Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D4354/2011
U r t e i l v om 1 7 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien A._______, geboren (…),
sowie deren Tochter
B._______, geboren (…),
Kosovo,
(…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(DublinVerfahren);
Verfügung des BFM vom 3. August 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge den Kosovo im
Juli 2009 verliess und mit ihrer Tochter am 27. April 2011 in die Schweiz
gelangte, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der summarischen Befragung im
Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ vom 9. Mai 2011 im
Wesentlichen geltend machte, sie habe in die Schweiz kommen wollen,
sei aber an der ungarischen Grenze festgenommen und für sechs
Wochen in ein Asylantenheim gebracht worden (EurodacTreffer vom 14.
und 27. Juli 2009),
dass sie von dort nach Deutschland gegangen sei, wo sie sich bloss zwei
Tage aufgehalten habe, um weiter nach Belgien zu reisen, wo sie ein
Asylgesuch gestellt habe (EurodacTreffer vom 1. September 2009),
dass sie schliesslich von Belgien nach Deutschland zurückgekehrt sei,
wo sie in der Folge ebenfalls ein Asylgesuch gestellt habe,
dass die deutschen Behörden von ihrer Schwangerschaft erfahren hätten
und ihr aufgetragen hätten, nach der Geburt des Kindes Deutschland
verlassen zu müssen,
dass sie nach der Geburt der Tochter einen negativen Entscheid erhalten
habe und Deutschland Richtung Kosovo hätte verlassen sollen,
dass sie sich daraufhin nach Belgien begeben habe, wo sie sich bei
Bekannten ungefähr ein Jahr illegal aufgehalten habe,
dass sie von Belgien aus in die Schweiz gekommen sei,
dass der Beschwerdeführerin in der gleichen Anhörung das rechtliche
Gehör zu einem bevorstehenden Nichteintretensentscheid gewährt
wurde, da aufgrund ihrer Vorbringen, der EurodacTreffer, der Unterlagen
des D._______ und der DublinVerordnung mutmasslich Ungarn, Belgien
oder Deutschland für die Durchführung des Asyl und
Wegweisungsverfahrens als zuständig erachtet wurde,
dass sie vorbrachte, sie möchte nicht mehr nach Ungarn zurückkehren,
weil es dort eine Katastrophe sei, sie geschlagen und schlecht behandelt
worden sei und die Bedingungen schlecht seien,
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dass sie in Belgien einen negativen Entscheid erhalten habe und nicht
glaube, dass Belgien sie zurücknehmen würde,
dass sie auch nicht wüsste, was gegen eine Wegweisung nach Belgien
sprechen könnte, ausser dass sie von dort wohl in den Kosovo
ausgeschafft werde,
dass es sich gleichermassen in Bezug auf eine Rückkehr nach
Deutschland verhalte, weil sie dort auch schon einmal einen
Abschiebungsentscheid erhalten habe und deshalb die Abschiebung in
den Kosovo befürchte,
dass sie – hätte sie in Deutschland bleiben können – nicht nach Ungarn
oder Belgien gegangen wäre,
dass die Beschwerdeführerinnen für die Dauer des Verfahrens dem
Kanton E._______ zugewiesen wurden,
dass das BFM am 25. Mai 2011 ein Informationsersuchen an die
deutschen Behörden richtete, worin es im Wesentlichen die von der
Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung im EVZ gemachten
Angaben aufführte,
dass die deutschen Behörden mit Schreiben vom 29. Juni 2011 die von
der Beschwerdeführerin gemachten Angaben bestätigten und mitteilten,
dass Ungarn ihrem Ersuchen um Wiederaufnahme der
Beschwerdeführerinnen am 10. Dezember 2009 zugestimmt habe,
dass das BFM am 7. Juli 2011 die ungarischen Behörden um Übernahme
der Beschwerdeführerinnen ersuchte,
dass das Übernahmeersuchen des BFM von den ungarischen Behörden
am 11. Juli 2011 mit der Begründung abgelehnt wurde, dass die
deutschen Behörden die Beschwerdeführerinnen nicht innert der
sechsmonatigen Frist überstellt und auch nicht um Erstreckung der
Überstellungsfrist nachgesucht hätten,
dass das BFM am 18. und 26. Juli 2011 die deutschen Behörden um
Übernahme der Beschwerdeführerinnen ersuchte,
dass das Übernahmeersuchen von den deutschen Behörden am 2.
August 2011 gutgeheissen wurde,
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dass das BFM mit Verfügung vom 3. August 2011 – eröffnet am 9.
August 2011 – gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der
Beschwerdeführerinnen nicht eintrat und im Rahmen eines Dublin
Verfahrens die Wegweisung nach Deutschland sowie den Vollzug
anordnete,
dass es die Beschwerdeführerinnen gleichzeitig aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und
festhielt, eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine
aufschiebende Wirkung,
dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen anführte, die
Beschwerdeführerin habe zu Protokoll gegeben, nach Einreichung der
Asylanträge in Ungarn und Belgien nach Deutschland gereist zu sein, wo
sie ihre Tochter geboren habe,
dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter vor der geplanten
Ausschaffung in den Kosovo wieder nach Belgien zurückgekehrt sei, was
durch die Antwort der deutschen Behörden auf das Informationsersuchen
des BFM bestätigt worden sei,
dass die deutschen Behörden das Ersuchen um Übernahme der
Beschwerdeführerinnen gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c (recte: Art. 20
Abs. 2) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar
2003 (DublinIIVO) zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist, gutgeheissen haben,
dass somit gemäss Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.68]) die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl
und Wegweisungsverfahrens an Deutschland übergegangen sei,
dass die Überstellung an Deutschland – vorbehältlich einer allfälligen
Unterbrechung oder Verlängerung der Frist (Art. 19 f. DublinIIVO) – bis
spätestens am 2. Februar 2012 zu erfolgen habe,
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dass auf die Asylgesuche nicht einzutreten sei,
dass die Beschwerdeführerinnen in einen Drittstaat reisen könnten, in
dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG
fänden und deshalb das NonRefoulementGebot bezüglich des Heimat
oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei,
dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr nach
Deutschland bestünden,
dass hinsichtlich der Begründung der Beschwerdeführerin im Rahmen
der Gewährung des rechtlichen Gehörs im EVZ am 9. Mai 2011 (vgl.
oben) festzuhalten sei, dass Deutschland gestützt auf die DublinIIVO für
die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens zuständig sei
und gegebenenfalls eine Wegweisung ins Heimatland anordnen könne,
dass Deutschland zudem sowohl Signatarstaat des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30),
der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sei,
dass es vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte dafür gäbe, dass sich
Deutschland nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen
Verpflichtungen halten würde,
dass weder die in Deutschland herrschende Situation noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Deutschland
sprechen würden,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland technisch möglich
und praktisch durchführbar sei,
dass die Beschwerdeführerinnen am 12. August 2011 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht erhoben und unter Kosten und
Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl
beantragten,
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dass festzustellen sei, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig,
unzumutbar und unmöglich sei und dass die vorläufige Aufnahme
anzuordnen sei,
dass die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei,
dass eventualiter die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen sei,
dass die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die
Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat oder Herkunftsstaats
sowie jegliche Weitergabe von Daten an dieselben zu unterlassen,
dass eventualiter bei bereits erfolgter Datenweitergabe die
beschwerdeführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu
informieren sei,
dass auf die Begründung der Beschwerde – soweit entscheidrelevant – in
den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 15. August 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das Asylgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG
sowie Art. 6 und Art. 105 AsylG),
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dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass mit der in einer Fremdsprache abgefassten Beschwerde die
Übersetzung der Beschwerdebegründung eingereicht wurde,
dass der Rest der Beschwerde eine dem Gericht bekannte
Formularbeschwerde ist, weshalb auf eine Übersetzung der
Beschwerdebegehren verzichtet werden kann (Art. 33 Abs. 4 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide
praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz somit
darauf beschränkt, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1
S. 240 f.),
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dass nach dem Gesagten auf die Begehren um Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung von Asyl nicht einzutreten
ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel unter anderem dann nicht eingetreten
wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher
für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der Aufenthalt respektive die Asylgesuchstellung der
Beschwerdeführerinnen in Deutschland unbestritten ist,
dass die deutschen Behörden am 2. August 2011 gestützt auf Art. 20
Abs. 2 DublinIIVO in Beantwortung einer Anfrage des BFM vom 18.
respektive 26. Juli 2011 der Übernahme der Beschwerdeführerinnen
zustimmten,
dass die Beschwerdeführerinnen somit ohne Weiteres nach Deutschland
ausreisen können und der allfällige Vollzug der Wegweisung dorthin
möglich ist,
dass gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin das in Deutschland
gestellte Asylgesuch abgelehnt worden ist,
dass die Prüfung eines Asylantrags die Gesamtheit der
Prüfungsvorgänge, der Entscheidungen beziehungsweise Urteile der
zuständigen Stellen in Bezug auf einen Asylantrag gemäss dem
einzelstaatlichen Recht, mit Ausnahme der Verfahren zur Bestimmung
des zuständigen Staates, beinhaltet (vgl. Art. 2 Bst. e DublinIIVO),
mithin auch die Prüfung eines allfälligen Wegweisungsvollzugs in den
Heimatstaat betrifft,
dass gemäss Art. 3 Abs. 3 DublinIIVO sodann jeder Mitgliedstaat das
Recht behält, einen Asylbewerber nach seinen innerstaatlichen
Rechtsvorschriften unter Wahrung der Bestimmungen der Genfer
Flüchtlingskonvention in einen Drittstaat zurück oder auszuweisen,
dass vorliegend keine konkreten Hinweise dafür bestehen, wonach
Deutschland als Signatarstaat der FK, der EMRK und FoK sich nicht an
die daraus resultierenden Verpflichtungen halten würde,
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dass vor dem Hintergrund des abgeschlossenen Asylverfahrens in
Deutschland die Beschwerdeführerinnen nichts zu ihren Gunsten
abzuleiten vermögen, was einen allfälligen Wegweisungsvollzug nach
Deutschland verhindern könnte,
dass es in casu einzig um die Feststellung der Zuständigkeit für die
Behandlung des Asylverfahrens geht und nach dem Gesagten
(abgeschlossenes Asylverfahren) das BFM auf die Beurteilung der von
der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren geltend
gemachten Asylgründe nicht einzugehen brauchte,
dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine
Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen,
dass mit der Berufung auf die grundsätzlich gleichen, bereits im
vorinstanzlichen Verfahren angeführten Gründe (Probleme mit der
eigenen Familie und derjenigen des Mannes/Vaters ihres Kindes im
Kosovo), welche sich durch die Geburt der Tochter für die
alleinerziehende Beschwerdeführerin noch verstärkter darstellen, lediglich
nochmals der festgestellte Sachverhalt wiederholt wird,
dass sich angesichts dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht
eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
zu bestätigen ist,
dass im Rahmen des DublinVerfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches
zuständigen Mitgliedstaat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 14 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
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dass die Prüfung von allfälligen Wegweisungshindernissen vielmehr
bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber stattzufinden
hat (vgl. vorgehende Erwägungen), namentlich unter dem Blickwinkel der
Souveränitätsklausel von Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO, zu deren Anwendung
jedoch vorliegend keine Veranlassung besteht,
dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug nach
Deutschland demnach zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen
oder unangemessen sein sollte (Art. 106 AsylG), weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass mit vorliegendem Urteil das Beschwerdeverfahren abgeschlossen
ist, weshalb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass mit dem vorliegenden letztinstanzlichen Endentscheid das Gesuch
der Beschwerdeführerinnen, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die
Kontaktaufnahme mit den Heimat oder Herkunftsbehörden sowie jede
Weitergabe von Daten an dieselben zu unterlassen, ebenfalls
gegenstandslos geworden ist,
dass es sich schliesslich gleichermassen in Bezug auf das Gesuch um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verhält,
dass aus den dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine
ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unabhängig von der
Frage der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) demnach den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (65 Abs. 1
VwVG) wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Alfred Weber
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