Abtei lung IV
D-4363/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . J a n u a r 2 0 1 0
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A._______, geboren (...),
Kolumbien,
vertreten durch lic. iur. Michael Guidon,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 24. März 2005 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4363/2006
Sachverhalt:
A.
Der aus B._______ (Departement Risaralda) stammende
Beschwerdeführer stellte auf der Schweizerischen Botschaft in Bogotá
am 8. April 2003 einen Visumantrag für einen Aufenthalt in der
Schweiz vom 1. Mai 2003 bis 31. Juli 2003. Das entsprechende Visum
wurde gleichentags mit einer Gültigkeitsdauer vom 8. April 2003 bis
7. August 2003 ausgestellt.
B.
Eigenen Angaben zufolge reiste der Beschwerdeführer am 15. Mai
2003 von Bogotá herkommend über den Flughafen C._______ in die
Schweiz ein. Nachdem er am 22. Oktober 2003 zwecks
Personenkontrolle angehalten und am 23. Oktober 2003 von der
Kantonspolizei F._______ zu seinem Aufenthaltsstatus befragt worden
war, reichte er am 6. November 2003 in der Empfangsstelle (heute:
Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) D._______ ein Asylgesuch
ein. Gleichentags wurde er in die Empfangsstelle E._______
transferiert, wo er am 10. November 2003 zu seinen Personalien und
summarisch zu den Asylgründen befragt wurde. Mit Verfügung vom
11. November 2003 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des
Asylverfahrens dem Kanton G._______ zugewiesen. Am 22. Januar
2004 hörte die kantonale Behörde den Beschwerdeführer zu seinen
Asylgründen an.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei seit dem Abschluss der Polizeischule bei
der "Policía Nacional" beziehungsweise der "Dirección de Inteligencia"
tätig gewesen. Für einen Diensteinsatz sei er nach H._______
geschickt worden, um dort als Geheimpolizist allgemeine
Informationen über den Konflikt zwischen den Paramilitärs
(Autodefensas Unidas de Colombia [AUC]) und den Guerillas zu
sammeln. Dazu seien zum einen technische Mittel, nämlich
Abhörgeräte, eingesetzt worden, zum anderen habe er sich bei
Mitgliedern der AUC eingeschlichen. Eine seiner Aufgaben habe auch
darin bestanden, die Korruption innerhalb der uniformierten Polizei zu
untersuchen. Die gesammelten Informationen habe er an seinen Chef
in B._______ weitergeleitet. Probleme habe er bekommen, weil er von
für die AUC arbeitenden Polizisten verraten worden sei und ein
Anführer der AUC den Befehl herausgegeben habe, ihn umzubringen.
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In der Folge sei er in eine andere Stadt versetzt worden. Einige Tage
nach der Versetzung habe er erfahren, dass das Fahrzeug, mit
welchem er vorher zwischen B._______ und H._______ unterwegs
gewesen sei, beschossen worden sei. Dieser Vorfall habe ihm gezeigt,
dass man ihn umbringen wolle. Als er sich bereits in der Schweiz
aufgehalten habe, sei einer der Polizisten, der mit ihm in B._______
zusammengearbeitet habe, ermordet worden. Überdies sei er aufgrund
seiner Ausreise dem Polizeidienst ferngeblieben, obschon sein
Rücktrittsgesuch nicht genehmigt worden sei.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
diverse Beweismittel zu den Akten, auf welche, soweit entscheidrele-
vant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird.
C.
Mit Verfügung vom 24. März 2005 – eröffnet am 29. März 2005 –
lehnte das Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und
ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug
an. Als Gründe für die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die
Verweigerung des Asyls führte es an, die Vorbringen des
Beschwerdeführers hielten einerseits den Anforderungen an Art. 7 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so
dass eine Prüfung ihrer Asylrelevanz entfalle, und erfüllten anderseits
– was eine Bestrafung wegen Fernbleibens vom Polizeidienst
anbelange – die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nicht. Auf die
detaillierte Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Beschwerde an die damals zuständige Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) vom 28. April 2005 (Poststempel) liess
der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beantragen, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm sei Asyl
zu gewähren. Eventualiter sei vom Vollzug der Wegweisung abzusehen
und das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer wegen
Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung von Amtes wegen die
vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei festzustellen,
dass die Wegweisung des Beschwerdeführers unzumutbar sei und das
BFM sei anzuweisen, ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In
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prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichte der Beschwerde-
führer verschiedene weitere Schriftstücke sowie diverse Fotografien zu
den Akten. Darauf sowie auf die Beschwerdebegründung wird, soweit
entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2005 teilte der zuständige
Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses wurde verzichtet und der Entscheid über das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) in den Endentscheid
verwiesen. Überdies wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die
von ihm eingereichten, fremdsprachigen (in spanischer Sprache)
Beweismittel im Original nachzureichen und sie in eine Amtssprache
übersetzen zu lassen, andernfalls aufgrund der übrigen Akten
entschieden werde.
F.
Mit Eingabe vom 19. Mai 2005 liess der Beschwerdeführer die
verlangten Übersetzungen einreichen. Gleichzeitig teilte er mit, die
Originale der Beweismittel seien nicht erhältlich.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 26. Mai 2005 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Mit seiner Replik vom 9. Juni 2005
machte der Beschwerdeführer von dem ihm mit Schreiben vom
27. Mai 2005 eingeräumten Äusserungsrecht Gebrauch.
H.
Im November 2006 teilte die ARK dem Beschwerdeführer mit, die per
31. Dezember 2006 hängigen Beschwerdeverfahren würden ab
1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
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richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das
Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG).
Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
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3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das Bundesamt führte zur Begründung seines ablehnenden
Asylentscheides - wie bereits erwähnt - aus, die Vorbringen des
Beschwerdeführers würden teilweise den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und teilweise denjenigen an die
Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.
4.1.1 In Bezug auf die Glaubhaftigkeit hielt die Vorinstanz im
Wesentlichen fest, das Vorgehen des Beschwerdeführers, zunächst
lediglich ein Touristenvisum zu beantragen, nicht jedoch ein
Asylgesuch zu stellen, widerspreche der von ihm geltend gemachten
Gefährdungssituation. Die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe
zunächst nur während der Gültigkeitsdauer des Visums in der Schweiz
abwarten wollen, wie sich die Situation in Kolumbien entwickle, und
habe sich nach der Ermordung des Arbeitskollegen zur Stellung eines
Asylgesuchs entschlossen, sei in zeitlicher Hinsicht unlogisch. Der
vom Beschwerdeführer genannte Polizist sei nämlich gemäss den
Angaben des Beschwerdeführers am 27. September 2003 ermordet
worden, während das Visum nur bis am 7. August 2003 gültig gewesen
sei. Zudem habe es der Beschwerdeführer auch nach der Ermordung
seines ehemaligen Arbeitskollegen unterlassen, ein Asylgesuch
einzureichen. Er habe dies erst getan, nachdem er von der Polizei am
22. Oktober 2003 auf der Strasse angehalten und aufgrund seines
illegalen Aufenthalts zu einem Gespräch vorgeladen worden sei. Die
Erklärung des Beschwerdeführers für dieses Verhalten, er habe nicht
gewusst, wie man ein Asylgesuch stelle, und nicht gewollt, dass die
Schweizer Behörden Informationen in Kolumbien einholten, überzeuge
nicht, nachdem er sich während Monaten bei Bekannten in der
Schweiz aufgehalten habe, die ihm bei der Stellung eines Asylgesuchs
hätten behilflich sein können. Es dränge sich somit die
Schlussfolgerung auf, der Beschwerdeführer habe mit der Einreichung
eines Asylgesuchs der drohenden Wegweisung aus der Schweiz
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entgehen wollen, was erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der
Aussagen des Beschwerdeführers entstehen lasse.
Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen
Anhörung widersprüchliche Angaben zu seinem Aufenthaltsort vor
seiner Ausreise aus Kolumbien gemacht habe. Als der
Beschwerdeführer auf diesen Widerspruch aufmerksam gemacht
worden sei, habe er sich durch seinen Erklärungsversuch noch weiter
in Widersprüche verwickelt.
Zusätzlich führte das Bundesamt an, die vom Beschwerdeführer
eingereichten Beweismittel seien untauglich, da sie den asylrelevanten
Sachverhalt nicht glaubhaft zu machen vermöchten. Der vom
Beschwerdeführer erwähnte Beschuss eines von ihm benutzten
Fahrzeuges stehe im Widerspruch zum Inhalt des eingereichten
Zeitungsartikels. Gemäss diesem hätte der Anschlag in einem
Zeitpunkt stattgefunden, in welchem sich der Beschwerdeführer nach
eigenen Angaben noch in H._______ aufgehalten habe und er wäre,
hätte er dieses Auto tatsächlich benutzt, selber Opfer dieses
Anschlags geworden. Zudem habe der Beschwerdeführer den Namen
des Fahrzeugbesitzers nicht angeben können, obwohl er angeblich
dessen Auto ständig für die Arbeit benutzt habe. Überdies habe er
seine Aussage, er habe aufgrund der Verfolgungssituation den
Polizeidienst quittieren wollen und tatsächlich ein Rücktrittsgesuch
eingereicht, nicht mit entsprechenden Dokumenten belegt. Beim zu
den Akten gegebenen Schreiben seines Vaters handle es sich
angesichts der Unterzeichnung um ein Original und es fehle in den
Akten ein ablehnender Entscheid der "Policía Nacional". Ebenfalls um
eine blosse Behauptung handle es sich bei der Aussage des
Beschwerdeführers, der im September 2003 ermordete Polizist sei ein
ehemaliger Arbeitskollege gewesen. Alleine aufgrund des
eingereichten Zeitungsartikels und des Untersuchungsberichtes lasse
sich kein Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer erstellen.
4.1.2 Hinsichtlich der Asylrelevanz hielt die Vorinstanz fest, eine
Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes liege nicht vor, wenn staatliche
Massnahmen rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienten. Eine allfällige
Bestrafung des Beschwerdeführers wegen unerlaubten Fernbleibens
vom Polizeidienst erfolge nicht aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG
genannten Gründe, sondern weise rein "militärstrafrechtlichen"
Charakter auf. Aus den Akten ergäben sich keine Hinweise darauf,
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dass der möglichen Bestrafung eine asylrechtlich bedeutsame
Motivation zugrunde liege.
4.2 Der Beschwerdeführer liess in der Beschwerdeschrift dagegen
einwenden, die vorinstanzliche Interpretation des Umstandes, dass er
erst in der Schweiz und auch hier erst spät ein Asylgesuch gestellt
habe, die Vorhaltungen von angeblichen Widersprüchen, welche nicht
einmal die eigentliche Verfolgungssituation betreffen würden sowie die
Feststellung der Untauglichkeit der eingereichten Beweismittel ent-
sprächen nicht einer rechtsgenüglichen, angemessenen Auseinander-
setzung mit den Schilderungen des Beschwerdeführers.
4.2.1 Hinsichtlich des Zeitpunktes der Asylgesuchseinreichung wendet
der Beschwerdeführer ein, das Bundesamt mache es sich mit dem
Hinweis auf "die allgemeine Erfahrung" oder "die Logik des Handelns"
allzu einfach. Das Verhalten des Beschwerdeführers widerspreche der
geltend gemachten Gefährdungssituation nicht. Er gehöre nicht
denjenigen Kreisen an, die in der Regel über die in Kolumbien
bestehenden offiziellen Mechanismen zur Schutzgewährung im
Ausland informiert seien und habe auch nicht über entsprechende
Kontakte verfügt. Das Entlassungs- und Urlaubsgesuch, die Reise zu
Freunden und das einstweilige Abwarten im Ausland werde von
Kolumbien-Experten als für dortige Verhältnisse, Denk- und
Handlungsweisen absolut plausibel und verständlich bezeichnet. An
die Möglichkeit eines Asylgesuches habe der Beschwerdeführer zuerst
gar nicht gedacht, seine in der Schweiz lebenden Bekannten hätten
ihm gar davon abgeraten. Aus den Akten gehe hervor, dass die
Ermordung des ehemaligen Kollegen nicht die einzige und vor allem
nicht die erste Meldung aus dem Heimatland gewesen sei, die den
Beschwerdeführer dazu veranlasst habe, in der Schweiz zu bleiben.
Dass der Beschwerdeführer von der Fremdenpolizei in F._______
schliesslich beinahe habe überredet werden müssen, seinen
Aufenthalt hier mit einem Asylgesuch wieder zu legalisieren, könne
nicht dazu führen, die Glaubhaftigkeit der Aussagen des
Beschwerdeführers generell anzuzweifeln.
4.2.2 Die vom BFM im Weiteren aufgeführten Widersprüche würden
sodann nicht zentrale Elemente der Verfolgungsgeschichte betreffen.
Bei der im Rahmen der Richtigstellung des Ablaufs durch den
Beschwerdeführer anlässlich seiner zweiten Anhörung geltend
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gemachten Angabe, die Reisepapiere erst unmittelbar vor der Reise
organisiert zu haben, handle es sich um ein offensichtliches Versehen.
4.2.3 In Bezug auf den Anschlag auf das vom Beschwerdeführer
früher benutzte Fahrzeug wird in der Beschwerdeschrift dargelegt, im
fraglichen Zeitpunkt im (...) 2002 habe sich der Beschwerdeführer in
H._______ aufgehalten, weshalb ein anderer Polizist das Fahrzeug
habe benutzen können. Der eingereichte Zeitungsartikel sei als Indiz
angemessen zu würdigen. Gleiches gelte für die weiteren Dokumente.
Nur weil sie nicht als hieb- und stichfeste Beweise betrachtet werden
könnten, seien sie nicht einfach unbeachtlich. Vielmehr seien sie alle
Teile einer Indizienkette, welche zusammen mit den Schilderungen des
Beschwerdeführers ein stimmiges Gesamtbild ergäben. Aufgrund des
Zeitungsartikels über die Ermordung des namentlich genannten
Arbeitskollegen und einem Dokument, aus welchen sich die
Beteiligung des Beschwerdeführers und des Ermordeten an
polizeilichen Aktionen ergebe, sei im Weiteren ein Zusammenhang
dargetan, welcher für eine begründete Furcht vor Verfolgung spreche.
Unklar sei im Übrigen, welche offiziellen Unterlagen der
Beschwerdeführer vorlegen könnte oder können müsste, um die
Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen zu festigen. Aus den
verschiedenen eingereichten Schreiben gehe hervor, dass das Gesuch
des Beschwerdeführers um Dispensation vom Polizeidienst abgelehnt
beziehungsweise zurückgewiesen worden sei. Die Erklärung des
Beschwerdeführers, Personen mit Wissen über hochsensible Bereiche
wolle man nicht entlassen, um die Kontrolle über sie nicht zu verlieren,
erscheine nachvollziehbar. Auch das eingereichte Fax-Schreiben eines
ehemaligen Arbeitskollegen bestätige, dass sich der
Beschwerdeführer in Kolumbien in grosser Gefahr gesehen und
deswegen das Land verlassen habe.
4.2.4 Schliesslich seien verschiedene Punkte vom Bundesamt
unberücksichtigt geblieben: Die Darstellungen des Beschwerdeführers
betreffend seine Arbeit und die sich daraus ergebende persönliche
Bedrohung durch die Paramilitärs sowie bestimmte Teile der
kolumbianischen Behörden stimmten mit den Lagebeurteilungen
überein, wie sie zur generellen politischen Situation in Kolumbien und
insbesondere zur Verfolgung von ehemaligen Polizisten vorlägen. Die
Polizei von B._______ gelte als besonders verrufen und ihre enge
Verflechtung mit den Paramilitärs sei Kennern der dortigen
Menschenrechtssituation bekannt. Drogenhandel und Korruption
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blühten und es herrsche ein furchtbarer Filz, was jedoch polizeiintern
selten Konsequenzen habe. Verbindungen zu den Paramilitärs würden
von der Regierung hartnäckig bestritten, Aufdeckungsversuche oft
behindert oder kompromisslos bekämpft. Die vom Beschwerdeführer
gemachte Erfahrung, von den Vorgesetzten keinen oder nur
ungenügenden Schutz zu erhalten, erscheine vor diesem Hintergrund
glaubhaft.
4.2.5 Zusammengefasst drohe dem Beschwerdeführer im Falle einer
Rückkehr nach Kolumbien sowohl von Seiten der parastaatlichen Mili-
tärs als auch von den korrumpierten Polizeikräften Gefahr. Deren asyl-
relevante Dimension könne angesichts der allgemein bekannten
desolaten Sicherheitslage in Kolumbien nicht in Frage gestellt werden.
Entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung seien die Voraussetzun-
gen von Art. 7 AsylG erfüllt.
5.
Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann
glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und
plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen
erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder
der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der
allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der
Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn er seine Vorbringen auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn er wichtige
Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des
Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige
Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im
Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und
lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den
Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die
für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers
sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG, Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.).
5.1 Gemessen an diesen Anforderungen ist vorliegend die
Feststellung der Vorinstanz, die Vorbringen des Beschwerdeführers
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hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
nicht stand, nicht zu beanstanden. Der Vollständigkeit halber ist
anzumerken, dass die vom Beschwerdeführer umschriebene Tätigkeit
für die Policía Nacional, Dirección de Inteligencia (im Rang eines
Patrulleros) vom Bundesamt nicht in Zweifel gezogen wird. Dazu
besteht auch für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass.
5.2 Zunächst ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass das
Vorgehen des Beschwerdeführers beziehungsweise die Umstände der
Einreichung seines Asylgesuchs vor dem Hintergrund des von ihm
geschilderten Sachverhaltes wenig überzeugend erscheinen. Ange-
sichts der Ausbildung des Beschwerdeführers (vgl. A14/18 S. 3) und
seinem mehrjährigen Polizeidienst – einschliesslich des Ausbildungs-
gangs in den USA (vgl. A1/9 S. 3 und 6) – erweist sich die Behauptung
in der Beschwerdeschrift, der Beschwerdeführer habe nicht den-
jenigen Kreisen angehört, die in der Regel über die in Kolumbien
bestehenden offiziellen Mechanismen zur Schutzgewährung im Aus-
land informiert seien und er verfüge auch nicht über die ent-
sprechenden Kontakte, als nicht stichhaltig. Es ist vielmehr kein nach-
vollziehbarer Grund ersichtlich, welcher es dem Beschwerdeführer
verunmöglicht hätte, wenigstens entsprechende Informationen zu einer
allfälligen Schutzgewährung einzuholen. Hinzu kommt, dass die
Erwartung des Beschwerdeführers, die seit vielen Jahren schwierige
Situation in Kolumbien werde sich innerhalb weniger Wochen erheblich
verbessern, als realitätsfremd zu bezeichnen ist. Zudem vermag auch
der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach seinen Angaben ein
beziehungsweise zwei Rücktrittsgesuche aus dem Polizeidienst
einreichte (vgl. A14/18 S. 7), nicht auf eine geplante Rückkehr nach
Kolumbien schliessen. Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer
anlässlich der Anhörung angab, nur ein Freund auf dem Polizeibüro
habe von seinem Plan gewusst, er habe ihm auch ein Dokument
besorgt, das er für die Schweizerische Botschaft benötigt habe (vgl.
A14/18 S. 3). Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass die bei der
Botschaft eingereichte Bestätigung, wonach sich der Beschwerde-
führer aktuell im Polizeidienst befinde, von zwei Personen unter-
zeichnet wurde und damit jedenfalls diese zwei Personen vom Gesuch
des Beschwerdeführers bei der Schweizer Botschaft wussten. In
diesem Zusammenhang ist sodann darauf hinzuweisen, dass ein
Austritt aus dem Polizeidienst insoweit nicht im Interesse des
Beschwerdeführers liegen konnte, als das (ungekündigte) Dienst-
verhältnis für die Erteilung des Visums Gewähr bieten musste, dass er
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fristgemäss wieder ausreisen werde (vgl. Art. 1 Bst. c der damals
geltenden Verordnung über Einreise und Anmeldung von Aus-
länderinnen und Ausländern [VEA]) und dies vor allem dann anzu-
nehmen war, wenn jemand in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis
stand. Selbst wenn jedoch davon auszugehen wäre, der Beschwerde-
führer habe zunächst in der Schweiz abwarten wollen, wie sich die
Situation in Kolumbien entwickeln werde, wäre vom Beschwerdeführer
angesichts seines persönlichen Hintergrundes zu erwarten gewesen,
dass er sich bei Ablauf seines Visums beziehungsweise spätestens im
Zeitpunkt der Kenntnis von der Ermordung des angeblichen Arbeits-
kollegen um die Legalisierung seines Aufenthaltes in der Schweiz
bemüht hätte. Die von der Vorinstanz getroffene Schlussfolgerung, das
Zuwarten mit der Einreichung eines Asylgesuches bis zur polizeilichen
Kontrolle lasse erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen
des Beschwerdeführers entstehen, ist nach dem Gesagten nicht zu
beanstanden.
5.3 Dass die von der Vorinstanz aufgeführten Widersprüche nicht die
zentralen Verfolgungsvorbringen, sondern die Umstände der
Visumbeantragung betreffen, zieht nicht zwingend deren
Unbeachtlichkeit nach sich. Als wesentlich erweist sich vielmehr die
Frage, ob vom Beschwerdeführer dazu widerspruchsfreie Angaben zu
erwarten gewesen wären. Dies ist zu bejahen. Die Umstände der
Visumbeantragung sowie die Frage, wo sich der Beschwerdeführer die
kurze Zeit vor seiner Ausreise in ein ihm unbekanntes Land
aufgehalten hat, wobei er nach eigenen Angaben in diesem Zeitraum
von einer nicht unerheblichen Gefahrensituation für sein Leben
ausging, sind derart prägende Erlebnisse, dass dazu ohne Weiteres
übereinstimmende Angaben erwartet werden können. Zusätzlich ist zu
beachten, dass sich ein wesentlicher Widerspruch in den Aussagen
des Beschwerdeführers auch bezüglich eines zentralen
Verfolgungsvorbringens, nämlich des Überfalls auf das angeblich auch
von ihm benutzte Fahrzeug, ergab. Anlässlich der Anhörung vom
22. Januar 2004 gab der Beschwerdeführer nämlich zu Protokoll, er
sei von (...) bis (...) 2002 in H._______ tätig gewesen (vgl. A14/18
S. 9) und habe einige Tage, nachdem er bedroht worden und in eine
andere Stadt versetzt worden sei, erfahren, dass das Fahrzeug
beschossen worden sei. Hingegen datiert der vom Beschwerdeführer
eingereichte Zeitungsartikel, in welchem der Anschlag auf ein
Fahrzeug beschrieben wird, vom (...) 2002. Der Darstellung in der
Beschwerdeschrift, der Beschuss des vom Beschwerdeführer
Seite 12
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verwendeten Fahrzeuges sei als Bestätigung des abgehörten
Tötungsbefehls sowie als mit ein Grund für die Versetzung des
Beschwerdeführers nach I._______ zu betrachten, fehlt damit jede
Grundlage.
5.4 Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel ist zunächst nochmals
darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer angegebene
polizeiliche Tätigkeit sowie ihm aus unerlaubtem Fernbleiben vom
Polizeidienst erwachsende Unannehmlichkeiten nicht in Abrede
gestellt werden. Daraus - und aus den entsprechenden Beweismitteln -
lässt sich jedoch keine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG ableiten.
In Bezug auf die Ermordung eines ehemaligen Arbeitskollegen des
Beschwerdeführers und die damit zusammenhängenden Beweismittel
ist Folgendes festzuhalten: Aufgrund des eingereichten Zeitungs-
artikels vom (...) 2003 (vgl. A16/2) sowie des entsprechenden
Untersuchungsberichts (vgl. A16/3) ist davon auszugehen, dass der
Polizeibeamte J._______ am (...) 2003 Opfer eines Tötungsdeliktes
wurde. Im Untersuchungsbericht werden als Hypothese für das Motiv
der Ermordung Korruptionsvorwürfe gegen zwei Polizeibeamte
erwähnt. Hinweise auf einen Zusammenhang mit der konkreten
Tätigkeit des Beschwerdeführers in H._______ ergeben sich jedoch
weder aus dem Zeitungsartikel noch aus dem Untersuchungsbericht.
Eine (frühere) Zusammenarbeit des Beschwerdeführers mit dem
getöteten Polizeibeamten ergibt sich einzig aus einem der
eingereichten Dokumente, nämlich einer Aufstellung über
polizeiinterne Auszeichnungen vom (...) 2002 (vgl. A16/11). Daraus ist
ersichtlich, dass – nebst weiteren Polizeibeamten - sowohl der
Beschwerdeführer als auch J._______ zu ihrer erfolgreichen
Beteiligung an der ("...") in den beiden Gefängnissen ("...") in
K._______ und ("...") in L._______ beglückwünscht wurden. Dass der
verstorbene Polizeibeamte gemeinsam mit dem Beschwerdeführer an
weiteren Operationen, insbesondere an solchen, aus denen der
Beschwerdeführer seine Verfolgungssituation ableitet, teilgenommen
hätte, ergibt sich aus den eingereichten Beweismitteln nicht. Eine
Gefährdung des Beschwerdeführers aus den vom ihm im Asylver-
fahren dargelegten Gründen findet somit auch in diesem Dokument
beziehungsweise in den Dokumenten keine Stütze.
Seite 13
D-4363/2006
Im Rechtsmittelverfahren reichte der Beschwerdeführer im Weiteren
ein Schreiben des Att. M._______ in Spanisch (mit handschriftlicher
Übersetzung in Französisch) ein, in welchem dieser bestätigte, dass
der Beschwerdeführer in Kolumbien in grosser Gefahr gewesen sei
und deswegen das Land verlassen habe. Dieses Schreiben ist als
Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG zu
qualifizieren. Solchen Auskünften kann – im Unterschied zu formellen
Zeugeneinvernahmen, bei welchen Falschaussagen strafrechtliche
Sanktionen nach sich ziehen können (vgl. Art. 307 des
Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB,
SR 311.0]) – lediglich eine reduzierte Beweiskraft zukommen,
nachdem auskunfterteilende Drittpersonen erstens nicht zur
wahrheitsgemässen Aussage angehalten werden können sowie
zweitens die Aussage ohne jegliche Rechtsnachteile verweigern
dürfen (vgl. PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in:
Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich
2009, Art. 12 N 125). Wegen dieser herabgesetzten Beweiskraft
vermag der Beschwerdeführer aus der schriftlichen Auskunft nichts zu
seinen Gunsten abzuleiten, dies umso weniger, als die Angaben im
genannten Schreiben sehr allgemein gehalten sind und nicht klar wird,
in welcher Art und von wem der ehemalige Arbeitskollege von den
behaupteten Schwierigkeiten des Beschwerdeführers erfahren haben
will. Abgesehen davon wird die grundsätzlich schwierige Situation in
Kolumbien nicht bezweifelt.
5.5 Die vorinstanzlichen Auffassung, eine allfällige Bestrafung wegen
unerlaubten Fernbleibens vom Polizeidienst erfolge nicht aus einem
der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe, ist zutreffend und wird in
der Beschwerdeschrift nicht bestritten. Entsprechend erübrigen sich
Ausführungen hierzu beziehungsweise zu den sich darauf
beziehenden Beweismitteln.
5.6 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ergibt sich, dass
der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen
oder glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat sein Asylgesuch
zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
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ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
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4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
7.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine
asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach
Kolumbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er
für den Fall einer Ausschaffung nach Kolumbien dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi
gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Kolumbien lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.5 Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgericht ist nicht
davon auszugehen, in Kolumbien herrsche generell, mithin in allen
Regionen, eine Situation allgemeiner Gewalt. Die allgemeine
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Sicherheitslage hat sich in Kolumbien seit dem Amtsantritt von
Präsident Uribe im Jahr 2002 zumindest in einigen Teilen des Landes
verbessert. Als unsicher sind vor allem die Departemente im Westen
und Süden des Landes (Nariño, Chocó, Putumayo, Cauca, Valle del
Cauca, Guaviare und Caquetá) zu betrachten. Der Beschwerdeführer
seinerseits stammt hingegen aus dem zentral gelegenen Departement
Risaralda. Zu beachten ist ferner, dass im Jahr 2003 der
Demobilisierungsprozess von Paramilitärs in Gang gesetzt wurde,
welcher im Jahr 2006 offiziell abgeschlossen war. Selbst wenn nicht
davon ausgegangen werden kann, alle Paramilitärs hätten sich der
Demoblisierung angeschlossen und zwischenzeitlich auch bereits
neue paramilitärische oder paramilitär-ähnliche Gruppierungen
entstanden sind, kann heute nicht (mehr) von einer Situation
gesprochen werden, welche den Vollzug der Wegweisung als generell
unzumutbar erscheinen lassen würde.
In den Akten finden sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kolumbien aus
individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Selbst wenn der
Beschwerdeführer allenfalls nicht in den Polizeidienst zurückkehren
könnte, ist angesichts seiner Ausbildung sowie der in der Schweiz
zusätzlich erworbenen Berufserfahrung davon auszugehen, er sei in
der Lage, ein genügendes Erwerbseinkommen für sich zu
erwirtschaften. Er verfügt sodann über ein familiäres Beziehungsnetz
(Eltern und [...] Geschwister) in seinem Heimatstaat. Überdies ist
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Kolumbien über
einen Freundes- und Bekanntenkreis verfügt, welcher ihn bei einer
Rückkehr unterstützen könnte. Gesundheitliche Beeinträchtigungen
werden vom bald (...)-jährigen Beschwerdeführer keine geltend
gemacht.
Es bestehen somit keine Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer
bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzbedrohende
Situation geraten würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug
der Wegweisung auch als zumutbar.
7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
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weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt
eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf
Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr
Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei
verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie
ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Pro-
zesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner
dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin-
ger sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft be-
zeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275).
Der Beschwerdeführer reichte zwar mit seiner Beschwerdeschrift eine
Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit ein, doch ergibt sich aus den
Akten, dass er mittlerweile einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Belege für
seine Einkommensverhältnisse reichte der Beschwerdeführer jedoch
nicht ein, weshalb vorliegend die prozessuale Mittellosigkeit als
Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
als unbelegt gelten muss. Das Gesuch des Beschwerdeführers ist
demnach abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
gen: 17 Fotos, Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- den (...) des Kantons G._______ ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
Seite 20