B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-436/2019
Ur t e i l vom 1 5 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Mia Fuchs (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 15. Januar 2019 / N (…).
D-436/2019
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie aus dem Distrikt Jaffna, Nordprovinz – suchte am 27. Oktober 2014
in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines Asylgesuches
brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei Anfang 2006
von seinem Herkunftsort B._______, Distrikt Jaffna, in das Vanni-Gebiet
gezogen, wo er bei einem (…) der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)
gearbeitet habe. Im August 2006 sei seine Familie nachgekommen, da sein
Bruder von der Armee festgenommen und gefoltert worden sei. Dieser sei
schliesslich von den LTTE zwangsrekrutiert worden und 2008 in die
Schweiz geflüchtet. Ende 2006 sei er von Kontaktpersonen der LTTE nach
B._______ zurückgeschickt worden, um dort anderen Kontaktpersonen
beim (…) zu helfen, was er bis zum Abbruch des Kontaktes zu den LTTE-
Verbindungspersonen im Mai 2007 dreimal gemacht habe. Im September
2009 sei er bei einem Round-up angehalten und zu seinem im Jahr 2008
in die Schweiz geflohenen Bruder befragt worden. Im Jahr 2011 habe die
sri-lankische Armee seine Familienmitglieder zu Hause aufgesucht und sie
zu deren Aufenthalt im Vanni-Gebiet und den familiären LTTE-Verbindun-
gen befragt. Mitte September 2014 sei er zu Hause, als er gerade bei einer
Verwandten gewesen sei, vom Criminal Investigation Department (CID)
und der Armee wegen der (…) gesucht worden. Vermutlich sei eine seiner
Kontaktpersonen festgenommen worden und habe ihn verraten. Nach
Warnungen seiner Mutter sei er nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Als
er auch bei seinen Verwandten gesucht worden sei, sei er am 24. Oktober
2014 auf dem Luftweg und mit einem gefälschten Pass ausgereist.
B.
Mit Verfügung vom 5. April 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdefüh-
rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab.
Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren
Vollzug an. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die
Vorbringen hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung
noch denen an die Asylrelevanz stand.
C.
Mit Urteil D-2906/2016 vom 16. Mai 2018 wies das Bundesverwaltungsge-
richt die am 9. Mai 2016 gegen die vorinstanzliche Verfügung erhobene
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Beschwerde ab. Es hielt fest, die verfahrensrechtlichen Rügen seien unbe-
gründet. In materieller Hinsicht führte es aus, der Beschwerdeführer habe
nicht glaubhaft machen können, aufgrund seiner Unterstützung der LTTE
im Jahr 2006 durch die sri-lankischen Behörden verfolgt worden zu sein.
Es sei unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer von den heimatlichen Be-
hörden wegen seiner früheren Unterstützungstätigkeiten zugunsten der
LTTE jemals (und insbesondere auch kurz vor seiner Ausreise im Herbst
2014) behördlich gesucht worden sei, weshalb angenommen werden
müsse, dass die heimatlichen Behörden keine Kenntnis über seine frühe-
ren Tätigkeiten hätten. Seine exilpolitischen Tätigkeiten seien als nied-
rigschwellig einzustufen. Der Beschwerdeführer weise kein Profil auf, auf-
grund dessen er bei einer Wiedereinreise in Sri Lanka mit asylrelevanten
Verfolgungsmassnahmen durch die sri-lankischen Behörden zu rechnen
habe, weshalb er keine über die üblichen so genannten „Background-
checks“ hinausgehende Massnahmen zu befürchten habe.
II.
D.
Mit einer an das SEM gerichteten Eingabe vom 17. Juli 2018 reichte der
Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ein neues Asylgesuch ein,
wobei er in materieller Hinsicht vorbrachte, aufgrund der neuesten Lage-
entwicklung in Sri Lanka nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes
vom 16. Mai 2018 bei einer Rückkehr in asylrelevanter Weise gefährdet zu
sein. Hinzu kämen die beim Beschwerdeführer im Rahmen des Wegwei-
sungsvollzuges zu erwartenden Papierbeschaffungsmassnahmen. Insge-
samt führten die Faktoren zu einem Risikoprofil, wonach der Beschwerde-
führer in asylrelevanter Weise gefährdet sei.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2018 stellte das SEM fest, der Be-
schwerdeführer verfüge nach wie vor nicht über ein Risikoprofil nach gel-
tender Rechtsprechung und erachtete das Folgegesuch als offensichtlich
aussichtslos, wobei es einen Gebührenkostenvorschuss erhob.
F.
In seiner Verfügung vom 23. August 2018 nahm das SEM die Vorbingen
des Beschwerdeführers und seine neu eingereichten Beweismittel teil-
weise als Asyl- beziehungsweise Mehrfachgesuch und teilweise als quali-
fiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen und wies diese Gesuche ab.
Das SEM lehnte zudem die Verfahrensanträge des Beschwerdeführers be-
treffend Durchführung einer weiteren Anhörung und Akteneinsichtsgesuch
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Seite 4
an die sri-lankischen Behörden ab und stellte fest, der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht.
G.
Mit Urteil D-5586/2018 vom 24. Oktober 2018 wies das Bundesverwal-
tungsgericht in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer
Zweitrichterin die vom Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfü-
gung erhobene Beschwerde ab. Es wies die Hauptanträge des Beschwer-
deführers, die angefochtene Verfügung wegen Verfahrensfehlern zu kas-
sieren, ab, ebenso die gestellten Beweisanträge. Zudem hielt es fest, das
SEM habe zu Recht die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und das
zweite Asylgesuch abgelehnt, da keine relevanten Hinweise vorlägen, wo-
nach eine Änderung der Einschätzung des Risikoprofils zu erfolgen habe.
Auch aus der Datenübermittlung an die sri-lankischen Behörden ergäbe
sich keine asylrelevante Gefährdung im Fall der Rückkehr. Die vom Be-
schwerdeführer eingereichte aktualisierte Lageanalyse sowie die umfang-
reiche Länderdokumentation seien mangels individuellen Bezuges nicht
geeignet, ein entsprechendes Risikoprofil des Beschwerdeführers zu bele-
gen.
III.
H.
Mit einer als „neues Asylgesuch“ bezeichneten Eingabe vom 8. November
2018 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein drittes Asylge-
such und brachte vor, die Sachlage habe sich nach dem letzten Urteil des
Gerichts in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
rechtserheblich verändert. Durch die politische Krise sei die Gefahr des
erneuten Ausbruchs politischer Gewalt wesentlich gestiegen und es be-
stehe eine deutlich erhöhte Verfolgungsgefahr für tamilische Rückkehrer.
Daher sei auch der Beschwerdeführer vor seinem Hintergrund (der LTTE-
Verbindung, dem politischen Profil des Bruders, den exilpolitischen Aktivi-
täten) gefährdet, bei der Rückkehr vom sri-lankischen Sicherheitsapparat
ins Visier genommen zu werden und hätte Verfolgungsmassnahmen zu er-
leiden. Die einzelnen Risikofaktoren der geltenden Rechtsprechung hätten
vor dem Hintergrund der neuen Ausgangslage mit dem massiv erhöhten
Verfolgungsrisiko verstärkt Geltung. Zur Untermauerung der asylrelevan-
ten Gefährdung tamilischer Asylsuchender reichte der Beschwerdeführer
mittels eines Datenträgers einen aktualisierten Länderbericht seines
Rechtsvertreters vom 22. Oktober 2018 ein. Zur Stützung seiner Vorbrin-
gen reichte er eine CD mit zahlreichen weiteren Beweismitteln (neben dem
erwähnten Länderbericht) zu den Akten (insgesamt 61 Beilagen).
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Seite 5
I.
Mit Verfügung vom 15. Januar 2019 (eröffnet am 23. Januar 2019) nahm
die Vorinstanz das Gesuch, in welchem sinngemäss geltend gemacht
werde, der Beschwerdeführer sei aufgrund der aktuellen politischen Lage
massiv gefährdet und die bisher angewandten Risikoprüfungen durch das
SEM seien nicht mehr aktuell, als Mehrfachgesuch entgegen und wies die-
ses nach Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab. Der Beschwerdeführer
wurde aus der Schweiz weggewiesen und der Vollzug der Wegweisung
angeordnet, wobei der zuständige Kanton mit dem Vollzug der Wegwei-
sung beauftragt wurde. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschie-
bende Wirkung entzogen.
Das SEM verneinte das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft, da auch un-
ter Berücksichtigung der jüngsten Regierungskrise keine relevanten Hin-
weise für eine Änderung der Einschätzung der Risikofaktoren gegeben
seien, die geeignet wären, die in den vorhergehenden Verfahren getroffe-
nen Ausführungen umzustossen. Auch für die Beurteilung des Wegwei-
sungsvollzuges bestünden keine neuen Anhaltspunkte, die gegen die Zu-
lässigkeit oder Zumutbarkeit sprechen würden. Vorliegend rechtfertige sich
wegen des überwiegenden öffentlichen Interesses am Vollzug der Weg-
weisung der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
J.
Mit Eingabe vom 24. Januar 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschieben-
den Wirkung der gleichzeitig eingereichten Beschwerde und beantragte,
angesichts der sich infolge der Krise entscheidend veränderten Lage in Sri
Lanka sei die Verfügung des SEM vom 15. Januar 2019 aufzuheben und
die Sache an dieses zur Neubeurteilung zurückzuweisen (Ziff. 2). Die Ver-
fügung sei wegen der Verletzung des Anspruches auf das rechtliche Gehör
(Ziff. 3) respektive eventuell wegen der Verletzung der Begründungspflicht
(Ziff. 4) aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung
des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur
Neubeurteilung zurückzuweisen (Ziff. 5). Eventuell sei die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm in der Schweiz
Asyl zu gewähren (Ziff. 6) oder es seien die Dispositivziffern 4 und 5 der
angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumin-
dest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (Ziff. 7).
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Seite 6
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Bekanntgabe des Spruch-
körpers und um Mitteilung, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. An-
dernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die Ge-
richtspersonen ausgewählt worden seien (Ziff. 1). Ausserdem beantragte
er im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Feststellung, dass der Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung zukomme. Eventuell sei ihr die auf-
schiebende Wirkung zu erteilen und es sei der Vollzug der Wegweisung
unverzüglich zu sistieren. Die zuständigen kantonalen Behörden seien an-
zuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen (Ziff. 8).
In der Beschwerde wird eine ausführliche Beschwerdeergänzung, insbe-
sondere zu den geltend gemachten formellen Rechtsverletzungen, inner-
halb der laufenden Beschwerdefrist angekündigt. Wegen der asylrelevan-
ten Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall der Rückkehr überwiege
das private Interesse des Beschwerdeführers klar das öffentliche Vollzugs-
interesse, weshalb das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung gutzuheissen sei.
K.
Mit superprovisorischer Massnahme vom 28. Januar 2019 setzte die zu-
ständige Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der
Wegweisung per sofort einstweilen aus.
L.
Am 22. Februar 2019 reichte der Beschwerdeführer die angekündigte Be-
schwerdeschrift ein. In der Beschwerdeschrift fehlt bei den aufgelisteten
Rechtsbegehren der Antrag aus der Beschwerde vom 24. Januar 2019, es
sei angesichts der sich infolge der Krise entscheidend veränderten Lage in
Sri Lanka die Verfügung des SEM vom 15. Januar 2019 aufzuheben und
die Sache an dieses zur Neubeurteilung zurückzuweisen (Ziff. 2 der Be-
schwerde vom 24. Januar 2019.) Der Antrag aus Ziff. 8 der Beschwerde-
schrift vom 24. Januar 2019 beschränkt sich – nach dem zwischenzeitlich
erfolgten Vollzugsstopp – in der Beschwerdeschrift vom 22. Februar 2019
nur noch auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde. Als Beweisantrag im Fall der materiellen Würdigung wird die
Durchführung einer erneuten Anhörung verlangt. Der Beschwerdeführer
reichte die bereits mit dem dritten Asylgesuch eingereichten sowie weitere
Beweismittel auf einem Datenträger ein (insgesamt 67 Beilagen).
Auf die Begründung der Beschwerde wird – soweit entscheidwesentlich –
in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D-436/2019
Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das
vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005
(AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden
Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG
ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue
Gesetzesbezeichnung verwendet.
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
- mit nachfolgender Einschränkung (E. 3.2) - einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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Seite 8
3.
3.1 Der Antrag auf Bekanntgabe des Spruchkörpers ist mit diesem Urteil
gegenstandslos geworden.
3.2 Auf den Antrag auf Mitteilung der Zusammensetzug des Spruchkörpers
ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai
2018 E. 4).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Die Beschwerde hat im ordentlichen Rechtsmittelverfahren grundsätz-
lich aufschiebende Wirkung (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG). Aus-
nahmsweise kann diese jedoch entzogen werden. Dabei setzt der Entzug
der aufschiebenden Wirkung kumulativ voraus, dass die Beschwerde of-
fensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die asylsuchende Person
eine Gefährdung für Leib, Leben und Gesundheit anderer Personen dar-
stellt oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung in ernstzunehmender
Weise gefährdet (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 9 S. 64). Im Rahmen ei-
nes Mehrfachgesuchs gemäss Art. 111c AsylG kommt der Beschwerde
grundsätzlich die aufschiebende Wirkung zu (vgl. auch Botschaft zur Än-
derung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010, BBl 2010 4455, 4505). Für
den Entzug derselben gelten demnach die gleichen Voraussetzungen wie
im ordentlichen Rechtsmittelverfahren.
5.2 Das SEM begründete den Entzug der aufschiebenden Wirkung damit,
dass das neue Asylgesuch, dass etwa zwei Wochen nach Erlass des letz-
ten Urteils und nach zwei bereits durchlaufenen Asylverfahren gestellt wor-
den sei, mangels persönlichen Bezugs offensichtlich unbegründet sei und
den Anschein erwecke, alleine wegen des erhofften Verzögerungseffektes
eingereicht worden zu sein. Daher überwiege das öffentliche Interesse am
Vollzug der Wegweisung in diesem Folgeasylverfahren das private Inte-
resse am Verbleib in der Schweiz.
Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Das blosse Interesse am
Vollzug der Verfügung reicht vorliegend nicht aus, um das private Interesse
des Beschwerdeführers am normalen Fortgang des Beschwerdeverfah-
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Seite 9
rens überwiegen zu lassen. Ausserdem geht vom Beschwerdeführer – so-
weit den Akten zu entnehmen ist – keine Gefährdung aus. Das SEM hat
demnach die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu Unrecht entzo-
gen.
Hinsichtlich der von der Vorinstanz angeführten missbräuchlichen Absicht
des Beschwerdeführers, mit der Einreichung eines neuen Asylgesuchs
seine Aufenthaltsdauer in der Schweiz verlängern zu wollen, ist festzuhal-
ten, dass es der Vorinstanz gestützt auf Art. 111c Abs. 2 AsylG unbenom-
men bleibt, unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachge-
suche formlos abzuschreiben.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Vollzug der Wegweisung mit
superprovisorischer Massnahme vom 28. Januar 2019 einstweilen aus,
was faktisch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zur Folge
hatte. Damit ist dem Beschwerdeführer kein Schaden entstanden. Der
Mangel der Verfügung ist jedoch im Kostenpunkt zu berücksichtigen.
6.
6.1 In der Beschwerde werden als Hauptanträge verschiedene formelle
Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet
wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der
Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Ver-
letzung der Begründungspflicht sowie eine unvollständige und unrichtige
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Der mit der Beschwerde
vom 24. Januar 2019 gestellte Hauptantrag, angesichts der infolge der
Krise veränderten Lage sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und
an das SEM zur Neubeurteilung zurückzuweisen, wird in der Beschwerde-
schrift vom 22. Februar 2019 nicht mehr gestellt, ist aber sinngemäss in
den Kassationsanträgen, insbesondere in Bezug auf den Vorwurf der Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs, enthalten.
6.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE
2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer
Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist,
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Seite 10
dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei-
nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 143 III 65 E. 5.2).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013,
Rz. 1043).
6.3 Der Beschwerdeführer sieht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
darin, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung vom 15. Januar 2019
eine mangelhafte Abklärung und Risikoprüfung vorgenommen habe und
lediglich auf die vorhergehenden Verfahren des Beschwerdeführers ver-
wiesen habe, ohne eine zweite Anhörung durchzuführen. Der Beschwer-
deführer hätte nach Beschwerdeauffassung wegen der veränderten Sach-
lage und der über drei Jahre zurückliegenden Anhörung ein zweites Mal
angehört werden müssen (Beschwerdeschrift vom 22. Februar 2019,
S. 8 f.). Diese Rüge ist aus den folgenden Gründen zurückzuweisen: Das
erste Asylverfahren wurde mit Urteil vom 16. Mai 2018, das zweite Asylver-
fahren mit Urteil vom 24. Oktober 2018 abgeschlossen. Die im Rahmen
jener beiden Verfahren geltend gemachten Vorbringen wurden rechtskräf-
tig beurteilt. Eine Anfechtung der Vorbringen des letzten Urteils wäre nur
auf dem Wege der Revision möglich. Demgegenüber sind vorliegend nur
Tatsachen und Beweismittel Gegenstand des Verfahrens, die nach dem
letzten rechtskräftigen Entscheid entstanden sind. Soweit sich der Be-
schwerdeführer auf die Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz seiner Asylvor-
bringen im Rahmen des ersten und zweiten Asylverfahrens beruft, ist da-
rauf nicht einzugehen. Bezüglich der Forderung nach einer zweiten Anhö-
rung kann auf die Erwägung des SEM verwiesen werden, wonach Verfah-
ren nach Art. 111b und Art. 111c AsylG gemäss Rechtsprechung grundsätz-
lich schriftlich geführt werden (vgl. BVGE 2014/39 E. 5) und dass eine An-
hörung sich vorliegend nicht als angezeigt erweist. Aufgrund der Mitwir-
kungspflicht gemäss Art. 8 AsylG ist es überdies die Pflicht des Beschwer-
deführers, alles Zumutbare zu unternehmen, um die persönlichen Asylvor-
bringen bei der Gesuchseinreichung umfassend und substantiiert darzule-
gen. Das ausführliche Mehrfachgesuch vom 8. November 2018 legt die
D-436/2019
Seite 11
neuen Vorbringen zudem hinreichend dar. Die entsprechende Rüge ist
folglich unberechtigt. Gleiches gilt für die Forderung, es sei auch deshalb
eine ergänzende Anhörung durchzuführen, weil die letzte Anhörung inzwi-
schen über drei Jahre zurückliege (vgl. Beschwerdeschrift vom 22. Februar
2019 S. 9, mit Verweis auf ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. Walter Kälin).
6.4 Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe seine
Begründungspflicht verletzt, indem sie wesentliche Parteivorbringen hin-
sichtlich der veränderten Lage nicht gewürdigt habe (vgl. Beschwerde-
schrift vom 22. Februar 2019, S. 10 ff.). Dieser Vorwurf ist unbegründet.
Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung bezüglich der Glaubhaf-
tigkeit und Asylrelevanz der Vorbringen, die bereits im vorangegangenen
Asylverfahren aktenkundig waren, zu Recht auf die ersten beiden abge-
schlossenen Asylverfahren hingewiesen. Danach setzte es sich mit dem
neuen Vorbingen des Beschwerdeführers, wonach vor dem Hintergrund
der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka eine Gefährdung vorliege, aus-
einander. Soweit der Beschwerdeführer kritisiert, die Schlussfolgerungen
des SEM, wonach keine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers vor-
liege, beruhe auf einer ungenügenden Lageanalyse, ist dem entgegenzu-
halten, dass mit diesem Vorbringen keine konkrete Rüge verbunden ist,
wonach die Gefährdung des Beschwerdeführers ungenügend begründet
worden sei. Auf die Frage, inwiefern die allgemeinen Entwicklungen der
politischen und menschenrechtlichen Lage in Sri Lanka sich im vorliegen-
den Verfahren auswirken, ist nicht unter dem Aspekt des rechtlichen Ge-
hörs beziehungsweise der Begründungspflichtverletzung, sondern bei der
materiellen Beurteilung der Asylvorbringen des Beschwerdeführers einzu-
gehen. Eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz ist da-
rin nicht ersichtlich.
6.5 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, der rechtserhebliche Sachver-
halt sei unvollständig und unrichtig abgeklärt worden, indem das SEM den
Sachverhalt bezüglich der individuellen Asylgründe des Beschwerdefüh-
rers als auch hinsichtlich der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe
abgewiesener tamilischer Asylsuchender beziehungsweise der Gruppe der
vermeintlichen oder tatsächlichen LTTE-Unterstützer nicht abgeklärt habe
(vgl. Beschwerdeschrift vom 22. Februar 2019, S. 13 ff.). Das SEM habe
es unterlassen, sich mit den LTTE-Verbindungen des Beschwerdeführers,
insbesondere hinsichtlich dessen Teilnahme am (…), auseinanderzuset-
zen. Auch das exilpolitische Engagement habe das SEM in der angefoch-
tenen Verfügung nicht explizit erwähnt. Es fehle eine Prüfung des gesam-
ten Risikoprofils des Beschwerdeführers unter der Gesamtbetrachtung der
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Seite 12
Vorbingen im Zusammenhang mit der aktuellen politischen Lage in Sri
Lanka.
6.6 Soweit der Beschwerdeführer kritisiert, seine LTTE-Verbindungen und
sein exilpolitisches Engagement seien vom SEM in der angefochtenen Ver-
fügung nicht weiter thematisiert worden, ist auf das letzte Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichtes D-5586/2018 vom 24. Oktober 2018 hinzuwei-
sen, in welchem festgehalten wurde, es sei unglaubhaft, dass der Be-
schwerdeführer aufgrund seiner vorgebrachten Unterstützung der LTTE
durch die sri-lankischen Behörden verfolgt worden sei. Auch seien die exil-
politischen Aktivitäten als niedrigschwellig einzustufen. In dem Urteil wurde
auch festgehalten, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der
im Referenzurteil BVGer E-1866/2015 festgelegten Risikofaktoren kein
Profil aufweise, aufgrund dessen er bei einer Wiedereinreise nach Sri
Lanka mit asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen durch die sri-lanki-
schen Behörden zu rechnen habe, mithin keine über den üblichen so ge-
nannten „Backgroundcheck“ hinausgehende Massnahmen zu befürchten
habe. Über diese Vorbringen ist demnach bereits rechtskräftig entschieden
worden, weshalb die Rüge der mangelnden Sachverhaltsfeststellung fehl-
schlägt. In der angefochtenen Verfügung vom 15. Januar 2019 stellte das
SEM fest, es bestünden keine Hinweise für eine Änderung der Einschät-
zung der Risikofaktoren, die geeignet wären, die Feststellungen aus den
vorherigen Verfahren umzustossen.
Mit der Kritik des Beschwerdeführers an der Beweiswürdigung und der
Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorinstanz ist nicht die Erstellung des Sach-
verhalts betroffen, sondern es handelt sich erneut um eine Frage der ma-
teriellen rechtlichen Würdigung der Sache.
6.7 Der Beschwerdeführer macht unter Beilage einer sehr umfangreichen
Dokumenten- und Quellensammlung zur Kommentierung des Lagebildes
geltend, wobei er auf seinen Lagebericht vom 22. Oktober 2018 verweist,
die Vorinstanz habe die Tragweite seiner Verfolgungsvorbringen im Kon-
text der aktuellen Ereignisse in Sri Lanka unzureichend erkannt (vgl. Be-
schwerdeschrift vom 22. Februar 2019, S. 16 ff.). Schliesslich liege auch
nach der Wiedereinsetzung des Premierminister Ranil Wickremesinghe die
eigentliche Macht noch immer bei dem Oppositionsführer im Parlament,
Mahinda Rajapaksa. Es herrsche eine generelle Verschlechterung der all-
gemeinen Menschenrechtslage und es bestehe die Gefahr der Verfolgung
regimekritischer Gegner unter dem Vorwand der Terrorismusbekämpfung.
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Seite 13
Dies zeige sich auch an der kürzlich durch den Staatspräsidenten Maithri-
pala Sirisena angekündigten Wiedereinführung der Todesstrafe. Der Sach-
verhalt sei unvollständig abgeklärt worden im Hinblick auf diese asylrele-
vant veränderte politische Sachlage und die damit einhergehende erhöhte
Verfolgungsgefahr verschiedener Risikogruppen. Der Vorinstanz sei vorzu-
werfen, sich bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts und
seiner Beurteilung auf eine unzutreffende Lageeinschätzung abgestützt zu
haben, insbesondere den veralteten SEM-Bericht "Focus Sri Lanka, Lage-
bild, Version 16. August 2016". Da das Profil des Beschwerdeführers als
Unterstützer der LTTE mit direkten Verbindungen zu den LTTE, einem in
die Schweiz geflohenen Bruder, der ehemaliges LTTE-Mitglied sei, und
dem eigenen exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers mit meh-
reren Risikoprofilen übereinstimme, sei er stark gefährdet, bei einer Rück-
kehr asylrechtlichen Verfolgungsgefahren ausgesetzt zu sein.
Mit diesen Vorbringen vermengt der Beschwerdeführer erneut die sich aus
dem Untersuchungsgrundsatz ergebene Frage der Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung
der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten
Asylgründe betrifft. Alleine der Umstand, dass das SEM seine Einschät-
zung der Lage in Sri Lanka auf andere Quellen stützt als vom Beschwer-
deführer gefordert, spricht nicht für eine Verletzung des Untersuchungs-
grundsatzes. Das gleiche gilt, wenn das SEM gestützt auf seine Quellen
und die Akten des vorliegenden Verfahrens die Asylvorbringen anders wür-
digt als der Beschwerdeführer. In der Beschwerdeschrift wird zudem nicht
substantiiert dargelegt, inwieweit der Beschwerdeführer von der jüngsten
Lageentwicklung in Sri Lanka persönlich betroffen sein könnte. Die Rüge
der mangelnden Sachverhaltsfeststellung geht fehl.
6.8 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, es be-
steht keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vor-
instanz, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen
Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbe-
züglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
6.9 Da der Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erachten ist, ist der An-
trag auf eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers (Beweisantrag,
Beschwerdeschrift vom 22. Februar 2019, S. 33) abzuweisen.
D-436/2019
Seite 14
7.
7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
7.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asyl-
suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatli-
chen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich ein-
stufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürch-
ten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein
Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG;
vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.).
7.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
8.
8.1 Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid zunächst aus, in den beiden
vorangegangenen Asylverfahren seien die Vorbringen des Beschwerde-
führers als nicht glaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant qualifiziert
worden. Es gelte zu prüfen, ob er im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka
dennoch begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im
Sinne von Art. 3 AsylG habe. Unter Bezugnahme auf das Referenzurteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 betreffend
die Prüfung der sogenannten Risikofaktoren sei festzustellen, dass auf-
grund der Aktenlage nicht ersichtlich sei, weshalb der Beschwerdeführer
D-436/2019
Seite 15
bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden
geraten und verfolgt werden sollte.
Auch der seit dem 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen der
Sri Lanka Freedom Party (SLFP) von Maithripala Sirisena sowie der Sri
Lanka People’s Party (SLPP) von Mahinda Rajapaksa und der United Na-
tional Party (UNP) von Ranil Wickremesinghe vermöge diese Einschät-
zung nicht umzustossen. Der Machtkampf werde derzeit auf politischer
Ebene ausgetragen und finde vor allem in Colombo statt. Die allgemeine
Situation in Sri Lanka sei zwar angespannt, eine Zunahme gezielter Verfol-
gungsmassnahmen sei aber nicht zu verzeichnen. Deshalb sei im heutigen
Zeitpunkt nicht von einer generell erhöhten Gefährdung für sri-lankische
Staatsangehörige aufgrund des Machtkampfs auszugehen. Für eine sol-
che Annahme brauche es vielmehr im Einzelfall spezifische Anknüpfungs-
punkte zu diesem, welche die betroffene Person besonders exponieren
würden. Solche könnten beispielsweise bei regierungskritischen Personen
sowie Zeugen von Fehlleistungen der Sicherheitskräfte oder des politi-
schen Establishments vorliegen. Die reine Zugehörigkeit zu einer Ethnie
oder die politische Gesinnung, welche bereits vor dem Machtkampf nicht
risikobegründend gewesen seien, würden hingegen weiterhin keine Ge-
fährdungssituation begründen. Im heutigen Zeitpunkt gebe es keinen
Grund zur Annahme, dass die aktuelle politische Situation in Sri Lanka
Konsequenzen für den Beschwerdeführer habe, würden doch gerade
keine spezifischen Anknüpfungspunkte zwischen dem Machtkampf und
seiner Person bestehen. An dieser Einschätzung würden die Ausführungen
in der Eingabe vom 8. November 2018 sowie die eingereichten Beweismit-
tel nichts ändern, zumal sich daraus kein persönlicher Bezug zum Be-
schwerdeführer ergebe. Auch das Bundesverwaltungsgericht gehe nicht
von einer verstärkten Gefährdungslage aufgrund der jüngsten Ereignisse
oder gar von einer Kollektivverfolgung von Tamilen in Sri Lanka aus.
8.2 Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Beschwerde entgegen, dass
er aufgrund der Entwicklungen in seinem Heimatstaat asylrechtlich gefähr-
det sei. Seine Gefährdungslage sei nicht korrekt beurteilt worden, da die
Beweiswürdigung des SEM auf dem fehlerhaften Lagebericht des SEM
vom 16. August 2016 mit seinen nicht öffentlichen oder nicht existenten
Quellen beruhe, einer unrichtigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes, und der Lagebericht somit untauglich sei zur Beurteilung
des asylrelevanten Risikoprofils. Das Gericht habe die Fehlerhaftigkeit des
Lageberichtes festzustellen.
D-436/2019
Seite 16
Im Zusammenhang mit der Gefährdungslage von tamilischen Rückkehrern
nahm er Bezug auf die im Referenzurteil E-1866/2015 des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren. Der Beschwer-
deführer erfülle mehrere der definierten Risikofaktoren. Vor diesem Hinter-
grund sei die geltend gemachte Furcht des Beschwerdeführers um Leib
und Leben begründet, da er an einem (…) der LTTE gearbeitet und in Kon-
takt zu LTTE-Mitgliedern gestanden habe, wobei er zusammen mit anderen
LTTE-Mitgliedern (…) der LTTE begutachtet habe. Zudem sei sein Bruder
ein ehemaliges LTTE-Mitglied und zwangsrekrutiert worden. Der Be-
schwerdeführer würde nach einem mehrjährigen Aufenthalt in der Schweiz
als tamilischem Exilzentrum nach Sri Lanka ohne gültige Reisepapiere zu-
rückkehren. Er habe sich in der Schweiz auch exilpolitisch betätigt.
Auch gehöre der Beschwerdeführer einer bestimmten sozialen Gruppe als
Zielobjekt einer asylrelevanten Verfolgung an, nämlich der Gruppe der ab-
gewiesenen tamilischen Asylsuchenden, die wiederholt Opfer von Verfol-
gungshandlungen wie Folter, Entführung und unmenschlicher Behandlung
würde, was auch einer aufgeführten Zusammenstellung aktueller Berichte
über Folter und Verhaftungen abgewiesener und nach Sri Lanka zurückge-
kehrter Asylsuchender zu entnehmen sei (siehe Beschwerdeschrift vom
22. Februar 2019, S. 44 ff.). Die sri-lankischen Behörden nähmen die Be-
drohung aus dem Ausland äusserst ernst und überwachten die tamilische
Diaspora systematisch. Der Aufenthalt eines Tamilen in der Schweiz und
die Asylgesuchstellung seien für die sri-lankischen Sicherheitsbehörden
ein gewichtiges Verdachtsmoment, weshalb diese Personen am Flughafen
in Colombo systematisch befragt und allenfalls in Haft genommen würden.
Jedem aus der Schweiz zurückkehrenden abgewiesenen tamilischen Asyl-
suchenden, der mehrere Jahre in der Schweiz gelebt habe, drohe potentiell
die Inhaftierung.
Zudem sei der Beschwerdeführer besonders gefährdet, da er auch der
Gruppe der vermeintlichen oder tatsächlichen LTTE-Unterstützer angehöre
(vgl. Beschwerdeschrift vom 22. Februar 2019, S. 50 ff.), wobei als Unter-
stützung der LTTE auch familiäre Verbindungen zu den LTTE oder exilpo-
litisches Engagement genügten. Das von den Behörden unterstellte Wis-
sen und Engagement zugunsten der LTTE und des tamilischen Separatis-
mus blieben unabänderlich auch nach etlichen Jahren bestehen. Es werde
hingewiesen auf eine in der Beschwerdeschrift aufgeführte beispielhafte
Auflistung von Berichten über Folterungen und Verhaftungen vermeintli-
cher LTTE-Unterstützer und -Mitglieder. Mit den Kommunalwahlen vom 10.
D-436/2019
Seite 17
Februar 2018 habe es einen Richtungswechsel in der Politik und eine Ver-
schlechterung der allgemeinen Menschenrechtslage in Sri Lanka gegeben.
Tamilen mit LTTE-Verbindungen seien einer grösseren Gefahr eines Über-
griffs und einer Belangung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ausgesetzt.
Bereits der geringste Hinweis auf ein angebliches, auch schwaches LTTE-
Engagement für den tamilischen Separatismus genüge, um eine staatliche
Verfolgung auszulösen. Oft würden die Verfolgungsmassnahmen auch von
Personen in zivil, die keiner Behörde direkt zuzuordnen seien, verfolgt. Die
sri-lankischen Behörden würden die Verfolgungsmassnahmen bewusst an
Dritte auslagern, um nicht für die Menschenrechtsverletzungen verantwort-
lich gemacht werden zu können.
9.
9.1 Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid überzeugend dargelegt, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlings-
eigenschaft nicht gerecht werden. Das Gericht schliesst sich diesen Aus-
führungen an. Vorliegend sind lediglich jene Vorbringen des Beschwerde-
führers Gegenstand des Verfahrens, die sich auf den Zeitraum nach dem
letzten rechtskräftigen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom
24. Oktober 2018 beziehen.
Es ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer persönlich im
Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von
Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Be-
schwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinfor-
mationen zur aktuellen allgemeinen politischen Lage in Sri Lanka, wobei
die eingereichten Beweismittel keinerlei Bezug zum Beschwerdeführer auf-
weisen. Es gibt mangels spezifischer Anknüpfungspunkte keine Hinweise
dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund der jüngsten Entwicklungen
und der aktuellen allgemeinen politischen Situation in Sri Lanka gefährdet
sein könnte. Der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen
Maithripala Sirisena, Mahinda Rajapaksa und Ranil Wickremesinghe ver-
mag daran nichts Grundlegendes zu ändern, da die aktuelle Lage in Sri
Lanka zwar als angespannt und volatil zu beurteilen ist, jedoch trotz ge-
genteiliger Auffassung des Rechtsvertreters nicht auf eine generell erhöhte
Gefährdung von zurückkehrenden sri-lankischen Staatsangehörigen tami-
lischer Ethnie zu schliessen ist. Aus den Akten ergeben sich ferner keine
Hinweise, dass speziell der Beschwerdeführer einer erhöhten Gefahr aus-
gesetzt wäre.
D-436/2019
Seite 18
Mit Blick auf die nach wie vor Gültigkeit aufweisenden Risikofaktoren des
Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist daran zu erinnern, dass
mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5586/2018 vom 24. Oktober
2018 unter Hinweis auf die Ausführungen in der Verfügung des SEM vom
5. April 2016 und die Ausführungen des Urteils D-2906/2016 vom 16. Mai
2018 festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer auch unter Berück-
sichtigung der geschilderten Unterstützungsleistungen für die LTTE
2006/2007 im Jaffna Distrikt und der familiären Verbindungen kein Profil
aufweise, aufgrund dessen er bei einer Wiedereinreise nach Sri Lanka mit
asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen zu rechnen habe. Es wurde fest-
gehalten, dass der Beschwerdeführer nicht habe glaubhaft machen kön-
nen, von den Behörden wegen seiner früheren Unterstützungsleistungen
zugunsten der LTTE jemals behördlich gesucht worden zu sein, weshalb
überdies anzunehmen sei, dass die Behörden keine Kenntnis der früheren
Tätigkeiten hätten. Auch sei das exilpolitische Engagement des Beschwer-
deführers bereits im ersten Asylverfahren vom SEM und Bundesverwal-
tungsgericht als niedrigschwellig eingestuft worden (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-5586/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 11.3).
Es ist zu betonen, dass auch vor dem Hintergrund der aktuellen Lage der
blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Sri
Lanka zurückkehrt, kein erhebliches Verfolgungsrisiko zu begründen mag,
da aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsu-
chende nicht per se einer Gefahr ausgesetzt sind, bei ihrer Rückkehr ernst-
hafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Es sind aufgrund der
derzeitigen Aktenlage keine massgeblichen Hinweise dafür ersichtlich,
dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich ins Visier der sri-lankischen
Behörden geraten könnte und diese ein potenzielles Verfolgungsinteresse
an ihm haben könnten. Nach dem Gesagten zielt auch der vom Beschwer-
deführer geltend gemachte Einwand der unzureichenden Würdigung der
Risikofaktoren durch das SEM in der angefochtenen Verfügung ins Leere.
Das SEM hat in der Verfügung eine Würdigung des gesamten Sachverhal-
tes in impliziter sowie expliziter Weise vorgenommen, was insbesondere
vor dem Hintergrund der geringen Erheblichkeit der neuen allgemein ge-
haltenen Sachverhaltsvorbringen und Beweismittel ohne individuellen Be-
zug zum Beschwerdeführer zu genügen vermag.
9.2 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das SEM zu Recht
das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch ab-
gelehnt hat.
D-436/2019
Seite 19
10.
10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
11.
11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
11.2
11.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
11.2.2 Die Vorinstanz verwies in der angefochtenen Verfügung zu Recht
auf die Erwägungen ihrer Verfügungen vom 5. April 2016 und 23. August
D-436/2019
Seite 20
2018. Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur
Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri
Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass ihm für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri
Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl.
dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und Referenzurteil E-1866/2015 E. 12). Der
EGMR hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen
sei, zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen drohe in Sri Lanka eine un-
menschliche Behandlung. Es müsse jedoch im Einzelfall eine Risikoein-
schätzung vorgenommen werden (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich vom
19. September 2013, Nr.10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Ausführungen
des Beschwerdeführers unter Hinweis auf die beigelegten allgemeinen
Länderinformationen noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhalts-
punkte dafür, dass ihm im Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach EMRK oder FoK verbotene
Strafe oder Behandlung drohen würden. Der Vollzug der Wegweisung ist
somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
11.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
D-436/2019
Seite 21
11.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt im länderspezifischen
Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zur Frage der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender aus Sri Lanka
insbesondere tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vorgenommen (a.a.O.
E. 13.2–13.4). Hinsichtlich der Nordprovinz, aus welcher der Beschwerde-
führer stammt, wurde dabei zusammenfassend festgestellt, dass der Weg-
weisungsvollzug dorthin zumutbar ist, sofern das Vorliegen der individuel-
len Zumutbarkeitskriterien – insbesondere die Existenz eines tragfähigen
familiären oder anderweitigen sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussich-
ten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation – bejaht werden
kann (a.a.O. E. 13.3). An dieser Einschätzung vermögen die jüngsten Er-
eignisse Ende 2018 rund um den Posten des Ministerpräsidenten in Sri
Lanka nichts zu ändern (vgl. Urteil des BVGer D-6979/2018 vom 22. Ja-
nuar 2019 E. 13.4.1).
11.3.2 Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5586/2018 vom 24. Ok-
tober 2018 wurden die Erwägungen der Vorinstanz und die aus dem Bun-
desverwaltungsgerichtsurteil D-2906/2016 vom 16. Mai 2018 zur Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs umfassend bestätigt und der Vollzug der
Wegweisung als zumutbar erachtet (vgl. D-5586/2018, E. 13.4). Die Vor-
bringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, zu einer anderen Ein-
schätzung zu gelangen, zumal sich die Einwände auf Beschwerdeebene
im Wesentlichen auf eine Wiederholung von Argumenten beschränken,
welche bereits im Rahmen der Flüchtlingseigenschaft vorgetragen worden
sind. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als zumutbar.
11.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung man-
gels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von
Art. 83 Abs. 2 AIG ist.
11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
D-436/2019
Seite 22
13.
13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und wegen der
sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individu-
ellen Bezug auf insgesamt Fr. 1‘400.– festzusetzen (Art. 1–3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der fak-
tischen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mittels superprovi-
sorischer Massnahme ist der Beschwerdeführer teilweise durchgedrungen,
weshalb die Verfahrenskosten um Fr. 100.– auf Fr. 1300.– zu reduzieren
sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG).
13.2 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer stellte erneut ein Rechts-
begehren, über welches bereits mehrfach befunden worden ist (vorliegend
Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise der Offenlegung der objekti-
ven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Androhungsge-
mäss (vgl. etwa Urteil des BVGer D-4191/2018 vom 8. August 2018 E.
13.2) sind ihm diese unnötig verursachten Kosten deshalb persönlich auf-
zuerlegen und auf Fr. 100.– festzusetzen (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66
Abs. 3 BGG; u.a. Urteil des BGer 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6).
13.3 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG). Obsiegt eine Partei nur teilweise, so ist die Partei-
entschädigung zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Hinsichtlich der Rüge des
unrechtmässigen Entzugs der aufschiebenden Wirkung hat der Beschwer-
deführer teilweise obsiegt. Mit allen anderen Rechtsbegehren ist er unter-
legen. Demnach ist die Parteientschädigung von Amtes wegen auf
Fr. 100.– festzusetzen.
14.
Mit dem vorliegenden Urteil fällt die superprovisorische Massnahme vom
28. Januar 2019 dahin.
(Dispositiv nächste Seite)
D-436/2019
Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 1300.– werden dem Beschwer-
deführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Die unnötig verursachten Verfahrenskosten von Fr. 100.– werden Rechts-
anwalt Gabriel Püntener auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab
Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 100.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Mia Fuchs Mareile Lettau
Versand: