne nicht von
einer permanent instabilen Situation gesprochen werden. Eine
Wegweisung in diese Provinzen sei somit grundsätzlich zumutbar. Die
vom Beschwerdeführer geschilderte Situation seiner
Familienangehörigen in MazariSharif (Provinz Balkh) stehe dem
Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nicht entgegen. Zum einen
handle es sich um eine nicht näher belegte Behauptung, zum anderen
habe der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr die Möglichkeit,
individuelle Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.
4.2. Der Beschwerdeführer hält den Ausführungen der Vorinstanz auf
Beschwerdeebene entgegen, beim eingereichten Beweismittel handle es
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sich nicht um eine blosse Kopie der Taskara, sondern eine Kopie mit
Originalbeglaubigung der zuständigen Behörde in Jaghori, des
Ausstellungsortes der Originaltaskara. Durch diese Beglaubigung erhöhe
sich der Beweiswert des Dokumentes erheblich. Der Beschwerdeführer
könne die Herkunft des Dokumentes beschreiben, was auch die benötigte
Zeit für die Beschaffung erkläre. Zudem habe er bereits im ersten
Asylverfahren zugegeben, bei der Erstbefragung falsche Angaben
gemacht zu haben, was er sehr bereue. Unter Berücksichtigung aller
Umstände habe der Beschwerdeführer nunmehr seine Identität glaubhaft
gemacht. Des Weiteren wies er darauf hin, dass er zwar über Verwandte
in MazariSharif verfüge, doch lebten diese dort als Flüchtlinge in
äusserst beengten Verhältnissen. Es bestehe für ihn kein gesicherter
Wohnraum. Es sei ihm allerdings nicht möglich, diese Verhältnisse zu
belegen. Zudem obliege es auch nicht dem Beschwerdeführer, die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu beweisen.
5.
5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
5.2.
5.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter
oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
5.2.2. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAnti
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Eine solche Gefährdungssituation ist nicht ersichtlich. Auch
die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.3.
5.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818, BVGE 2009/2 E. 9.2.1).
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Seite 9
5.3.2. Die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) setzte
sich in ihrer Rechtsprechung mehrmals eingehend mit der Lage in
Afghanistan auseinander (vgl. EMARK 2003 Nr. 10 und 30 sowie 2006
Nr. 9). Aufgrund der zunehmenden Verschlechterung der dortigen
Verhältnisse unterzog das Bundesverwaltungsgericht die bisherige Praxis
einer eingehenden Prüfung. Dabei gelangte es im Rahmen einer
erneuten Lageanalyse zum Schluss, dass im Verlauf der letzten Jahre die
allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan über alle Regionen hinweg –
inklusive der urbanen Zentren und der Hauptstadt Kabul – deutlich
schlechter geworden sei (vgl. dazu BVGE 2011/7 E. 9.1.9.7.). Parallel
zur allgemeinen Sicherheitslage habe sich namentlich auch die
humanitäre Situation in Afghanistan verschlechtert, wobei aber erhebliche
Unterschiede zwischen ländlichen und städtischen Gebieten festzustellen
seien. In ländlichen Gebieten würden sich die Verhältnisse
grossmehrheitlich als absolut prekär erweisen, während zumindest in
Kabul eine deutlich bessere Situation anzutreffen sei, zumal sich dort
nach den letzten Jahren auch die Sicherheitslage wieder stabilisiert habe.
Im erwähnten Urteil stellte das Bundesverwaltungsgericht
zusammenfassend fest, dass in Afghanistan – ausser allenfalls in
Grossstädten – eine derart schlechte Sicherheitslage und derart
schwierige humanitäre Bedingungen bestünden, dass die Situation als
existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei.
Bezüglich Kabul hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der
Wegweisungsvollzug dorthin nur dann zumutbar sei, wenn sich im
Einzelfall erweise, dass die betroffene Person in Kabul sozial vernetzt sei,
sie also dort über ein tragfähiges soziales Netz im Sinne der bisherigen
strengen Anforderungen nach EMARK 2003 Nr. 10 verfüge.
Offengelassen wurde im besagten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts,
ob betreffend die Städte Herat und MazariSharif in gleicher Weise zu
entscheiden wäre (vgl. a.a.O. E. 9.8.9.9.). Im zur Publikation
vorgesehenen Urteil BVGE D2312/2009 vom 28. Oktober 2011 wurde
bezüglich der Stadt Herat erkannt, dass der Vollzug der Wegweisung
dorthin, sofern begünstigende Umstände vorliegen, als zumutbar zu
erachten ist.
5.3.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, er stamme aus der Provinz
Ghazni. Gestützt auf die im Beschwerdeverfahren eingereichte
Originaltaskara erscheint die behauptete Herkunft als möglich, auch wenn
die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers angesichts
seiner früheren Falschangabe beeinträchtigt ist. Gemäss der oben
dargelegten aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
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Seite 10
wäre von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Provinz
Ghazni auszugehen. Wie im Folgenden dargelegt wird, steht dem
Beschwerdeführer jedoch eine Aufenthaltsalternative in Afghanistan zur
Verfügung. Aus diesem Grund braucht im vorliegenden Verfahren nicht
abschliessend über die Herkunft des Beschwerdeführers entschieden zu
werden.
Nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers hält sich seine
Familie (seine Eltern sowie […] Geschwister) in MazariSharif auf,
wohnhaft sind sie bei einem Onkel väterlicherseits (vgl. A 10/9 S. 2 ff.
sowie Beschwerdeverfahren act. 10). Im Folgenden ist deshalb zu prüfen,
ob sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach
MazariSharif im Lichte der aktuellen Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts zu Afghanistan als zumutbar erweist.
5.3.4. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem zur Publikation
vorgesehenen Urteil BVGE D7950/2009 vom 30. Dezember 2011 mit der
aktuellen Situation in MazariSharif auseinandergesetzt. Dabei gelangte
das Gericht zur Auffassung, dass die Situation in MazariSharif – unter
Berücksichtigung der allgemein schwierigen Lage in Afghanistan –
überwiegend als stabil anzusehen sei. Hinsichtlich der humanitären
Situation in MazariSharif sei festzuhalten, dass sich aus den
konsultierten Länder und Themenberichten nicht ergebe, dass diese
wesentlich schlechter sei als diejenige in Kabul. In Anbetracht dieser
Umstände erscheine die Lage in der Stadt MazariSharif mit derjenigen
in Kabul zumindest vergleichbar und es rechtfertige sich nicht, von einer
generellen Unzumutbarkeit der Rückkehr dorthin aufgrund der
allgemeinen Situation auszugehen. Zudem verfüge die Stadt Mazari
Sharif auch über einen Flughafen, der von Kabul, Herat, Dubai und
Teheran angeflogen werde.
5.3.5. Vorliegend ergeben sich aus den Akten zudem – entgegen den
Ausführungen in der Beschwerdeschrift und den weiteren Eingaben –
keine individuellen Umstände, welche es rechtfertigen würden, den
Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Stadt Mazari
Sharif als unzumutbar zu erachten. Wie bereits vorstehend erwähnt,
wohnen nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers seine Eltern
sowie seine […] Geschwister ([…] Brüder und […]) bei seinem Onkel
väterlicherseits in MazariSharif. Damit verfügt der Beschwerdeführer
dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz, welches ihm bei der Integration
behilflich sein dürfte. Dabei erscheint nicht zwingend, dass der
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Seite 11
Beschwerdeführer ebenfalls im Haus seines Onkel wird wohnen können,
es ist aber davon auszugehen, dass seine Familie, welche sich bereits
mehrere Jahre dort aufhält und mit welcher er in Kontakt steht, zumindest
um eine Wohnmöglichkeit besorgt sein kann, bis er eine eigene Wohnung
gefunden hat. Der junge, ledige Beschwerdeführer ist – gemäss den
Akten – gesund. Nachdem er darlegte, seine […] Brüder seien
erwerbstätig (vgl. A 10/9 S. 3 und Beschwerdeverfahren act. 10), ist nicht
ersichtlich, weshalb es ihm selber nicht gelingen sollte, eine Arbeit zu
finden. Zudem hat die Vorinstanz zu Recht auf die Möglichkeit des
Bezuges von Rückkehrhilfe im Sinne einer Starthilfe hingewiesen.
Schliesslich bleibt anzumerken, dass auch der alleinige Hinweis des
Beschwerdeführers, die Brüder seiner Freundin hätten ihm nicht
verziehen und wüssten, dass seine Familie in MazariSharif wohne, nicht
zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu führen.
Somit ist der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Mazari
Sharif – im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem Entscheid des BFM –
auch in Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung zu Afghanistan
sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu
erachten.
5.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist.
5.5. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der
Wegweisung beziehungsweise der ablehnende
Wiedererwägungsentscheid zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den
Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich
erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 14 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
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Seite 12
7.
Der am 8. März 2011 verfügte Vollzugsstopp wird mit vorliegendem
Entscheid in der Hauptsache hinfällig.
8.
Das vom Beschwerdeführer bei Beschwerdeeinreichung gestellte Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung wurde mit Zwischenverfügung vom
28. Januar 2010 abgewiesen. Mit ihrer Eingabe vom 8. März 2011
(Gesuch um Anordnung des Vollzugsstopps) ersuchte die
Rechtsvertreterin erneut um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, ohne dieses erneute Gesuch
allerdings zu begründen. Da der Beschwerdeführer den ihm mit
Zwischenverfügung vom 28. Januar 2010 auferlegten Kostenvorschuss
am 11. Februar 2010 geleistet hatte und das neue Gesuch unbegründet
blieb, ist auf dieses nicht einzutreten.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5
sowie Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am
11. Februar 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen.
10.
Die vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene vorgelegte
Originaltaskara ist zuhanden des BFM sicherzustellen (Art. 10 Abs. 2
AsylG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG vom 8. März 2011 wird nicht eingetreten.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
4.
Die auf Beschwerdeebene nachgereichte Originaltaskara wird zuhanden
des BFM sichergestellt.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand: