Abtei lung IV
D-4363/2009/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . J u l i 2 0 0 9
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiberin Corinne Krüger.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Juni 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4363/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein katholischer Igbo mit letztem Wohnsitz
in X._______ (...), seinen Heimatstaat Nigeria eigenen Angaben
anfangs Februar 2006 verliess und am 8. April 2009 in die Schweiz
einreiste,
dass er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum U._______
um Asyl ersuchte, von wo aus er ins Transitzentrum V._______ transfe-
riert wurde,
dass das BFM am 27. April 2009 im Transitzentrum V._______ die Per-
sonalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Rei-
seweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes be-
fragte,
dass der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens mittels Verfü-
gung des BFM vom 10. Juni 2009 dem Kanton W._______ zugewiesen
wurde,
dass die zuständige kantonale Behörde dem minderjährigen Be-
schwerdeführer in Anwendung von Art. 17 Abs. 3 Bst. c des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) i.V.m. Art. 7 Abs. 2 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311) für die Dauer des Asylverfahrens vor der ersten
Anhörung zu seinen Asylgründen eine Vertrauensperson beiordnete,
dass ihn das BFM am 12. Mai 2009 im Beisein seiner Vertrauensper-
son einlässlich zu seinen Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er sei im November 1992 in Y._______
(...) geboren und dort aufgewachsen,
dass sein Vater eigentlich aus einem anderem Ort stamme, weshalb
ihn die Dorfbewohner als Fremden betrachtet und nicht akzeptiert hät-
ten,
dass seine Mutter die Familie verlassen habe, als er noch sehr jung
gewesen sei,
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dass er deshalb bei seinem Onkel B._______ in Y._______
aufgewachsen sei,
dass sein Vater in der Stadt (X._______) gelebt habe und er jeweils in
den Ferien bei diesem gewesen sei,
dass sein Vater im Dorf Land besessen habe, das ihm die Dorfbewoh-
ner und insbesondere Onkel B._______ hätten wegnehmen wollen,
dass deshalb im Jahr 2005 seine ein Jahr ältere Schwester von den
Dorfbewohnern vergiftet worden sei,
dass sein Vater nach dem Tod seiner Schwester ins Dorf zurückkehrt
sei,
dass die Dorfbewohner seinen Vater dazu gebracht hätten, dass er
psychisch krank geworden sei,
dass er deshalb in eine psychiatrische Klinik habe gebracht werden
müssen,
dass der Beschwerdeführer danach als einziger der Familie noch im
Dorf gewesen und deshalb Ziel der Dorfbewohner geworden sei,
dass er Angst gehabt habe, von den Dorfbewohnern umgebracht zu
werden und deshalb seinen Heimatstaat am 2. bzw. 3. Februar 2006
verlassen habe,
dass er via Niger und Algerien im Sommer 2006 nach Marokko gelangt
sei, wo er bis August 2008 geblieben sei,
dass er danach mit dem Schiff nach Spanien gereist sei und bei den
Behörden dort angegeben habe, aus Sierre Leone zu stammen,
dass er in Spanien bis April 2009 geblieben und dann via Frankreich
am 8. April 2009 illegal in die Schweiz eingereist sei,
dass das BFM aufgrund von Zweifeln an der vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Minderjährigkeit am 28. April 2009 von einem
Facharzt eine Knochenanalyse zur Altersbestimmung vornehmen liess
und das Handskelett des Beschwerdeführers gemäss medizinischem
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Bericht ein Knochenalter von 19 Jahren oder mehr aufwies (abge-
schlossenes Knochenwachstum),
dass das BFM mit Verfügung vom 23. Juni 2009 – eröffnet am 29. Juni
2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers nicht eintrat und seine Wegweisung aus
der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen
keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer ver-
unmöglicht hätten, innerhalb von 48 Stunden Reise- oder Identitätspa-
piere einzureichen,
dass der Beschwerdeführer erklärt habe, nie irgendein Ausweisdoku-
ment besessen zu haben und auch nie versucht habe, amtliche Doku-
mente zu erlangen,
dass er ausserdem niemanden habe, der ihm bei der Beschaffung von
Papieren behilflich sein könne,
dass diese Ausführungen stereotyp und wenig glaubhaft erschienen,
zumal der Beschwerdeführer eigenen Aussagen gemäss Kontakt zu
Leuten aus dem Dorf gehabt haben wolle,
dass der Beschwerdeführer zudem widersprüchliche Aussagen zu sei-
nem Geburtsdatum gemacht habe,
dass die Erklärung des Beschwerdeführers, auf der ganzen Reise
keine Reisedokumente benutzt zu haben, offensichtlich unglaubhaft
sei und der allgemeinen Erfahrung widerspreche,
dass auch seine weiteren Aussagen zum Reiseweg detailarm und tat-
sachenfremd seien,
dass das Aussageverhalten des Beschwerdeführers darauf schliessen
lasse, dass er nicht nur beabsichtige, die wahren Umstände zu seinem
Reiseweg zu verheimlichen, sondern auch nicht offenlegen wolle, mit
welchen Reisepapieren er in Wirklichkeit in die Schweiz gereist sei,
dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihm ver-
unmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
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dass das BFM ausserdem zum Schluss kam, dass es sich beim Be-
schwerdeführer aufgrund der Gesamtumstände um eine volljährige
Person handle, die ihre wahre Identität sowie den tatsächlichen Reise-
weg gegenüber den Schweizer Behörden zu verheimlichen versuche,
dass das BFM hinsichtlich der Asylvorbringen des Beschwerdeführers
ausführte, dass Übergriffe durch private Drittpersonen nur dann asylre-
levant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme
oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren, was vorliegend nicht
der Fall sei,
dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Wohn- bzw. So-
zialisierungsort widersprüchlich seien, weshalb dieser die Flüchtlings-
eigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erfor-
derlich seien,
dass eine Mitarbeiterin der (...) dem BFM mit Schreiben vom 26. Juni
2009 (Eingang BFM am 29. Juni 2009) mitteilte, sie habe die
Rechtsvertretung des Beschwerdeführers übernommen, und um
Akteneinsicht ersuchte,
dass das BFM der Rechtsvertreterin am 30. Juni 2009 Einblick in die
Akten gewährte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Juli 2009 (Poststem-
pel) gegen die Verfügung vom 23. Juni 2009 beim BFM eine Be-
schwerde einreichte, in der er sinngemäss beantragte, die angefochte-
ne Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren sei zwecks materieller
Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er weiter beantragte, er sei infolge Unzumutbarkeit sowie Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen,
dass das BFM die Beschwerdeeingabe am 7. Juli 2009 per Telefax an
das Bundesverwaltungsgericht überwies,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Juli 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutre-
ten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
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Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des Asylverfahrens geltend
machte, er sei minderjährig,
dass der Beschwerdeführer die Beweislast dafür trägt, dass die gel-
tend gemachte Minderjährigkeit zumindest glaubhaft gemacht wird,
und dass er gegebenenfalls die Folgen der Beweislast tragen muss
(vgl. EMARK 2001 Nr. 23; 2004 Nr. 30),
dass das BFM in seiner Verfügung vom 23. Juni 2009 aufgrund der
Gesamtumstände feststellte, beim Beschwerdeführer handle es sich
um eine volljährige Person,
dass das BFM aufgrund der Aktenlage im Ergebnis zu Recht zum
Schluss kam, der Beschwerdeführer habe seine behauptete Minder-
jährigkeit nicht glaubhaft dartun können,
dass der Beschwerdeführer nämlich keine Identitätspapiere zu den Ak-
ten gereicht hat, welche eine zweifelsfreie Überprüfung seiner Alters-
angabe zulassen würde,
dass er darüber hinaus widersprüchliche Angaben zu seinem Alter ge-
macht hat,
dass er im Verlaufe des Verfahrens immer wieder angab, im (...) 1992
geboren worden zu sein,
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dass er andererseits erzählte, er werde im (...) 18 Jahre alt (vgl. act.
A11/14, S. 5),
dass der Beschwerdeführer ausserdem angab, sein eigenes Geburts-
datum habe er aus demjenigen seiner Schwester hergeleitet (vgl. act.
A11/14, S. 5),
dass er anlässlich der Befragung im Transitzentrum geltend machte,
seine ältere und einzige Schwester sei im August 2005 mit 19 Jahren
gestorben (vgl. act. A1/13, S. 3),
dass er in der Direktanhörung jedoch angab, seine um ein Jahr ältere
Schwester sei mit 15 oder 16 Jahren gestorben (vgl. A11/14, S. 3 und
5), was einerseits im Widerspruch steht zu seinen Angaben anlässlich
der Erstbefragung, andererseits nicht übereinstimmt mit seiner Aussa-
ge, er sei im Jahr 1992 geboren worden bzw. werde diesen (...) 18
Jahre alt,
dass das Resultat der Knochenalteranalyse, nach dem der Beschwer-
deführer mindestens 19 Jahre alt sei, ebenfalls als Indiz für die Volljäh-
rigkeit des Beschwerdeführers herangezogen werden kann, wie auch
sein äusseres Erscheinungsbild,
dass das BFM daher im Ergebnis zu Recht von der Beweislosigkeit
und damit Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer behaupteten
Minderjährigkeit ausgegangen ist,
dass somit im Folgenden weiterhin von der Volljährigkeit des Be-
schwerdeführers auszugehen ist, zumal er auch auf Beschwerdeebene
nichts vorbringt, was die behauptete Minderjährigkeit nachträglich als
glaubhaft erscheinen liesse,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
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Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend ge-
machten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf dessen im
Transitzentrum V._______ am 27. April 2009 protokollierten Aussagen
sowie auf das Protokoll der direkten Bundesanhörung vom 12. Mai
2009 zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen da-
ran festhält, am 19. November 1992 in Y._______ geboren zu sein,
dass ihn seine Mutter nicht in einem Krankenhaus sondern zu Hause
mit Hilfe einer Hebamme zur Welt gebracht habe,
dass diese für ihn keine Geburtsurkunde ausgestellt habe,
dass er zudem angab, falls man hier unbedingt einen Ausweise benöti-
ge, dann werde er versuchen, so etwas zu besorgen, was aber lange
dauern könne,
dass er schliesslich in seiner Beschwerde den bereits vorgebrachten
Sachverhalt wiederholt,
dass der Beschwerdeführer es unterliess, zum Zeitpunkt der Einrei-
chung seines Asylgesuchs bzw. in den 48 Stunden nach der diesbe-
züglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Doku-
ment zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben, weshalb die
in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein
Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist,
dass der Beschwerdeführer als Ursache der Nichtabgabe von Reise-
oder Identitätspapieren erklärte, er habe nie einen Pass oder eine
Identitätskarte gehabt und auch nie beantragt (vgl. act. A1/13, S. 3 f.),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend feststellte,
der Beschwerdeführer habe unglaubwürdige Aussagen zum Fehlen
von Identitäts- oder Reisepapieren gemacht, so sei es auch nicht
glaubhaft, dass er niemanden habe, der ihm bei der Beschaffung von
Papieren behilflich sein könne,
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dass das BFM zudem zutreffend feststellte, der Beschwerdeführer
habe widersprüchliche Angaben zu seinem Geburtsdatum und damit
zu seiner Person gemacht,
dass das BFM ebenfalls zutreffend erklärte, es sei offensichtlich un-
glaubhaft und widerspreche der allgemeinen Erfahrung, dass der Be-
schwerderführer auf seiner ganzen Reise keine Reisedokumente be-
nutzt haben und auch nie kontrolliert worden sein wolle,
dass der Beschwerdeführer den diesbezüglichen Erwägungen des
BFM nichts Konkretes und Substantiiertes entgegenhält und diese in
Frage zu stellen vermag, weshalb anstelle von Wiederholungen auf die
zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer somit keine entschuldbaren Gründe für die
Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE
2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des
Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2),
dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Direktanhörung vom 12. Mai 2009 präsentierte, unter Ver-
zicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im
Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen wer-
den konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und
ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hin-
dernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE
2007/8 E. 5.5. und 5.6.),
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er fürchte sich, von den Dorfbewohnern
getötet zu werden, da sich diese das Land seines Vaters aneignen
wollten,
dass das BFM in seiner Verfügung feststellte, dass Übergriffe durch
private Drittpersonen nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat sei-
ner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz
zu gewähren,
dass es der Beschwerdeführer unterlassen habe, wegen der von ihm
befürchteten Angriffe auf seine Person Anzeige bei der Polizei zu er-
statten, weshalb er aus freien Stücken auf den Schutz und die Hilfe
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der staatlichen Organe verzichtet habe und den nigerianischen Behör-
den folglich auch nicht mangelnder Schutzwille und mangelnde
Schutzfähigkeit angelastet werden könne,
dass das BFM in der Verfügung weiter ausführt, darüber hinaus seien
die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Wohn- bzw. Sozialisie-
rungsort widersprüchlich, wobei für den genauen Inhalt der Begrün-
dung auf die Akten zu verweisen ist,
dass das BFM schliesslich feststellte, aus dem vorliegenden Sachver-
halt könnten keine Hinweise einer asylbeachtlichen Verfolgung ent-
nommen werden,
dass das BFM mit dieser Begründung nach Prüfung der Akten auch
aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend dargelegt hat,
weshalb die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Begründung
seines Asylgesuchs asylrechtlich nicht relevant und darüber hinaus
auch nicht glaubhaft sind und diesbezüglich auf die Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, zumal in der Beschwerde
nichts Stichhaltiges geltend gemacht wird, was diesbezüglich allenfalls
zu einer anderen Beurteilung führen könnte,
dass unter diesen Umständen ohne weitere Erörterungen festgestellt
werden kann, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und
auch zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG
offensichtlich nicht notwendig sind,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe
des jungen und offenbar gesunden Beschwerdeführers auf eine kon-
krete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb
der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass das BFM demnach zur Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass – obwohl der Beschwerdeführer seine Eingabe selbstständig ein-
gereicht hat – davon auszugehen ist, dass das von seiner Rechtsver-
treterin angezeigte Mandat weiter andauert, weshalb ihr eine Kopie
des Urteils zuzustellen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Frau lic. iur.
C._______ (in Kopie)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (kantonale Behörde)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Corinne Krüger
Versand:
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