Abtei lung IV
D-4354/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . J u n i 2 0 1 0
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
A._______, geboren ..., Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. Juni 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4354/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 10. Mai 2010 in die Schweiz einreiste
und gleichentags ... ohne Einreichung von Identitätsdokumenten um
Asyl nachsuchte,
dass er ... am 25. Mai 2010 summarisch befragt und am 3. Juni 2010
einlässlich zu den Gründen für sein Gesuch angehört wurde,
dass er zu seiner Person angab, er sei nigerianischer Staatsangehöri-
ger und stamme aus dem Dorfteil X._______, Dorf Abiriba in Abia
State, wo er in der Landwirtschaft gearbeitet habe,
dass er zur Begründung seines Gesuches geltend machte, sein Vater
sei Oberhaupt des Dorfes X._______ und Hauptdiener des dortigen
Schreines gewesen,
dass er die Verwandten seines Vaters, welche alle Anhänger eines –
ihm namentlich nicht bekannten – Schreins seien und im gleichen Dorf
leben, nicht kenne, da er selber Christ sei, (A1, S. 3 sowie A8, S. 2)
dass ihn die Verwandten nach dem Tod seines Vaters im März 2010
aufforderten, dessen Nachfolge anzutreten, weil er der einzige Sohn
gewesen sei,
dass er sich aufgrund seiner Religionszugehörigkeit geweigert habe,
diese Aufgabe zu übernehmen und er deshalb von den Verwandten
mehrmals aufgesucht sowie mit dem Tode bedroht worden sei (A1,
S. 5),
dass er nach dem dritten Besuch seiner Verwandten aus Angst um
sein Leben in den Busch geflohen sei, wo er einen Jäger angetroffen
und dieser ihm Hilfe versprochen habe,
dass ihn der Jäger in der Folge mit einem kleinen Boot in ein grosses
Gewässer gebracht habe, wo ein grosses Schiff gewesen sei,
dass er zu den Umständen seiner weiteren Reise angab, er sei mit
dem grossen Schiff in ein ihm unbekanntes Land gelangt,
dass er von dort aus mit einem Auto illegal in die Schweiz gebracht
worden sei,
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dass er schliesslich in diesem Zusammenhang vorbrachte, er habe
seine gesamte Reise ohne jegliche Papiere und ohne jegliche Bezah-
lung, alleine Dank der Hilfe verschiedener Personen gemacht (A1,
S. 9),
dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung im Transitzentrum Alt-
stätten keine Identitätspapiere einreichte mit der Begründung, er habe
noch nie Identitätspapiere gehabt und könne niemanden im Heimat-
staat kontaktieren (vgl. A1, S. 4 und 5),
dass das BFM mit – gleichentags eröffneter – Verfügung vom 8. Ju-
ni 2010 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers nicht eintrat, dessen Wegweisung aus der Schweiz anordne-
te und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden
keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben,
dass das BFM in seinem Entscheid ausführte, seine Angaben zu sei-
ner Herkunft und seiner Identität seien unzureichend und unglaubhaft,
da er unter anderem nicht wisse, wie der Chief des Dorfes heisst, wie
viele Familien dort leben oder wo man sich Ausweisdokumente aus-
stellen lassen kann,
dass ihm auch nicht geglaubt werden könne, dass er über keinerlei
Kontaktmöglichkeiten mit Nigeria verfüge, obwohl der Vater des Be-
schwerdeführers Dorfoberhaupt und Hauptdiener des Schreins gewe-
sen sei,
dass es unplausibel sei, dass er ohne jegliche Reisepapiere und ohne
je kontrolliert worden zu sein, nach Europa habe gelangen können,
dass seine diesbezüglichen Antworten tatsachenwidrig und unsub-
stanziiert ausgefallen seien, welche den Standardvorbringen vieler
Asylsuchender entsprächen, die nicht bereit seien, ihre Identität mit
Ausweispapieren zu belegen,
dass somit keine entschuldbaren Gründe für die Papierlosigkeit vorlä-
gen,
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dass die Vorinstanz weiter festhielt, der Beschwerdeführer erfülle auf-
grund seiner offenkundig realitätsfremden und widersprüchlichen Ge-
suchsvorbringen die Flüchtlingseigenschaft nicht, und es seien auch
keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich,
dass zudem seine Vorbringen, unabhängig von der Frage der Glaub-
haftigkeit, nicht asylrechtlich relevant im Sinne von Art. 3 AsylG seien,
da es sich um Übergriffe privater Dritter gehandelt habe und sich der
Beschwerdeführer an die Behörden habe wenden können,
dass im Weiteren der Wegweisungsvollzug aufgrund der Aktenlage als
zulässig, zumutbar und möglich erscheine,
dass dem Bundesverwaltungsgericht am 16. Juni 2010 vom BFM eine
bei diesem eingegangene Beschwerde vom 14. Juni 2010 (Poststem-
pel) gegen diesen Entscheid übermittelt wurde, in der der Beschwer-
deführer sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
die Asylgewährung beantragte,
dass er dabei die Angaben zu seiner Herkunft und den geltend ge-
machten Gesuchsgründen wiederholte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 16. Juni 2010 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter li-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent -
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG – auf welchen sich die angefochtene
Verfügung stützt – das offenkundige Nichtbestehen der Flüchtlingsei-
genschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von
Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind, soweit dies im
Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. Entscheide des
Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8
insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
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Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspa-
piere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen keine Identitätsdo-
kumente einreichte,
dass das BFM zu Recht und mit überzeugender Begründung zum
Schluss gekommen ist, es lägen dafür keine entschuldbaren Gründe
vor, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen
werden kann, zumal in der Beschwerdeschrift auf die diesbezüglichen
vorinstanzlichen Erwägungen nicht näher eingegangen wird,
dass im Weiteren auch die Schilderungen des Beschwerdeführers zu
seinem Reiseweg auffallend realitätsfremd und unsubstanziiert ausge-
fallen sind und der Beschwerdeführer bis zum jetzigen Zeitpunkt offen-
sichtlich keine Anstrengungen unternommen hat, Identitätsdokumente
nachzureichen,
dass das BFM im Weiteren zu Recht davon ausging, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht, da seine
Vorbringen selbst wenn sie glaubhaft sein sollten, nicht asylrelevant im
Sinne von Art. 3 AsylG seien,
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dass hinsichtlich näherer Begründung zur Vermeidung von Wiederho-
lungen auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung des BFM verwiesen werden kann,
dass sich die Ausführungen in der Beschwerde in einer Wiederholung
der bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend ge-
machten Vorbringen erschöpfen und an dieser Beurteilung nichts zu
ändern vermögen,
dass bei dieser Sachlage die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich
nicht gegeben ist und aufgrund der Akten auch keine Notwendigkeit
zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses besteht
(im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht li-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
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liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und
keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung er-
sichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass im Falle einer Rückkehr weder die allgemeine Lage in Nigeria
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des jungen
und gemäss den Akten gesunden Beschwerdeführers schliessen las-
sen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des ...[BFM] (Einschrei-
ben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, ... (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______, mit der
Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um
Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundes-
verwaltungsgericht)
- ...
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