B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4352/2015/wiv
Ur t e i l vom 2 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch Christian Hoffs,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Übernahme von Einreisekosten;
Verfügung des SEM vom 10. Juni 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 5. Juni 2012 ersuchte die Beschwerdeführerin um Fa-
miliennachzug ihrer drei Kinder.
B.
Mit Verfügung vom 17. April 2015 bewilligte das SEM die Einreise zwecks
Familienvereinigung für die Tochter B._______ (nachfolgend: Tochter).
C.
Am 4. Mai 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin um Übernahme der Ein-
reisekosten von Fr. 479.– für ihre Tochter.
D.
Mit Schreiben vom 7. Mai 2015 forderte das SEM die Beschwerdeführerin
auf, über ihre persönliche finanzielle Situation Aufschluss zu geben.
E.
Mit Eingabe vom 26. Mai 2015 äusserte sich die Beschwerdeführerin zu
ihrer finanziellen Lage.
F.
Am 5. Juni 2015 teilte die Beschwerdeführerin dem SEM mit, dass sie die
Reisekosten mittlerweile aus ihrem Sozialhilfegeld bestritten habe, jedoch
weiterhin am Übernahme- respektive Rückerstattungsgesuch festhalte.
G.
Mit Verfügung vom 10. Juni 2015 (Eröffnung frühestens am 11. Juni 2015)
lehnte das SEM das Gesuch um Rückerstattung der Einreisekosten ab.
H.
Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechts-
vertreters vom 13. Juli 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an und bean-
tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Übernahme
der Einreisekosten. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
ersucht.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Kostenübernahmegesuch da-
mit, dass sie von der Sozialhilfe abhängig sei. Der Vater der Tochter sei
bereits verstorben. Die Mutter der Beschwerdeführerin lebe mit den beiden
jüngeren Kindern der Beschwerdeführerin, die beide noch zur Schule ge-
hen würden, in Eritrea und sei auf die finanzielle Hilfe der Beschwerdefüh-
rerin angewiesen. Eine Tante lebe in den USA, erwirtschafte jedoch nur ein
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geringes Einkommen und lebe in bescheidenen Verhältnissen. Ein Halb-
bruder lebe in Eritrea, leiste dort Militärdienst und verdiene dabei
etwa Fr. 10.– monatlich. Zur Familie ihres Vaters habe die Beschwerdefüh-
rerin keinen Kontakt. Somit könnten weder die Beschwerdeführerin selbst
noch ihre Familienangehörigen für die Reisekosten aufkommen.
Letztendlich habe die Beschwerdeführerin die Flugkosten trotzdem mit ih-
rem Fürsorgegeld bestritten, da die Situation der Tochter in Äthiopien nicht
mehr zumutbar gewesen sei. Die Familie, bei welcher die Tochter gelebt
habe, sei immer ungeduldiger geworden und habe schliesslich daran ge-
zweifelt, dass die Tochter überhaupt in die Schweiz einreisen dürfe.
Dadurch sei die Beschwerdeführerin gezwungen gewesen, die Flugkosten
zu übernehmen.
4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass Übernahmegesu-
che nach bereits erfolgter Einreise gemäss Praxis abgelehnt würden, da
die notwendigen finanziellen Mittel offenkundig aufgebracht werden konn-
ten.
4.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift unter Rekapitula-
tion der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin entgegengehal-
ten, dass die Begleichung der Reisekosten für sie eine enorme Belastung
darstelle und sie nicht auf die Unterstützung ihrer Verwandten zählen
könne. Das SEM stelle sich auf den Standpunkt, dass bei bereits erfolgter
Einreise grundsätzlich keine Kostenübernahme stattfinde, da die Mittel of-
fensichtlich hätten aufgebracht werden können. Der geltenden Rechtspre-
chung werde damit jedoch nur ungenügend Rechnung getragen, da das
Bundesverwaltungsgericht in seinem, vom SEM zitierten Entscheid E-
8806/2007 ausführe, dass ein solcher Automatismus bezüglich der Ableh-
nung eines Gesuchs nicht sachgerecht sei, sondern stets eine Einzelfall-
prüfung stattzufinden habe. Das SEM habe diese Einzelfallprüfung offen-
sichtlich unterlassen.
Dass die Beschwerdeführerin die Kosten selbst übernommen habe, dürfe
ihr nicht zum Nachteil gereichen, zumal sich ihre wirtschaftliche Situation
nicht verändert habe. Den Kontoauszügen der Beschwerdeführerin sei zu
entnehmen, dass sie über kein Vermögen verfüge und ihren Lebensunter-
halt aus Sozialhilfemitteln bestreite. Daraus habe sie auch die Reisekosten
bestritten. Gemäss geltender Rechtsprechung könnten die Kosten auch
dann übernommen werden, wenn die betreffende Person ein Einkommen
erwirtschafte, welches das Existenzminimum übersteige, und somit nicht
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bedürftig im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sei. Folglich handle es sich bei
der Kostenübernahme nicht um eine Fürsorgeleistung. An die Übernahme
der Einreisekosten seien also geringere Anforderungen zu stellen, so dass
bei Vorliegen einer Bedürftigkeit grundsätzlich – wenn nicht die Verwand-
tenunterstützungspflicht gemäss Art. 328 ZGB greife – die Kosten zu über-
nehmen seien. Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin sei zu bejahen.
Die Sozialhilfe werde zur Sicherung des Existenzminimums und nur zur
Beseitigung einer bestehenden oder drohenden Notlage ausgerichtet. Die
Beschwerdeführerin sei zwar in der Lage gewesen, die Kosten zu über-
nehmen. Dennoch müsse diese Übernahme in Würdigung des Einzelfalles
als unzumutbar erachtet werden. Denn die Sozialhilfe bemesse sich nach
dem Existenzminimum und diene daher nicht dazu, Einreisekosten für Kin-
der zu übernehmen. Obwohl es die finanzielle Lage der Beschwerdeführe-
rin eigentlich nicht zulassen würde, habe sie ihr letztes Geld zur Bezahlung
der Reisekosten aufgewendet, um ihre Tochter aus der unzumutbaren Si-
tuation in Äthiopien zu befreien.
5.
5.1 Gemäss geltendem Recht prüft das Bundesverwaltungsgericht Verfü-
gungen des SEM im Anwendungsbereich des AsylG nicht auf ihre Ange-
messenheit (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Gemäss BVGE 2014/22 handelt es
sich beim Entscheid betreffend die Übernahme der Einreisekosten um ei-
nen Ermessenentscheid (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.4 bis 5.8). Die Kognition
des Gerichts beschränkt sich diesbezüglich daher auf qualifizierte Fehler
(d.h. Missbrauch und Überschreiten des Ermessens).
5.2 Ein solcher qualifizierter Fehler liegt in casu nicht vor. Die Beschwer-
deführerin weist zwar zu Recht darauf hin, dass ein Gesuch um Rücker-
stattung der Reisekosten bei bereits erfolgter Einreise nicht a priori abzu-
weisen ist, sondern auch in diesen Fällen eine Einzelfallprüfung vorzuneh-
men ist. Dabei ist insbesondere zu würdigen, auf welche Weise die Kosten
der Einreise beglichen wurden; ferner dürfte von Bedeutung sein, in wel-
cher Situation sich die einreisewillige Person in ihrem Heimatstaat befun-
den hat. Insbesondere in Fällen, bei welchen sich die betreffende Person
wegen fehlender eigener Mittel und solcher des familiären Umfeldes na-
mentlich durch Aufnahme eines Darlehens bei einem Kreditinstitut ver-
schulden musste, beziehungsweise wenn die finanziellen Mittel von dritter
Seite vorgestreckt werden mussten, um einer akut gefährdeten Person die
Ausreise zu ermöglichen, kann eine Kostenübernahme durch den Bund
nicht von vornherein ausgeschlossen werden (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-6680/2009 vom 7. Februar 2012 E. 2.2). Eine solche
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Ausnahmesituation ist aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich und
wird auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Vielmehr
beschränken sich die Beschwerdevorbringen zur Hauptsache auf den
Standpunkt, dass das Rückerstattungsgesuch aufgrund ihrer Bedürftigkeit
gutzuheissen sei.
5.3 Obwohl die Argumentation des SEM, bei bereits erfolgter Einreise sei
die Kostenübernahme grundsätzlich zu verneinen, als verkürzt zu bezeich-
nen ist, ist das Vorliegen eines qualifizierten Ermessenfehlers zu vernei-
nen. Denn vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin – wenn auch
in Verwendung von Sozialhilfegeldern – in der Lage gewesen ist, die Rei-
sekosten aufzubringen, und in Ermangelung von Hinweisen auf eine Aus-
nahmekonstellation, namentlich eine unzumutbare Beschaffung von Dritt-
mitteln, erweist sich die Ermessensausübung des SEM, die Reisekosten
nicht zurückzuerstatten, jedenfalls nicht als rechtsfehlerhaft. Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Allerdings wird eine Partei,
die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Be-
zahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichts-
los erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dies ist vorliegend zu bejahen. Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit gut-
zuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das SEM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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