B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-435/2020
law/gnb
Ur t e i l vom 2 0 . F e b r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt,
Clivia Wullimann & Partner Rechtsanwälte und Notariat,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung);
Verfügung des SEM vom 18. Dezember 2019.
D-435/2020
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie aus B._______ (Bezirk C._______), gelangte am 11. April
2016 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
A.b In der Befragung zur Person (BzP) vom 15. April 2016 und in der An-
hörung vom 14. Juni 2016 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe
ab 2013 respektive 2014 Spendengelder von ehemaligen Mitgliedern der
LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) entgegengenommen und damit
(…) und (…) in Sri Lanka unterstützt. Aufgrund dieser Tätigkeiten sei er am
(…) von Angehörigen des CID (Criminal Investigation Department) zu
Hause aufgesucht und am (…) eine Nacht inhaftiert worden. Sein Vater
und mehrere Verwandte seien ebenfalls für die LTTE tätig gewesen.
A.c In der Anhörung vom 14. Juni 2016 machte der Beschwerdeführer
erstmals geltend, dass er von den Behörden im (…) zu Hause aufgesucht
und auf der Strasse mehrfach schikaniert und im (…) mit dem Tod bedroht
worden sei. Zudem hätten ihn die Behörden verdächtigt, für das Verschwin-
den einer (…) aus einem Tempel mitverantwortlich gewesen zu sein. Er sei
am (…) von Colombo aus auf dem Luftweg legal mit eigenem Pass aus
seinem Heimatland ausgereist, nachdem er von der Grenzpolizei gründlich
kontrolliert worden sei.
B.
Mit Verfügung vom 6. August 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch
ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
den Vollzug der Wegweisung an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies
das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4565/2019 vom 8. Oktober
2019 ab.
C.
Am 9. Dezember 2019 liess der Beschwerdeführer beim SEM eine als
"Asylgesuch respektive Mehrfachgesuch, eventualiter qualifiziertes Wie-
dererwägungsgesuch, subeventualiter einfaches Wiedererwägungsge-
such" bezeichnete Eingabe bei der Vorinstanz einreichen. Dabei machte
er im Wesentlichen geltend, aufgrund der Machtübernahme des Rajapak-
sa-Clans am 17. November 2019 sei die Überprüfung der Asylgesuche al-
ler tamilischer Gesuchsteller, insbesondere des seinigen, zwingend erfor-
derlich. Der Rajapaksa-Clan gehe schonungslos gegen Gruppierung vor,
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Seite 3
welche den tamilischen Separatismus unterstützen würden. Dass die Raja-
paksa-Brüder keine Opfer scheuen würden, zeige die Entführung einer An-
gestellten der Schweizer Botschaft in Colombo am 25. November 2019.
Vor diesem Hintergrund seien sämtliche durch das SEM bisher herange-
zogenen Berichte nicht mehr aktuell und könnten keine Entscheidungs-
grundlage bilden.
Daneben hielt er an den im ersten Asylverfahren geltend gemachten Vor-
fluchtgründen fest und reichte diverse Beweismittel ein, um seine individu-
elle Gefährdung zu belegen. Sein Bankbüchlein der (…) zeige, dass er am
(…) 2015 LKR (…) vom Ausland erhalten und am gleichen Tag wieder ab-
gehoben habe. Dem Bankbüchlein der (…) sei zu entnehmen, dass er am
(…) 2015 LKR (…) einbezahlt und eine Woche später abgehoben habe.
Diese Beträge seien für die (…) benutzt worden. Die für sri-lankische Ver-
hältnisse sehr hohen Beträge auf einmal abzuheben, sei äusserst unge-
wöhnlich. Es sei demnach nachgewiesen, dass diese Beträge aus dem
Ausland als Spendengelder überwiesen worden seien, um (…) et cetera
zu bezahlen. Weiter sei einer Vorladung vom (…) 2019 zu entnehmen,
dass er sich am (…) 2019 im (…) für eine Befragung hätte melden müssen
und ein Haftbefehl erlassen werde, sollte er nicht zum Termin erscheinen.
Ferner würden unterschiedliche Bestätigungsschreiben seine Verfolgung
belegen. So halte der Vorstand eines Tempels in B._______ mit Schreiben
vom (…) 2019 (recte: […] 2019) fest, dass er (der Beschwerdeführer) nach
dem Krieg den (…) geholfen habe, indem er ihnen finanzielle Hilfe geboten
habe, welche Mittel er von ausländischen LTTE-Mitgliedern bekommen
habe. Das Behördenmitglied D._______ bestätige, dass er (der Beschwer-
deführer) vorerst von den "Freiheitskämpfern" (…) worden sei und später
mit Geldern aus der tamilischen Diaspora (…) unterstützt habe. Er werde
deshalb von der Armee und dem CID gesucht. Überdies zeige das Schrei-
ben des Parlamentsmitglieds E._______ vom (…) 2019, dass seine Ver-
wandten LTTE-Mitglieder gewesen seien. Das Schreiben von F._______
vom (…) 2019 belege, dass die (…) im Krieg als LTTE-Kämpfer getötet
worden seien. Schliesslich belege das Schreiben des sri-lankischen (…),
dass er Mitglied sei, sich sehr engagiere und eine vertrauenswürdige Per-
son sei.
Insgesamt wäre er bei einer Rückkehr massiv gefährdet, da er der Sicher-
heitsbehörde als LTTE-Unterstützer bekannt sei, unter anderem weil er jah-
relang von LTTE-Mitgliedern (…) worden sei, (…) unterstützt und Geld aus
der tamilischen Diaspora erhalten habe sowie weil viele seiner Familienan-
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gehörigen der LTTE angehört hätten und deshalb vom Staatsapparat ge-
tötet worden seien. Er wäre folglich einer Reflexverfolgung ausgesetzt und
würde bereits bei der Einreise am Flughafen verhaftet und verhört. Auf
diese Weise könne der sri-lankische Staatsapparat durch ihn auch an an-
dere (in der Schweiz wohnhafte) LTTE-Unterstützer oder -anhänger gelan-
gen. Mit seiner Vorgeschichte beziehungsweise der Registrierung als ver-
dächtige Person, der neuen Ereignisse und dem mehrjährigen Ausland-
aufenthalt falle er nun in die Kategorie der vulnerabelsten Personen, die
bei einer Einreise unverkennbar einer konkreten Folter- und Todesgefahr
ausgesetzt seien. Selbst wenn die Vorfluchtgründe nach wie vor als nicht
glaubhaft erachtet würden, sei anhand der neu eingereichten Beweismittel
über die Sicherheitslage belegt, dass er zum jetzigen Zeitpunkt bei einer
Rückkehr verfolgt würde. Er gehöre zur sozialen Gruppe der abgewiese-
nen Asylgesuchsteller mit tamilischer Abstammung (und LTTE-Verbindun-
gen).
D.
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 – eröffnet am 23. Dezember 2019
– wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab. Im Weiteren er-
klärte sie die Verfügung vom 6. August 2019 als rechtskräftig und voll-
streckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.– und stellte fest, dass einer all-
fälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
E.
Der Beschwerdeführer liess gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
22. Januar 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei
seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu
gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder die Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige
Aufnahme zu verfügen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es
sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die kanto-
nale Migrationsbehörde sei anzuweisen, den Wegweisungsvollzug auszu-
setzen. Sodann sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsver-
beiständung zu gewähren. Schliesslich stellte er den Beweisantrag, die
Schweizer Vertretung in Colombo sei zu beauftragen, im Rahmen einer
botschaftlichen Abklärung die Vorladung der Polizei vom (…) 2019 auf die
Echtheit zu prüfen.
D-435/2020
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Der Beschwerde lagen diverse Medienberichte zur Lage in Sri Lanka als
Beweismittel bei.
Auf die entsprechende Begründung ist – soweit entscheidwesentlich – in
den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
F.
Am 28. Januar 2020 setzte der zuständige Instruktionsrichter den Vollzug
der Wegweisung per sofort einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beur-
teilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 6
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Über offensichtlich unbegründete sowie über offensichtlich begründete Be-
schwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines
zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend auf-
gezeigt, erweist sich die vorliegende Beschwerde, soweit die Vorinstanz
das Gesuch des Beschwerdeführers zu Unrecht nicht als neues Asylge-
such entgegengenommen hat, als offensichtlich begründet. Im Übrigen er-
weist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Das Urteil ist
deshalb nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
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Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs, indem das SEM seine Eingabe als qualifiziertes Wiedererwägungs-
gesuch und nicht als Mehrfachgesuch behandelt habe.
4.2 Das Wiedererwägungsgesuch (vgl. Art. 111b AsylG) bezweckt in seiner
klassischen Konstellation die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien
Asyl- und Wegweisungsverfügung an nachträglich eingetretene Tatsachen
im Sinne von Wegweisungsvollzugshindernissen (vgl. BVGE 2014/39
E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb –
oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozess-
entscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisionsgründe einen
Anspruch auf Wiedererwägung begründen (sogenanntes "qualifiziertes
Wiedererwägungsgesuch"). Ein weiterer Anwendungsbereich der Wieder-
erwägung betrifft die Konstellation, dass die abzuändernde Verfügung beim
Bundesverwaltungsgericht angefochten und durch dieses materiell beur-
teilt wurde, die Revision des Urteils aber ausgeschlossen ist, weil die gel-
tend gemachten Tatsachen und/oder Beweismittel nach dem Urteil entstan-
den sind (vgl. Art. 123 Abs. 2 BGG). Für solche Fälle hat das Bundesver-
waltungsgericht im Grundsatzentscheid BVGE 2013/22 (vgl. dort E. 12.3)
den Rechtsweg via ein beim SEM einzureichendes Wiedererwägungsge-
such ermöglicht.
Werden hingegen Tatsachen geltend gemacht, die sich nachträglich zuge-
tragen haben und die zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen
sollen, stellt dies ein Asylfolgegesuch dar (Art. 111c AsylG; vgl. BVGE
2014/39 E. 4.6 m.w.H.).
4.3 Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid fest, ausnahmsweise und im
Sinn eines Spezialfalls behandle das SEM ein Revisionsgesuch als quali-
fiziertes Wiedererwägungsgesuch, wenn Beweismittel, welche vorbestan-
dene Tatsachen belegen sollen und erheblich seien, erst nachträglich ent-
standen seien. Folglich beurteile das SEM die Eingabe des Beschwerde-
führers als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch und behandle diese
nach den Bestimmungen von Art. 111b AsylG.
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Seite 7
4.4 In der Beschwerde wird dagegen vorgebracht, im Gesuch sei in der
Hauptsache die Machtübernahme des Rajapaksa-Clans und die damit ver-
bundene individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers vorgebracht wor-
den. Die Beweismittel seien dem SEM zwecks Nachweises der individuel-
len Verfolgung nach der Machtübernahme unterbreitet worden. Das SEM
hätte die asylrelevante Verfolgung im Rahmen des Machtwechsels prüfen
müssen und die Eingabe als Mehrfachgesuch entgegennehmen müssen.
4.5 Bei der Beantwortung der Frage, ob die Vorinstanz die Eingabe des
Beschwerdeführers zu Recht (einzig) als Wiedererwägungsgesuch an die
Hand genommen hat, ist nachfolgend zwischen den einzelnen Vorbringen
und Beweismitteln zu differenzieren. Unbestritten ist dabei, dass der Be-
schwerdeführer mit den neuen Vorbringen in erster Linie die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft und Asyl beantragt, weshalb kein einfaches
Wiedererwägungsgesuch (nur Wegweisungsvollzugshindernisse) vorlie-
gen kann.
4.6 Die massgeblichen Einträge in den neu eingereichten Bankbüchlein
stammen aus dem Jahr 2015 und datieren somit vor dem Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-4565/2019 vom 8. Oktober 2019. Das Gleiche
gilt für die Vorladung vom (…) 2019. Die Entgegennahme und Weitergabe
von Spendengeldern war bereits im Rahmen des ordentlichen Verfahrens
Prozessgegenstand, wobei diese Vorbringen als äusserst rudimentär und
damit unglaubhaft qualifiziert wurden. Ebenfalls wurde die geltend ge-
machte Verfolgung im Heimatstaat als nicht glaubhaft erachtet (vgl. Urteil
des BVGer D-4565/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.1). Es handelt sich hier
somit um Beweismittel, welche aufgrund ihrer Datierung korrekterweise an
das Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung als Revisionsgesuch hätten
überwiesen werden müssen. Aus dem Umstand, dass das SEM diese
neuen Vorbringen und Beweismittel als qualifiziertes Wiedererwägungsge-
such geprüft hat, ist dem Beschwerdeführer jedoch kein Nachteil erwach-
sen, zumal er die Überprüfung durch eine zusätzliche Instanz dazugewinnt.
Eine Rückweisung wegen der falschen Qualifikation als qualifiziertes Wie-
dererwägungsgesuch erscheint daher nicht angezeigt.
4.7 Mit den eingereichten fünf Bestätigungsschreiben versucht der Be-
schwerdeführer, seine im ersten Asylverfahren als unglaubhaft qualifizier-
ten Fluchtgründe zu belegen. Vier dieser Schreiben datieren nach dem Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts D-4565/2019 vom 8. Oktober 2019, ei-
nes ist undatiert. Es ist jedoch davon auszugehen, dass auch dieses erst
nach dem Urteil erstellt wurde. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass
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die Vorinstanz das Gesuch in diesem Punkt – ausgehend von vorbestan-
denen Tatsachen – als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen-
genommen hat.
4.8 Der Beschwerdeführer ersuchte in seiner Eingabe vom 9. Dezember
2019 aufgrund der veränderten Lage in Sri Lanka nach der Präsident-
schaftswahl vom 16. November 2019 ausdrücklich um erneute Prüfung der
Flüchtlingseigenschaft und des Asyls und reichte dazu verschiedene Me-
dienberichte ein. Seine diesbezüglichen Vorbringen zur veränderten Lage
im Heimatland (vgl. dazu Bst. C) sind gemäss Rechtsprechung als Gel-
tendmachung eines objektiven Nachfluchtgrunds zu qualifizieren. Objek-
tive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die
asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Ver-
folgung führen. Ein solcher ist beispielsweise dann gegeben, wenn ein Re-
gimewechsel oder eine drastisch verschlechterte Sicherheitslage nach
Ausreise einer Person dazu führt, dass im Falle einer Rückkehr eine be-
gründete Furcht vor Verfolgung vorliegt. In solchen Fällen ist die Flücht-
lingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren (vgl. Urteil des
BVGer D-3667/2016 vom 8. November 2018 E. 3.2.3; BVGE 2010/44
E. 3.5 m.w.H.). Neu entstandene Tatsachen, aus der sich die Flüchtlings-
eigenschaft ergebe, können weder unter dem Aspekt des einfachen (nur
Wegweisungsvollzugsgründe) noch des qualifizierten Wiedererwägungs-
gesuches (nur Revisionsgründe) subsumiert werden, sondern allein unter
dem Aspekt des Mehrfachgesuches nach Massgabe der Bestimmung von
Art. 111c AsylG.
4.9 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz in Bezug auf die Bestätigungs-
schreiben die Eingabe des Beschwerdeführers zu Recht als qualifiziertes
Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen. In Bezug auf die polizeili-
che Vorladung und die Bankbüchlein ist die Behandlung als solches zwar
formell nicht korrekt, aber vorliegend nicht mit Nachteilen für den Be-
schwerdeführer verbunden, weshalb diesbezüglich keine Rückweisung an
die Vorinstanz zu erfolgen hat. Hingegen hat die Vorinstanz die Eingabe
des Beschwerdeführers in Bezug auf die geltend gemachte veränderte
Lage in Sri Lanka zu Unrecht nicht als neues Asylgesuch entgegengenom-
men (vgl. dazu nachfolgend E. 6).
5.
5.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht mit
dem SEM zum Schluss, dass die Bankbüchlein, die polizeiliche Vorladung
und die Bestätigungsschreiben und die entsprechenden Vorbringen nicht
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geeignet sind, die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers glaubhaft dar-
zutun.
5.2 Das SEM führte dazu aus, die polizeiliche Vorladung verfüge nicht über
Sicherheitsmerkmale, womit es leicht fälschbar sei. Ferner könne einem
solchen Dokument aufgrund seiner leichten Erhältlichkeit kein hoher Be-
weiswert beigemessen werden. Abgesehen davon, dass die eingereichte
Übersetzung mangelhaft, inhaltlich aber korrekt sei, sei dem Dokument
auch kein Grund zu entnehmen, weswegen der Beschwerdeführer von der
Polizei hätte vorgeladen werden sollen. Die sowohl vom SEM als auch vom
Bundesverwaltungsgericht als nicht glaubhaft beurteilten Asylvorbringen
seien nicht geeignet, eine polizeiliche Vorladung zu begründen. Entspre-
chend könne dieses Dokument auch nicht als Beweismittel für allfällige
Vorfluchtgründe angesehen werden. Zudem sei anzumerken, dass offen-
sichtlich während Jahren keinerlei behördlichen Dokumente an den Be-
schwerdeführer zugestellt und somit auch keine weiteren offiziellen Abklä-
rungen von Seiten der Behörden getätigt worden seien. Erstaunlicherweise
sei dann eine solche Polizeivorladung gerade an dem Datum ausgestellt
worden, als (…). Abgesehen davon, dass die Zufälligkeit der Datengleich-
heit Zweifel aufkommen lasse an der Authentizität des Dokumentes, sei
weiter fragwürdig, warum die Behörden ausgerechnet jetzt, mehrere Jahre
nach seiner Ausreise und nachdem in der Vergangenheit keine solchen
Verfahrensschritte eingeleitet worden seien, nun plötzlich eine Polizeivor-
ladung hätten erlassen sollen, welche dann idealerweise die angeblichen
Vorfluchtgründe hätte belegen können. Weiter erscheine fragwürdig, wa-
rum die Schweizer Behörden nicht mittels eines Beschwerdezusatzes ans
Bundesverwaltungsgericht oder einer Meldung ans SEM von der Existenz
dieser Vorladung bereits frühzeitig, allenfalls vor dem ablehnenden Be-
schwerdeentscheid, informiert worden seien. Auch wenn dem Beschwer-
deführer dieses Dokument erst am 10. November 2019 in die Schweiz zu-
gestellt worden wäre, hätte er die zuständigen Behörden in der Schweiz
trotzdem bereits vorzeitig darüber orientieren können. Die eingereichten
zwei Bankbüchlein würden sodann keineswegs irgendeine Tätigkeit für die
LTTE und schon gar nicht die angeblich damit zusammenhängenden
Schwierigkeiten mit den Behörden belegen. Es sei absolut nicht ersichtlich
oder erwiesen, wofür das Geld überwiesen oder abgehoben worden sei.
Die Bestätigungsschreiben hätten ebenfalls keinen Beweischarakter, da
sie als reine Gefälligkeitsschreiben angesehen werden müssten, zumal
nicht bekannt sei, in welcher Beziehung der Beschwerdeführer und seine
Familie zu den ausstellenden Personen und Institutionen stehen würden
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Seite 10
und welche Verbindung er zu diesen habe. Auch würden sie keinerlei An-
gaben beinhalten über allfällig vorhandene Probleme in Sri Lanka und
könnten somit ebenfalls nicht als Beweismittel für die Vorfluchtgründe an-
gesehen werden.
5.3 Dagegen wird in der Beschwerde geltend gemacht, das SEM habe es
unterlassen, vorgebrachte Tatsachen und vorhandene Beweismittel korrekt
zu würdigen und den rechtserheblichen Sachverhalt korrekt, vollständig
und willkürfrei festzustellen. Aus den eingereichten Beweismitteln sei er-
sichtlich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in der BzP und der
Anhörung zutreffen würden. Das SEM handle das Wiedererwägungsge-
such lediglich in ein paar Sätzen ab und stelle sich in der angefochtenen
Verfügung auf den Standpunkt, dass den Beweismitteln ein sehr geringer
Beweiswert zukomme und sie (sinngemäss) gefälscht seien. Diese Pau-
schalisierung werde bestritten. Der Beschwerdeführer habe seine Asyl-
gründe ausführlich geschildert und mit Beweismitteln untermauert. Ge-
stützt auf diese Urkunden sei nachgewiesen, dass er aufgrund seiner Vor-
geschichte durch die neue Regierung asylrechtlich verfolgt werde. Die Be-
weiswürdigung sei willkürlich, indem die Beweismittel pauschal als un-
glaubhaft beziehungsweise untauglich klassifiziert würden. Eine solche
Vorgehensweise sei nicht zulässig, zumal das SEM keine vertieften Abklä-
rungen veranlasst habe. Es werde deshalb auch der Antrag auf botschaft-
liche Abklärung gestellt.
5.4 Vorab kann vollumfänglich auf die ausführlichen und zutreffenden Aus-
führungen des SEM, weshalb es die neu eingereichten Dokumente (Bank-
büchlein, polizeiliche Vorladung, Bestätigungsschreiben) nicht als Beweis-
mittel für die geltend gemachten Vorfluchtgründe erachtet, verwiesen wer-
den. Die Beschwerde enthält abgesehen von der pauschalen Bestreitung
der Begründung in der angefochtenen Verfügung und dem Festhalten an
der Beweiskraft der eingereichten Dokumente keine substantiierten Ein-
wände gegen die Darlegungen der Vorinstanz. Insoweit der Beschwerde-
führer in seiner Eingabe vom 9. Dezember 2019 geltend macht, dem Bank-
büchlein der (…) sei zu entnehmen, dass er am (…) 2015 LKR (…) aus
dem Ausland erhalten habe, ist ergänzend festzuhalten, dass er in der BzP
zu Protokoll gab, er habe die Gelder von einer Person namens G._______
in bar erhalten (vgl. Akten SEM A4/14 Ziff. 7.01). In der Anhörung führte er
zudem aus: "[…] Jemand gibt das Geld hier im Ausland ab und ich be-
komme von einer Person in Sri Lanka das Geld ausbezahlt. Diese Über-
weisung ist nicht durch eine Bank" (vgl. Akten SEM A15/21 F124, vgl. dazu
D-435/2020
Seite 11
auch A15/21 F151 und 157 ff.). Überdies erstaunt, dass der Beschwerde-
führer diese Bankbüchlein nicht bereits im ersten Asylverfahren einreichte,
zumal die entsprechenden Einträge aus dem Jahr 2015 stammen. Dem
Beschwerdeführer gelingt es insgesamt nicht, mit den neu eingereichten
Beweismitteln und geltend gemachten Tatsachen seine Vorverfolgung
glaubhaft zu machen.
6.
6.1 Nach dem Gesagten kann von einer willkürlichen Beweiswürdigung die
Bankbüchlein, die polizeiliche Vorladung und die Bestätigungsschreiben
betreffend nicht die Rede sein. Der Antrag, die polizeiliche Vorladung sei
im Rahmen einer Botschaftsabklärung auf ihre Echtheit zu prüfen, ist ab-
zuweisen. Die Verfügung des SEM ist demnach in materieller Hinsicht in-
soweit zu stützen, als es das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch hin-
sichtlich der Bankbüchlein, der polizeiliche Vorladung und der Bestäti-
gungsschreiben sowie der entsprechenden Vorbringen abwies.
6.2 Die unzutreffende Behandlung der Vorbringen zur veränderten Lage in
Sri Lanka unter dem Titel des qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs
stellt dagegen einen nicht heilbaren Rechtsfehler dar, zumal das Wieder-
erwägungsverfahren in wesentlichen Punkten anderen Regeln folgt als das
Asylverfahren (vgl. dazu u.a. Art. 111b Abs. 3 AsylG). Ein reformatorischer
Entscheid erscheint insoweit auch ausgeschlossen, weil sich dadurch al-
lenfalls die Begründung der angefochtenen Verfügung, jedoch nicht deren
Dispositiv berichtigen liesse.
7.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit die Vorinstanz das Ge-
such des Beschwerdeführers zu Unrecht nicht als neues Asylgesuch ent-
gegengenommen hat. Die Sache ist diesbezüglich an das SEM zurückzu-
weisen und dieses ist anzuweisen, die Eingabe des Beschwerdeführers
vom 9. Dezember 2019 im Sinne der Erwägungen als Mehrfachgesuch an-
hand zu nehmen und zu prüfen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuwei-
sen.
8.
Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Erteilung der aufschie-
benden Wirkung der Beschwerde (gemäss Art. 111b Abs. 3 AsylG) gegen-
standslos und fällt der am 28. Januar 2020 verfügte Vollzugsstopp dahin.
D-435/2020
Seite 12
9.
9.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung
sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen des
Beschwerdeführers aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63
Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat bezüglich sei-
nes Antrags auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie Rückwei-
sung der Sache zur Behandlung als neues Asylgesuch an die Vorinstanz
insofern obsiegt, als letztere seine Vorbringen hinsichtlich der veränderten
Lage in Sri Lanka zu Unrecht als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch
entgegengenommen hat. Im Übrigen ist er hingegen unterlegen.
9.2 Nach dem Gesagten wären die Verfahrenskosten zur Hälfte dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sein Antrag auf un-
entgeltliche Prozessführung ist hingegen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut-
zuheissen. Zwar hat er entgegen der Ankündigung in der Beschwerde
keine Fürsorgebestätigung nachgereicht. Dem Zentralen Migrationsinfor-
mationssystem ZEMIS ist jedoch zu entnehmen, dass er vom (…) 2018 bis
zum (…) 2019 und vom (…) 2019 bis zum (…) 2019 in (…) als (…) respek-
tive als (…) tätig war, seither jedoch keiner Erwerbstätigkeit mehr nachge-
gangen ist. Aufgrund dieser Umstände ist davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer derzeit weder über ein Einkommen noch über Ersparnisse
verfügen dürfte, und demnach ist von dessen Bedürftigkeit auszugehen.
Zudem war die Beschwerde nicht von vornherein als aussichtslos zu be-
zeichnen. Mithin hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tra-
gen.
9.3 In der Beschwerde wurde des Weiteren die amtliche Rechtsverbeistän-
dung beantragt. Indessen folgt bei Beschwerden gegen die Ablehnung von
Wiedererwägungsgesuchen im Asylverfahren die amtliche Verbeiständung
den Vorgaben des Art. 65 Abs. 2 VwVG (vgl. Art. 102m Abs. 2 AsylG).
Demnach wird einer mittellosen Partei in einem nicht aussichtslosen Ver-
fahren eine Anwältin oder ein Anwalt bestellt, wenn dies zur Wahrung ihrer
Rechte notwendig ist. Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsver-
beiständung ist ausschlaggebend, ob die Partei zur Wahrung ihrer Rechte
notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe einer Anwältin oder
eines Anwaltes bedarf (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5.2; 122 I 49 E. 2c). In Ver-
fahren, welche – wie das vorliegende – vom Untersuchungsgrundsatz be-
herrscht sind, sind strenge Massstäbe anzusetzen (vgl. für die diesbezüg-
liche Praxis: Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 6 E. 10 und BGE 122 I 8 E. 2c). Im
asylrechtlichen Beschwerdeverfahren geht es überdies im Wesentlichen
D-435/2020
Seite 13
um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Zur wirksamen
Beschwerdeführung sind besondere Rechtskenntnisse daher im Regelfall
nicht unbedingt erforderlich, weshalb praxisgemäss die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nur in den be-
sonderen Fällen gewährt wird, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher
Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Das vorliegende Verfahren ist
weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex,
weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbei-
ständung abzuweisen ist.
9.4 Der Beschwerdeführer ist im Umfang seines Obsiegens – hier also hälf-
tig – für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). Der Rechtsvertreter hat entgegen
seiner Ankündigung keine Kostennote nachgereicht. Der notwendige Ver-
tretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig ab-
schätzen (Art. 14 Abs. 2 in fine VKGE). Gestützt auf die in Betracht zu zie-
henden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist das SEM anzuweisen,
dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe
von Fr. 600.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-435/2020
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen
und das SEM angewiesen, die Eingabe vom 9. Dezember 2019 als Mehr-
fachgesuch anhand zu nehmen und zu prüfen. Im Übrigen wird die Be-
schwerde abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
wird abgewiesen.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 600.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang
Barbara Gysel Nüesch
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