Abtei lung IV
D-436/2010
law/bah/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._________, geboren (...),
Aserbaidschan,
(...)
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Fristwiederherstellungsgesuch);
Verfügung des BFM vom 4. Dezember 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-436/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Gesuchsteller Armenien eigenen Angaben zufolge im Jahr
1987 verlassen und bis im Jahr 2006 in Russland gelebt habe,
dass er von Russland nach Paris geflogen sei, von wo aus er sich
nach Holland begeben habe, wo er sich neun Monate aufgehalten
habe,
dass er anschliessend über Frankreich in die Schweiz gereist sei, wo
er am 6. April 2007 unter der Identität B._________ zum ersten Mal
um Asyl nachsuchte,
dass dieses Gesuch vom BFM am 25. September 2007 als gegen-
standslos abgeschrieben wurde, da der Gesuchsteller unbekannten
Aufenthalts und somit nicht mehr erreichbar war,
dass der Gesuchsteller unter der Identität A._________ am 9. April
2008 zum zweiten Mal um Asyl nachsuchte,
dass das BFM auf das zweite Asylgesuch des Gesuchstellers mit
Verfügung vom 7. Juli 2008 gestützt auf Art. 35a Abs. 2 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, die Weg-
weisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung
anordnete,
dass der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe
vom 7. Juli 2008 Beschwerde gegen diese Verfügung erhob,
dass das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde mit Abschrei-
bungsentscheid vom 24. Dezember 2008 als gegenstandslos ge-
worden abschrieb, nachdem der Gesuchsteller gemäss einer Mittei-
lung der kantonalen Behörde seit dem 27. November 2008 unbe-
kannten Aufenthalts war,
dass der Gesuchsteller am 12. März 2009 in der Schweiz zum dritten
Mal um Asyl nachsuchte,
dass ihm das BFM am 3. April 2009 das rechtliche Gehör im Hinblick
auf die Fällung eines auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gestützten Nicht-
eintretensentscheids gewährte,
Seite 2
D-436/2010
dass der Gesuchsteller vom BFM am 28. September 2009 zu einer auf
den 2. Oktober 2009 angesetzten direkten Bundesanhörung vorge-
laden wurde,
dass das BFM dem Gesuchsteller am 2. Oktober 2009 Gelegenheit
einräumte, sich dazu zu äussern, weshalb er zur Anhörung nicht er-
schienen sei,
dass dem BFM am 2. Oktober 2009 ein Bericht der "Police Judiciaire"
des Kantons C._________ vom 25. September 2009 zuging, dem zu
entnehmen ist, dass der Gesuchsteller am selben Tag festgenommen
und ins Gefängnis von D._________ überführt worden sei (act. C28/8),
dass sowohl die Vorladung zur Bundesanhörung als auch die Auf-
forderung zur Stellungnahme mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das
BFM retourniert wurden,
dass das BFM mit Entscheid vom 4. Dezember 2009 in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG auf das dritte Asylgesuch des Ge-
suchstellers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte
und den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass der Entscheid von der Schweizerischen Post am 15. Dezember
2009 an das BFM retourniert wurde (Eingang BFM: 28. Dezember
2009),
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 22. Januar 2010 an das
Bundesverwaltungsgericht gelangte und beantragte, es sei die Frist
zur Einreichung einer Beschwerde wiederherzustellen und ein Be-
schwerdeverfahren zu eröffnen,
dass der Eingabe unter anderem die Kopie eines Urteils des "Tribunal
d'application des peines et des mesures" des Kantons C._________
vom 23. Dezember 2009 beilag,
dass der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung mit
Zwischenverfügung vom 27. Januar 2010 im Rahmen einer vorsorg-
lichen Massnahme aussetzte (vgl. Art. 56 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021),
Seite 3
D-436/2010
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass das Bundesverwaltungsgericht auch für die Behandlung von Ge-
suchen um Wiederherstellung von Fristen gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG
zuständig ist, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die
nachgeholte Parteihandlung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befin-
den hat (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechts-
mittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone,
Zürich 1985, S. 233),
dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG eine Frist wiederhergestellt wird, wenn
der Gesuchsteller oder dessen Vertreter unverschuldeterweise abge-
halten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des
Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum er-
sucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt,
dass der Gesuchsteller sich vom 25. September bis zum 25. Dezember
2009 nachweislich in Haft befand (vgl. act. C28/8 und "Jugement du
Tribunal d'application des peines et des mesures" vom 23. Dezember
2009),
dass er von der Sektion Asyl des E.__________ mit Schreiben vom
14. Januar 2010 darauf hingewiesen wurde, dass mit Entscheid vom 4.
Dezember 2009 auf sein Asylgesuch nicht eingetreten und die
Wegweisung verfügt worden sei und er die Schweiz bis zum 23.
Dezember 2009 hätte verlassen müssen,
dass aufgrund der Aktenlage keine Zweifel daran bestehen, dass der
Gesuchsteller frühestens mit Erhalt dieses Schreibens Kenntnis von
der Verfügung des BFM vom 4. Dezember 2009 erlangte,
dass der Gesuchsteller ausführt, er sei am 20. Januar 2010 vom
E.________ vorgeladen worden und habe das entsprechende
Schreiben (vom 14. Januar 2010) einen Tag vorher erhalten,
Seite 4
D-436/2010
dass man ihm anlässlich des Gesprächs vom 20. Januar 2010 eine
Telefaxkopie des Entscheids vom 4. Dezember 2009 übergeben und
ihn auf die Möglichkeit der Stellung eines Fristwiederherstellungs-
gesuchs hingewiesen habe,
dass der Gesuchsteller am 22. Januar 2010 unter Angabe des
Grundes um Wiederherstellung der abgelaufenen Beschwerdefrist er-
suchte und die versäumte Rechtshandlung (Beschwerdeeinreichung)
nachholte, indem er darlegte, weshalb er der Vorladung des BFM vom
28. September 2009 keine Folge geleistet und das Schreiben des BFM
vom 2. Oktober 2009 nicht beantwortet sowie den Entscheid vom
4. Dezember 2009 nicht abgeholt habe, und sinngemäss um Auf-
hebung der Verfügung vom 4. Dezember 2009 ersuchte,
dass der Gesuchsteller demnach innert der gesetzlichen Frist sowohl
ein begründetes Begehren um Wiederherstellung stellte als auch die
versäumte Rechtshandlung nachholte, weshalb auf das Gesuch um
Wiederherstellung der Beschwerdefrist einzutreten ist,
dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Rechtsnachteile
zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter
Fristversäumnis erleidet (vgl. STEFAN VOGEL in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER
[HRSG.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs-
verfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 1 zu Art. 24 VwVG),
dass ein Fristversäumnis dann unverschuldet ist, wenn dafür objektive
Gründe vorliegen und der säumigen Partei bzw. ihrem Vertreter keine
Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann wie etwa im Falle von Natur-
katastrophen, bei Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung,
dass daneben auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung
rechtfertigen können, welche dann vorliegen, wenn der - objektiv be-
trachtet - Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die
Situation zufolge eines Irrtums oder auf Grund mangelnder Kenntnisse
nicht richtig einzuschätzen vermag,
dass schliesslich auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die
je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen ver-
möchten, die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen können (vgl.
zum Ganzen STEFAN VOGEL, a.a.O. N 10 ff. zu Art. 24 VwVG),
Seite 5
D-436/2010
dass das BFM dem Gesuchsteller am 4. Dezember 2009 eine Ver-
fügung an seine im Kanton (...) gelegene damalige Wohnadresse
zuzustellen versuchte,
dass das BFM bereits am 28. September und 2. Oktober 2009 ver-
suchte, dem Gesuchsteller Post an diese Adresse zu senden,
dass dem BFM mit Erhalt der Mitteilung der "Police Judiciaire" des
Kantons C._________ vom 25. September 2009 (Eingang BFM: 2.
Oktober 2009) bewusst sein musste, dass der Gesuchsteller aufgrund
seiner am 25. September 2009 erfolgten Inhaftierung an seine
damalige Wohnadresse gerichtete Korrespondenz möglicherweise
nicht entgegennehmen konnte,
dass die Schweizerische Post die an die Wohnadresse des Gesuch-
stellers adressierte Verfügung vom 4. Dezember 2009 nach Ablauf der
Abholfrist am 15. Dezember 2009 an das BFM retournierte,
dass der Beschwerdeführer, der sich vom 25. September 2009 bis zum
25. Dezember 2009 im Kanton C._________ in Haft befand, die an
seine damalige Wohnadresse adressierte Verfügung somit aus
objektiven Gründen nicht entgegennehmen beziehungsweise abholen
und demnach auch die Frist zur Beschwerdeeinreichung nicht
einhalten konnte,
dass das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist demnach
gutzuheissen ist,
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung vom
4. Dezember 2009 besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass demnach auf die formgerecht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde vom 22. Januar
2010 einzutreten ist,
dass das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
unter der Verfahrensnummer D-644/2010 zu führen ist,
Seite 6
D-436/2010
dass bei diesem Ausgang des Wiederherstellungsverfahrens dem Ge-
suchsteller keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass nicht davon auszugehen ist, dem nicht vertretenen Gesuchsteller
seien im vorliegenden Verfahren notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten entstanden, weshalb ihm für das vorliegende Verfahren
keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 7
D-436/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird gut-
geheissen.
2.
Auf die Beschwerdeeingabe vom 22. Januar 2010 wird eingetreten;
das Beschwerdeverfahren wird vor dem Bundesverwaltungsgericht
weitergeführt.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, per Telefax
- Kopie zu den Akten Ref.-Nr. N (...)
- (zuständige kantonale Behörde) (per Telefax)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
Seite 8