B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4362/2017
lan
Ur t e i l vom 7 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Angelika Stich,
Rechtsberatungsstelle für
Asylsuchende - Testbetrieb VZ Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 25. Juli 2017 / N (…).
D-4362/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge im Ja-
nuar 2009 und gelangte mit seiner Familie nach Malaysia, wo er sich bis
zu seiner Ausreise in die Schweiz aufgehalten habe. Am 9. Juni 2017 habe
er Malaysia verlassen und sei über ihm unbekannte Länder am 19. Juni
2017 in die Schweiz gelangt, wo er am 20. Juni 2017 ein Asylgesuch stellte.
Gleichentags teilte ihm die Vorinstanz mit, er sei per Zufallsprinzip dem
Verfahrenszentrum Zürich und damit dem Testbetrieb zugewiesen worden.
Am 26. Juni 2017 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Zürich
zur Person befragt. Am 17. Juli 2017 hörte ihn die Vorinstanz im Beisein
seiner Rechtsvertretung zu den Asylgründen an.
Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus Jaffna und sein
Vater sei ein Kämpfer der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewe-
sen. Über dessen Arbeit und Funktion könne er jedoch keine genaueren
Angaben machen. Im Jahre 2006 hätten seine Eltern ihn nach Kilinochchi
mitgenommen. Nachdem es zu verschiedenen Verhaftungen von Leuten
gekommen sei, die mit seinem Vater bei der Bewegung gearbeitet hätten,
seien sie im Januar 2009 auf dem Seeweg nach Malaysia geflüchtet. Nach
einigen Monaten sei seine Familie mit dem Schiff mutmasslich nach Aust-
ralien weitergereist, er aber aufgrund seiner Reisekrankheit bei einem
Freund seines Vaters in Malaysia verblieben. Zwar hätte er später nachge-
holt werden sollen, seine Familie sei aber seither verschollen. Weil er in
Malaysia nicht registriert worden sei, habe er weder die Schule besuchen
noch arbeiten können und sei grösstenteils zu Hause geblieben. Aufgrund
von Problemen mit den Immigrationsbehörden und zweimaligen Festnah-
men in diesem Zusammenhang habe er das Land im Juni 2017 verlassen
müssen. Eine Rückkehr nach Sri Lanka sei aufgrund der Probleme seines
Vaters und des fehlenden Beziehungsnetzes nicht möglich gewesen. Auch
heute habe er sowohl in Sri Lanka als auch in Malaysia zu niemanden Kon-
takt, da ihm nach seiner Ankunft in der Schweiz sein Mobiltelefon abge-
nommen worden sei.
B.
Nachdem die Vorinstanz am 21. Juli 2017 den Entscheidentwurf der
Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zur Stellungnahme unterbreitet
hatte, nahm diese am 24. Juli 2017 dazu Stellung. Dabei wurde noch ein-
mal betont, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
aufgrund der Probleme seines Vaters und weiterer Faktoren – Geburt in
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der Nordprovinz, wohnhaft im Vanni-Gebiet, langjährige Abwesenheit im
Ausland, fehlende ldentitätspapiere – gefährdet sei. Zudem habe er in Sri
Lanka kein Beziehungsnetz.
C.
Mit Verfügung vom 25. Juli 2017 – gleichentags eröffnet – lehnte das SEM
das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 4. August 2017 erhob der Beschwerdeführer – handelnd
durch seine Rechtsvertreterin – gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Ertei-
lung einer vorläufigen Aufnahme, eventualiter die Feststellung der Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie subeventualiter die Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In formeller Hinsicht
ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 10. August 2017 stellte die Instruktionsrichte-
rin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 16. August 2017 hielt das SEM vollumfäng-
lich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
G.
Mit Replik vom 4. September 2017 nahm der Beschwerdeführer zur Ver-
nehmlassung des SEM Stellung.
D-4362/2017
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG
[SR 142.31]).
1.2 Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des
Verfahrenszentrums in Zürich kommt die Verordnung vom 4. November
2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungs-
massnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1
und Art. 4 Abs. 1 TestV).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 12b Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 38 TestV und Art. 52
VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen fest,
die Aussagen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. So habe er
keine ausführlichen lnformationen zu seinem Vater geben können. Weder
habe er dessen Alter und die genaue Funktion bei den LTTE nennen kön-
nen noch ob er vor seiner LTTE-Zeit einer beruflichen Tätigkeit nachgegan-
gen und weshalb er Jahre zuvor nach Kilinochchi gegangen sei. Auch die
konkreten Probleme seines Vaters mit den sri-lankischen Behörden habe
er nicht überzeugend schildern können. ln diesem Zusammenhang er-
staune, dass ihm der Freund seines Vaters, bei dem er acht Jahre gelebt
habe, keine zusätzlichen lnformationen habe geben können. Dass dieser
nichts über ,,frühere Sachen" erzählt habe und dass der Beschwerdeführer
einige Jahre lang bei seiner Grossmutter in Sri Lanka gelebt habe, ver-
möge sein Unwissen über seine Eltern nicht zu erklären. Auch sei nicht
nachvollziehbar, dass diese ihn in Malaysia zurückgelassen hätten, weil er
an Seekrankheit gelitten habe, gäbe es doch auch in Malaysia entspre-
chende Medikamente. Des Übrigen sei nicht plausibel, dass der Freund
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seines Vaters nichts unternommen haben wolle, um seine Familie ausfindig
zu machen oder seinen Aufenthalt in Malaysia nach einiger Zeit zu legali-
sieren, sodass er wenigstens die Schule hätte besuchen können. Es sei
zweifelhaft, dass er sich acht Jahre lang zu Hause aufgehalten habe, ohne
jeglicher Tätigkeit nachgegangen zu sein, abgesehen von der Hilfe bei den
Hausarbeiten. Seinen diesbezüglichen Aussagen fehlten jegliche Reali-
tätskennzeichen. Die fehlenden Kontakte mit seinen Verwandten in Sri
Lanka vermöchten durch die Abwesenheit seiner Eltern nicht überzeugend
erklärt zu werden. Schliesslich seien auch die Schilderungen bezüglich sei-
ner Reise von Malaysia in die Schweiz unsubstantiiert und es könne nicht
geglaubt werden, dass er zum Freund seines Vaters keinen Kontakt mehr
habe, nur weil ihm sein Telefon mit dessen Nummer abgenommen worden
sei.
Es bleibe damit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Rück-
kehr nach Sri Lanka begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmass-
nahmen im Sinne von Art. 3 AsylG habe. Zwar wiesen die sri-lankischen
Behörden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, welche nach einem
Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehrten, eine erhöhte Wachsam-
keit auf. Seine Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die Landesabwe-
senheit reichten gemäss herrschender Praxis aber nicht aus, um von Ver-
folgungsmassnahmen bei seiner Rückkehr auszugehen. Weiter würden
Rückkehrer, die illegal ausgereist seien, über keine gültigen ldentitätsdo-
kumente verfügten, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder
behördlich gesucht würden, am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt.
Diese Befragung allein und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens
wegen illegaler Ausreise stelle aber keine asylrelevante Verfolgungsmass-
nahme dar. Auch allfällige Kontrollmassnahmen am Herkunftsort nähmen
grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass an. Hingegen würden Perso-
nen, welche vormals besonders enge Beziehungen zu den LTTE gehabt
und kein sogenanntes Rehabilitierungsprogramm durchlaufen hätten, nach
wie vor verhaftet. Aufgrund des blossen Umstands, dass er jung und tami-
lischer Ethnie sei, sei nicht davon auszugehen, dass er in den Augen der
sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Person gelte, die eine besonders
enge Beziehung zu den LTTE gepflegt habe.
Die Stellungnahme der Rechtsvertreterin gebe zu folgenden Bemerkungen
Anlass: Die üblichen und standardisierten Befragungen durch Beamte der
Sicherheitsbehörden am Flughafen in Colombo seien bei Personen, die mit
Ersatzreisepapieren in Sri Lanka einreisten, rechtsstaatlich legitim und
stellten keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen dar. Die Behörden
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seien sich bewusst, dass zahlreiche sri-lankische Staatsangehörige ihr
Heimatland aus wirtschaftlichen Gründen verliessen und in der Folge ver-
suchten, durch die fehlenden Reisepapiere einem Wegweisungsentscheid
zu entgehen.
Schliesslich sei der Vollzug zulässig, zumutbar und möglich. Der Be-
schwerdeführer habe unglaubhafte Angaben zum angeblich fehlenden ver-
wandtschaftlichen Beziehungsnetz in Sri Lanka gemacht. Es sei deshalb
nicht möglich, sich in voller Kenntnis seiner tatsächlichen persönlichen und
familiären Situation zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu
äussern. Zwar seien die Wegweisungshindernisse grundsätzlich von Am-
tes wegen zu prüfen; diese Untersuchungspflicht finde aber ihre Grenzen
an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht des Beschwerdeführers. Zudem
sei er gemäss vorhandenen Akten ein junger und gesunder Mann und ver-
füge nach eigenen Angaben über Verwandte im Jaffna-Distrikt. Er habe
angeblich mehrere Jahre lang unter schwierigen Umständen in Malaysia
gelebt. Entsprechend sei davon auszugehen, dass er auch im eigenen Hei-
matland – dessen Sprache und Kultur ihm bekannt seien – im Kreise seiner
Verwandten ein neues Leben aufbauen könne.
3.2 In der Beschwerde wurde dem entgegengehalten, der Beschwerdefüh-
rer erfülle verschiedene der im Referenzurteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-1866/2015 dargestellten Risikofaktoren. In Folge seines Kindesal-
ters zum Zeitpunkt der Flucht verfüge er über keine Identitätsdokumente.
Im Kontext der Flucht der Familie im Januar 2009, als der Konflikt noch
nicht beendet gewesen sei, seien zudem auch die lange Landesabwesen-
heit und der Aufenthalt in Malaysia – in einem Land, aus dem nachweislich
Waffen an die LTTE geliefert worden seien – risikobegründend. Dies ob-
wohl er zum Zeitpunkt seiner Ausreise erst (…) Jahre alt gewesen sei. Zu-
dem habe er ein Asylgesuch in einem Land gestellt, in dem die sechst-
grösste tamilische Diaspora auf der Welt lebe und aus welchem der be-
waffnete Konflikt mitfinanziert worden sei. Zwar verfüge er nur über wenige
Informationen zur LTTE-Tätigkeit seines Vaters. Da aber jegliche Bezie-
hung zu den LTTE bereits ausreichen könne, den Verdacht der Behörden
zu wecken, stelle die Verbindung seines Vaters zu den LTTE – unabhängig
von dessen Funktion – ein weiterer Risikofaktor dar. Der Umstand, dass er
zwei bis drei Jahre bei der Grossmutter gelebt habe und danach abrupt
von seinem Vater, welcher zuweilen Uniform getragen habe, nach Kilinoch-
chii gebracht worden sei, wo sich dieser zuvor schon aufgehalten habe,
deute darauf hin, dass seine Eltern nicht nur flüchtig mit der LTTE in Kon-
takt gestanden hätten. Schliesslich sei auch sein letzter Wohnsitz im Vanni-
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Gebiet risikobegründend. Aus einer Gesamtwürdigung dieser Faktoren er-
gebe sich eine Gefährdung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka.
Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug sei festzuhalten, dass er
konsistent und nachvollziehbar über seine Situation in Sri Lanka und in
Malaysia gesprochen habe. Die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, in
welchen schwierigen Lebensumständen er aufgewachsen sei. Auch habe
sie ausser Acht gelassen, dass er zur Zeit des bewaffneten Konfliktes noch
ein Kind gewesen sei. Deshalb sei es glaubwürdig, dass er nur über wenige
Informationen hinsichtlich der Familie und der LTTE-Tätigkeit seines Vaters
verfüge. Es habe für seinen Vater keine Veranlassung bestanden bezie-
hungsweise es wäre eine Verletzung der elterlichen Sorge gewesen, hätte
er mit ihm über seine genaue Position und seine Aufgaben gesprochen und
ihn damit belastet. Den Protokollen lasse sich entnehmen, wie hart ihn der
Verlust seiner Familie und die Ungewissheit über sein Schicksal getroffen
hätten. Zudem korrespondierten seine Aussagen mit den Problemen
schutzsuchender Tamilen in Malaysia. Aufgrund der Flucht im Zeitraum vor
Mai 2009 sei seine Situation besonders sorgfältig zu prüfen. Er verfüge
über kein tragfähiges Beziehungsnetz in Sri Lanka. Seine Eltern und seine
Geschwister seien seit dem Jahr 2009 verschollen. Dass zu den anderen
Verwandten in Sri Lanka kein Kontakt bestehe, sei entgegen der Ausfüh-
rungen der Vorinstanz nachvollziehbar. Er sei zum Zeitpunkt der Ausreise
(…) Jahre alt gewesen und der Kontakt habe abrupt geendet. Zudem habe
er glaubhaft dargelegt, dass er die Schule seit seinem Umzug ins Vanni-
Gebiet nicht mehr habe besuchen können, sodass er nur über eine zwei-
einhalbjährige Schulbildung verfüge und nicht fähig sein werde, ein gesi-
chertes Einkommen zu verdienen. Auch über eine Aufenthaltsalternative in
Colombo verfüge er nach dem Gesagten nicht.
3.3 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung fest, es sei vorliegend nicht
ersichtlich, aus welchem Grund für den bei der Ausreise angeblich minder-
jährigen Beschwerdeführer, welcher selber nie etwas mit den LTTE zu tun
gehabt habe, eine Gefährdung bestehen solle. Die sri-lankischen Behör-
den wüssten Bescheid, dass während und unmittelbar nach dem Konflikt
viele Tamilen aufgrund der allgemein schwierigen Sicherheits- und Wirt-
schaftssituation ausgereist seien. Es sei nochmal zu betonen, dass die
Aussagen des Beschwerdeführers, auch diejenigen bezüglich der LTTE-
Tätigkeit seines Vaters völlig unglaubhaft seien. Mehr als die standardi-
sierte Befragung am Flughafen habe er nicht zu befürchten.
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3.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer fest, die Vorinstanz habe in
der Vernehmlassung erneut pauschalisierend auf die Unglaubhaftigkeit
seiner Aussagen abgestellt. Des Weiteren habe sie seinen Aufenthalt in der
Schweiz und Malaysia nicht genügend gewürdigt. Schliesslich verfüge er
nach wie vor über keinen Kontakt zu seinen Verwandten in Sri Lanka.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge-
gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit
der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen o-
der nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Ge-
samtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentli-
chen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, per-
sönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Gesuchstellerin
sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven
Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht
aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung
der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen
die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. zum Ganzen
BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
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5.
5.1 Vorliegend ist vorab, wie auch in der Beschwerde ausgeführt, das an-
geblich kindliche Alter des Beschwerdeführers bei seiner Ausreise aus Sri
Lanka zu würdigen. Vor diesem Hintergrund ist nachvollziehbar, dass er
keine differenzierten Informationen zur LTTE-Tätigkeit seines Vaters und
dessen Problemen geben kann. Jedoch dürfte davon auszugehen sein,
dass sich der Beschwerdeführer im Laufe der Jahre für die Vergangenheit
seines Vaters interessiert und von dessen Freund etwas darüber erfahren
hätte. Der Umstand, dass er zwei bis drei Jahre bei der Grossmutter gelebt
habe und danach abrupt von seinem Vater, welcher zuweilen Uniform ge-
tragen habe, nach Kilinochchii gebracht worden sei, wo sich dieser zuvor
schon aufgehalten habe, vermag für das Gericht nicht auf einen mehr als
nur flüchtigen Kontakt der Eltern zu den LTTE hinzuweisen. Das Unwissen
des Beschwerdeführers über seine Eltern liesse sich durch die Behauptung
erklären, dass der Beschwerdeführer noch ein kleiner Junge war, als diese
ihn verlassen hätten. Zweifelhaft scheint dem Gericht jedoch die Aussage,
dass die Eltern den kleinen Jungen wegen einer Reisekrankheit in Malay-
sia zurückliessen und anschliessend verschollen sind. Insbesondere ver-
mögen aber die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Zeit in Malay-
sia nicht zu überzeugen. Zwar hat der Beschwerdeführer nicht, wie vom
SEM dargelegt, ausgesagt, dass der Freund seines Vaters nichts unter-
nommen habe, um seine Familie ausfindig zu machen (vgl. Akten des SEM
A16 F173). Tatsächlich nicht nachvollziehbar ist aber die Behauptung, dass
der Freund seines Vaters, den kleinen Jungen, der ihm in Obhut gegeben
worden war, nicht registrieren liess, nachdem klar wurde, dass die Eltern
nicht zurückkommen. Dass es zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr mög-
lich gewesen sein soll, ihn zu registrieren, vermag das Gericht nicht zu
überzeugen. Den Aussagen zu seinem Alltag in Malaysia, welcher doch
acht Jahre gedauert haben soll, fehlen denn auch jegliche Realkennzei-
chen (vgl. A16 F174 f.), was sich nicht allein durch den Umstand erklären
lässt, dass er das Haus nicht habe verlassen dürfen. Wie das SEM vermag
es schliesslich auch das Bundesverwaltungsgericht nicht zu überzeugen,
dass er zu seinen Verwandten in Sri Lanka keinen Kontakt hat, zumal er
trotz angeblicher langjähriger Landesabwesenheit seit dem (…) Lebens-
jahr genau angeben konnte, wie viele Onkel und Tanten er dort habe (vgl.
A16 F75 ff.). Auch zu den Lebensumständen in Sri Lanka vor seiner Aus-
reise vermag er in Anbetracht der Tatsache, dass er erst (…) Jahre alt und
seither nicht mehr dort gewesen sei, überraschend viele Details wie der
Name seiner Schule und den genauen Wohnort in Kilinochchi zu nennen
(vgl. A16 F13 und 26). Ebenfalls nicht glaubhaft ist die Behauptung, er habe
zum Freund seines Vaters in Malaysia, bei dem er acht prägende Jahre
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gewohnt hatte, keinen Kontakt mehr, weil ihm das Telefon abgenommen
worden sei.
5.2 Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen an dem soeben Ge-
sagten nichts zu ändern, zumal sich der Beschwerdeführer, nebst dem Hin-
weis auf sein kindliches Alter – welches oben bereits gewürdigt wurde –
darauf beschränkt, die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu beteuern, ohne
spezifisch auf die vom SEM hierzu angeführten Punkte einzugehen. Dass
die Argumentation des SEM pauschalisierend ausgefallen sei, kann das
Gericht in keiner Weise bestätigen. Dass der Beschwerdeführer in schwie-
rigen Lebensumständen aufgewachsen ist, was auch Ausdruck in emotio-
nalen Reaktionen während der Anhörung fand, verkennt weder die Vorin-
stanz noch das Bundesverwaltungsgericht. Den Aussagen des Beschwer-
deführers fehlt es aber auch vor diesem Hintergrund insgesamt auffällig
stark an Realitätskennzeichen. Viele Fragen beantwortet er unwissend,
extrem knapp, ausweichend oder unklar. Von einer konsistenten und nach-
vollziehbaren Erzählweise, wie dies in der Beschwerde dargelegt wird,
kann nicht die Rede sein.
5.3 Nach dem Gesagten scheinen die Aussagen des Beschwerdeführers
zur LTTE-Tätigkeit seines Vaters und der Dauer sowie den Umständen sei-
nes Aufenthaltes in Malaysia insgesamt nicht glaubhaft.
6.
6.1 Weiter hat die Vorinstanz aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zu
Recht erwogen, es bestehe aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers
kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach
Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft
asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde.
6.2 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesver-
waltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden
nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O., E. 8) und festgestellt, dass aus
Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende
nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter
ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der
Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in
Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofakto-
ren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder
vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um
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Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um Vorlie-
gen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicher-
weise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbin-
dung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O.,
E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu
werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen
Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach
Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisa-
tion für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit
gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl.
a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konk-
ret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Ge-
fährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht,
dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaf-
ten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lan-
kischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamili-
schen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1).
6.3 In diesem Sinne reichen die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur
tamilischen Ethnie, sein Alter und seine Landesabwesenheit, wie von der
Vorinstanz zutreffend dargelegt, nicht aus, um im Falle einer Rückkehr von
Verfolgungsmassnahmen auszugehen. Dass die Vorinstanz den langjähri-
gen Aufenthalt in Malaysia in diesem Zusammenhang nicht ausreichend
gewürdigt habe, trifft nicht zu. Vielmehr schenkte sie diesem – und dem
kann wie oben dargelegt gefolgt werden – keinen Glauben. Ein Aufenthalt
in einem Land wie Malaysia, aus dem Waffen an die LTTE geliefert worden
seien, oder auch der Schweiz, aus dem Gelder ins Bürgerkriegsland ge-
flossen seien, vermag aber an sich das Risikoprofil des Beschwerdeführers
ohnehin im oben genannten Sinne nicht genügend zu schärfen. Eine allfäl-
lige Befragung des Beschwerdeführers am Flughafen in Colombo wegen
illegaler Ausreise und fehlender Identitätspapiere stellt, wie vom SEM rich-
tig festgehalten, keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Nach
dem oben Gesagten, kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden,
dass sein Vater für die LTTE tätig war. Unabhängig davon vermöchte ein
Jahre zurück liegendes nicht näher substantiiertes Engagement seines Va-
ters für die LTTE, während der Beschwerdeführer bereits im Kindesalter
aus Sri Lanka ausgereist ist und selber nie etwas mit den LTTE zu tun
hatte, wie vom SEM richtig angemerkt, sein Risikoprofil ebenfalls nicht ge-
nügend zu schärfen. Schliesslich vermögen am fehlenden Risikoprofil des
Beschwerdeführers auch die weiteren schwach risikobegründenden Fak-
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Seite 12
toren der fehlenden Identitätspapiere, der Herkunft aus Norden des Lan-
des, dem nicht belegten letzten Aufenthalt im Vanni und dem Aufenthalt
und dem Asylgesuch in der Schweiz nichts zu ändern. Auch im Sinne einer
Gesamtwürdigung lässt sich eine Gefährdung des Beschwerdeführers im
oben dargelegten Sinn vorliegend nicht erkennen.
6.4 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzun-
gen von Art. 3 und 7 AsylG aus den soeben erwähnten Gründen nicht er-
füllt, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht ablehnte.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
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Seite 13
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri
Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt
den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE
2011/24 E. 10.4 und Referenzurteil E-1866/2015 E. 12). Der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass
nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen und Tami-
linnen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Es müsse je-
doch im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden (vgl.
EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr.10466/11,
Ziff. 37). Weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus
den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
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einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Im Urteil E-1866/2015 nahm das Bundesverwaltungsgericht eine ak-
tuelle Lagebeurteilung auch mit Bezug auf die Zumutbarkeit des Vollzugs
von Wegweisungen nach Sri Lanka vor (vgl. a.a.O. E. 13.2 – 13.4). Betref-
fend die Nordprovinz hielt es zusammenfassend fest, es stütze die bishe-
rige Praxis des SEM, wonach der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz
(mit Ausnahme des Vanni-Gebiets) ebenfalls zumutbar ist, wenn das Vor-
liegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien – insbesondere die Existenz
eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aus-
sichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation – bejaht wer-
den kann (vgl. a.a.O. E. 13.3). An dieser fundierten Einschätzung in Bezug
auf Jaffna vermögen die jüngsten Unruhen im Oktober 2018 rund um den
Posten des Ministerpräsidenten in Sri Lanka nichts zu ändern.
8.3.3 Wie erwähnt, kann dem SEM in seinen Ausführungen zur Unglaub-
haftigkeit des angeblich fehlenden verwandtschaftlichen Beziehungsnet-
zes des Beschwerdeführers in Sri Lanka gefolgt werden. Richtig hält das
SEM weiter fest, dass Wegweisungshindernisse zwar grundsätzlich von
Amtes wegen zu prüfen sind; diese Untersuchungspflicht ihre Grenzen je-
doch an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht des Beschwerdeführers fin-
det. Dieser gibt zudem an, er stamme aus dem Distrikt Jaffna / Nordpro-
vinz, wo er bis zu seinem (…) Lebensjahr gelebt habe. Im Vanni-Gebiet
habe er nur kurze Zeit gelebt, was vorliegend keine Relevanz zu entfalten
vermag. Diverse Onkel und Tanten wohnen seinen Angaben gemäss nach
wie vor in Jaffna. Es handelt sich beim Beschwerdeführer des Weiteren um
einen jungen, gesunden und alleinstehenden Mann. Es ist vor diesem Hin-
tergrund daher davon auszugehen, dass es ihm möglich sein wird, in Jaffna
eine Existenz aufzubauen.
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8.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der
Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 10. August 2017 gut-
geheissen wurde, sind keine Kosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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