B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4358/2018
Ur t e i l vom 11 . De zembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richterin Mia Fuchs,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri,
Asylhilfe Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 26. Juni 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger (…) Ethnie
aus der Stadt B._______ in der (…) Provinz, gelangte eigenen Angaben
zufolge am (…) 2015 illegal in die Schweiz und suchte noch am selben Tag
um Asyl nach. Am 2. Oktober 2015 erhob das SEM im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) C._______ seine Personalien und befragte ihn zum
Reiseweg sowie summarisch zu seinen Asylgründen (sog. Befragung zur
Person [BzP]). Am 2. August 2017 wurde er einlässlich zu den Asylgründen
angehört (Anhörung).
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend,
als er (…) Jahre alt gewesen sei, habe seine Familie B._______ verlassen
und sei nach D._______ im Bezirk E._______ in der Provinz B._______
gezogen, wo sie landwirtschaftlichen Grundbesitz habe. Er habe mit seiner
(…) und seiner (…) im selben Haushalt gelebt. Nebst den Einkünften aus
der Landwirtschaft habe sein im F._______ wohnhafter Bruder seine Mut-
ter finanziell unterstützt. Seine (…) Schwestern seien verheiratet und leb-
ten in B._______. Zudem halte sich eine Tante in G._______ auf. Anläss-
lich der Anhörung erklärte er, er sei seit kurzem mit einer in B._______
ansässigen Cousine verlobt. Im Jahr (…) sei er mit seiner Schwägerin von
D._______ nach H._______ gezogen. Dort habe er die letzten (…) Schul-
jahre absolviert. Danach habe er aus Interesse an der Armee die Aufnah-
meprüfung für die Militärakademie in H._______ erfolgreich abgelegt. Sein
Studium habe er im Jahr (…) begonnen. Er habe in der Akademie gewohnt,
bereits einen Lohn und alles, was sonst zum Leben notwendig gewesen
sei, dort erhalten. Am (…) 2015 habe er das Studium erfolgreich abge-
schlossen. Daraufhin habe er – laut seinen Angaben bei der BzP – bis zu
seiner Ausreise keine Tätigkeit ausgeübt beziehungsweise – seinen Aus-
sagen anlässlich der Anhörung zufolge – nach einem (…)-tägigen Urlaub
zu Hause seine Arbeit beim Militär in I._______, Provinz J._______, ange-
treten. Seine Hauptaufgabe habe darin bestanden, Informationen über die
Taliban zu sammeln, welche das Gebiet um den Armeestützpunkt weitge-
hend kontrolliert hätten. Dazu seien Zivilpersonen als Quellen rekrutiert
worden, die dem Militär gegen Bezahlung Informationen über die Aktivitä-
ten der Taliban geliefert hätten. Einer dieser Informanten sei ein (…) in
I._______ gewesen. Wenn sie sich getroffen oder miteinander telefoniert
hätten, hätten sie Spitznamen verwendet. Sein Vorgänger beim Geheim-
dienst habe diesem Informanten verschiedene persönliche Daten sowie
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eine Fotografie von ihm zukommen lassen. Eines Tages sei das Mobiltele-
fon des Informanten ausser Betrieb gewesen. Da dies sehr ungewöhnlich
gewesen sei, habe er es seinem Kommandanten mitgeteilt. Ungefähr eine
Woche später sei er von diesem Mobiltelefon angerufen worden, wobei
sich jemand vom (…), also von den Taliban, gemeldet habe. Diese Person
habe ihn beschimpft und beschuldigt, ein Spion der Amerikaner und Un-
gläubiger zu sein. Er sei auch mit dem Tod bedroht worden, wobei man ihm
gesagt habe, dass er sich nirgendwo in Afghanistan verstecken könne, da
sie überall seien. Tags darauf habe er einen weiteren Drohanruf erhalten.
Als er dies dem Kommandanten gemeldet habe, habe ihm dieser vorge-
worfen, er hätte die Quelle auffliegen lassen. Mit der Begründung, jeder sei
selber für seine Sicherheit verantwortlich, habe es der Kommandant abge-
lehnt, Soldaten für seine Sicherheit abzustellen. Etwa zwei Tage später sei
er, mit mehreren Fahrzeugen dienstlich zum Dorf K._______ unterwegs,
von Taliban angegriffen worden. Er habe den Überfall abwehren können,
doch sei ihm klar gewesen, dass die Taliban gewusst hätten, dass er zu
jenem Zeitpunkt in einem bestimmten Fahrzeug unterwegs sei. Der Angriff
sei gezielt gegen ihn gerichtet gewesen, zumal die Taliban darüber von
seinem zuvor gefangen genommenen und gefolterten Informanten erfah-
ren hätten. Noch am Abend des gleichen Tags sei der dritte Drohanruf der
Taliban erfolgt. Am darauffolgenden Morgen habe er seinen Kommandan-
ten um Rat gefragt, da er nun extreme Angst verspürt habe. Der Komman-
dant habe erwidert, er könne nicht für seine Sicherheit garantieren. Darauf-
hin habe er um eine kurze Auszeit gebeten. Diese sei abgelehnt worden,
weil er seinen Dienst erst vor etwa zwei Monaten angetreten habe. Nach
dem besagten Überfall hätten die Taliban den Informanten, nachdem sie
diesen eine Woche lang gefoltert hätten, umgebracht und sich der Leiche
entledigt. Soldaten hätten ihm vom Leichenfund berichtet. Daraufhin sei er
ohne Erlaubnis seiner Vorgesetzten von I._______ nach H._______ gefah-
ren. Dort habe er wegen der Vorfälle beim Verteidigungsministerium An-
zeige erstattet und um Versetzung ersucht. Die Behörde habe ihm erklärt,
dass sie seine Sicherheit nicht gewährleisten könne und es weder möglich
sei, ihm eine Stelle in H._______ zu geben, noch ihn dort einzuquartieren.
Da das Verteidigungsministerium bereits darüber informiert gewesen sei,
dass er sich unerlaubt von seiner Einheit entfernt habe, sei ihm eine Frist
von vier oder fünf Tagen gewährt worden, um sich wieder bei seiner Einheit
einzufinden. Bei dieser Sachlage sei ihm keine andere Lösung als die Aus-
reise offen gestanden. Am (…) 2015 sei er via L._______ illegal in
F._______ gereist. (…) Tage später hätten ihn die (…) Behörden nach Af-
ghanistan zurückgeschafft. Ein oder zwei Tage später sei ihm mithilfe sei-
nes Bruders im F._______ die erneute Ausreise dorthin gelungen. In der
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Folge sei er in die Schweiz weitergereist. Bei einer Rückkehr nach Afgha-
nistan würde er vom Militär bereits am Flughafen verhaftet werden, da De-
sertion Verrat sei. Er würde zunächst in ein Gefängnis gebracht und müsste
anschliessend eine sehr hohe Geldbusse bezahlen. Daraufhin würde er zu
seiner alten Einheit zurückgeschickt. Bei einer Rückkehr wäre sein Leben
auch seitens der Taliban in Gefahr, weil diese durch den getöteten Infor-
manten im Besitz seiner privaten Angaben seien und ihn überall im Land
ausfindig machen und umbringen würden.
Der Beschwerdeführer reichte folgende Beweismittel zu den Akten: seine
Tazkara, seinen Militärausweis, (…) Dokumente betreffend seine Studien-
zeit an der Militärakademie, (…) Fotografien betreffend Einsatz bei der Ar-
mee sowie eine Karte der (…)bank für das Konto, auf das sein Lohn ein-
bezahlt worden sei. Des Weiteren erklärte er, er habe nie einen Reisepass
beantragt oder besessen.
B.
Mit Verfügung vom 26. Juni 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte dessen Asylge-
such ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, ord-
nete indessen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vor-
läufige Aufnahme an.
C.
Mit Eingabe vom 27. Juli 2017 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer
durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde. Dabei beantragte er, die Dispositivziffern 1–3 der Verfügung der
Vorinstanz vom 26. Juni 2018 seien aufzuheben, er sei als Flüchtling an-
zuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter seien Wegwei-
sungshindernisse in Bezug auf Unzulässigkeit festzustellen und der Be-
schwerdeführer als Folge davon als Flüchtling vorläufig in der Schweiz auf-
zunehmen. Schliesslich sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren
und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Als Beweis-
mittel reichte er eine E-Mail mit (…) Fotografien ein.
D.
Mit Schreiben vom 6. August 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der vorliegenden Beschwerde.
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Seite 5
E.
Mit Zwischenverfügung vom 10. September 2018 hielt der Instruktionsrich-
ter fest, der in der Schweiz vorläufig aufgenommene Beschwerdeführer
dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde auf einen späteren
Zeitpunkt verschoben und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ver-
zichtet. In diesem Zusammenhang wies der Instruktionsrichter darauf hin,
dass der Beschwerdeführer den Nachweis der Bedürftigkeit bislang nicht
erbracht habe. Schliesslich ersuchte er die Vorinstanz, bis zum 25. Sep-
tember 2018 eine Vernehmlassung einzureichen.
F.
Nach erstreckter Frist reichte das SEM am 28. September 2018 eine Ver-
nehmlassung ein.
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 1. Oktober 2018 gab das Gericht dem Be-
schwerdeführer Gelegenheit, eine Replik einzureichen.
H.
Am 15. Oktober 2018 replizierte der Beschwerdeführer.
I.
Am 7. Oktober 2019 fragte die Rechtsvertreterin unter Hinweis auf die ge-
sundheitliche Situation der (…) des Beschwerdeführers an, ob dieser bald
mit einem (positiven) Urteil rechnen dürfe. Diese Anfrage wurde mit Schrei-
ben vom 27. November 2019 beantwortet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig,
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998
(AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das
bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des AsylG vom 25. September 2015).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist Auf die Beschwerde ist somit – unter nachfolgender Ein-
schränkung (vgl. E. 3) – einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Das SEM hat in seiner Verfügung vom 26. Juni 2018 die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers zufolge Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs angeordnet. Diesbezüglich wurde die vorinstanzliche Verfü-
gung nicht angefochten. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwer-
deverfahren nur noch auf die Fragen, ob der Beschwerdeführer die Flücht-
lingseigenschaft erfüllt und ob ihm deswegen Asyl zu gewähren und auf die
Wegweisung zu verzichten oder er zumindest als Flüchtling vorläufig auf-
zunehmen ist. Im Weiteren ist festzustellen, dass die in der angefochtenen
Verfügung angeordnete vorläufige Aufnahme von Gesetzes wegen erst mit
der Ausfällung des vorliegenden letztinstanzlichen Urteils in Rechtskraft er-
wachsen kann (vgl. dazu das Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Ok-
tober 2015 [als Referenzurteil publiziert], E. 8.3 S. 21, m.w.H.). Zudem ist
darauf hinzuweisen, dass die drei in Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über
die Integration (AIG, SR 142.20) genannten Bedingungen (Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs) für einen
(vorläufigen) Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer
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vorläufigen Aufnahme – im Sinne einer Ersatzmassnahme für die vollzieh-
bare Wegweisung – alternativer Natur sind (vgl. dazu BVGE 2011/7 E. 8,
m. w. H.). Aus diesen Gründen ist der in der Beschwerdebegründung for-
mulierte Antrag, es sei die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung
des Beschwerdeführers festzustellen, unzulässig, da es an einem schutz-
würdigen Interesse (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG) für diese Feststellung fehlt.
Deshalb ist auf diesen Antrag nicht einzutreten.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar-
gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2015/3 E. 6.5.1, m.w.H.).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs
im Wesentlichen aus, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die
Ereignisse nach Abschluss der Militärakademie im (…) 2015 bis zu seiner
Ausreise in F._______ am (…) 2015 glaubhaft zu machen. Seine Behaup-
tung, Afghanistan verlassen zu haben, weil er aus der afghanischen Armee
geflohen sei und andererseits, weil er von den Taliban mit dem Tode be-
droht worden sei, sei aufgrund seiner unplausiblen, nachgeschobenen und
teilweise widersprüchlichen Aussagen gemäss Art. 7 AsylG als unglaubhaft
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zurückzuweisen. Demnach erübrige sich eine Überprüfung seiner Vorbrin-
gen auf ihre asylrechtliche Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG hin.
5.2 Das SEM führte insbesondere aus, der Beschwerdeführer sei bei der
BzP gefragt worden, ob er die Universität abgeschlossen habe. Er habe
dies bejaht und den (…) 2015 als Abschlussdatum genannt. Die Anschluss-
frage, ob er in Afghanistan eine Arbeit ausgeübt habe, habe er verneint.
Demgegenüber habe er anlässlich der Anhörung ausgeführt, nach der Be-
endigung des Studiums und einem Urlaub einen (…) Monate dauernden
Einsatz beim Militär geleistet zu haben. Der Umstand, dass er den militäri-
schen Einsatz in I._______ erst anlässlich der Anhörung erwähnt habe,
obwohl es sich dabei um das zentrale Sachverhaltselement seiner Asylvor-
bringen handle, erhärte die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbrin-
gen.
Soweit dagegen in der Beschwerde eingewandt wurde, die Dolmetscherin
habe ihn bei der BzP gefragt, ob er einen Beruf gehabt habe, er darauf
geantwortet habe, die Militärakademie besucht zu haben, und von der Dol-
metscherin unterbrochen und nicht mehr danach gefragt worden sei, als er
die Provinz J._______ erwähnt habe, ist dieser bereits anlässlich der An-
hörung vorgebrachte Rechtfertigungsversuch in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz als (offenkundige) Schutzbehauptung zu werten. So lässt sich
dem BzP-Protokoll nichts zum Beleg dieser Behauptung entnehmen. Zu-
dem ist nicht nachvollziehbar, weshalb ihn die Dolmetscherin damals hätte
unterbrechen sollen. Auch seine weiteren Einwände vermögen nicht zu
überzeugen. Zwar erklärte er im Zusammenhang mit der eingereichten
Bankkarte (vgl. act. […]), ihm sei während seines Studiums an der Militär-
akademie monatlich ein Lohn ausbezahlt worden und auch während seiner
Zeit beim Militär habe er einen solchen erhalten (vgl. act. […]). Dazu wurde
in der Beschwerde ergänzt, nach dem Studium sei ab (…) bis (…) 2015
(…) Mal Lohn auf sein Konto überwiesen worden. Dies hätte man auf dem
Kontoauszug sehen können. Da er aber kein solches Dokument zu den
Akten reichte und seine Bankkarte diesbezüglich keinen Nachweis zu er-
bringen vermag, bleiben seine Aussagen unbelegt. In der Beschwerde-
schrift wurde unter Bezugnahme auf die eingereichte E-Mail zudem einge-
wandt, der Beschwerdeführer habe seiner Rechtsvertreterin Fotografien
von seinen Einsätzen in I._______ gesandt, um seine Position beim Ver-
teidigungsministerium beziehungsweise Militär zu bekräftigen. Auf den Fo-
tografien sei er im Militäranzug mit dem Zeichen seines Ranges ("[…]")
abgebildet. Einen solchen Anzug dürften nur Militärangehörige, nicht aber
Studenten des Militärs tragen. Daraus vermag er nichts zu seinen Gunsten
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abzuleiten, zumal auf den Fotografien das erwähnte Rangzeichen nicht er-
kennbar ist.
5.3 Dass er den geltend gemachten Militäreinsatz tatsächlich geleistet
habe, wird in der Beschwerdefrist auch damit begründet, dass im einge-
reichten Militärausweis lediglich ein Ausstellungsdatum ([…]) vermerkt (vgl.
act. […]) und das Dokument unbefristet sei, wogegen im Ausweis der Mili-
tärakademie (vgl. act. […]) "für Studenten" stehe und dieser ein Ablaufda-
tum enthalte. Auch mit diesem Einwand vermag der Beschwerdeführer sei-
nen angeblichen militärischen Einsatz in I._______ nicht glaubhaft zu ma-
chen. Der Militärausweis kann lediglich als Indiz dafür gewertet werden,
dass der Beschwerdeführer – wie auch in der Beschwerdeschrift ausge-
führt wird – eine Stelle beim Verteidigungsministerium angetreten hat.
Demgegenüber wurde der militärische Einsatz in I._______ und die daraus
abgeleitete Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Taliban von der
Vorinstanz zu Recht als unglaubhaft eingeschätzt. So hielt sie dazu zutref-
fend Folgendes fest: Dass der Vorgänger des Beschwerdeführers dem In-
formanten angeblich ein ganzes Dossier mit dessen genauen Angaben
samt einer Fotografie seiner Person überlassen habe, widerspreche den
geheimdienstlichen Grundregeln der Sicherheit und Risikovermeidung. Die
diesbezüglich vom Beschwerdeführer auf Nachfrage genannte Begrün-
dung sei unsinnig. Seine Behauptung, der Informant habe den Taliban ver-
raten, wann und in welchem Fahrzeug er unterwegs zum Dorf K._______
gewesen sei, entbehre der inneren Logik. Insbesondere habe er erklärt, er
sei etwa zwei Tage, nachdem er dem Kommandanten den ersten Anruf der
Taliban und das Auffliegen des Informanten gemeldet habe, am Nachmit-
tag auf dem Weg nach K._______ von den Taliban angegriffen worden (vgl.
act. […]). An anderer Stelle habe er aber zu Protokoll gegeben, den ersten
Drohanruf eine Woche nach dem Ausschalten des Mobiltelefons erhalten
zu haben (vgl. a.a.O., […]). Somit – so das SEM – habe sich der Informant,
als der Beschwerdeführer mit einem (...) nach K._______ unterwegs ge-
wesen sei, bereits mindestens eine Woche in Gewahrsam der Taliban be-
funden, was wiederum bedeute, dass er nichts von seinem Plan für jenen
Nachmittag habe wissen können. Diesen Erwägungen der Vorinstanz ver-
mag der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nichts Substanziel-
les entgegenzusetzen.
5.4 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist nach dem Gesagten zuguns-
ten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er nach Abschluss
der Militärakademie im (…) 2015 eine Stelle beim Verteidigungsministe-
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rium angetreten hat. Dagegen ist sein Vorbringen, er sei bei einem Militär-
einsatz von den Taliban angegriffen worden und befinde sich immer noch
in deren Visier, als unglaubhaft einzuschätzen.
5.5 In der Beschwerdeschrift wurde weiter vorgebracht, der Beschwerde-
führer sei Deserteur und habe zudem seine Waffe nicht ordnungsgemäss
seinem Vorgesetzten oder seiner Abteilung zurückgegeben. Gemäss
Art. 18 des afghanischen Militärgesetzes werde ein Soldat, der sich uner-
laubt von der Front entferne oder seine Waffe nicht einsetze, mit einer Ge-
fängnisstrafe von fünf bis zehn Jahren bestraft.
Dazu hielt das SEM in seiner Vernehmlassung zutreffend fest, dass es sich
selbst bei Wahrunterstellung nicht um einen asylrelevanten Sachverhalt
handle, da gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG Personen, die wegen Wehrdienst-
verweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt seien oder
begründete Furcht hätten, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, keine
Flüchtlinge seien. Es handle sich dabei vielmehr um eine strafrechtlich le-
gitime Verfolgung seitens der staatlichen Organe. Dagegen wurde in der
Replik unter Bezugnahme auf Satz 2 der erwähnten Gesetzesbestimmung
eingewandt, dass die Bestrafung, die den Beschwerdeführer erwarte, un-
verhältnismässig sei, da ihm eine hohe Haftstrafe drohe und er während
der Haft unmenschlichen, unter Art. 3 Abs. 1 AsylG fallenden Behandlun-
gen ausgesetzt werden würde. Da es sich dabei um durch nichts belegte
Behauptungen handelt, vermag der Beschwerdeführer daraus nichts zu
seinen Gunsten abzuleiten. Abgesehen davon ist kaum davon auszuge-
hen, dass es sich bei ihm um einen Deserteur handelt (vgl. E. 5.4). Es be-
steht durchaus auch die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer seine An-
stellung im Verteidigungsministerium – mit oder ohne Kündigung – aufge-
geben hat.
5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumin-
dest glaubhaft zu machen. Es ist nicht davon auszugehen, dass er einer
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete
Furcht hat, künftig einer solchen ausgesetzt zu werden. Es erübrigt sich in
diesem Zusammenhang, auf die weiteren Ausführungen in der Be-
schwerde und der Replik detaillierter einzugehen, da sie an der vorliegen-
den Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die
Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht
abgelehnt.
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Seite 11
6.
6.1 Der Beschwerdeführer stellte den Eventualantrag, er sei als Flüchtling
vorläufig aufzunehmen.
6.2 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie
erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (sog. subjektive Nachfluchtgründe). Personen mit subjektiven
Nachfluchtgründen werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Mass-
gebend ist dabei, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsu-
chenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei ei-
ner Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis
einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Gan-
zen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1).
6.3 Der Beschwerdeführer begründete seinen Eventualantrag mit keinem
Wort. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen ist das Vorlie-
gen konkreter Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor künf-
tiger Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2
sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1) zu verneinen.
7.
7.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein sol-
ches hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44
AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und
zudem besteht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht
daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde dem-
nach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
7.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 26. Juni 2018 die vorläu-
fige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, er-
übrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zum Vollzug der Weg-
weisung. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid for-
mell in Kraft.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die – einzig bezüglich der Ziffern
1–3 des Dispositivs angefochtene – Verfügung Bundesrecht nicht verletzt
und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig festgestellt
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Seite 12
hat (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist..
9.
9.1 Der Beschwerdeführer hat die unentgeltliche Rechtspflege beantragt.
Die Kostenbefreiung wird auf Antrag einer Partei gewährt, die nicht über
die erforderlichen Mittel verfügt, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos er-
scheint (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Da der Beschwerdeführer vorliegend
die prozessuale Bedürftigkeit nicht belegt hat, ist das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
abzuweisen.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer , das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Widmer
Versand: