B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4355/2018
Ur t e i l vom 2 6 . Ok to be r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. Juni 2018 / N (…).
D-4355/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 17. September 2015 in der Schweiz um
Asyl nach, nachdem er am 3. September 2015 bereits in B._______ ein
Asylgesuch gestellt hatte.
B.
Im Rahmen eines Dublin-Verfahrens trat das SEM mit Verfügung vom
18. November 2015 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz nach B._______ an.
Die dagegen vom Beschwerdeführer am 7. Dezember 2015 erhobene Be-
schwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7954/2015
vom 28. Juni 2017 gut, soweit die Aufhebung der Verfügung vom 18. No-
vember 2015 beantragt wurde und wies die Sache zur Neubeurteilung an
das SEM zurück.
Mit Schreiben vom 7. September 2017 teilte das SEM dem Beschwerde-
führer mit, dass das Dublin-Verfahren beendet sei und sein Asylgesuch in
der Schweiz geprüft werde.
C.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer an-
lässlich seiner Befragung im Bundeszentrum (…) vom 21. Oktober 2015
und der vertieften Anhörung durch das SEM vom 24. November 2017 im
Wesentlichen geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie und stamme aus der Nordprovinz (geboren in C._______, wohnhaft
vor der Ausreise in D._______ im […]). Er habe zehn Jahre die Schule
besucht und danach in der (…) seines Vaters als (…) gearbeitet. Zwecks
Aufbesserung seines Einkommens habe er nebenbei als (…) gearbeitet. In
dieser Funktion habe er von Januar bis Juni 2014 (…) für die EPDP (Eelam
People‘s Democratic Party) und danach – nach Einstellung der (…) für die
EPDP aufgrund schlechter Entlöhnung – bis August 2015 für die TULF (Ta-
mil United Liberation Front) ausgeführt, wobei er den besagten Parteien
nicht beigetreten sei und über deren politische Rolle auch kaum etwas
wisse, sondern die (…) einzig des Verdienstes wegen ausgeführt habe.
Weder er noch seine Familienangehörigen seien jemals politisch aktiv ge-
wesen. Einzig ein (Verwandter) sei bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) gewesen. Näheres hierzu wisse er nicht; der (Verwandte) sei ge-
storben, als er (der Beschwerdeführer) erst (…) Jahre alt gewesen sei und
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er habe deswegen nie irgendwelche Probleme gehabt. Anlässlich eines
(…) für die TULF im April 2015 sei es zu einer handgreiflichen Konfronta-
tion zwischen EPDP- und TULF-Anhängern gekommen. Wenige Tage spä-
ter sei er von einem EPDP-Mitglied telefonisch aufgefordert worden, keine
(…) für die TULF mehr auszuführen, was er aber nicht befolgt habe. Im
Juni 2015 sei er auf dem Heimweg von Unbekannten – mutmasslichen
EPDP-Leuten – abgepasst und geschlagen worden. Er habe aber dennoch
weiterhin (…) für die TULF ausgeführt, auch nachdem sein (…) Ende
Juni/Anfang Juli 2015 beschädigt und er erneut telefonisch aufgefordert
worden sei, nicht mehr für die TULF zu arbeiten. Ende Juli 2015 sei er von
Unbekannten mit einem Van entführt, zwei Tage festgehalten und auch ge-
schlagen worden, wobei ihm wiederum gesagt worden sei, er solle nicht
mehr für die TULF (…). Seine Eltern seien während dieser zwei Tage tele-
fonisch benachrichtigt worden, er würde bald frei kommen. Es sei ihnen
gesagt worden, sie sollten nicht zur Polizei gehen. Einige Tage später habe
er wieder einen (…) für die TULF ausgeführt, worauf er erneut von der
EPDP aufgefordert worden sei, dies künftig zu unterlassen. Eines Tages
hätten Unbekannte an die Haustür geklopft. Sein Vater habe dabei durch
das Fenster einen Gewehrlauf gesehen, worauf er (der Beschwerdeführer)
sich hinter einem Busch versteckt habe. Auf Anraten seiner Mutter habe er
sich dann nach Colombo begeben. Er habe nie daran gedacht und zu kei-
nem Zeitpunkt versucht, Schutz durch die sri-lankischen Behörden zu er-
halten. Vielmehr habe er Sri Lanka am 29. August 2015 mit einem nicht
ihm zustehenden Pass – seinen Pass habe er im Jahr 2013 verloren – auf
dem Luftweg verlassen. Seit seiner Ausreise sei zuhause nichts mehr vor-
gefallen. Er sei gesund.
Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des
rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die zu den Ak-
ten gereichten Beweismittel (Identitätskarte, Führerausweis, [undatiertes]
Schreiben der TULF, Fotos, Schreiben eines Allgemeinmediziners vom
20. Oktober 2016) verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A4, A31 und A32).
D.
Mit Verfügung vom 22. Juni 2018 – eröffnet am 27. Juni 2018 – stellte das
SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
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Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des
Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen. Für die detaillierten Aus-
führungen der Vorinstanz wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen.
E.
Mit Eingabe vom 27. Juli 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung vom 22. Juni 2018 und um Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der
Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvoll-
zugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem – unter Verweis auf eine Fürsor-
geabhängigkeitsbestätigung vom 16. Juli 2018 – um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird – soweit für den Ent-
scheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
F.
Am 31. Juli 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang
der Beschwerde.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 9. August 2018 stellte die Instruktionsrichterin
fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig stellte sie fest, dass die Beschwerde
aussichtslos erscheine, weshalb sie die Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum
24. August 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu bezahlen, an-
sonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bezie-
hungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), wobei eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern viel-
mehr konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realis-
tisch und nachvollziehbar erscheinen lassen müssen (vgl. BVGE 2010/57
E. 2.5, 2010/44 E. 3.4).
Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die An-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be-
troffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden
kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Gemäss
der Schutztheorie ist somit die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer nicht-
staatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes
durch den Heimatstaat abhängig. Dieser Schutz ist als hinreichend zu qua-
lifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktio-
nierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruch-
nahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar
ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei ei-
ner objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.3).
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Seite 7
5.
5.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als den An-
forderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genü-
gend. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten (vgl. auch nach-
folgend E. 5.2 – 5.4). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die
nicht zu beanstandenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden. Der Rechtsmitteleingabe vom 27. Juli 2018 sind keine
stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer wurde
bereits mit Zwischenverfügung vom 9. August 2018 dargelegt, weshalb
seine Beschwerdevorbringen keine Änderung in der Frage der Flüchtlings-
eigenschaft und des Asyls (sowie der Wegweisung und des Vollzugs) zu
bewirken vermögen. Seither wurde keine Veränderung der Sachlage dar-
getan, so dass ebenfalls auf die besagte Zwischenverfügung verwiesen
werden kann.
5.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, als (…) seitens der EPDP nahe ste-
hender Personen wegen der Ausführung von (…) für die TULF behelligt
worden zu sein, indem er mehrfach aufgefordert worden sei, (…) für die
TULF zu unterlassen. Er machte somit eine nichtstaatliche Verfolgung gel-
tend. Eine solche vermöchte – unabhängig von der Frage der Glaubhaf-
tigkeit der Verfolgungsvorbringen – nur bei Verneinung des Vorhandensei-
nes eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat flüchtlingsrechtliche
Relevanz zu entfalten (vgl. hierzu die vorstehenden Ausführungen zur
Schutztheorie unter E. 4.1). Das Gericht geht mit der Vorinstanz einig, dass
der Wille und die Fähigkeit der sri-lankischen Behörden, den Einwohnern
– auch der tamilischen Bevölkerung – Schutz vor allfälliger Verfolgung zu
gewähren, grundsätzlich gegeben ist (vgl. hierzu beispielsweise die Urteile
des BVGer D-2475/2018 vom 24. Juli 2018 E. 6.2.2 und E-3595/2018 vom
6. Juli 2018 E. 7.3). Mit der Angabe, zu keinem Zeitpunkt versucht, ja nie
auch nur daran gedacht zu haben, bei den sri-lankischen Behörden um
Schutz vor der besagten Behelligung seitens Dritter zu ersuchen, vermag
der Beschwerdeführer keine mangelnde Schutzfähigkeit oder -willigkeit
des sri-lankischen Staates darzulegen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der
sri-lankische Staat seiner Schutzpflicht dem Beschwerdeführer gegenüber
nicht hätte nachkommen sollen. Auch wäre es dem Beschwerdeführer
möglich und zumutbar gewesen, Anzeige bei der zuständigen Behörde zu
erstatten und den Schutz der staatlichen Behörden zu beanspruchen. Der
Einwand des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe vom 27. Juli
2018, es wäre ihm nicht möglich gewesen, Schutz vom sri-lankischen Staat
zu erhalten, weil er sich politisch für die TULF engagiert habe, vermag nicht
zu überzeugen, steht dieser doch in klarem Widerspruch zu den Angaben
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Seite 8
des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren, nie politisch aktiv
gewesen zu sein und keinerlei politische Ziele verfolgt, sondern einzig des
Verdienstes wegen (…) für die TULF ausgeführt zu haben. Es ist damit
nicht davon auszugehen, dass die Behörden dem Beschwerdeführer den
Schutz vor Behelligungen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Motive
versagen würden. Die vorgebrachte Verfolgung seitens Dritter ist daher
asylrechtlich nicht relevant. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass die
ihm gegenüber ausgesprochenen Aufforderungen, (…) für die TULF künf-
tig zu unterlassen, den Beschwerdeführer einem solch unerträglichen psy-
chischen Druck ausgesetzt hätten, dass er sich diesem einzig durch Flucht
ins Ausland und nicht beispielsweise durch Einstellung der (…) oder örtli-
cher Verlagerung seines Tätigkeitsfelds hätte entziehen können.
5.3 Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im
Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka aus anderen Gründen flüchtlings-
rechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte. Das
Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri
Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa res-
pektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht gene-
rell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt
seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung
des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von
Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei
handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeint-
lichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teil-
nahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um das Vor-
liegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicher-
weise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbin-
dung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O.,
E. 8.4.1–8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu
werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen
Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zu-
rückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Mig-
ration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sicht-
baren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O.,
E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaub-
haft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der
betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbeson-
dere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachtei-
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Seite 9
len im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Be-
hörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Sepa-
ratismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1)
Mit den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 27. Juli 2018 ver-
mag der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor asylrechtlich rele-
vanter Verfolgung seiner Person darzulegen. Aufgrund der Aktenlage ist
nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, dessen Vorbringen
als nicht asylrelevant zu beurteilen sind, und der erst mehrere Jahre nach
Beendigung des Bürgerkriegs aus Sri Lanka ausgereist ist und vor der Aus-
reise keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt habe, einer
Risikogruppe angehört. Es besteht kein Anlass zur Annahme, er wäre ins
Visier der sri-lankischen Behörden geraten. Auch lässt er kein Profil erken-
nen, welches für ein potentielles Verfolgungsinteresse seitens der heimat-
lichen Behörden sprechen könnte. Allein die Verwandtschaft mit einem
(…), der bei den LTTE gewesen sei, indes gestorben sei, als der Beschwer-
deführer erst (…) Jahre alt gewesen sei und derentwegen der Beschwer-
deführer keinerlei Probleme mit den Behörden gehabt habe, lässt nicht auf
ein Profil schliessen, das den Beschwerdeführer angesichts der heutigen
Situation in Sri Lanka als in asylrechtlich relevanter Weise gefährdete Per-
son erscheinen lassen würde. Eine Gefährdung einzig aufgrund der tamili-
schen Ethnie des Beschwerdeführers und des allfälligen Einsatzes tempo-
rärer Reisepapiere lässt sich nicht ableiten. Es ist nicht anzunehmen, dass
dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen.
5.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, asyl-
rechtlich relevante Verfolgungsgründe gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen
oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat die Flüchtlingseigen-
schaft zu Recht verneint und das Asylgesuch entsprechend abgelehnt.
6.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
D-4355/2018
Seite 10
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur
Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Besch-
werdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG veran-
kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
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Seite 11
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer unter Verweis auf die
vorstehenden Ausführungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungs-
vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. das
Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2).
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Im heutigen Zeitpunkt
herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt
(vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Das Bundesverwaltungsgericht nahm in
den Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (zur Nordprovinz)
und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (zum Vanni-Gebiet) aktuelle La-
gebeurteilungen vor. Demzufolge ist für Personen, die von dort stammen
und die Region erst nach Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009 ver-
lassen haben, der Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet als grundsätzlich
zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass sie
auf die gleiche oder eine gleichwertige Lebenssituation zurückgreifen kön-
nen, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat.
7.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus der Nordprovinz Sri Lankas und
hat diese erst sechs Jahre nach Beendigung des Bürgerkriegs verlassen.
Er verfügt dort über ein familiäres Beziehungsnetz und es darf davon aus-
gegangen werden, dass er bei einer Rückkehr auf eine gesicherte Wohn-
situation treffen wird. Zudem handelt es sich beim Beschwerdeführer um
einen jungen, alleinstehenden Mann, der keine wesentlichen gesundheitli-
chen Beschwerden vorbrachte und eigenen Angaben zufolge über eine
zehnjährige Schulbildung und Arbeitserfahrung als (…) sowie (…) verfügt,
so dass von ihm auch erwartet werden kann, dass er sich in wirtschaftlicher
Hinsicht wird eingliedern können. Es liegen damit insgesamt keine Gründe
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Seite 12
für die Annahme vor, der Beschwerdeführer, der keine wesentlichen ge-
sundheitlichen Beschwerde geltend machte, würde bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Ge-
fährdung zu werten wäre.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der
Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
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