Abtei lung IV
D-436/2007
{T 0/2}
Urteil vom 28. August 2007
Mitwirkung: Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter
Hans Schürch
Gerichtsschreiber Daniel Widmer
A._______, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, wohnhaft (Adresse),
vertreten durch Urs Späti, lic. iur., Rechtsanwalt, (Adresse),
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 11. Januar 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und
Wegweisung / N [...]
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Mazedonien am 10. November
2006 auf dem Landweg verliess und über ihm unbekannte Länder am 12. November
2006 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte,
dass er am 12. November 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl
nachsuchte, ebenfalls dort am 14. November 2006 zum ersten Mal befragt sowie am 7.
Dezember 2006 gestützt auf Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) zu den Asylgründen angehört wurde, und ihm am 9. Januar 2007
Zusatzfragen gestellt wurden,
dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, im Jahr 1998 sei
nach seiner Festnahme als UCK-Angehöriger, bei welcher sein Vater getötet worden
sei, ein Gerichtsverfahren gegen ihn eröffnet worden, in dessen Rahmen man ihm
vorgeworfen habe, in den Jahren 1997 und 1998 bewaffnete Aktivitäten
(Bombenattentate) im Raum (Orte) organisiert und durchgeführt zu haben,
dass er zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt worden, aber ihm Rahmen einer
Amnestie für ehemalige UCK-Angehörige im März 2002 freigekommen sei,
dass er in der Folge weiterhin durch den Staat verfolgt worden sei, zumal er bemerkt
habe, dass man ihn ständig beschattet habe, indem ihm Polizeiinspektoren überallhin
gefolgt seien,
dass er aus Angst vor einer Entführung sein Haus nach der Haftentlassung bis zur
Ausreise nie allein, sondern immer in Begleitung verlassen habe,
dass man vermutlich deshalb nicht gewagt habe, ihn zu entführen oder sonst wie gegen
ihn vorzugehen, hätten sich doch die Behörden nie mehr an ihn gewendet,
dass er in diesem Zeitraum als Schriftsteller tätig gewesen sei und zwei Bücher verfasst
habe,
dass er wegen der ihm im Jahr 1998 vorgeworfenen Aktivitäten in einer „schwarzen
Liste“ der Europäischen Union (EU) verzeichnet und ihm deshalb die Einreise in die EU
untersagt sei,
dass er aus diesem Grund als Asylland die Schweiz als Nicht-EU-Staat ausgewählt
habe,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen diverse Dokumente (Gerichtsurkunden,
Zeitungsausschnitte) betreffend seine Verfolgung als ehemaliger UCK-Aktivist zu den
Akten reichte,
dass er keinen Reisepass einreichte und zur Begründung ausführte, dieser sei beim
Schlepper geblieben,
dass für weitere Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei
den Akten verwiesen wird,
dass das BFM mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 11. Januar 2007 gestützt auf
Art. 34 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen
Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei er diese am Tag nach Eintritt der
Rechtskraft der Verfügung zu verlassen habe,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, der
3Beschwerdeführer und andere Mitglieder seiner Familie seien als ehemalige UCK-
Aktivisten bekannt,
dass dem BFM ebenfalls bekannt sei, dass der Beschwerdeführer in der von ihm
erwähnten EU-Liste als unerwünschte Person verzeichnet ist, wobei dieser auch selber
erklärt habe, aus einer nationalistisch gesinnten Familie zu stammen,
dass Mazedonien gemäss Beschluss des Bundesrates vom 25. Juni 2003 als ver-
folgungssicherer Staat gelte, und es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die
Vermutung fehlender Verfolgung zu widerlegen,
dass das am 7. März 2002 vom mazedonischen Parlament verabschiedete
Amnestiegesetz grundsätzlich eingehalten werde und der Beschwerdeführer deshalb
zum heutigen Zeitpunkt aus den von ihm geltend gemachten Gründen keine
Verfolgungsmassnahme zu befürchten habe,
dass sich zudem die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Beschattung als
unglaubhaft erweisen würden,
dass entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers der Staat bei einer Beschattung
dergestalt vorgehen würde, dass die beschattete Person dies nicht wahrnehme, damit
sie sich in Sicherheit wähne, was umso mehr für eine Beschattung im Hinblick auf eine
Entführung gelte,
dass die Schilderung der Beschattung durch den Beschwerdeführer ohne subjektive
Prägung ausgefallen sei und sich auf Allgemeinplätze beschränkt habe,
dass sich auch die Schilderung der mehr als vierjährigen Entführungsabsicht des
Staates in mehrfacher Hinsicht als nicht glaubhaft erweise, umso weniger als
gegebenenfalls eine Entführung längst vollzogen worden wäre beziehungsweise hätte
vollzogen werden können, dem Beschwerdeführer ein (nicht zu den Akten gereichter)
Reisepass ausgestellt worden sei und er gegebenenfalls zu einem wesentlich früheren
Zeitpunkt ausgereist wäre,
dass sich die eingereichten Dokumente überwiegend auf den Zeitraum vor dem Jahr
2000 beziehen würden und diejenigen, welche den Zeitraum nach März 2002 betreffen,
keine Anhaltpunkte für das Bestehen einer aktuellen Verfolgung des Beschwerdeführers
enthielten,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Januar 2007 beim
Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben liess, worin
beantragt wurde, es sei die Verfügung des BFM vom 11. Januar 2007 aufzuheben, auf
das Asylgesuch einzutreten und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, eventualiter
sei von einer Wegweisung abzusehen
dass in prozessualer Hinsicht der Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses
beantragt wurde,
dass gleichzeitig ein Bestätigungsschreiben des Onkels B._______ in Kopie sowie zwei
Internetauszüge als Beweismittel zu den Akten gereicht wurden,
dass mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2007 auf einen Kostenvorschuss verzichtet
4wurde und die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung zugestellt wurden,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 26. Januar 2007 auf Abweisung der
Beschwerde schloss und ergänzend ausführte, Hinweise auf Verfolgung seien
auszuschliessen und eine solche sei als haltlos zu bezeichnen, zumal der
Beschwerdeführer in keiner Weise in der Lage gewesen sei, die angebliche Beschattung
substanziiert zu schildern,
dass das Bestätigungsschreiben des Onkels, bei welchem es sich um einen
Wahlverlierer handle, als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren sei, umso mehr als sich
laut einem Bericht der Schweizerischen Botschaft in Skopje vom 14. Dezember 2006
betreffend die Situation in Mazedonien „die positiven Signale mehren, die auf eine
Weiterführung des erfolgreichen mazedonischen Modells des Zusammenlebens
hinweisen und die auf Erfolge in wirtschaftlicher Hinsicht, auf Weiterführung der
Reformen und auf eine weitere Annäherung an Europa hoffen lassen“,
dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 19. Februar 2007 an seinen
bisherigen Ausführungen festhielt und einen Zeitungsausschnitt vom 24. Januar 2007 zu
den Akten reichte, wonach die „schwarze Liste“ noch existiere und angesichts dessen
immer noch eine erhebliche Gefahr von menschenrechtlichen Übergriffen bestünden,
dass die Ausstellung eines Passes für den Beschwerdeführer kein Indiz gegen die
geltend gemachte Verfolgung darstelle, zumal auch der Vater des Beschwerdeführers
und weitere Personen im Besitz eines Reisepasses gewesen und trotzdem verfolgt und
letztlich gar ermordet worden seien,
dass die Kantonspolizei Basel-Stadt bei einer Personenkontrolle des Beschwerdeführers
vom 15. Februar 2007 dessen Reisepass sicherstellte, welchem entnommen werden
kann, dass die Person in den Jahren 2003 bis 2005 des Öftern nach Albanien und
Serbien/Kosovo reiste,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR
173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art.
108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständi-
ge Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
5dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide auf der
Grundlage von Art. 34 AsylG praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt
ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist,
bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr.
34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass sich die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen
ergibt - nachträglich als offensichtlich unbegründet erwiesen hat, weshalb der
Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 3 AsylG;
vereinfachtes Verfahren),
dass auf Gesuche oder Beschwerden von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren
Staaten (sog. „safe countries“) nicht eingetreten wird, ausser es liegen Hinweise auf
eine Verfolgung vor, die sich nicht als offensichtlich haltlos erweisen beziehungsweise
bereits auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbar sind (Art. 34 Abs. 2 AsylG; vgl.
EMARK 1993 Nr. 16 S. 102 ff.; EMARK 2004 Nr. 5),
dass der Bundesrat Mazedonien mit Beschluss vom 25. Juni 2003 zum „safe country“
erklärt hat, in welchem nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung besteht
(Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass diese Tatsache die Gewährung von Asyl und den Verzicht auf den Vollzug der
Wegweisung jedoch nicht ausschliesst, da die fehlende Verfolgung im Herkunftsland
lediglich vermutet wird und somit widerlegt werden kann,
dass demzufolge zu prüfen ist, ob die Ausführungen des Beschwerdeführers Hinweise
auf eine Verfolgung enthalten,
dass die Protokolle und eingereichten Beweismittel keine Hinweise enthalten, die in
Berücksichtigung der heutigen Situation in Mazedonien Zweifel an der grundsätzlich
widerlegbaren Vermutung einer Verfolgungssicherheit gemäss Art. 34 AsylG
aufkommen lassen,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung darlegt, weshalb sich die
Verfolgungsvorbringen als offensichtlich haltlos erweisen, welche Erwägungen sich
aufgrund der Akten als zutreffend erweisen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen daher auf die nicht zu beanstandenden
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3
BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG),
dass in der Beschwerde bloss an den bisherigen Vorbringen festgehalten wird und keine
neuen Erkenntnisse irgendwelcher Art geltend gemacht werden, zumal lediglich in
pauschaler Weise ausgeführt wird, dass die Familie des Beschwerdeführers seit mehr
als 20 Jahren immer wieder verfolgt, dessen Vater im Jahr 1998 getötet worden und der
Onkel R.V. nach einer Polizeikontrolle spurlos verschwunden sei (vgl. Beschwerde, S. 2-
64),
dass der Onkel B._______ im Bestätigungsschreiben ausführt, der Beschwerdeführer
sei im Jahr 2001 aus politischen Gründen inhaftiert und amnestiert worden und seine
Freiheit sei seit dem Regierungswechsel in Gefahr, umso mehr als die Regierung wie
vor dem Jahr 2001 konstituiert sei,
dass unter Bezugnahme auf die beiden Internetauszüge ausgeführt wird, dass in
Mazedonien Angehörige der albanischen Ethnie verfolgt würden sowie im Sommer 2005
der Bekannte C._______ des Beschwerdeführers ermordet und am 19. Oktober 2006
der Studienkollege und Freund D._______, welcher ebenfalls der UCK angehört habe,
umgebracht worden sei,
dass namentlich in Bezug auf die angeblich mehrjährige Beschattung des
Beschwerdeführers auf die diesbezüglichen Erwägungen des BFM zu verweisen ist,
welche sich nach einer Prüfung der Akten als zutreffend erweisen,
dass der Beschwerdeführer zudem weder aus dem Bestätigungsschreiben noch aus den
Internetauszügen Hinweise auf eine Verfolgung, welche sich nicht als offensichtlich
haltlos erweisen, abzuleiten vermag,
dass auf Grund des sichergestellten Reisepasses feststeht, dass der Beschwerdeführer
im Zeitraum vom 2003 bis 2005 mehrmals nach Albanien und Serbien reiste,
dass er, anlässlich der Befragung im Empfangszentrum nach seinen
Auslandaufenthalten gefragt, lediglich einen solchen in Deutschland in den Jahren 1990
und 1991 sowie einen weiteren in Italien im Jahr 1994 oder 1995 nannte,
dass er mithin seine nach der Amnestie (7. März 2002) erfolgten Auslandaufenthalte
verschwieg,
dass durch dieses Verhalten des Beschwerdeführers die Haltlosigkeit der
Verfolgungsvorbringen erhärtet wird, zumal dieser - hätte er tatsächlich eine jederzeit
bevorstehende Entführung befürchtet - mit Sicherheit von einer seiner vielen
Auslandreisen nicht mehr nach Mazedonien zurückgekehrt wäre und - wie die
Vorinstanz zutreffend erwog - bereits früher in einem anderen Staat um Schutz ersucht
hätte,
dass an dieser Einschätzung die Beschwerdeausführungen nichts zu ändern vermögen,
dass nach dem Gesagten das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 AsylG zu Recht
auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der
Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilli-
gung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen
ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegen-
stehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das
Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) über die
vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
7dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landes-
rechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind,
die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3
ANAG),
dass weder die im Heimat- oder Herkunftsstaat herrschende politische Situation noch
andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen,
dass den Akten auch keine Hinweise auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdefüh-
rers im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu entnehmen sind,
dass der Beschwerdeführer in Mazedonien ein familiäres und soziales Beziehungsnetz
besitzt,
dass er über einen Abschluss in Philosophie und Geschichte verfügt, als
Geschichtslehrer erwerbstätig war und nun den Beruf des Schriftstellers ausübt,
dass nach dem Gesagten nicht davon ausgegangen werden muss, dass der Beschwer-
deführer in Mazedonien in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, weshalb
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges gegeben ist,
dass der Vollzug der Wegweisung als grundsätzlich möglich (Art. 14a Abs. 2 ANAG) er-
scheint, da es Pflicht des Beschwerdeführers ist, sich um die Beschaffung der für die
Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die an-
gefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrich-
tig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 2 und 3 des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art.
63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
81. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (Beilage:
Einzahlungsschein; über eine Rückgabe der bei der Vorinstanz eingereichten
Unterlagen befindet das BFM auf entsprechende Anfrage hin)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr.
N [...])
- (kantonale Behörde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand am:
Eingeschrieben
Herr
Urs Späti
lic. iur., Rechtsanwalt
(Adresse)
9