B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4353/2017
Ur t e i l vom 1 4 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Nira Schidlow.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 30. Juni 2017 / N (…).
D-4353/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Eritrea, welcher eige-
nen Angaben zufolge aus B._______, Subzoba B._______, Zoba
C._______ stammt, wo er zusammen mit seiner Mutter und seinen Ge-
schwistern gelebt habe – ersuchte am 26. Juli 2015 um Gewährung von
Asyl in der Schweiz, worauf er am 5. August 2015 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum D._______ zu seiner Person befragt (BzP) und am
16. Februar 2017 vertieft zu seinen Asylgründen angehört wurde.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend,
er habe sein Heimatland im (…) 2015 beziehungsweise am (…) 2015 ver-
lassen, um dem Militärdienst zu entgehen. Da er als Deserteur registriert
gewesen sei und ihn die Behörden gesucht hätten, habe er fliehen müssen.
In diesem Zusammenhang brachte der Beschwerdeführer zur Hauptsache
das Folgende vor: Er habe die Schule während 12 Jahren besucht, wovon
er das letzte Jahr (vom […] 2013 bis zum […] 2014) im Militärcamp in Sawa
absolviert habe. Er sei im Rahmen der (…) Runde eingerückt. Am (…) 2014
habe er sich erneut in Sawa melden müssen, um seine Noten zu erfahren.
Ursprünglich habe man ihm gesagt, dass er seine Zertifikate erhalten und
zu einer Ausbildung zugeteilt würde. Da er die Abschlussprüfung jedoch
nicht bestanden habe, wäre er einer militärischen Einheit zugeteilt worden.
Als er dies erfahren habe, sei er nach Hause geflohen. Dort habe er im (…)
beziehungsweise im (…) 2015 eine Vorladung erhalten, sich wieder zu stel-
len. Dieser sei er allerdings nicht gefolgt und habe sich stattdessen in der
Einöde versteckt. Daraufhin habe er eine weitere Vorladung erhalten und
schliesslich sei gar seine Mutter seinetwegen verhaftet worden. Vor diesem
Hintergrund habe er letztlich beschlossen, aus seiner Heimat zu fliehen.
Zu den Umständen seiner Ausreise führte der Beschwerdeführer aus, er
habe Eritrea im (…) beziehungsweise (…) 2015 illegal verlassen, worauf
er die Grenze zum Sudan zu Fuss überquert habe. Nach einem Aufenthalt
von circa (…) sei er von dort in einem Personenwagen nach Libyen ge-
langt. Er habe sich dort etwa (…) weitere Monate aufgehalten. Anschlies-
send sei er im Boot nach Italien und danach am (…) mit dem Zug bis in die
Schweiz gereist.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Rahmen
des erstinstanzlichen Verfahrens seine eritreische Einwohnerkarte im Ori-
ginal zu den Akten.
D-4353/2017
Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 30. Juni 2017 – eröffnet am 4. Juli 2017 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz.
Gleichzeitig wurde aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzu-
ges eine vorläufige Aufnahme angeordnet.
C.
Mit Eingabe vom 3. August 2017 (Poststempel) erhob der Beschwerdefüh-
rer – handelnd durch seine Rechtsvertreterin – gegen diesen Entscheid
Beschwerde. In seiner Eingabe beantragte er, den angefochtenen Ent-
scheid des Staatssekretariats für Migration in den Dispositivpunkten 1 bis
3 aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und anzuerken-
nen und ihm als Folge davon Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzu-
lässigkeit der Wegweisung festzustellen und er in Folge davon als Flücht-
ling aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltli-
che Rechtspflege.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2017 wurde dem Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG entsprochen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ver-
zichtet. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen.
E.
In der Vernehmlassung vom 17. August 2017 hielt das SEM im Wesentli-
chen an seinen bisherigen Ausführungen fest und beantragte die Abwei-
sung der Beschwerde.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2017 wurde dem Beschwerde-
führer die Möglichkeit gewährt, innert Frist eine Replik einzureichen, an-
dernfalls Verzicht angenommen werde. Der Beschwerdeführer liess die
Frist ungenutzt verstreichen.
D-4353/2017
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der
Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit ein-
zutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (BVGE 2014/26 E.
5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-4353/2017
Seite 5
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum
Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
3.4 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs.
4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck
noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehen-
den Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten kön-
nen; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber aller-
dings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründete seine Verfügung vom 30. Juni 2017 im Wesent-
lichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft
seien. Er habe in der Anhörung wesentlichen in der BzP gemachten Anga-
ben widersprochen. Ein starkes Unglaubhaftigkeitselement sei insbeson-
dere, dass er zwar exakte, sich jedoch widersprechende Daten genannt
habe. So habe er beispielsweise in der BzP angegeben, dass er Anfang
und Ende (…) 2015 zum Militärdienst aufgeboten worden sei. Anlässlich
der Anhörung habe er jedoch geltend gemacht, dass er am (…) und am
(…) 2015, im Abstand von genau fünf Tagen, eine Vorladung zum Militär-
dienst erhalten habe. Dies sei ein starkes Indiz dafür, dass er sich anläss-
lich der Anhörung lediglich noch ungefähr daran erinnert habe, was er an
D-4353/2017
Seite 6
der BzP ausgesagt habe. Dieser Eindruck werde dadurch verstärkt, dass
er klar unterschiedliche Angaben zu jenem Ereignis gemacht habe, wel-
ches für seine Ausreise entscheidend gewesen sei. So habe er zwar so-
wohl anlässlich der BzP als auch der Anhörung ausgesagt, dass er am (…)
2015 ausgereist sei. Allerdings habe er im Rahmen der Anhörung angege-
ben, dies sei direkt an dem Tag gewesen, an welchem seine Mutter verhaf-
tet worden sei. Anlässlich der BzP habe er jedoch im Widerspruch dazu
noch ausgesagt, seine Mutter sei bereits seit dem (…) 2015 in Haft gewe-
sen und er sei dann am fünften Tag ihrer Haft ausgereist. Somit seien we-
der die Schilderungen zu seiner Vorladung noch zu der Verhaftung seiner
Mutter glaubhaft. Aufgrund seiner Aussagen sei es zwar durchaus wahr-
scheinlich, dass er in Sawa gewesen sei, eine nachfolgende Verfolgung
beziehungsweise ein Aufgebot durch die Militärbehörden habe er jedoch
aufgrund der aufgezeigten Widersprüche nicht glaubhaft gemacht. Des
Weiteren sei auf die unterschiedliche Erzählstruktur bezüglich seiner Vor-
bringen hinzuweisen. So habe er von sich aus ausführlich und substantiiert
von seiner illegalen Ausreise erzählt. Zu den eigentlichen Vorbringen be-
fragt, habe er jedoch erst nach mehrmaligem Nachfragen genauer erzählt,
was ihm angeblich geschehen sei. Da seine Ausführungen bezüglich Re-
fraktion somit als unglaubhaft zu erkennen seien, müsse deren Asylrele-
vanz nicht geprüft werden.
Der Beschwerdeführer mache des Weiteren geltend, Eritrea im (…), bezie-
hungsweis im (…) 2015 illegal in Richtung Sudan verlassen zu haben. Ge-
mäss Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar
2017 (D-7898/2015) begründe jedoch eine illegale Ausreise allein keine
Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung. Da er jedoch keine
Vorfluchtgrunde habe glaubhaft machen können, seien neben der illegalen
Ausreise keine anderen Anknüpfungspunkte ersichtlich, welche ihn in den
Augen des eritreischen Staates als missliebige Person erscheinen lassen
könnten. Somit erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein
Asylgesuch abzulehnen sei. Allerdings sei im vorliegenden Fall der Vollzug
der Wegweisung als nicht zumutbar zu erachten, weshalb der Beschwer-
deführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei.
4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem im Wesentlichen entgegen, die Vor-
instanz habe ihm zu Unrecht seine Vorbringen nicht geglaubt. Seine Anga-
ben zu den Geschehnissen im Heimatland seien sehr wohl als glaubhaft
einzustufen und er müsse den behaupteten Sachverhalt nur glaubhaft ma-
chen, wobei allfällige Zweifel am Wahrheitsgehalt einzelner Elemente nicht
zwingend zum Schluss führen würden, dass die Vorbringen insgesamt
D-4353/2017
Seite 7
nicht glaubhaft seien. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz handle
es sich bei den Unterschieden zwischen der BzP und der Anhörung nicht
um Widersprüche. Es sei wissenschaftlich bewiesen, dass niemand ein
Geschehen mehrmals gleich erzählen könne. Im Hinblick darauf, dass zwi-
schen BzP und Anhörung fast eineinhalb Jahre vergangen seien, sei es
ganz normal, dass es zu Abweichungen zwischen den Antworten gekom-
men sei. So sei insbesondere nicht nachvollziehbar, dass es das SEM zwar
als möglich betrachte, dass er im Militärcamp in Sawa gewesen sei, aber
eine nachfolgende Verfolgung beziehungsweise ein Aufgebot durch die Mi-
litärbehörden aufgrund von Widersprüchen nicht glaube. Dabei sei be-
kannt, dass es so gut wie unmöglich sei, aus dem eritreischen Militärdienst
entlassen zu werden. In Anbetracht der Tatsache, dass er im militärdienst-
pflichtigen Alter sei, wäre es ihm demzufolge gar nicht möglich gewesen,
Eritrea legal zu verlassen. Die eritreischen Behörden würden ihm aufgrund
seiner Desertion, seiner Refraktion und seiner illegalen Ausreise im militär-
dienstpflichtigen Alter bei einer Rückkehr eine regierungsfeindliche Haltung
unterstellen und ihn streng und brutal bestrafen. Da ihm bei einer Rückkehr
somit ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes drohen würden, sei
– falls seinem Hauptbegehren nicht stattgegeben werde – zumindest die
Unzulässigkeit der Wegweisung festzustellen und ihm als Folge davon,
vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine angeb-
lich behördliche Vorladung vom (…) 2015 im Original zu den Akten. Er habe
erst durch seine Rechtsvertreterin von der Relevanz von Beweismitteln er-
fahren, weshalb er seine Mutter erst auf Stufe des Beschwerdeverfahrens
um Zustellung der Vorladung gebeten habe.
4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM im Wesentlichen aus, dass
die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweis-
mittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen
könnten. So sei insbesondere nicht klar, wieso das nachträglich einge-
reichte Aufgebot zum Militärdienst nicht bereits während des erstinstanzli-
chen Verfahrens eingereicht worden sei. Entgegen dem Vorbringen, ihm
sei die Relevanz von Beweismitteln erst von seiner Rechtsvertreterin dar-
gelegt worden, sei dem Beschwerdeführer mindestens zwei Mal ausdrück-
lich erläutert worden, dass Beweismittel – sofern vorhanden – eingereicht
werden müssten. Des Weiteren sei zu betonen, dass solche Dokumente
über keinerlei Sicherheitsmerkmale verfügen würden und leicht käuflich er-
werbbar seien.
D-4353/2017
Seite 8
5.
5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1. m.w.H.).
5.2 Die Vorinstanz stellt in ihrem Entscheid in erster Linie auf Widersprüch-
lichkeiten zwischen der Erstbefragung (BzP) und der Anhörung ab. Es ist
jedoch bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit zu berücksichtigen, dass die
Erstbefragung (im Gegensatz zur Anhörung) hinsichtlich der Asylvorbrin-
gen lediglich einen summarischen Charakter aufweist und zudem nur in-
haltsgemäss und nicht wortwörtlich protokolliert und übersetzt wird, wes-
halb gemäss ständiger Rechtsprechung den dort protokollierten Aussagen
grundsätzlich nur ein beschränkter Beweiswert zukommen. Widersprüche
dürfen daher für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur dann herangezo-
gen werden, wenn klare Aussagen der Befragung in wesentlichen Punkten
von den Asylvorbringen in den späteren Aussagen in der Anhörung diamet-
ral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, wel-
che später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der
Befragung zumindest ansatzweise erwähnt wurden (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1993 Nr. 3).
D-4353/2017
Seite 9
5.3 Im vorliegenden Fall gelangt das Bundesverwaltungsgericht auch unter
Berücksichtigung dieser Rechtsprechung zum Schluss, dass sich der Be-
schwerdeführer in der Anhörung, aber auch zwischen der Befragung und
der Anhörung in durchaus gewichtige Widersprüche verstrickt hat. Diesbe-
züglich kann vorab auf die zutreffende Argumentation in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden. In Ergänzung dazu wird Folgendes festge-
halten:
Aufgrund der substantiierten Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner
militärischen Einteilung, den detaillierten Angaben zum Militärcamp in
Sawa, inklusive den Angaben zu dem zwölften Schuljahr und der Ab-
schlussprüfung kann dem Beschwerdeführer geglaubt werden, dass er in
Sawa war. Die Tatsache, dass er im Militärcamp in Sawa war, belegt jedoch
weder seine Refraktion, geschweige denn seine Desertion, zumal es auch
im eritreischen Militärdienst zu Entlassungen kommen kann (vgl. insbeson-
dere das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. August
2017, D-3315/2015, mit diversen weiteren Hinweisen). Daher vermögen
auch Beweismittel, mit welchen der Beschwerdeführer seine Vorladung
zum Militärdienst zu beweisen versucht, nichts an der Einschätzung zu än-
dern.
Dagegen überzeugt nicht, dass der Beschwerdeführer die im (…) oder (…)
bei seiner Familie abgegebene Vorladung nicht gelesen habe (act. A17 F:
90 ff.). Auch wenn er nicht vorhatte, wieder nach Sawa in den Militärdienst
zu gehen, wäre zu erwarten gewesen, dass er vom Inhalt eines so bedeu-
tungsvollen, an ihn gerichteten Schreibens persönlich Kenntnis nimmt. Fra-
gen wirft beispielsweise auch die Behauptung des Beschwerdeführers auf,
er sei vom (…) 2013 bis zum (…) 2014 in Sawa gewesen. Zu der Zeit sei
er (…) Jahre alt gewesen und (…) geworden (act. A17 F: 28 ff.). Auf den
Widerspruch angesprochen, dass er doch (…) geboren worden sei und so-
mit zu der Zeit wohl eher (…) gewesen und (…) geworden sei, wiederholte
der Beschwerdeführer lediglich seine Angaben. Hinsichtlich der diversen
Unvereinbarkeiten fällt insbesondere ins Gewicht, dass der Beschwerde-
führer in der BzP zu den Umständen der Flucht zunächst aussagte, dass
er, nachdem er aus dem Militärcamp geflohen sei, Anfang und Ende (…)
2015 eine Vorladung vom Militär erhalten habe (BzP F: 7.02). Da er diesen
Vorladungen nicht gefolgt sei, sei seine Mutter am (…) 2015 verhaftet wor-
den und er sei fünf Tage später, am (…) 2015 illegal ausgereist. Anlässlich
der Anhörung sagte er jedoch aus, dass er, nachdem er aus dem Militär-
camp geflohen sei, am (…) 2015 die erste und fünf Tage später, am (…)
2015, die zweite Vorladung erhalten habe. Da er diesen Vorladungen nicht
D-4353/2017
Seite 10
gefolgt sei, sei seine Mutter am (…) 2015 – und somit wieder fünf Tage
später – verhaftet worden, worauf er noch am selben Tag illegal ausgereist
sei. Als das SEM den Beschwerdeführer auf die erheblichen Widersprüche
beim zentralen Ereignis, welches für seine Flucht entscheidend gewesen
sei, ansprach, stritt der Beschwerdeführer diese ab (bspw. act. A17 F: 49).
5.4 Aufgrund der oben erwähnten Ungereimtheiten und der Tatsache, dass
der Beschwerdeführer erst im Alter von (…) Jahren aus Eritrea ausgereist
ist, kommt das Gericht zum Schluss, dass er entweder Militärdienst geleis-
tet hat und regulär entlassen wurde oder dass er von der Dienstpflicht be-
freit wurde. Nicht glaubhaft ist demnach, dass er den Militärdienst verwei-
gerte oder aus dem Militärdienst desertiert ist. Als Zwischenergebnis resul-
tiert somit, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise keine
ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hatte.
5.5 In Bezug auf die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea lässt
sich festhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Erit-
rea-Praxis aktualisiert hat. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als
Referenzurteil publiziert) gelangte das Gericht zum Schluss, dass bei einer
illegalen Ausreise im Falle einer Rückkehr nicht mehr per se von einer Ge-
fahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung auszugehen sei. Eine
illegale Ausreise allein führe daher nicht mehr zur Begründung der Flücht-
lingseigenschaft. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungs-
punkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Be-
hörden als missliebige Person erscheinen liessen und dadurch zu einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. Re-
ferenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, E. 4.1 und 5.1 f.).
Aufgrund dieser Praxisänderung kann auf weitere Ausführungen zur
Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der il-
legalen Ausreise verzichtet werden. Der Beschwerdeführer weist neben
der illegalen Ausreise keine relevanten zusätzlichen Anknüpfungspunkte
für eine Schärfung seines Profils auf. Mangels Glaubhaftigkeit seiner Aus-
sagen zur Desertion beziehungsweise Refraktion bestehen keine Anhalts-
punkte für eine drohende asylrelevante Verfolgung wegen Militärdienstver-
weigerung. Die Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten
Verfolgung wegen illegaler Ausreise erweist sich daher als unbegründet.
6.
Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht dem
D-4353/2017
Seite 11
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und sein
Asylgesuch abgelehnt hat.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.3 Vorliegend hat das SEM anstelle des Wegweisungsvollzuges die vor-
läufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet
(Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AuG [SR 142.20]). In
diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass die Gründe für die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme im Einzelnen – vorliegend erkennt das
Staatssekretariat den Vollzug nach Eritrea als derzeit unzumutbar (Art. 83
Abs. 4 AuG) – vom Bundesverwaltungsgericht nicht näher zu prüfen sind.
Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung
(Art. 83 Abs. 2-4 AuG; Unmöglichkeit, Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit)
sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der
Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesen-
heit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnah-
me steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde
ans Bundesverwaltungsgericht offen, wobei in jenem Verfahren sämtliche
Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal
herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51
E. 5.4 m.w.H).
Vor diesem Hintergrund erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur
geltend gemachten Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
D-4353/2017
Seite 12
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Zwischen-
verfügung vom 11. August 2017 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Kosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4353/2017
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Nira Schidlow
Versand: