Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D4353/2011
U r t e i l v om 1 0 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien A._______, geboren (…), alias B._______, geboren (…),
Guinea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(DublinVerfahren);
Verfügung des BFM vom 29. Juli 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat im Februar 2007. Nach Aufenthalten in Senegal und Italien
gelangte er am 6. Februar 2011 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag
im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch
einreichte. Anlässlich der Befragung zur Person vom 1. März 2011 im
EVZ C._______ machte der Beschwerdeführer insbesondere geltend, er
habe in Rom ein Asylgesuch gestellt, das abgelehnt worden sei. Im
Weiteren gab er an, er habe ausser in Italien in keinem anderen Land um
Asyl nachgesucht.
B.
Gestützt auf den EURODACTreffer vom 12. November 2007 sowie seine
Aussagen gewährte das BFM dem Beschwerdeführer am 1. März 2011
das rechtliche Gehör zum bevorstehenden Nichteintretensentscheid, zur
Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens
beziehungsweise zu einer allfälligen Wegweisung dorthin und gab ihm
Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. In diesem Zusammenhang
erklärte der Beschwerdeführer hauptsächlich, in Italien habe er zu viel
Leid gesehen, mehr als in seinem Heimatland. In Italien habe er während
dreier Jahre in einer Station der Untergrundbahn geschlafen und sei von
der Polizei geschlagen worden, weshalb er nicht dorthin zurückkehren
wolle.
C.
Gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers und den EURODAC
Treffer vom 12. November 2007 stellte das BFM am 20. Juni 2011 an
Italien ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im
Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 (DublinIIVerordnung; nachfolgend Dublin
IIVO) zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (vgl. Akten BFM A 13/5). Da sich die italienischen Behörden
bis zum 5. Juli 2011 nicht zum Wiederaufnahmeersuchen vernehmen
liessen, ging die Vorinstanz infolge Verfristung von der stillschweigenden
Zustimmung und von der Zuständigkeit Italiens aus.
D.
Mit Verfügung vom 29. Juli 2011 – eröffnet am 2. August 2011 – trat das
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BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26.
Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 6. Februar 2011 nicht ein und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach
Italien an. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass einer allfälligen
Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
E.
Mit französischsprachiger Beschwerde vom 5. August 2011
(Poststempel) ans Bundesverwaltungsgericht beantragte der
Beschwerdeführer, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei
festzustellen, dass die vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat
unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei ihm bis zum
Abschluss des Asylverfahrens der Aufenthalt in der Schweiz zu
ermöglichen. Zudem sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sowie
Asyl zu gewähren und es sei festzustellen, dass der Vollzug der
Wegweisung unzulässig, unzumutbar sowie unmöglich sei und es sei die
vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung, um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes
sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung (der Beschwerde)
wiederherzustellen. Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit
entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen.
Der Beschwerde lagen auszugsweise Kopien der vorinstanzlichen Akten
bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
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(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung, weshalb er zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist somit – unter Vorbehalt der
nachfolgenden Erwägungen – einzutreten.
1.4. Im vorliegenden Fall ergeht das Urteil in deutscher Sprache (vgl. Art.
6 AsylG i.V.m. Art. 33a Abs. 2 Satz 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 32 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die vom
Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der vormaligen
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Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und
Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f. sowie Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D1244/2010 vom 13. Januar 2011 E.
3.1). Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen materiellen
Prüfung und weist die Sache – sofern sie den Nichteintretensentscheid
als unrechtmässig erachtet – zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurück. Da die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, kommt dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
grundsätzlich volle Kognition zu, wobei sich diese Fragen – namentlich
diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen
(Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) in den
DublinVerfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides
stellen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und 10.2).
Demnach ist auf den Antrag, es sei die Flüchtlingseigenschaft
anzuerkennen und Asyl zu gewähren, nicht einzutreten.
Ebenso ist auf den Antrag, es sei festzustellen, dass die vorsorgliche
Wegweisung in einen Drittstaat unzulässig, unzumutbar und möglich sei,
nicht einzutreten, da der Tatbestand der vorsorglichen Wegweisung in
einen Drittstaat mit der in Kraft getretenen Gesetzesänderung vom 1.
Januar 2008 weggefallen ist.
Schliesslich ist festzustellen, dass im Rahmen des DublinVerfahrens, bei
dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des
Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.
1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20) bleibt und eine entsprechende Prüfung,
soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des
Nichteintretensentscheides stattfinden muss (BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und
10.2). Dementsprechend kann die Anordnung von Ersatzmassnahmen
respektive die Feststellung von diesen zugrundeliegenden
Vollzugshindernissen auch nicht Gegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens sein, weshalb auf die Beschwerde nicht
einzutreten ist, soweit darin beantragt wird, es sei die vorläufige
Aufnahme anzuordnen.
5.
5.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
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Seite 6
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG).
5.2. Das BFM hielt zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im
Wesentlichen fest, wie der EURODACTreffer beweise, habe der
Beschwerdeführer am 12. November 2007 in Rom ein Asylgesuch
gestellt. Italien sei gestützt auf das "Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.68])" sowie das "Übereinkommen vom 17.
Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der
Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung,
Anwendung und Entwicklung des SchengenBesitzstands und über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten
Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32)" für
die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Da Italien innerhalb der
festgelegten Frist nicht geantwortet habe, sei die Zuständigkeit gestützt
auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c der DublinIIVO auf Italien übergegangen. Die
Rückführung habe – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung (Art. 19 f. DublinIIVO) – bis spätestens am 5. Januar 2012
zu erfolgen. Anlässlich des dem Beschwerdeführer am 1. März 2011
gewährten rechtlichen Gehörs habe dieser ausgesagt, er habe in Italien
sehr gelitten, er sei dort obdachlos gewesen und sei von der Polizei
geschlagen worden. Diese Aussagen stellten kein Hindernis für eine
Wegweisung nach Italien dar, da dieser europäische Rechtsstaat gemäss
DublinAbkommen zur Rückübernahme verpflichtet sei. Es bestünden
daher keine Hinderungsgründe für eine Wegweisung nach Italien, wo die
Menschenrechte respektiert würden. Den Vollzug der Wegweisung
erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich.
5.3. Aus den Akten ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer im
August 2007 nach Italien begab, wo er am 12. November 2007 ein
Asylgesuch einreichte und sich bis am 6. Februar 2011 aufhielt. Da das
BFM die italienischen Behörden am 20. Juni 2011 um Wiederaufnahme
des Beschwerdeführers gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. e DublinIIVO
ersuchte und diese die Frist zur Stellungnahme ungenutzt verstreichen
liessen, liegt angesichts der Verfristung eine stillschweigende Zusage zur
Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c
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DublinIIVO vor, weshalb der Beschwerdeführer somit ohne Weiteres in
den DublinStaat Italien ausreisen kann, welcher staatsvertraglich
zuständig ist. An dieser Einschätzung ändern auch die anlässlich der
Befragung zur Person vom 1. März 2011 respektive der Gewährung des
rechtlichen Gehörs vom gleichen Tag sowie in der Rechtsmittelschrift
geäusserten Bedenken bezüglich der Lebensbedingungen in Italien
(keine Unterkunft, keine Unterstützung) nichts, ist doch Italien unter
anderem Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Übereinkommens vom 10.
Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Zudem kann
auch auf die spezifischen völkerrechtlichen Verpflichtungen Italiens
bezüglich der Betreuung von Asylsuchenden verwiesen werden,
namentlich die EURichtlinie 2003/9/EG vom 27. Januar 2003 zur
Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in
den Mitgliedstaaten, zu deren Durchsetzung die EULänder auch
entsprechende Rechtsmittel vorzusehen haben (vgl. Art. 21 der
sogenannten Aufnahmerichtlinie). Es bestehen vorliegend keine
glaubhaften Hinweise darauf, Italien würde sich im Falle des
Beschwerdeführers nicht an die aus diesen Übereinkommen
resultierenden Verpflichtungen, insbesondere das Rückschiebungsverbot
oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten. Gemäss Kenntnissen
des Bundesverwaltungsgerichts nehmen zudem neben staatlichen
Behörden auch private Hilfsorganisationen sich DublinRückkehrender
an. Unter diesen Umständen sind daher keine konkreten Anhaltspunkte
dafür ersichtlich, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr
nach Italien in eine existenzbedrohende Notlage geraten. Sodann steht
dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, sich bei den italienischen
Behörden hinsichtlich eines gesetzeswidrigen Verhaltens einzelner
Polizisten zu beschweren.
Angesichts der gesamten Umstände erweist sich der Vollzug der
Wegweisung nach Italien in Berücksichtigung der entscheidrelevanten
Aspekte – insbesondere unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK – als
zulässig und zumutbar, weshalb vorliegend kein Anlass zum Selbsteintritt
besteht. Alleine der in der Beschwerde geäusserte Wunsch des
Beschwerdeführers, in der Schweiz zu bleiben, ist kein Grund, eine
Rückführung nach Italien auszuschliessen.
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Seite 8
5.4. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die Ausführungen und
Einwände in der Beschwerde im Einzelnen weiter einzugehen, da sie am
Ergebnis nichts ändern. Das BFM ist in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten.
6.
6.1. Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Vorliegend ist keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). In Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist die
Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
Nichteintretensentscheids (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2). Auf die Frage
einer drohenden Verletzung des NonRefoulementGebots muss daher
an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden.
6.2. Weiter stellt sich die Frage nach der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht
unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG, sondern ebenfalls vor
der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen des Selbsteintrittsrechts (vgl.
Art. 29a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) oder gegebenenfalls – sofern
sich Familienmitglieder in verschiedenen DublinStaaten befinden und
allenfalls zusammengeführt werden sollten – bei der Ausübung der
sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 DublinIIVO).
6.3. Nach dem Gesagten sind die vom BFM verfügte Wegweisung und
deren Vollzug nach Italien zu bestätigen.
7.
Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit darauf einzutreten ist.
8.
Mit dem Urteil in der Hauptsache sind die (Eventual)Begehren um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden.
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9.
9.1. Aufgrund vorstehender Erwägungen erweist sich die Beschwerde als
aussichtslos, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um Beiordnung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes – unbesehen der Frage der Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers – vollumfänglich abzuweisen sind.
9.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 13 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um
Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand: