B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4352/2017
law/gnb
Ur t e i l vom 2 7 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Boris Banga,
Rechtsanwalt und Notar, Clivia Wullimann & Partner,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 30. Juni 2017 / N (…).
D-4352/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
– verliess seinen Aufenthaltsstaat B._______ eigenen Angaben zufolge am
(…) August 2015. Über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien,
Ungarn und Deutschland sei er am 12. September 2015 in die Schweiz
gelangt, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 23. September 2015
wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Ge-
suchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 10. April 2017
und 16. Mai 2017 wurde er eingehend zu den Asylgründen angehört.
Dabei machte er im Wesentlichen folgendes geltend: Er stamme aus
C._______, wo er drei Jahre lang die Primarschule besucht habe. Als Ju-
gendlicher sei er (…) gezogen, wo er zuletzt als Gärtner gearbeitet habe.
Von 2003 bis 2005 habe er während zwei Jahren und vier Monaten den
obligatorischen Militärdienst absolviert und sei danach wieder (…) zurück-
gekehrt, wobei er oft nach Syrien gegangen sei. Das letzte Mal sei er im
Jahr 2011 oder 2012 für seine eigene Heirat nach Syrien gereist und habe
anschliessend seine Frau (…) mitgenommen. Bei der gemeinsamen Aus-
reise (…) sei es an der Grenze zu Problemen mit den syrischen Behörden
gekommen, weshalb er sich danach nicht mehr an die Grenze gewagt
habe. Später habe er erfahren, dass er in Syrien als Reservist gesucht
werde. Weil er Angst gehabt habe, seine Aufenthaltsbewilligung (…) nicht
verlängern zu können und nach Syrien zurückgeschickt zu werden, habe
er sich entschlossen, (…) zu verlassen. Ursprünglich habe er geplant, mit
seiner Familie in die Türkei zu reisen, weil für syrische Staatsbürger damals
noch keine Visumspflicht bestanden habe. Zum Zwecke der Ausstellung
von Reisepässen für seine Frau und seine Kinder sei ihm der Kontakt zu
einem Mitarbeiter des syrischen Geheimdienstes vermittelt worden, dem
er auch eine Vollmacht ausgestellt habe. Dieser habe jedoch mehr Geld
als ursprünglich vereinbart und Sachleistungen von ihm verlangt, worauf er
den Mitarbeiter des syrischen Geheimdienstes und dessen Familie telefo-
nisch beschimpft habe. Darauf habe ihm dieser im Falle einer Rückkehr
nach Syrien mit Inhaftierung gedroht. Die Ehefrau und die Kinder seien im
Juli 2015 (…) zurück nach Syrien gereist und anschliessend in den Nord-
irak geflohen. Er selber habe am (…) August 2015 ein Flugzeug in die Tür-
kei bestiegen.
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Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Originale seiner Identitäts-
karte, seines Dienstbüchleins, eines Arbeitszeugnisses aus seiner obliga-
torischen Militärdienstzeit und seiner Registrationsbestätigung beim
UNHCR (…) sowie eine Kopie seines Reisepasses ein. Weiter reichte er
ein Aufforderungsschreiben für den Reservistenwehrdienst, die Ausweis-
kopie eines weiteren syrischen Staatsbürgers sowie die Kopie einer an
diese Person ausgestellte Spezialvollmacht zu den Akten.
B.
Mit Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2015 wurde das zuvor eingelei-
tete Dublin-Verfahren beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungs-
verfahren aufgenommen.
C.
Am 30. August 2016, 8. November 2016 und 16. März 2017 stellte der Be-
schwerdeführer Gesuche um Familienvereinigung und reichte als Beweis-
mittel Kopien des Familienausweises, der Reisepässe der Ehefrau und des
älteren Sohnes sowie eines Arztzeugnisses den älteren Sohn betreffend
ein.
D.
Mit Verfügung vom 30. Juni 2017 – eröffnet am 3. Juli 2017 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung
aus der Schweiz an, schob den Vollzug jedoch zu Gunsten einer vorläufi-
gen Aufnahme auf.
E.
Mit Eingabe vom 2. August 2017 erhob der Beschwerdeführer mittels sei-
nes Rechtsvertreters gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde und beantragte, es seien die Ziffern 1 bis 3 des Disposi-
tivs der Verfügung vom 30. Juni 2017 aufzuheben, es sei die Flüchtlingsei-
genschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sa-
che zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewil-
ligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und Herr
lic. iur. Boris Banga, Rechtsanwalt und Notar, als unentgeltlicher Rechts-
beistand einzusetzen.
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Seite 4
F.
Mit Zwischenverfügung vom 16. August 2017 wurden die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung
abgewiesen und der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, bis zum
31. August 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- einzuzahlen, ver-
bunden mit der Androhung, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten,
wenn der Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist nicht bezahlt
werde.
G.
Der Kostenvorschuss wurde am 29. August 2017 einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht.
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Kosten-
vorschuss innert angesetzter Frist geleistet wurde, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
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Seite 5
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus,
zum einen sei die Authentizität des eingereichten Marschbefehls grund-
sätzlich zu bezweifeln, zumal allgemein bekannt sei, dass syrische Doku-
mente heute in Syrien sowie in Drittstaaten käuflich erhältlich seien, wes-
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halb die Beweiskraft entsprechend gering sei. Sodann habe der Beschwer-
deführer eine tatsächlich erfolgte Einberufung in den Reservedienst nicht
auf überzeugende Weise darzulegen vermocht. So habe er keine genaue-
ren Angaben zur Art und Weise des Erhalts der Vorladung durch die Familie
machen können und nicht überzeugend darzustellen vermocht, weshalb
gerade er als Reservist gesucht worden sei, obwohl er sich seit vielen Jah-
ren (…) aufgehalten und die Heimatregion D._______ zum Zeitpunkt der
Vorladung bereits unter kurdischer Kontrolle gestanden habe. Auch seien
die Schilderungen zur Art und Weise, wie er von seiner Einberufung in den
aktiven Reservedienst erfahren und sich anschliessend verhalten habe, im
Laufe des Verfahrens unterschiedlich beziehungsweise teilweise unlogisch
ausgefallen. Die geltend gemachten Probleme bei der Ausreise aus Syrien
und die Bedrohung seitens des syrischen Geheimdienstmitarbeiters habe
er in der BzP in keiner Weise erwähnt, und überdies seien in den Aussagen
zu den Problemen mit dem Geheimdienstmitarbeiter sowohl zeitliche wie
auch inhaltliche Ungereimtheiten auszumachen. Darüber hinaus seien in
seinen Aussagen und den eingereichten Dokumenten unterschiedliche und
teils widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt der Heirat, zum Zeitpunkt
der letzten Ausreise aus Syrien und zum Beginn und zur Dauer seines Auf-
enthaltes (…) enthalten. Insgesamt würden seine Vorbringen den Anforde-
rungen an das Glaubhaftmachen nicht standhalten, so dass deren Asylre-
levanz nicht geprüft werden müsse.
5.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, der Standpunkt der
Vorinstanz, wonach die Echtheit des Marschbefehles zu bezweifeln sei, sei
rechtswidrig und stelle eine willkürliche Beweiswürdigung dar, womit auch
der Anspruch auf das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt sei.
Ferner brauche nicht näher erläutert zu werden, dass sich ein Asylsuchen-
der nach einer langen und gefährlichen Flucht aus einem Kriegsgebiet
nicht exakt an alle Daten und Details erinnern könne. Der Beschwerdefüh-
rer habe die zentralen Aussagen und Geschehnisse äusserst substantiiert
und frei erzählt, welche auch zahlreiche Realzeichen und Glaubhaftigkeits-
merkmale aufweisen würden. Es seien, wenn überhaupt, lediglich margi-
nale Abweichungen auszumachen, welche nicht als alleinige Begründung
für die Verneinung der Glaubhaftigkeit vorgebracht werden könnten. Seine
Einberufung in den Reservedienst habe er überzeugend dargelegt, und die
Vorinstanz stelle den Sachverhalt falsch fest, wenn sie davon ausgehe,
dass in C._______ im Jahr 2012 beziehungsweise 2013 eine Rekrutierung
gänzlich auszuschliessen sei. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer auf-
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grund seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie einer Verfolgung ausge-
setzt, was die Vorinstanz nicht geprüft habe, wodurch das rechtliche Gehör
verletzt sei.
6.
6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung
für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung ist eine die eigenen Erlebnisse
betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und kon-
krete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe
Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet
durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Überein-
stimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbeson-
dere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgescho-
benen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um
eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des
wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Anga-
ben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuch-
steller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die po-
sitiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es dem-
nach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in
Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um-
stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
6.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise da-
rauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachten
Probleme bei der letzten Ausreise aus Syrien und die Bedrohung seitens
des syrischen Geheimdienstmitarbeiters in der BzP in keiner Weise er-
wähnt hat. In der BzP gab er an, er habe (…) verlassen, weil er in Syrien
als Reservist gesucht werde. Die Nachfrage, ob dies alle Gründe für seinen
Weggang seien, bejahte er. Anschliessend wurde er gefragt, ob er ausser
den genannten Problemen weitere konkrete persönliche Probleme oder
Konflikte mit den Behörden oder irgendwelchen anderen Organisationen
gehabt habe, was er verneinte. Vor Abschluss der BzP wurde er nochmals
gefragt, ob es sonst noch nicht erwähnte Gründe gebe, die gegen eine
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Seite 8
Rückkehr in den „Heimat-/Herkunftsstaat“ sprächen, was er wiederum ver-
neinte. Selbst unter Berücksichtigung der summarischen Natur der BzP ist
nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer die Probleme bei der
letzten Ausreise aus Syrien und mit dem syrischen Geheimdienstmitarbei-
ter nicht erwähnte. Die entsprechenden Vorbingen sind deshalb als nach-
geschoben zu bezeichnen.
6.3 Gleichzeitig ist übereinstimmend mit der Vorinstanz festzuhalten, dass
die Aussagen zu den Problemen mit dem Geheimdienstmitarbeiter inhaltli-
che und zeitliche Abweichungen aufweisen. Zwar ist mit dem Beschwerde-
führer grundsätzlich davon auszugehen, dass nach einer Flucht aus einem
Kriegsgebiet und infolge Zeitablauf bestimmte Daten und Details oftmals in
den Hintergrund treten und die Erinnerung nachlässt. Vorliegend hielt sich
der Beschwerdeführer jedoch in den letzten Jahren (…) und damit nicht in
einem Kriegsgebiet auf und die Reise in die Schweiz dauerte nicht über-
mässig lange. Zudem ist davon auszugehen, dass ein Asylgesuchsteller in
der Lage ist, seine Asylgründe in den wesentlichen Punkten mehrmals
übereinstimmend zu schildern und den zeitlichen Ablauf derselben darzu-
legen. Die zeitlichen wie auch inhaltlichen Ungereimtheiten in den Aussa-
gen des Beschwerdeführers gehen indes weit über marginale Abweichun-
gen respektive übliche Erinnerungslücken hinaus. Daran vermag auch der
grundsätzlich bemerkenswerte Hinweis des Beschwerdeführers auf die
(…), welche der Geheimdienstmitarbeiter verlangt habe, nichts zu ändern.
Anstelle von Wiederholungen ist weitergehend auf die zutreffenden Aus-
führungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen,
denen der Beschwerdeführer nichts Substantiiertes entgegenhält.
6.4 Zum Beleg der Einberufung in den Militärdienst reichte der Beschwer-
deführer einen Marschbefehl vom (…) 2013 ein. Das SEM wies diesbezüg-
lich zu Recht auf die ständige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts hin,
dass dieses Dokument ohne weiteres käuflich erworben werden kann (vgl.
zuletzt Urteile D-4135/2017 vom 22. August 2017 E. 5.4; E-8105/2015 vom
19. Juli 2017 E. 9.1; D-1440/2016 vom 18. Juli 2017 E. 6.4.1). Aus der Tat-
sache, dass das SEM den Beweiswert des eingereichten Marschbefehls
als gering einstuft, kann keine Rechtswidrigkeit, willkürliche Beweiswürdi-
gung oder Verletzung des rechtlichen Gehörs abgeleitet werden. Überdies
ist übereinstimmend mit dem SEM festzustellen, dass der Marschbefehl zu
einem Zeitpunkt ausgestellt wurde, als die Region D._______ bereits von
den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) kontrolliert wurde (vgl.
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in-Syrien/story/20543340, aufgerufen am 15. August 2017). Die in der Be-
schwerde zitierte Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 5. No-
vember 2015 zu Syrien: Rekrutierung durch die syrische Armee in den von
der PYD verwalteten Gebieten vermag an dieser Feststellung nichts zu än-
dern, zumal sich der Bericht zu Rekrutierungen von Kurden in die syrische
Armee in den Städten Al-Hasaka und Al-Qamishli äussert und sich über-
dies nicht auf das Jahr 2013 bezieht. Anhaltspunkte für eine falsche Sach-
verhaltsbeurteilung durch die Vorinstanz sind somit keine ersichtlich. Auch
vor dem Hintergrund der kurdischen Kontrolle über die Region D._______
ist nicht nachvollziehbar, weshalb gerade der Beschwerdeführer, der sich
überdies seit Jahren (…) aufhielt, als Reservist gesucht worden sein soll.
6.5 Was die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Einberufung in den mi-
litärischen Reservedienst anbelangt, ist zunächst auf die Ausführungen in
E. 6.3 zu verweisen. Der Beschwerdeführer machte gänzlich unterschied-
liche Angaben zu seiner Kenntnisnahme der Einberufung in den aktiven
Reservedienst. Sprach er in der BzP von einer Liste mit den Namen der
Reservisten, die in C._______ veröffentlicht worden sei, brachte er in der
ersten Anhörung vor, er habe im Jahr 2011 oder 2012 Probleme bei der
letzten Ausreise aus Syrien gehabt und anschliessend über einen (…) Fah-
rer erfahren, dass er im Computersystem als Reservist aufgeboten sei. Am
Ende der ersten Anhörung respektive in der ergänzenden Anhörung
brachte er hingegen vor, er sei im Jahre 2013 von seinem Vater telefonisch
über den Eingang des Marschbefehls unterrichtet worden und habe des-
halb auf die Teilnahme an einer kurdischen Hochzeit in Syrien verzichtet.
Die Frage, ob es ausser dieser Vorladung weitere Hinweise gegeben habe,
dass er in Syrien als Reservist gesucht worden sei, verneinte er zunächst.
Erst auf die in der BzP erwähnte Liste mit den Namen der Reservisten an-
gesprochen, antwortete der Beschwerdeführer, er habe im Internet gese-
hen, dass Leute zwischen 18 und 35 Jahren für den Militärdienst gesucht
würden, er habe jedoch seinen Namen nicht gesehen. Auf die Frage, wes-
halb er die bei der ersten Anhörung vorgebrachten Probleme bei der letzten
Ausreise aus Syrien und die Ausschreibung als Reservist im Computersys-
tem an der Grenze nicht (mehr) erwähne, antwortete er, er habe es mit
seinen eigenen Augen nicht gesehen. Der Beschwerdeführer vermochte
auch in der Beschwerde diese substantiellen Ungereimtheiten nicht auszu-
räumen. Sein Einwand, er könne gutgläubig davon ausgehen, dass er Tat-
sachen, welche er bereits an der ersten Befragung vorgebracht habe, nicht
wiederholen müsse, ist unbehelflich, zumal er in der ergänzenden Anhö-
rung gezielt nach sämtlichen Informationsquellen betreffend seine Einbe-
rufung in den aktiven Reservedienst gefragt worden war.
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6.6 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten die Vorbringen des Beschwer-
deführers in Bezug auf die Einberufung in den aktiven Reservedienst und
die Probleme mit dem syrischen Geheimdienstmitarbeiter zu Recht als un-
glaubhaft beurteilt.
7.
7.1 Selbst wenn der eingereichte Marschbefehl authentisch und der Be-
schwerdeführer wegen Wehrdienstverweigerung gesucht respektive zur
Festnahme zwecks Zuführung zu den Reservisten ausgeschrieben wäre,
wäre in diesem Umstand allein keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu er-
kennen. Dazu ist auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
zu verweisen, wonach eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für
sich allein genommen die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen ver-
mag, sondern nur von Relevanz ist, wenn damit eine Verfolgung im Sinne
von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mithin die betroffene Person aus den
in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung
oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nach-
teilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.9).
Bezogen auf die spezifische Situation in Syrien hielt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines sy-
rischen Refraktärs dann erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre,
einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergan-
genheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf
sich gezogen habe (vgl. a.a.O. E. 6.7.3). Der Beschwerdeführer war ge-
mäss seinen eigenen Angaben in der BzP weder politisch noch religiös ak-
tiv, hatte keine (glaubhaften) konkreten persönlichen Probleme oder Kon-
flikte mit Behörden oder anderen Organisationen und war nie in Haft oder
vor Gericht. Es liegen somit keine substantiierten Hinweise für ein inner-
halb oder ausserhalb seines Heimatlandes erfolgtes regimekritisches En-
gagement vor und auch sonst ist nicht ersichtlich, inwiefern er die beson-
dere Aufmerksamkeit der syrischen Regierungsbehörden erregt und von
diesen als Gegner des Regimes identifiziert worden sein könnte. Gemäss
bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung erfüllt der Beschwerde-
führer die Flüchtlingseigenschaft somit nicht, auch wenn er tatsächlich in
den Reservedienst einberufen worden wäre und dem Aufgebot keine Folge
geleistet hätte.
7.2 Der Beschwerdeführer machte im vorinstanzlichen Verfahren nicht gel-
tend, er werde in Syrien aufgrund seiner Ethnie verfolgt. Das SEM hatte
deshalb keine Veranlassung, sich zur Frage der Kollektivverfolgung von
Kurden in Syrien zu äussern, weshalb entgegen der in der Beschwerde
D-4352/2017
Seite 11
vertretenen Auffassung keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt.
Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht ein ethnisch oder religiös
motiviertes Verfolgungsmuster gegenüber den Kurden, welches die praxis-
gemässen Anforderungen an eine Kollektivverfolgung nach BVGE 2011/16
(gezielte und intensive gegen das Kollektiv gerichtete Verfolgungsmass-
nahmen, die eine genügende Dichte aufweisen und über das hinausgehen,
was andere Teile der Bevölkerung hinzunehmen haben) erfüllen würde,
bislang nicht festgestellt (vgl. zuletzt Urteil E-1692/2015 vom 1. September
2017 E. 5.3.1). Der Beschwerdeführer weist keine oppositionspolitische
oder anderweitige besondere Vorbelastung aus Vorfluchtgründen auf und
hat deshalb nicht bereits aufgrund seiner kurdischen Ethnie bei einer Rück-
kehr nach Syrien ernsthafte Nachteile seitens der syrischen Behörden, des
IS oder anderer Kriegsparteien zu befürchten.
7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorinstanzlichen Erwä-
gungen nicht zu beanstanden sind und sich eine Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur
neuen Entscheidung erübrigt. Es kann ebenfalls darauf verzichtet werden,
auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an
der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft demnach nicht.
Das SEM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
7.4 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Be-
schwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthalts-
bewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie voll-
ständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten in der Höhe von
Fr. 750.− dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG so-
wie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
D-4352/2017
Seite 12
SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe am 29. August 2017 einbezahlte Kos-
tenvorschuss wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4352/2017
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.− werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Barbara Gysel Nüesch
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