B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4360/2018
Ur t e i l vom 4 . F eb r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis,
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Angela Stettler,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. Juni 2018 / N (…).
D-4360/2018
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Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer suchte am 18. Mai 2015 im Empfangs und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Das SEM befragte ihn
am 26. Mai 2015 zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen der Aus-
reise aus dem Heimatland. Bei der Aufnahme seiner Personalien hielt er
fest, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem
Wohnsitz in B._______ (Jaffna Distrikt). Am 9. August 2016 führte das SEM
mit ihm die Anhörung zu den Asylgründen durch.
A.b. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen gel-
tend, er habe im Jahr 2006 mitgeholfen, Gräber von gefallenen LTTE-
Kämpfern zu putzen, und habe an politischen Veranstaltungen und Hel-
dentagfeierlichkeiten der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) teilge-
nommen. Von 2006 bis 2009 sei er für die LTTE in C._______ gewesen
und habe dort Geldgeschäfte für selbige getätigt, Unterkünfte für LTTE-
Angehörige organisiert und sei LTTE-Fahrzeuge gefahren. Im Jahr 2009
sei er von LTTE-Angehörigen nach D._______ gebracht worden und habe
dort bis 2012 zwei- bis dreimal Reisepässe transportiert und an gewisse
Leute ausgehändigt und einmal einen Koffer voller Geld an eine bestimmte
Adresse transportiert. In der Folge sei er über E._______ und ein ihm un-
bekanntes (…) Land nach F._______ gereist und zirka sechs oder sieben
Monate später mit Hilfe der Internationalen Organisation für Migration
(IOM) am 12. Juni 2012 nach Sri Lanka zurückgekehrt und in G._______
auf der Strasse von einer Person, die mit ihm in C._______ und D._______
gewesen sei, erkannt worden. An Weihnachten 2012 sei ihm diese Person
einmal gefolgt und anfangs 2013 sei sie zusammen mit weiteren Personen
an seinem Wohnhaus erschienen und habe wissen wollen, wo sich das
Geld (mehrere Millionen sri-lankische Rupien) befinde und weshalb er in
Afrika gewesen sei. Er habe gelogen und behauptet, nie in Afrika gewesen
zu sein. Darauf habe ihm die Person gedroht, ihn beim CID (Criminal In-
vestigation Department) anzuschwärzen, wenn er keine Informationen
über das Geld herausgebe. In der Folge sei er auch von CID-Agenten
heimgesucht und mit dem Tod bedroht worden. Trotz dieser Behelligungen
sei er einstweilen an seinem Wohnort in G._______ geblieben. Im Februar
2014 habe er schliesslich G._______ verlassen und sich in Colombo ver-
steckt. Für die Beerdigung seines Vaters sei er im Februar 2015 kurzzeitig
nach G._______ zurückgekehrt. Am 26. April 2015 sei er mit Hilfe von
Schleppern über den Flughafen Colombo aus Sri Lanka ausgereist und via
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H._______ am 28. April 2015 in die Schweiz gelangt. Nach seiner Ausreise
habe die Suche nach ihm im Heimatland nicht nachgelassen.
B.
Mit am 29. Juni 2018 zugestellter Verfügung vom 27. Juni 2018 stellte die
Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der
Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 27. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des
SEM sei vollumfänglich aufzuheben die Flüchtlingseigenschaft festzustel-
len sowie Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessfüh-
rung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu ver-
zichten und ihm sei in der Person der Unterzeichnenden ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bestellen.
D.
Mit Schreiben vom 30. Juli 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
E.
Mit Schreiben vom 2. August 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Für-
sorgeabhängigkeitsbestätigung datiert vom 30. Juli 2018 ein.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2018 hiess der Instruktionsrichter
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um
Rechtsverbeiständung gut und bestellte dem Beschwerdeführer einen
Rechtsbeistand. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
G.
Mit Eingabe vom 18. Oktober 2018 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlas-
sung ein.
H.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 26. Oktober 2018 stellte der In-
struktionsrichter dem Beschwerdeführer eine Kopie der Vernehmlassung
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Seite 4
zu und gewährte ihm das Recht, bis zum 12. November 2018 darauf zu
replizieren.
I.
Mit Eingabe vom 9. November 2018 reichte der Beschwerdeführer seine
Replik ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in
Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
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gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Vorliegend gelangte das SEM in der angefochtenen Verfügung zur Ein-
schätzung, dass der Beschwerdeführer mit seinen Auskünften in den Be-
fragungen zu den geltend gemachten Behelligungen den reduzierten Be-
weisanforderungen des Glaubhaftmachens nicht zu genügen vermöge. So
sei es logisch nicht nachvollziehbar, dass er nach seinen Tätigkeiten zu-
gunsten der LTTE im Ausland ohne Reisepapiere unbehelligt nach Sri
Lanka habe zurückreisen können. Zu den angeblichen Behelligungen
durch eine Person und durch das CID habe sich der Beschwerdeführer
auch in Widersprüche verstrickt. So habe er anlässlich der Anhörung zu
Protokoll gegeben, dass die Person mit dem CID kooperiert habe und er
deshalb von CID-Agenten heimgesucht und mit dem Tod bedroht worden
sei und auch seine Schwester von selbigen angegangen worden sei. Wo-
hingegen er anlässlich der BzP ausgesagt habe, dass die Person ihm le-
diglich mit der Weitergabe seines Namens an das CID gedroht habe, er
jedoch nicht wisse, ob er Probleme mit dem CID gehabt habe und er so-
wieso längst von den sri-lankischen Behörden verhaftet worden wäre,
wenn er tatsächlich Probleme gehabt hätte. Weil der Beschwerdeführer
ausschliesslich wegen Geld bedroht worden sei, fehle es diesen Vorfällen
ohnehin an einem asylbeachtlichen Motiv gemäss Art. 3 AsylG. Die vom
Beschwerdeführer ferner ins Recht gelegten Beweismittel belegten im We-
sentlichen seine im Verfahren unbestritten gebliebene Identität, und das
eingereichte Schreiben seiner Schwester müsse angesichts der unglaub-
haften Schilderungen als Gefälligkeitsschreiben taxiert werden. Schliess-
lich sei es auch nicht nachvollziehbar, dass er trotz Todesdrohungen durch
die Person und durch das CID noch über ein Jahr in B._______ und über
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Seite 6
ein weiteres Jahr in Sri Lanka verblieben sei. Den eigentlichen Tätigkeiten
zugunsten der LTTE (Putzen von Gräbern gefallener LTTE-Kämpfer, Teil-
nahme an politischen Veranstaltungen und Heldentagfeierlichkeiten der
LTTE, Geldgeschäfte für die LTTE im Ausland) fehle es wegen fehlenden
Kausalzusammenhangs zur Ausreise beziehungsweise weil der Beschwer-
deführer nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka wieder den Schutz seines
Heimatlandes in Anspruch genommen habe, an Asylrelevanz.
4.2 Dem hält der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel im Wesentli-
chen entgegen, dass seine Vorbringen als überwiegend glaubhaft zu er-
achten seien. Er sei in I._______ in eine Notlage geraten und deshalb nach
Sri Lanka zurückgekehrt. Zu diesem Zeitpunkt habe er noch nicht gewusst,
dass die Person, die ihn nach seiner Rückreise nach Sri Lanka erkannt
habe, mit dem CID kooperiere. Die sri-lankischen Behörden hätten ihm bei
seiner Rückreise nach Sri Lanka am Flughafen glücklicherweise geglaubt,
dass er ferienhalber in I._______ gewesen sei und dort seine Papiere ver-
loren habe. Die Umstände seiner Rückkehr nach Sri Lanka sprächen mit-
hin entgegen der vorinstanzlichen Schlussfolgerung nicht gegen seine gel-
tend gemachte Gefährdung. Sodann sei es verständlich, dass er sich nicht
überstürzt ins Ausland abgesetzt habe, als er von Personen an seinem
Wohnort aufgesucht worden sei. Als ihn in der Folge aber CID-Agenten
heimgesucht und mit dem Tod bedroht hätten, habe er sich zunächst in
B._______ und später in Colombo versteckt. Weil sein Vater sehr krank
gewesen sei und weil er sich vor einer Verhaftung am Flughafen gefürchtet
habe, habe er mit der Ausreise aus Sri Lanka vorerst zugewartet. Als in-
dessen die Behelligungen an seinem Wohnort weitergegangen seien und
auch seine Familie bedroht worden sei, habe er keine andere Wahl mehr
gehabt, als Sri Lanka zu verlassen. Die Vorinstanz halte ihm zu Unrecht
vor, dass seine Schilderungen zu den Behelligungen, Nachstellungen und
Drohungen durch eine einzelne Person und durch CID-Agenten wider-
sprüchlich ausgefallen seien. Er habe an der BzP nämlich sehr wohl aus-
gesagt, dass er vom CID bedroht worden sei. Die Vorinstanz habe dies
wohl offensichtlich unterschlagen, um einen Widerspruch in seinen Aussa-
gen zu konstruieren. Die Kurzbefragung habe ohnehin nur summarischen
Charakter und dürfe nicht zur Abklärung der Fluchtgründe dienen, zumal
ihn auch der Befrager aufgefordert habe, sich kurz zu fassen. Ferner gehe
es nicht an, dass die Vorinstanz das Schreiben seiner Schwester pauschal
als Gefälligkeitsschreiben abtue. Entgegen der vorinstanzlichen Argumen-
tation seien zudem sowohl seine Verfolgungsvorbringen als auch seine ei-
gentlichen Tätigkeiten zugunsten der LTTE asylrelevant.
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4.3 In seiner Vernehmlassung vom 18. Oktober 2018 beantragte das SEM
mit Verweis auf die bereits in der Verfügung vom 27. Juni 2018 dargelegten
Erwägungen die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeschrift habe
keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel hervorgebracht,
welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Selbst
wenn ein politisches Verfolgungsmotiv vorliegen sollte, fehle es an einem
genügend engen sachlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang zwi-
schen den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignissen und
seiner Ausreise. Zudem deute die legale Ausreise auf eine fehlende staat-
liche Verfolgung hin.
4.4 In seiner Replik vom 9. November 2018 machte der Beschwerdeführer
geltend, dass seine Verfolgung bis zu seiner Flucht aus Sri Lanka angehal-
ten habe. Zudem seien auch nach seiner Ausreise mehrmals Personen in
zivil an seinem Elternhaus erschienen und hätten seine Schwester nach
seinem Verbleib befragt. Selbst wenn man den Kausalzusammenhang zwi-
schen seiner Verfolgung und seiner Ausreise aus Sri Lanka verneine,
müsse er wegen seiner Tätigkeiten für die LTTE und wegen seines exilpo-
litischen Engagements aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe als Flücht-
ling anerkannt werden. Diese Sichtweise entspreche auch der Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts. Seine Ausreise aus Sir Lanka sei zudem nicht
legal, sondern mit Hilfe eines Schleppers erfolgt. Ohnehin könne aus dem
Umstand, dass jemand Sri Lanka mit einem Reisepass verlasse, nicht ge-
schlossen werden, dass die sri-lankischen Behörden kein flüchtlingsrecht-
lich relevantes Interesse an dieser Person hätten. Den zitierten Medienbe-
richten sei zudem zu entnehmen, dass Menschenrechtsverletzungen in Sri
Lanka in jüngster Vergangenheit drastisch angestiegen seien. Schliesslich
lasse die Vorinstanz alle Elemente, die für seine Glaubwürdigkeit sprächen,
ausser Acht und setze sich mit der Beschwerde nicht auseinander.
5.
5.1 Das SEM setzt einen ersten Schwerpunkt seiner Argumentation zu
Recht auf die Diskrepanz in den Aussagen des Beschwerdeführers hin-
sichtlich seiner geltend gemachten Verfolgung durch die Person und durch
das CID. Bei einer Nachprüfung in den Protokollen bestätigt sich, dass er
hierzu unpräzise und uneinheitliche Angaben machte. So führte er in der
Anhörung aus, dass die Person mit dem CID zusammengearbeitet habe,
weswegen er auch mehrmals von CID-Agenten aufgesucht und mit dem
Tod bedroht worden sei. Ausserdem sei auch seine Schwester von CID-
Agenten bedroht worden (vgl. act. A15/27, F70). Im Kontrast dazu gab er
in der summarischen Befragung auf die entsprechende Frage zur Antwort,
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Seite 8
dass er von der Person gesucht worden sei und die Person zusammen mit
anderen Personen bei ihm vorbeigekommen sei und mit der Weitergabe
seines Namens an das CID gedroht habe. Konkret nach Problemen mit
dem CID gefragt, sagte er aus, er wisse nicht, ob er mit dem CID Probleme
gehabt habe, es seien einfach immer wieder Leute singhalesischer Spra-
che bei ihm zu Hause erschienen, hätte er Probleme gehabt, hätte ihn die
sri-lankischen Behörden längst festgenommen (vgl. act. A4/13, S. 8). Ent-
gegen der Sichtweise in der Beschwerde ist dieser Widerspruch nicht kre-
iert, sondern offensichtlich und die diesbezüglichen Erwägungen der Vor-
instanz sind nicht zu rügen. Dass er in der Beschwerde weitere Details
nachliefert, scheint in diesem Zusammenhang unbehelflich, zumal schrift-
liche Aussagen nicht die gleiche Unmittelbarkeit aufweisen wie im Verfah-
ren mündlich Geäussertes und als Sachverhaltsanpassungen an Vorhal-
tungen erscheinen. Sodann wirkt es angesichts des Umstandes, dass er
keinerlei Identitätsdokumente bei sich führte in der Tat unplausibel, dass er
über den internationalen Flughafen Colombo unbehelligt nach Sri Lanka
zurückkehren konnte, auch wenn er dafür eigenen Angaben gemäss die
Unterstützung des IOM in Anspruch genommen hat. Es ist nämlich kaum
vorstellbar, dass sich die sri-lankischen Behörden vom Beschwerdeführer
auf die geschilderte Weise («Die haben mir Fragen gestellt. Ich habe nur
falsche Antwort gegeben oder angelogen. Das war’s.»; vgl. act. A15/27,
F138) hätten vertrösten lassen, wenn man bedenkt, dass seinen Aussagen
zufolge zwei Mitreisende, die ebenfalls ohne Papiere hätten einreisen wol-
len, «gefangen genommen» und «in den berühmten 4. Stock» gebracht
worden seien (vgl. act. A15/27, F139). Weshalb also gerade der Beschwer-
deführer unbehelligt geblieben sein soll, ist nach dem Gesagten nicht ein-
zusehen und seine Erklärung in der Beschwerde, er habe bei der Wieder-
einreise nach Sri Lanka «wohl einfach Glück gehabt», erscheint realitäts-
fremd. Gegen die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedrohungs-
lage spricht ferner auch der Umstand, dass er trotz angeblicher Todesdro-
hungen mit seiner Ausreise noch über zwei Jahre zugewartet hat. Daran
vermag der Beschwerdeeinwand, dass sein Vater schwer krank gewesen
sei, nichts zu ändern, denn ein solches Verhalten entspricht nicht einer an
Leib und Leben bedrohten Person, die sich vor Verfolgung fürchtet, wes-
halb auch das Schreiben seiner Schwester vom SEM zu Recht als Gefäl-
ligkeitsschreiben gewertet wurde. Angesichts dieser Fülle von gewichtigen
Unglaubhaftigkeitsindizien kann die Frage nach der Asylrelevanz der gel-
tend gemachten Behelligungen vorliegend offen gelassen werden.
Schliesslich ist das SEM richtigerweise zur Einsicht gelangt, dass es den
vorgebrachten eigentlichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers zu Guns-
ten der LTTE (Putzen von Gräbern gefallener LTTE-Kämpfer im Jahr 2006,
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Teilnahme an politischen Veranstaltungen und Heldentagfeierlichkeiten der
LTTE im Jahr 2006, Geldgeschäfte für die LTTE im Ausland in den Jahren
2009 bis 2011) wegen fehlenden Kausalzusammenhangs zur Ausreise
2015 an Asylbeachtlichkeit fehlt. Zudem spricht die Tatsache, dass der Be-
schwerdeführer wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt ist, nicht für eine
dannzumalige Gefährdungssituation.
5.2 Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im
Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka aus anderen Gründen flüchtlings-
rechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte. Das
Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri
Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa res-
pektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht gene-
rell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt
seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung
des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von
Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei
handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeint-
lichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teil-
nahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um das Vor-
liegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicher-
weise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbin-
dung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O.,
E. 8.4.1–8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu
werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen
Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zu-
rückgeführt werden oder die über die IOM nach Sri Lanka zurückkehren,
sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegrün-
dende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Ein-
zelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asyl-
rechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei
zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begrün-
dete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben,
denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie
bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen
(vgl. a.a.O., E. 8.5.1).
Vorliegend sind keine massgeblichen Hinweise dafür ersichtlich, dass der
Beschwerdeführer aufgrund seiner Vorgeschichte ins Visier der sri-lanki-
schen Behörden geraten und diese ein potenzielles Verfolgungsinteresse
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Seite 10
an ihm haben könnten. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass er
befürchten müsste, die sri-lankischen Behörden könnten ihm eine Verbin-
dung zu den LTTE unterstellen, da seine Vorbringen – wie vorangehend
ausgeführt – unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant ausgefallen
sind (vgl. E. 7.1). Soweit er in seiner Replik erstmals vorbringt, jährlich am
Gedenktag der verstorbenen LTTE-Kämpfer in J._______ teilgenommen
zu haben, ist nicht davon auszugehen, dass ihm seitens der sri-lankischen
Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung
des tamilischen Separatismus zugeschrieben werden könnte; solches wird
im Übrigen auch nicht vorgebracht. Sodann wurde ihm 2014 von den sri-
lankischen Behörden ein Reisepass ausgestellt und er ist im Besitz einer
Identitätskarte. Schliesslich besteht auch kein Grund zur Annahme eines
aktuellen relevanten Verfolgungsrisikos wegen der Zugehörigkeit des Be-
schwerdeführers zur tamilischen Ethnie oder aufgrund der wiederholten
Landesabwesenheit.
5.3 Damit ist nach Würdigung der gesamten Umstände als Ergebnis fest-
zuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllt. Folgerichtig bleibt
ihm die Gewährung des Asyls durch die schweizerischen Behörden ver-
sagt (Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Die Ablehnung des entsprechenden
Gesuchs durch die Vorinstanz ist zu bestätigen.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
7.
7.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen-
stehen.
Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das
flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-
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Seite 11
zugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105];
Art. 3 EMRK).
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug – auch mit Blick auf die in der Replik zitierten Medienberichte
– nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Euro-
päische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festge-
stellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri
Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse
im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frank-
reich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Be-
schwerdeausführungen noch aus den Akten ergeben sich konkrete An-
haltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaf-
fung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. So
weist der Beschwerdeführer kein Profil auf, das auf die Gefahr hinweist,
zukünftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Es sind
keine Anhaltspunkte ersichtlich, nach denen der Beschwerdeführer Mass-
nahmen zu befürchten hätte, die – wenn überhaupt – über einen sogenann-
ten background check (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In-
und Ausland) hinausgingen oder ihm persönlich im Falle einer Rückkehr
eine Gefährdung drohen könnte. Solches lässt sich gemäss oben stehen-
den Ausführungen auch nicht annehmen. Aussergewöhnliche Umstände,
die gestützt auf die Praxis des EGMR zu Art. 3 EMRK zur Feststellung der
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges aus gesundheitlichen Gründen
führen könnten (vgl. dazu EGMR, Urteil i.S. N gegen Grossbritannien vom
27. Mai 2008, Beschwerde Nr. 26565/05, §§ 34 und 42 ff.; BVGE 2009/2
E. 9.1.3), sind aufgrund der Akten ebenfalls nicht ersichtlich. Weiter ändert
der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 nichts an der
Einschätzung des BVGer betreffend die Verfolgungssituation eines nach
Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen. Insofern ist an der Lageeinschätzung
im Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (E. 12.2 f.)
festzuhalten. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
7.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
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Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka we-
der Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies auch unter Berück-
sichtigung der dortigen aktuellen Ereignisse (vgl. Urteil des BVGer
D-2205/2018 vom 25. Januar 2019, E. 11.2.1). Mit Referenzurteil
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine
bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Pra-
xis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und
Nordprovinz zumutbar ist, was gemäss Urteil D-3619/2016 vom 16. Okto-
ber 2017 (als Referenzurteil publiziert) auch für das Vanni-Gebiet gilt. Der
Beschwerdeführer lebte seinen Angaben gemäss (mit Ausnahme seines
Wegzugs nach Colombo ein Jahr vor seiner Ausreise aus Sri Lanka) seit
Geburt in B._______ (G._______ District [{…}], vgl. act. A4/13 S. 4). Ein
Vollzug in diese Provinz ist im Lichte der Rechtsprechung grundsätzlich
zumutbar. In vorliegendem Fall sprechen sodann keine individuellen
Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Der Beschwerdeführer verfügt
über einen O-Level Abschluss und Berufserfahrung in der Landwirtschaft
und als Gemüsetransporteuer und -verkäufer (vgl. act. A4/13 S. 4, A15/27
F64). Aufgrund seiner schulischen Ausbildung und der Berufserfahrung
wird es ihm möglich sein, sich im Heimatland eine Existenz aufzubauen.
Mit seiner Grossmutter, seinem Onkel und seinen Geschwistern verfügt er
im Heimatland zudem über ein soziales Beziehungsnetz und eine Wohn-
möglichkeit (vgl. act. A4/13 S. 6).
7.3 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen,
weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimat-
staats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.
7.4 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
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9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Er stellte in seiner
Rechtsmitteleingabe jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, welches das Gericht mit Zwischenver-
fügung vom 10. Oktober 2018 guthiess. Da sich seine finanzielle Situation
seit der Gutheissung des Gesuchs nicht wesentlich verändert hat, ist auf
die Erhebung von Kosten zu verzichten.
9.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2018 wurde dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 110a Abs. 1 Bst a AsylG zugesprochen und seine Rechtsvertreterin als
Rechtsbeistand eingesetzt. Der in der Kostennote vom 9. November 2018
ausgewiesene zeitliche Aufwand von 13.45 Stunden ist auf 12.95 Stunden
zu kürzen, weil Aufwendungen «pro futuro» praxisgemäss nicht entschä-
digt werden. Zudem ist der Stundenansatz unter Hinweis auf die Zwischen-
verfügung vom 10. Oktober 2018 auf Fr. 150.– festzusetzen. Das Honorar
– inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] – beläuft sich somit
auf insgesamt Fr. 2‘114.60 (Fr. 1‘942.50 [12.95 x 150] plus 20.90 [Auslagen
ohne Posten «pro futuro»] plus 151.20 [MWST]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Frau MLaw Angela Stettler wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Ho-
norar in der Höhe von Fr. 2‘114.60 entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger
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