B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4361/2013/wif
U r t e i l v o m 6 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Vereinigte Staaten von Amerika (USA),
(…),
Beschwerdeführerin,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 24. Juli 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin, eine Staatsbürgerin der Vereinigten Staa-
ten von Amerika, eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 9.Juli
2013 per Flugzeug auf direktem Weg nach B._______ verliess und am
11. Juli 2013 im Flughafen B._______ um Asyl nachsuchte,
dass das BFM der Beschwerdeführerin mit gleichentags eröffneter
Verfügung vom 11. Juli 2013 die Einreise in die Schweiz vorläufig ver-
weigerte und ihr für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbe-
reich des Flughafens als Aufenthaltsort zuwies,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung im Flughafen
B._______ vom 12. Juli 2013 sowie der einlässlichen Anhörung vom
22. Juli 2013 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, sie gehe davon aus, dass ihr Vater den Tod seiner Mutter – diese
sei an Herzversagen gestorben, doch die Ursache habe nicht eruiert wer-
den können – zu verantworten habe,
dass ihr Vater sich auch geweigert habe, sich um die Grossmutter zu
kümmern, und sie diese Aufgabe habe übernehmen müssen, dieser per-
vers sei und sie als Kind geschlagen habe, wobei sie dies auch zur Anzei-
ge gebracht habe, aber die Angelegenheit aus Angst vor Konsequenzen
nicht weiter verfolgt habe,
dass die Polizei mehrmals wegen unterschiedlicher Streitigkeiten bei ihr
Zuhause aufgetaucht sei, und sie eine grundsätzliche Angst habe, dass
ihr Vater und andere Personen sie beobachteten, weshalb sie sich nicht
getraue, einen Computer, ein Telefon oder ein Handy zu benutzen, auch
trachte man ihr nach dem Leben,
dass sie darüber hinausgehend auch aus politischen Gründen verfolgt
werde, da sie eines Morgens erwacht sei und jemand – wahrscheinlich
die Stadt – ihr Auto gestohlen habe, sie auch schon früher einmal einem
Mordkomplott auf der Strasse entkommen sei, wobei sie diesbezüglich
zweimal den Polizeinotruf gewählt habe, jedoch niemand gekommen sei
um ihr zu helfen, sie nicht einmal einen Anwalt habe engagieren können
und auch Ärzte angewiesen würden, Patienten nicht zu behandeln,
dass sie aufgrund dieser Vorkommnisse auch bei den Vereinten Nationen
telefonisch vorstellig geworden sei, auch seien ärztliche Rezepte ver-
schwunden, Ärzte hätten ihr die Behandlung verweigert, Leute würden sie
mit Abfall bewerfen, wobei sie vermute, dass auch Staatsangestellte dafür
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verantwortlich seien, es zudem noch anzumerken gelte, dass möglicher-
weise auch ein Massenmörder hinter ihr her sei,
dass sie aufgrund dieser Probleme drei Jahre darüber nachgedacht habe,
Asyl zu beantragen, sie jedoch Angst habe, dass man sie für verrückt er-
kläre,
dass sie sodann auf ihre medizinischen Probleme hinwies, da sie an (…)
leide, und ihr aufgrund ihrer Beschwerden etliche Medikamente ver-
schrieben worden seien,
dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen verschiedene Dokumente, unter
anderem ihren Reisepass, einen Geburtsschein und Unterlagen betref-
fend der Gesundheitsversorgung, zu den Akten reichte,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 24. Juli 2013 – eröffnet am 25. Juli 2013 – ablehnte und die Wegwei-
sung aus dem Transitbereich des Flughafens B._______ sowie den Voll-
zug der Wegweisung anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
der Beschwerdeführerin seien nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] noch hielten die Vor-
bringen – wenigstens zum Teil – den Anforderungen an die Glaubhaftig-
keit gemäss Art. 7 AsylG stand, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle,
dass das BFM den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin als
zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, mithin auch ihre gesund-
heitlichen Beschwerden im Heimatstaat behandelbar seien,
dass die Beschwerdeführerin mit fremdsprachiger Eingabe (Englisch)
vom 2. August 2013 (übermittelt per Fax durch die Flughafenpolizei der
Kantonspolizei B._______) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung der Vorin-
stanz sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und
es sei ihr Asyl zu gewähren; es sei die Unzulässigkeit, die Unzumutbar-
keit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und ei-
ne vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Verwaltungsver-
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fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass eventualiter die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederher-
zustellen und die zuständigen Behörden vorsorglich anzuweisen seien,
jede Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunfts-
staats sowie jegliche Datenweitergabe zu unterlassen, wobei sie bei einer
bereits erfolgten Datenweitergabe in einer separaten Verfügung darüber
zu unterrichten sei,
dass sie zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, sie habe kein
Zuhause in ihrem Heimatstaat, ein Staat, welcher sich des Bioterrorismus
schuldig gemacht und keinen Respekt gegenüber Personen mit Behinde-
rungen habe und ihre Wegweisung auch unzumutbar sei, respektive ihr
Heimatstaat doch die menschenrechtlichen Verpflichtungen nicht einhal-
te,
dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen diverse Berichte zu den Akten
reichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG endgültig entschei-
det,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
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rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass Parteieingaben in Verfahren vor den Behörden des Bundes in einer
Amtssprache – in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch – ab-
zufassen sind (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 33a Abs. 1
VwVG),
dass das Bundesverwaltungsgericht aber aus prozessökonomischen
Gründen auf eine Rückweisung der in Englisch verfassten Beschwerde
zur Übersetzung in eine Amtssprache verzichtet, da die Beschwerdeein-
gabe hinreichend verständlich und begründet ist, der vorliegende Ent-
scheid indessen in deutscher Sprache ergeht (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG
i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass somit – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen – auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 42 Abs. 1
AsylG) und das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende
Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf den
Eventualantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
nicht einzutreten ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
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nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach
Überprüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts –
zu Recht festgestellt hat, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien
nicht asylrelevant,
dass sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich der angeblich erlittenen
Übergriffe durch Drittpersonen an die zuständigen Behörden in ihrem
Heimatstaat wenden kann, ihr eine wirksame staatliche Schutzinfrastruk-
tur zur Verfügung steht, und sie demnach nicht auf den subsidiär zu ge-
währenden internationalen Schutz angewiesen ist (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2006 Nr. 18 E. 7 und 8),
dass hinsichtlich des angeblichen Autodiebstahls durch "die Stadt", des
Nichterscheinens der Polizei, der Nichtbehandlung durch Ärzte und weite-
rer sinngemäss geltend gemachter und durch staatliche Institutionen erlit-
tener Nachteile anzumerken ist, dass die Beschwerdeführerin, sollte es
tatsächlich zu Unterlassungen von Seiten staatlicher Behörden gekom-
men sein, auf den Rechtsweg in ihrem Heimatstaat zu verweisen ist,
dass aufgrund der fehlenden Asylrelevanz folglich offen bleiben kann, ob
die Vorbringen auch die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG erfüllen würden, an dieser Stelle jedoch mit Verweis auf die
entsprechenden Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids gesagt
werden kann, dass die diesbezüglichen Schilderungen nicht wider-
spruchsfrei und nicht der allgemeinen Erfahrung entsprechend ausfallen,
dass sodann auch die Frage des Kausalzusammenhangs zwischen den
angeblich erlittenen Verfolgungshandlungen und ihrer Ausreise offenblei-
ben kann,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
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dass auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift an dieser Feststel-
lung nichts zu ändern vermögen,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wur-
de,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass vorliegend die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtete, da weder die im Heimatstaat des Be-
schwerdeführers herrschende politische Situation noch individuelle Grün-
de gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sprächen,
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenig-
stens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24, E. 10.2),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat-
oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der Be-
schwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung
im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass diesbezüglich vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen
zu verweisen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da sie im Besitz eines bis zum (…) gültigen
us-amerikanischen Passes ist und ansonsten keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe unter ande-
rem beantragte, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen,
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die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jede Datenweiterga-
be an denselben zu unterlassen,
dass Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen
und Schutzbedürftigen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt
gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Ange-
hörigen gefährdet würden, und über ein Asylgesuch keine Angaben
gemacht werden dürfen (Art. 97 Abs. 1 AsylG),
dass jedoch die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde
zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisung notwendigen
Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen
kann, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft
verneint wurde (Art. 97 Abs. 2 AsylG),
dass gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 11. August 1999 über
den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen
(VVWA, SR 142.281) das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft als ver-
neint gilt, wenn das Asylgesuch abgelehnt oder ein Nichteintretensent-
scheid verfügt wurde,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 24. Juli 2013 abgelehnt hat, weshalb formal die Voraussetzungen
gemäss Art. 97 Abs. 2 AsylG erfüllt sind,
dass im Übrigen aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht vorlie-
genden Akten nichts auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerde-
führerin durch eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97 Abs. 3 Bstn. a-
c AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der zuständigen auslän-
dischen Behörde hindeutet,
dass folglich der in der (Formular-) Beschwerde mit keinem Wort be-
gründete Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen,
die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Datenweiter-
gabe an denselben zu unterlassen, abzuweisen ist,
dass aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervorgeht, die
Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin betreffende Daten an den
Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegehren, die
Beschwerdeführerin sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer
separaten Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutzinteresses
im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist,
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dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion gegenstandslos
geworden ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt –
als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraus-
setzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht er-
füllt sind,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65
Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
Versand: