Abtei lung IV
D-4363/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . J u n i 2 0 1 0
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren Y._______,
alias A._______, geboren Z._______,
Afghanistan, vertreten durch S._______,
(Vertrauensperson),
vertreten durch lic. iur. Linda Keller, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 1. Juni 2010 /
N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4363/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer, ein in B._______ geborener und aufge-
wachsener afghanischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in
C._______, eigenen Angaben zufolge den Iran am X._______ verliess,
dass er über D._______, E._______, F._______, G._______,
H._______, I._______, J._______, nochmals H._______ und
I._______ sowie K._______ am 4. Januar 2010 in die Schweiz gelangt
sei,
dass er auf seinem Weg in die Schweiz in Ungarn und I._______ je ein
Asylgesuch eingereicht habe,
dass der Beschwerdeführer am 5. März 2010 im L._______ um Asyl
nachsuchte, und das BFM dort am 1. April 2010 seine Personalien
erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für
das Verlassen des Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaates
befragte (Vorakten, act. A1/12),
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, er sei im
Iran geboren und aufgewachsen und sei in seinem Leben nie in Afgha-
nistan gewesen, von wo seine Eltern wegen ihm unbekannter Proble-
me vor langer Zeit weggezogen seien,
dass er aufgrund seiner afghanischen Herkunft keine iranischen Schu-
len habe besuchen dürfen - er habe deswegen während sieben Jahren
eine afghanische Privatschule besucht, welche im Jahre 2008 ge-
schlossen worden sei - und er in die Schweiz gekommen sei, um hier
(...) zu studieren, um eines Tages seinen Traumberuf (...) ausüben zu
können,
dass ausserdem die iranischen Behörden scharenweise afghanische
Flüchtlinge aus dem Land weisen würden und er bei einem weiteren
Aufenthalt im Iran während einer Kontrolle möglicherweise hätte auf-
fliegen und nach Afghanistan deportiert werden können,
dass es sein Vater versäumt habe, seinen Aufenthalt im Iran legalisie-
ren zu lassen,
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dass er mit den iranischen Behörden keinerlei Probleme gehabt habe,
er aber einen Jungen in C._______ wegen (...) angezeigt habe und
deswegen eine Gerichtsverhandlung durchgeführt worden sei,
dass der Beschwerdeführer am 23. März 2010 im M._______ einer
Knochenanalyse zur Altersbestimmung unterzogen wurde, welche als
Resultat ein Skelettalter von 17 Jahren ergab,
dass das BFM mit Schreiben vom 8. April 2010 das N._______
ersuchte, dem Beschwerdeführer als unbegleiteter minderjähriger Asyl
suchender Person (UMA) eine Vertrauensperson zuzuordnen,
dass mit Telefax-Schreiben der O._______ vom 14. April 2010 dem BFM
mitgeteilt werde, dass an der Befragung vom 16. April 2010 P._______
als Vertrauensperson teilnehmen und vorgängig zusammen mit einer
Dolmetscherin mit dem Beschwerdeführer ein Gespräch führen werde,
dass das BFM dem Beschwerdeführer - im Beisein seiner Vertrauens-
person - am 16. April 2010 das rechtliche Gehör zu einer mutmass-
lichen Zuständigkeit Ungarns für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens und einer allfälligen Wegweisung nach Ungarn
gewährte,
dass bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs auch die Zuständigkeit
und allfällige Wegweisung in Bezug auf die anderen Staaten, in welchen
sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben aufhielt, zur Spra-
che kam,
dass der Beschwerdeführer erklärte, weder nach Ungarn noch nach
I._______ - wo er ebenfalls um Asyl ersucht habe - zurückkehren zu
wollen,
dass er in Ungarn in einem Camp für Minderjährige untergebracht und
dort von einem Arzt auf sein Alter untersucht worden sei, wobei dieser
dazu lediglich seine Zähne gezählt habe und er ein Dokument, wel-
ches ihm nicht übersetzt worden sei, habe unterschreiben müssen und
dabei sein Alter zwischen 18 und 20 Jahren festgelegt worden sei,
dass er danach nach J._______ geflüchtet, jedoch gefasst und nach
einem zweimonatigen Gefängnisaufenthalt nach Ungarn abgeschoben
worden sei, wo man ihn erneut daktyloskopiert und in einem Camp für
Erwachsene untergebracht habe, wo er zwei Monate später angehört
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worden sei und er eine erneute ärztliche Untersuchung seines Alters
verlangt habe, was jedoch abgelehnt worden sei, worauf er sich gewei-
gert habe, an der Anhörung mitzuwirken,
dass ihm daraufhin vom zuständigen Beamten eine dreitägige Frist an-
gesetzt worden sei, um doch an der Anhörung teilzunehmen, er sich
aber weiterhin geweigert habe, worauf er eine Wegweisungsverfügung
nach Afghanistan erhalten habe,
dass er deshalb nach I._______ geflüchtet sei und dort ein Asylge-
such eingereicht habe, die Behörden von I._______ jedoch die Zustän-
digkeit Ungarns für die Behandlung seines Asylgesuchs anerkannt und
ihm eine baldige Ausschaffung nach Ungarn in Aussicht gestellt
hätten,
dass er daher in die Schweiz gereist sei, weil in Afghanistan die Lage
sehr gefährlich sei und er keinerlei Verwandte oder Bezugspersonen
dort habe,
dass ferner eine Rückkehr nach E._______, K._______ oder
J._______ ausgeschlossen sei, da er dort entweder auf der Strasse
oder im Gefängnis landen oder nach Ungarn abgeschoben würde,
dass der Beschwerdeführer mit Entscheid des BFM vom 22. April 2010
für die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz dem Kanton Q._______
zugewiesen wurde,
dass mit Schreiben vom 22. April 2010 die O._______ die
Mandatsübernahme anzeigte,
dass mit Schreiben des R._______ vom 23. April 2010 dem
Beschwerdeführer Frau S._______, (...), als rechtskundige Person
beigeordnet und gleichzeitig dem Vormundschaftsamt (...)
entsprechend Anzeige gemacht wurde,
dass das BFM die ungarischen Behörden am 30. April 2010 gestützt
auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates
vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines Asylantrags
zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem
Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO), um Wiederaufnahme des Be-
schwerdeführers ersuchte,
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dass die ungarischen Behörden mit Schreiben vom 6. Mai 2010 ihre
Zuständigkeit gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO anerkann-
ten,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. Mai 2010 - eröffnet am 25. Mai
2010 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eintrat, seine Wegweisung aus der Schweiz
nach Ungarn verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass die O._______ mit Telefax-Schreiben vom 18. Mai 2010 dem BFM
die Niederlegung des Mandats per sofort mitteilte und um Zustellung
des Entscheides an den Beschwerdeführer oder an die neue
Rechtsvertretung ersuchte und ihre Unterlagen inklusive BFM-
Entscheid vom 21. Mai 2010 dem BFM mit Schreiben vom 25. Mai
2010 (Eingang BFM: 26. Mai 2010) retournierte,
dass das BFM mit Telefax-Schreiben vom 26. Mai 2010 dem
R._______ mitteilte, die Zustellung des Entscheides vom 21. Mai 2010
habe sich mit der Mandatsniederlegung der O._______ überschnitten,
weshalb die erwähnte Verfügung ersetzt werden müsse,
dass das BFM mit neuer Verfügung vom 1. Juni 2010 - eröffnet am
9. Juni 2010 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, seine Wegweisung
aus der Schweiz nach Ungarn verfügte und den Vollzug der Weg-
weisung spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist anordne-
te,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe anlässlich der Kurzbefragung und im Rahmen
des rechtlichen Gehörs angegeben, in Ungarn und in I._______ ein
Asylgesuch gestellt und sich in diesen Ländern als Asylsuchender auf-
gehalten zu haben, wobei er insgesamt während zweier Monate und
einer Woche in Ungarn gewesen sei,
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dass ferner drei Eurodac-Treffer vom 7. September 2009 in (...),
Ungarn, vom 2. November 2009 in (...), Ungarn, und vom
25. Dezember 2009 in (...), I._______, vorliegen würden,
dass Ungarn gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Ge-
meinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.68]) und dem Übereinkommen vom 17. Dezember
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik
Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwen-
dung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten
Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32)
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei und am 6. Mai
2010 einer Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16
Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO zugestimmt habe, wobei die Rückführung
vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung
(Art. 19 f. Dublin-II-VO) bis spätestens am 6. November 2010 zu ge-
schehen habe,
dass die im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten Einwände des
Beschwerdeführers nicht gegen eine Wegweisung nach Ungarn spre-
chen würden,
dass es sich bei einem Selbsteintritt (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) um
eine Kann-Bestimmung und daher um einen Ermessensentscheid
handle und es keinerlei völkerrechtliche Verpflichtung bei bestimmten
Kategorien gebe, auf die Anwendung des DAA zu verzichten,
dass im Übrigen die Anwendung der Selbsteintrittsklausel nicht auto-
matisch zu einem Aufenthalt in der Schweiz führe, sondern lediglich
besage, dass die Schweiz anstelle des zuständigen Dublin-Staates
das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchführe, was zu
einem Wegweisungsvollzug in den Heimat- oder Herkunftsstaat führen
könne,
dass Ungarn zudem seinen aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
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und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) erwachsenden Verpflichtungen
nachkomme und der Beschwerdeführer auch nicht damit rechnen müs-
se, von dort aus in einen möglichen Verfolgerstaat zurückgeschickt zu
werden, wenn er eine entsprechende Gefährdung geltend mache und
die ungarischen Asylverfahrensregeln beachte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Juni 2010 Be-
schwerde gegen diese Verfügung einreichte und beantragte, es sei die
angefochtene Verfügung vom 1. Juni 2010 aufzuheben, es sei die Vor-
instanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, es sei die An-
gelegenheit an das BFM zur materiellen Prüfung des Asylgesuches
zurückzuweisen, es sei der Kanton Q._______ anzuweisen, während
der Dauer des vorliegenden Verfahrens von Vollzugshandlungen ab-
zusehen, und es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu
erteilen,
dass er zudem die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie den Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte,
dass er im Wesentlichen ausführte, er sei in Ungarn von einer Ketten-
abschiebung bedroht und erhalte dort nicht den für Minderjährige
vorausgesetzten besonderen Schutz, obwohl es sich bei ihm offen-
sichtlich um eine minderjährige Person handle,
dass vorliegend die tatsächliche Möglichkeit des Selbsteintrittes der
Schweiz bestehe beziehungsweise die Schweiz verpflichtet sei, bei
einem minderjährigen Asylbewerber - wie das bei ihm der Fall sei - das
Kindeswohl an erster Stelle zu beachten und gegebenenfalls von einer
Wegweisung in einen anderen Staat abzusehen,
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auf seine Minder-
jährigkeit an keiner Stelle eingegangen sei, obwohl sie verpflichtet sei,
die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte des
Wegweisungsvollzugs abzuklären, und sich dabei an Art. 3 und 22
EMRK (recte: des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]) zu orientieren habe,
dass Ungarn offensichtlich von seiner Volljährigkeit ausgehe, da er
nach seiner Rücküberführung von J._______ in einem Camp für
Erwachsene untergebracht worden sei, und die ungarischen Behörden
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auch bei der Prüfung seines Asylantrages die Schutzbestimmungen
für minderjährige Asylbewerber nicht angewendet, sondern seine
Wegweisung nach Afghanistan verfügt hätten, obwohl er dort weder
über ein Beziehungsnetz verfüge noch Wohnmöglichkeiten geprüft
worden seien,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
17. Juni 2010 (per Telefax übermittelt) den Vollzug der Wegweisung im
Rahmen einer vorsorglichen Massnahme (vgl. Art. 56 VwVG) aussetz-
te,
dass die vorinstanzlichen Akten am 18. Juni 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG)
i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer, wird auf seine Angaben zum Alter (Ge-
burtsdaten vom Y._______ bzw. Z._______ [vgl. act. A44/7 S. 1])
abgestellt, als Minderjähriger zu betrachten ist,
dass das Einreichen eines Asylgesuchs sowie das Ergreifen von in
diesem Kontext stehenden Rechtsmitteln höchstpersönliche Rechte im
Sinne von Art. 19 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom
10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) darstellen, welche ein urteils-
fähiger Unmündiger auch ohne Zustimmung seines gesetzlichen Ver-
treters auszuüben vermag (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 3 E. 2
S. 19 ff.),
dass sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte ergeben, welche An-
lass zu Zweifeln an der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers geben
würden, weshalb von seiner Prozessfähigkeit auszugehen ist,
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
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dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen
- namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugs-
hindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen
Staat) - in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintre-
tensentscheides stellen,
dass bei unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden gemäss
Art. 53a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrens-
fragen [AsylV 1, SR 142.311] eine erstinstanzliche Verfügung sowohl
der Vertrauensperson als auch der unbegleiteten minderjährigen asyl-
suchenden Person zu eröffnen ist, sofern letztere nicht über einen
Vormund, einen Beistand oder über eine Rechtsvertretung verfügt,
dass in einem solchen Fall die Beschwerdefrist mit dem auf die
spätere Eröffnung dieser Verfügung folgenden Tag zu laufen beginnt
(vgl. Art. 53a AsylV 1 letzter Satz),
dass dem Beschwerdeführer durch die zuständige kantonale Behörde
am 23. April 2010 eine Vertrauensperson beigeordnet wurde (vgl. act.
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A24/2), die angefochtene Verfügung an diese adressiert (vgl. act.
A44/7, S. 1) und gemäss dem Rückschein am 9. Juni 2010 eröffnet
wurde (vgl. act. A48/1),
dass hingegen dem minderjährigen Beschwerdeführer gegenüber
keine eigentliche Eröffnung der Verfügung durch das BFM geschah,
und aus den Akten auch nicht ersichtlich ist, ob dieser zu diesem
Zeitpunkt bereits über einen Rechtsvertreter verfügte oder ihm formell
ein Beistand oder ein Vormund beigeordnet wurde,
dass demnach davon auszugehen ist, die Verfügung sei dem Be-
schwerdeführer durch das BFM nicht entsprechend der Formvorschrift
von Art. 53a AsylV 1 eröffnet worden,
dass aus den Beschwerdeakten ersichtlich ist, dass die Vertrauens-
person noch am Tag der Eröffnung des angefochtenen BFM-Entschei-
des Frau Rechtsanwältin Linda Keller, Q._______, mit der Interessen-
wahrung im Beschwerdeverfahren beauftragte und vorliegend auf-
grund dieser Umstände davon ausgegangen werden kann, die Vertrau-
ensperson habe die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer
erläutert und in der Folge auf dessen Wunsch innert laufender Rechts-
mittelfrist Beschwerde erhoben,
dass deshalb dem Beschwerdeführer durch die mangelhafte Eröffnung
der Verfügung kein Nachteil erwachsen ist (Art. 38 VwVG),
dass sich ein Entscheid über den Antrag auf Gewährung der auf -
schiebenden Wirkung der Beschwerde gemäss Art. 107a AsylG ange-
sichts des vorliegenden Entscheides in der Sache erübrigt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
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führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1
DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 AsylV 1 die Prüfung der staatsvertraglichen
Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien
der Dublin-II-VO zu erfolgen hat,
dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der
staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchen-
den Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV1),
dass, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt
wurde, das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates
eingeleitet wird (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO), wobei die Kriterien in der
in Kapitel III der Dublin-II-VO genannten Rangfolge anzuwenden sind
sowie von der Situation, die zum Zeitpunkt besteht, in dem der Asyl-
bewerber erstmals seinen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszu-
gehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO),
dass sich den Akten entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer von
D._______, E._______ und F._______ her kommend nach Ungarn,
einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, einreiste, wo er
am 7. September 2009 und erneut am 30. Oktober 2009 ein Asyl-
gesuch stellte und in der Folge jeweils daktyloskopisch registriert
wurde (vgl. act. A27/5),
dass das BFM die zuständigen ungarischen Behörden am 30. April
2010 gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen um Wiederauf-
nahme des Beschwerdeführers ersuchte und diese am 6. Mai 2010 der
Wiederaufnahme gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO zu-
stimmten, wobei sie ergänzend anführten, dass das im Oktober 2009
eingeleitete Asylverfahren wegen des Verschwindens des Beschwer-
deführers geendet und Ungarn bereits im Januar 2010 den Antrag von
I._______ um Rückübernahme des Beschwerdeführers positiv beant-
wortet habe,
dass das BFM aufgrund dieser Sachlage zu Recht von der
Zuständigkeit Ungarns ausging,
dass, soweit der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs rügt, weil die Vorinstanz im angefochtenen Ent-
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scheid auf seine Minderjährigkeit an keiner Stelle eingegangen sei,
obwohl sie verpflichtet sei, die spezifisch mit der Minderjährigkeit
verbundenen Aspekte des Wegweisungsvollzugs abzuklären und sich
dabei an Art. 3 und 22 KRK zu orientieren, entgegenzuhalten ist, dass
der Umstand der Minderjährigkeit sehr wohl Eingang in die Erwägun-
gen des vorinstanzlichen Entscheides gefunden hat,
dass vorweg festzuhalten ist, dass die Vorinstanz die Minderjährigkeit
des Beschwerdeführers nicht in Frage stellte, was aus den im Rubrum
aufgeführten Geburtsdaten des Beschwerdeführers ersichtlich wird,
dass das BFM in seiner Anfrage vom 30. April 2010 an die ungari-
schen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers aus-
drücklich festhielten, es handle sich bei diesem um einen unbegleite-
ten Minderjährigen,
dass weiter auf Seite 3 der Erwägungen explizit festgehalten wurde,
dem Beschwerdeführer sei in Anwesenheit einer Vertrauensperson -
eine solche ist unter bestimmten Voraussetzungen gesetzlich für unbe-
gleitete minderjährige Asylsuchende vorgesehen (vgl. Art. 17 Abs. 3
Bst. a AsylG) - das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung
nach Ungarn gewährt worden,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen dieses rechtlichen Gehörs
seine Schilderungen und Befürchtungen im Zusammenhang mit seiner
Minderjährigkeit einlässlich darlegen konnte (vgl. act. A17/3), und die
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich festhielt, dass
diese Ausführungen (somit auch diejenigen zur Minderjährigkeit) eine
Wegweisung nach Ungarn nicht zu verhindern und auch keinen Selbst-
eintritt der Schweiz zu begründen vermöchten,
dass dabei eine explizite Erwähnung der Minderjährigkeit des Be-
schwerdeführers in den diesbezüglichen Erwägungen durch die Vor-
instanz zwar wünschenswert gewesen wäre, der Umstand der Minder-
jährigkeit jedoch aufgrund obiger Ausführungen als zumindest implizit
mitberücksichtigt gelten kann, zumal aus der angefochtenen Verfügung
nicht hervorgeht und in der Beschwerde denn auch nicht geltend ge-
macht wird, das BFM sei unzutreffenderweise von der Volljährigkeit
des Beschwerdeführers ausgegangen,
dass, soweit der Beschwerdeführer auf das Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts E-581/2010 vom 9. Februar 2010 verweist, anzu-
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führen ist, dass dem zitierten Entscheid ein anderer Sachverhalt als
vorliegend zugrunde lag, zudem in casu keine gänzliche Unterlassung
der persönlichen Aspekte des Beschwerdeführers vorliegt, überdies
die Unterbringungsmöglichkeiten für UMA in Ungarn speziell geregelt
sind und dabei auf das Kindeswohl gestützt auf diverse gesetzliche
Regelungen geachtet wird, und der Beschwerdeführer letztlich durch
seine Verweigerung der Mitwirkungspflicht im Rahmen des ungari-
schen Asylverfahrens den von ihm angeführten und für ihn nachtei li-
gen Verfahrensausgang massgeblich mitverursacht haben dürfte,
dass gemäss Art. 6 Abs. 2 Dublin-II-VO derjenige Mitgliedstaat zustän-
dig für die Behandlung des Asylgesuchs ist, in dem der Minder jährige
seinen Asylantrag gestellt hat (hier Ungarn), falls sich - wie vorliegend
- kein Familienangehöriger in einem anderen Mitgliedstaat aufhält,
dass keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt gemäss Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-VO nahegelegt hätten, da Ungarn unter anderem
Signatarstaat der FK, der EMRK und des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, 0.105)
ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Ungarn würde sich
nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten,
dass nicht davon ausgegangen werden muss, der Beschwerdeführer
würde im Fall einer Wegweisung nach Ungarn der konkreten Gefahr
(„real risk“) ausgesetzt, in einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Weise
behandelt zu werden,
dass überdies Ungarn die KRK ratifiziert hat und für unbegleitete
Minderjährige in Békécsaba eine eigene Unterkunft geführt wird, wel-
cher der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nach der Ein-
reichung seines ersten Asylgesuches in Ungarn zugeteilt worden sei
(vgl. act. A1/12, S. 8; A17/3, S. 2),
dass Ungarn - wie alle Mitgliedstaaten - zur besonders sorgfältigen
Betreuung Minderjähriger verpflichtet ist, und keine konkreten Anhalts-
punkte darauf hinweisen, dass die ungarischen Behörden dem Um-
stand der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht in ausreichen-
dem Masse Rechnung tragen würden, und es dem weitgehend selb-
ständigen Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich allenfalls mittels einer
Hilfsorganisation respektive juristischer Hilfe um die Durchsetzung
seiner diesbezüglichen Ansprüche zu bemühen,
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dass der Vollständigkeit halber festgehalten werden kann, dass das
Vorbringen, es sei davon auszugehen, dass die ungarischen Asyl-
behörden bei der Prüfung des Asylantrages die Schutzbestimmungen
für minderjährige Asylbewerber nicht angewendet, sondern die Weg-
weisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan verfügt hätten, in
erheblichem Masse zu bezweifeln ist, zumal die ungarischen Behörden
in ihrem Wiederaufnahmebescheid ausdrücklich festhielten, das Ver-
fahren sei auch wegen des Verschwindens des Beschwerdeführers
beendet worden und daraus geschlossen werden kann, die
ungarischen Behörden hätten im Falle des Beschwerdeführers noch
gar keinen materiellen Asylentscheid gefällt,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und daher dem
Rückweisungsantrag nicht stattzugeben ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor-
liegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den ge-
setzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der
Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 2
und 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) regelmässig bereits
Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensent-
scheides ist,
dass demnach auf die Frage einer drohenden Verletzung des Non-
Refoulement-Gebots beziehungsweise der Möglichkeit des Vollzugs
der Wegweisung an dieser Stelle nicht mehr einzugehen ist,
dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt
von Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG stellt, sondern ebenfalls vor der Prüfung
des Nichteintretens im Rahmen des Selbsteintrittsrechts, welches, wie
vorstehend ausgeführt, nicht zur Anwendung gelangt,
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dass in diesem Sinne das BFM demnach den Vollzug der Wegweisung
nach Ungarn zu Recht angeordnet hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen die Beschwerde als
aussichtslos erweist, weshalb - ungeachtet einer bestehenden Bedürf-
tigkeit des Beschwerdeführers - das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzu-
weisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
wären (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG),
dass angesichts der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers gestützt
auf Art. 6 Bst. b VGKE auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu
verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
(per Kurier; in Kopie)
- R._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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