Abtei lung IV
D-4357/2006/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . A u g u s t 2 0 0 8
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, geboren _______, Iran,
vertreten durch Hans Peter Roth, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Mai
2005 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4357/2006
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer sein Heimat-
land am 6. Oktober 2003 auf dem Landweg und gelangte von der Tür-
kei und ihm unbekannten Ländern her kommend am 14. Oktober 2003
in die Schweiz, wo er am 15. Oktober 2003 ein Asylgesuch stellte.
Dazu wurde er am 29. Oktober 2003 in _______ summarisch befragt.
Am 20. November 2003 führte die kantonale Behörde eine Anhörung
durch.
Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen geltend, in _______ (ausländischer Staat) geboren worden zu
sein. In der Folge habe er sowohl dort wie auch in _______ (Iran) im
jeweiligen elterlichen Haus gelebt. Er sei iranischer Staatsbürger. Er
und sein Vater hätten über eine beschränkte Aufenthaltsbewilligung in
_______ (ausländischer Staat) verfügt und dort Textilhandel betrieben.
Zudem seien sie im Geldwechselgeschäft tätig. Auch im Iran hätten sie
ein solches Geldinstitut. Zudem führten sie ein Schuhgeschäft. Ihre
Geldtransaktionen im Iran seien illegal, diejenigen in _______
(ausländischer Staat) legal erfolgt. In politischer Hinsicht sei er
Sympathisant der Volksmudjahedin und Mitglied der
Märtyrergesellschaft geworden. Dies auch deshalb, weil seine
Schwester als Märtyrerin gestorben sei. Im Auftrag der genannten
Gruppierungen habe er sowohl von _______ wie auch _______ aus
Geldtransaktionen ins Ausland veranlasst. Im Jahre 2001 habe er
_______, einen Mitarbeiter des Flughafens von _______
kennengelernt und als Informanten benutzt. _______ habe ihm
Informationen über staatliche Belange (namentlich Angehörige der
Sepah und Offiziere beziehungsweise deren Dienstpläne betreffend)
geliefert. Besagte Informationen seien von ihm an eine
Vertrauensperson der Volksmujahedin, _______, weitergegeben
worden. Am 3. Oktober 2003 habe er _______ im üblichen Rahmen er-
neut getroffen und realisiert, dass ihm dieser misstrauisch gegenüber-
stehe. Er habe sich an _______. gewandt und ihm seinen Verdacht,
wonach er verraten worden sei, mitgeteilt. _______ habe Abklärungen
getroffen und wenig später seinen Verdacht bestätigt. Man habe ihm
nahe gelegt, _______ sofort zu verlassen und ins Ausland zu flüchten.
_______ sei ihm bei der Organisation der Ausreise behilflich gewesen.
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Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer die Fax-Kopie eines militä-
rischen Dokuments zu den Akten.
B.
Am 5. November 2004 gelangte die Vorinstanz an die Schweizerische
Botschaft in _______. Das Bundesamt ersuchte die Schweizerische
Vertretung um Abklärungen hinsichtlich der Angaben des
Beschwerdeführers zu seiner Situation in _______ (ausländischer
Staat). Das Abklärungsergebnis ging am 28. April 2005 beim BFM
ein.
C.
Am 20. Mai 2005 führte das BFM eine ergänzende Anhörung durch.
Dabei machte der Beschwerdeführer wiederum geltend, von _______
(ausländischer Staat) und vom Iran aus die Volksmujahedin finanziell
unterstützt zu haben. Im Weiteren wies ihn das Bundesamt darauf hin,
dass Abklärungen in _______ (ausländischer Staat) veranlasst worden
seien. Die von ihm für dieses Land angegebenen Telefonnummern
hätten nicht mit den angeblichen Adressaten übereingestimmt.
D.
Mit Verfügung vom 30. Mai 2005 - eröffnet am 1. Juni 2005 - lehnte
das Bundesamt das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Zur Begründung führte es
aus, die Angaben des Beschwerdeführers zur angeblichen Informa-
tionsbeschaffung durch _______ seien widersprüchlich und mithin un-
glaubhaft ausgefallen. Auch die angeblichen und fluchtauslösenden
Vorfälle vom 3. Oktober 2003 habe er nicht übereinstimmend zu Proto-
koll gegeben. Im Weiteren sei nicht nachvollziehbar, dass er seine
Ausweisdokumente beim Onkel aufbewahrt und diese vor der Ausreise
vernichtet habe. Schliesslich sei der Beschwerdeführer zwar offen-
sichtlich in der Lage, detaillierte Schilderungen - so im Zusammen-
hang mit der Person von _______ - zu machen, ohne dass aber allein
dadurch der asylrechtlich relevante Sachverhalt glaubhaft gemacht
werden könnte. So würden namentlich seine Vorbringen bezüglich der
angeblichen Geldüberweisungen rudimentär erscheinen. Zusammen
mit anderen Ungereimtheiten würden die Zweifel am von ihm
geschilderten Sachverhalt bestätigt. Den Vollzug der Wegweisung in
den Iran erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich.
E.
Mit Beschwerde vom 1. Juli 2005 beantragte der Beschwerdeführer bei
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der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) durch seine Vertretung die Aufhebung des angefochtenen Ent-
scheids und die Asylgewährung. Eventualiter sei die Unzulässigkeit
beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. Auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Zur Begrün-
dung wurde geltend gemacht, die angeblichen Widersprüche
hinsichtlich der Informationsbeschaffung durch den Beschwerdeführer
bei _______ seien allenfalls auf einen Übersetzungsfehler
zurückzuführen. Beim weiteren angeblichen Widerspruch
(Kontaktaufname mit _______ vom 3. Oktober 2003 per Telefon
beziehungsweise persönlich) liege mutmasslich ebenfalls ein
sprachliches Missverständnis vor. Entgegen der vorinstanzlichen
Sichtweise habe der Beschwerdeführer auch den zeitlichen und
örtlichen Ablauf der Flucht aus dem Iran und die damit
zusammenhängenden Ereignisse übereinstimmend, hinreichend
substanziiert und logisch nachvollziehbar dargelegt. Schliesslich sei
dem Beschwerdeführer vor Entscheidfällung keine vollständige
Einsicht in die veranlassten Abklärungen in _______ (ausländischer
Staat) gewährt worden. Im Übrigen würden diese Abklärungen auf
einer Telefonnummer, welche nicht der vom Beschwerdeführer
angegebenen entspreche, beruhen. Schliesslich sei zu
berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer aus gutsituierten
Verhältnissen stamme. Es sei deshalb naheliegend, dass er wegen
des asylrechtlichen Schutzes und nicht aus anderen Gründen in die
Schweiz geflohen sei. Nach dem Gesagten würde auch ein allfälliger
Vollzug der Wegweisung gegen die relevanten gesetzlichen
Bestimmungen verstossen. Die diesbezüglichen Erwägungen der Vor-
instanz stellten als mangelhafte Begründung überdies eine Gehörsver-
letzung dar. Der Eingabe lag eine Bestätigung für die Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers bei.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2005 verzichtete die ARK antrags-
gemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Im Weiteren wur-
de festgehalten, dass sich die von der Schweizerischen Botschaft in
_______ getätigten Nachforschungen auf die vom Beschwerdeführer
genannten Telefonnummern gestützt hätten. Dies ergebe sich aus der
Botschaftskorrespondenz. Die Zusammenfassung der Abklärungen in
der vorinstanzlichen Akte A 15/1 weise einen Schreibfehler auf.
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G.
Mit Vernehmlassung vom 27. Juli 2005 beantragte die Vorinstanz die
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig bestätigte sie
die Sichtweise der ARK bezüglich des obenerwähnten Schreibfehlers.
Die Stellungnahme des BFM wurde dem Beschwerdeführer am
4. August 2005 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm, sofern es zuständig ist,
am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der
ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist
anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50
ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
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3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Vgl. Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind
dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig
und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen er-
schöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der
inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allge-
meinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsu-
chende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch
dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch
darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbe-
gründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner -
im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und
lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vor-
bringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als
glaubhaft gemacht, wenn die Richterin von ihrer Wahrheit nicht völlig
überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle
Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegen-
über nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber
in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende
Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen.
Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die
für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f., 1996 Nr. 28 E. 3a S.
270, 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.). An den genannten Kriterien ist nach
wie vor festzuhalten, zumal die Rechtslage diesbezüglich keine Ände-
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rung erfahren hat.
4.
4.1 Die Sichtweise der Vorinstanz bezüglich Unglaubhaftigkeit der Vor-
bringen ist im Wesentlichen zu bestätigen. Es fällt vorab auf, dass der
Beschwerdeführer angab, vor dem 3. Oktober 2003 weder in seinem
Heimatland noch in _______ (ausländischer Staat) Probleme gehabt
zu haben (A 9/30, S. 15). Laut seinen Angaben verliess er aber
______ am genannten Datum, um aus den erwähnten Gründen
raschmöglichst ins Ausland zu fliehen. Von einer im Heimatland
tatsächlich verfolgten, plötzlich fliehenden Person wäre aber
erfahrungsgemäss zu erwarten gewesen, dass sie sich anschliessend
vom Ausland aus über die ihr aktuell drohende Gefahr vor Ort
erkundigen würde. Dies umso mehr, als die Denunzia-tion durch einen
Bekannten erfolgt sein soll, der von der Verbindung des
Beschwerdeführers mit der Organisation gar nichts wusste, sondern
solche allenfalls vermutete. Der Beschwerdeführer gab aber wiederholt
und in kaum nachvollziehbarer Weise an, sich weder bei seiner Familie
noch bei der angeblich von ihm unterstützten Organisation nach der
aktuellen Gefährdungssituation im Iran erkundigt zu haben (A 9/30, S.
9 und 20; A 17/17, Anworten 1 ff. und 66 ff.). Bereits so kommt der Ver-
dacht auf, dass die angebliche Bedrohungssituation nicht einer real
und konkret drohenden Gefahr entspricht. In diesem Zusammenhang
erscheint es auch unlogisch, dass sich der Beschwerdeführer, der in
_______ (ausländischer Staat) geboren wurde, dort regelmässig
mehrere Monate verbrachte und über eine Wohn- und
Arbeitsmöglichkeit verfügte, sich nicht zunächst dorthin begibt, um die
Situation zu evaluieren. Die Vorinstanz legte sodann zu Recht dar,
dass namentlich die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend
die angeblichen Geldüberweisungen zugunsten der von ihm
erwähnten Organisationen nur sehr wenig Substanz aufweisen (A
17/17, Antworten 33 ff.). Abgesehen davon sind seine Aussagen, wes-
halb er sich überhaupt im geltend gemachten Ausmass für die Mujahe-
dins eingesetzt habe, als eher stereotyp zu bezeichnen (A 9/30, S. 17).
Realkennzeichen finden sich in den Akten allenfalls im Zusammen-
hang mit der Schilderung der Person von _______; die Vorinstanz hält
diesbezüglich aber zu Recht fest, dass so die angeblichen Fluchtgrün-
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de in keiner Weise erhärtet werden. Auch die veranlassten Abklärun-
gen vor Ort in _______ (ausländischer Staat), welche gestützt auf die
korrekt wiedergegebenen Angaben des Beschwerdeführers erfolgten
und ihm entgegen seiner Sichtweise rechtsgenüglich offengelegt
wurden (vgl. dazu auch die Zwischenverfügung der ARK vom 7. Juli
2005), vermochten seine Vorbringen jedenfalls nicht zu stützen. Im
Rahmen der geltend gemachten Informationsbeschaffung bei _______
ist dem kantonalen Protokoll ferner zu entnehmen, dass der Be-
schwerdeführer durch ihn auch über Flugbewegungen in Kenntnis ge-
setzt worden sei (A 9/30, S. 13). Demgegenüber verneinte er anläss-
lich der ergänzenden Anhörung, solche Informationen von _______
erhalten zu haben (A 17/17, Antwort 80). Seine Erklärungsversuche
am Schluss dieser Befragung (Anwort 168) sowie die Argumente auf
Beschwerdeebene (sprachliches Missverständnis) können nur sehr be-
dingt nachvollzogen werden; jedenfalls bleibt die Sichtweise der
Vorinstanz überzeugender als diejenige des Beschwerdeführers, zu-
mal ihm die beiden Protokolle jeweils rückübersetzt wurden und er die-
se unterschriftlich bestätigte. Im Übrigen scheint unter Umständen
nachvollziehbar, dass eine verfolgte Person das Heimatland ohne ei-
gene Dokumente verlässt. Dass der Beschwerdeführer diese aber zu-
vor noch aus dem angeblichen Aufbewahrungsort beim Onkel geholt
und verbrannt haben soll, ist wiederum kaum glaubhaft (A 17/17, Ant-
worten 114, 119 und 144). Vielmehr kommt dadurch der Verdacht auf,
dass der Beschwerdeführer versucht, seine wahre Identität zu ver-
schleiern. Des Weiteren ist im Sinne der Beschwerdevorbringen nicht
auszuschliessen, dass der vom BFM festgehaltene Widerspruch zwi-
schen der Erstbefragung und den späteren Anhörungen (telefonischer
Kontakt beziehungsweise persönlicher Kontakt mit _______ am 3.
Oktober 2003) auf sprachliche Gründe zurückgeführt werden kann
(vgl. dazu A 17/17, Antwort 24), auch wenn der Erklärungsversuch
des Beschwerdeführers wiederum konstruiert anmutet (A 17/17,
Antworten 24 und 169). Schliesslich wäre von einer Person, welche
sich von einem Tag auf den anderen zum Verlassen des Landes
genötigt fühlt, zu erwarten gewesen, dass sie nicht nur das Datum,
sondern auch den entsprechenden Wochentag zu nennen in der Lage
gewesen wäre. In Anbetracht der bereits aufgelisteten
Unstimmigkeiten in den Vorbringen kann aber davon abgesehen
werden, die Relevanz dieser Ungereimtheit sowie weiterer, vom BFM
erwähnter und vom Beschwerdeführer in Abrede gestellter
Unglaubhaftigkeitselemente (genauer Zeitpunkt des letzten Aufenthalts
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zuhause in _______; Name des Grenzdorfs bei der Ausreise)
vertiefend zu analysieren.
4.2 In Abwägung sämtlicher Aspekte, welche für oder gegen die
Glaubhaftigkeit der erlittenen respektive befürchteten Verfolgung in der
geltend gemachten Form zu berücksichtigen sind, kommt das Bundes-
verwaltungsgericht zum Schluss, dass die obenstehend erwähnten
wesentlichen und überwiegenden Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen. Es erübrigt sich, auf die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, weil sie
am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der ge-
samten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen und nicht als Flüchtling
anerkannt werden kann. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist
ihm zu Recht das nachgesuchte Asyl nicht gewährt worden.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
5.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe geltend, die
Vorinstanz habe bezüglich allfällig bestehender Wegweisungsvollzugs-
hindernisse das rechtliche Gehör verletzt, indem es in seiner Begrün-
dung zu wenig auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers
eingegangen sei. Diese Rüge ist im Folgenden zu prüfen.
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6.2 Die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Am-
tes wegen festzustellen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Der Grund-
satz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101],
Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt dabei, dass die verfügen-
de Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig
und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was
sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss
(vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3 S. 264). Die Begründungsdichte richtet
sich nach dem Verfahrensstand, dem Verfügungsgegenstand und den
Interessen der Betroffenen, wobei die bundesgerichtliche Rechtspre-
chung bei schwerwiegenden Eingriffen in rechtlich geschützte Interes-
sen der Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt (vgl. EMARK
2006 Nr. 4 E.5.1 S. 256 f.). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzu-
weisen, dass die verfügte Wegweisung die gesetzlich vorgesehene
Folge einer negativen Beurteilung des Asylgesuchs ist und deshalb in
der Regel nicht der gleichen Begründungsdichte wie der Entscheid in
der Hauptfrage, dem Asyl, bedarf (vgl. EMARK 1994 Nr. 3).
6.3 Die angefochtene Verfügung wahrt unbestrittenermassen im Asyl-
punkt die Anforderungen an die Begründungsdichte, dabei wurden die
Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Kontakte mit
der Volksmuhadjedin und die daraus resultierenden Probleme als nicht
glaubhaft erachtet. In Bezug auf den Wegweisungsvollzug führte die
Vorinstanz aus, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle und somit der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss
Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht anzuwenden sei. Es würden sich auch keine
Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer eine nach
Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Eine wenn
auch sehr knappe Auseinandersetzung mit der individuellen Situation
des Beschwerdeführers hat damit stattgefunden. Angesichts der im
Asylpunkt ausführlich begründeten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen
durfte sich die Vorinstanz vorliegend auf kurze Ausführungen be-
schränken.
Das gleiche gilt auch in Bezug auf die Zumutbarkeit. Die Vorinstanz
führt aus, dass weder die im Heimatstaat des Gesuchstellers herr-
schende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumut-
barkeit der Rückführung sprechen. Zwar handelt es sich dabei in der
Tat um eine äusserst rudimentäre Begründung, es werden aber die all-
gemeine Situation wie auch allfällige individuelle Gründe kurz ange-
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sprochen. Vorliegend genügte dies insofern, als dem Beschwerdefüh-
rer seine politischen Aktivitäten nicht geglaubt worden waren und sich
aus den Akten keinerlei Hinweise ergeben, die gegen die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs aus individuellen Gründen sprechen wür-
den. Solche werden dann auch in der Beschwerde in keiner Weise gel-
tend gemacht beziehungsweise wird hier verwiesen auf „den unbestrit-
teten Sachverhalt (die Gefängnisstrafe wegen verbotenen politischen
Aktivitäten, der Todesfall des Cousins, die allgemeine Gefährdung von
Mitgliedern der Volksmudjahedin im Iran)“, was jedoch offensichtlich
nicht mit dem Beschwerdeführer und dem vorliegenden Verfahren in
Verbindung gebracht werden kann, sondern offenbar aus einer ande-
ren Beschwerde versehentlich kopiert wurde.
Auch die knappe Begründung in Bezug auf die Möglichkeit des
Wegweisungsvollzug - dieser sei technisch möglich und praktisch
durchführbar - genügt den gestellten Anforderungen.
6.4 Insgesamt ist damit nicht von einer Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs auszugehen, wenn auch die Erwägungen der Vorinstanz als äu-
sserst knapp zu beanstanden sind.
7. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen
(Art. 83 Abs. 3 AuG).
Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschli-
cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Seite 11
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7.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89).
Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden
kann. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Des Weiteren ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer-
deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den
Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK
2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen
Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et dé-
cisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituati-
on im Heimatstaat des Beschwerdeführers lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch
eine Situation allgemeiner Gewalt aus, die Staatsordnung muss aber
als totalitär bezeichnet werden und die Bevölkerung ist sicherheitspoli-
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zeilicher Überwachung ausgesetzt. Die allgemeine Situation ist somit
in verschiedener Hinsicht problematisch. Trotz dieser Tatsache wird der
Vollzug von Wegweisungen abgewiesener iranischer Asylgesuchsteller
nach der diesbezüglich konstanten Praxis der früheren ARK, der sich
das Bundesverwaltungsgericht im zu beurteilenden Fall anschliesst,
grundsätzlich - das heisst vorbehältlich individueller Unzumutbarkeits-
indizien - als zumutbar erachtet. Vorliegend sind den Akten keine An-
haltspunkte für individuelle Unzumutbarkeitsindizien zu entnehmen. Es
ist nicht in Abrede zu stellen, dass der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr in seinen Heimatstaat aufgrund der langen Landesabwesen-
heit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. Indes
war der - soweit den Akten zu entnehmen ist - gesunde Beschwerde-
führer in seinem Heimatland sowohl in sozialer wie auch finanzieller
Hinsicht gut integriert; er dürfte ihm mithin nicht schwer fallen, vor Ort
eine neue Existenz zu gründen, zumal er auch über eine gute
Ausbildung und Kenntnisse verschiedener Sprachen verfügt (A 9/30,
S. 8 ff.). Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen
die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen
nicht, um eine Gefahr im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen
(vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1996 Nr. 2
S. 12 f. und 1994 Nr. 19 E. 6b S. 148 f.). Schliesslich steht es dem Be-
schwerdeführer frei und ist ihm zuzumuten, sich an einem anderen als
seinem bisherigen Wohnort niederzulassen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung auch als zumut-
bar zu bezeichnen.
7.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführer, sich bei der zustän-
digen Vertretung seines Heimatstaates für eine Rückkehr notwendige
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der
Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
7.4 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zu-
lässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG).
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
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9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung seiner Vertretung (Ein-
schreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N _______; in Kopie)
- _______
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
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