B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4363/2019
mel
Ur t e i l vom 9 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Kirgisistan,
alle vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar,
Rechtsberatung,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 22. August 2019.
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerinnen ersuchten am 8. Juli 2015 in der Schweiz um
Asyl. Mit Verfügung vom 26. Juni 2017 lehnte das SEM ihre Asylgesuche
ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug
an. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-4217/2017 vom 24. Juni 2019 abgewie-
sen.
B.
Mit Eingabe vom 25. Juli 2019 stellten die Beschwerdeführerinnen – han-
delnd durch ihren neu mandatierten Rechtsvertreter – beim SEM ein Wie-
dererwägungsgesuch. Das SEM trat mit Verfügung vom 22. August 2019 –
eröffnet am 23. August 2019 – auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein
und hielt fest, die Verfügung vom 26. Juni 2017 sei rechtskräftig und voll-
streckbar. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
abgewiesen und eine Gebühr in Höhe von Fr. 600.– erhoben sowie festge-
stellt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung
zu.
C.
Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe
ihres Rechtsvertreters vom 29. August 2019 Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung, die Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit der
Wegweisung und als Folge davon die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme. In prozessualer Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvor-
schusses ersucht. Der Beschwerde lagen neben der angefochtenen Ver-
fügung folgende Unterlagen bei: Schreiben eines Rechtsanwalts vom
22. Juli 2019, "Erlass" vom (…) 2017, "Verordnung" vom (…) 2017 (alle in
Kopie und mit deutscher Übersetzung).
D.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 3. September 2019 beim Bundesver-
waltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 3 AsylG).
D-4363/2019
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-
schwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM
ablehnt, ein Gesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Be-
urteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage
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beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten
ist.
5.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). Kommt eine gesuchstel-
lende Person dabei ihrer Begründungspflicht nicht nach, so hat die ent-
scheidende Behörde die Möglichkeit, gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzu-
treten.
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (sog. "qualifi-
ziertes Wiedererwägungsgesuch"). Ein weiterer Anwendungsbereich der
Wiedererwägung betrifft die Konstellation, dass die abzuändernde Verfü-
gung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und durch dieses ma-
teriell beurteilt wurde, die Revision des Urteils aber ausgeschlossen ist,
weil die geltend gemachten Tatsachen und/oder Beweismittel nach dem
Urteil entstanden sind (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Für solche Fälle
hat das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzentscheid BVGE 2013/22
(vgl. dort E. 12.3) den Rechtsweg via ein beim SEM einzureichendes Wie-
dererwägungsgesuch ermöglicht.
6.
6.1 Das Wiedererwägungsgesuch wurde vorliegend damit begründet, dass
A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) nach der Abweisung ihrer
Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht in ihrem Heimatland ei-
nen Rechtsanwalt beauftragt habe, bei den zuständigen Behörden nach-
zufragen, ob gegen sie ein Strafverfahren hängig sei. Aus ihren Aussagen
im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens gehe hervor, dass sie und ihre
Familie von einem korrupten Untersuchungsbeamten und dessen Leuten
erpresst worden seien. Dieser habe sie wider besseres Wissen des Be-
trugs bezichtigt und mit falschen Anschuldigungen versucht, von ihr Geld
zu erpressen. Aufgrund der hohen Korruption in Kirgisistan habe sie sich
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an keine andere Behörde wenden können. Die ständigen Erpressungsver-
suche hätten zu einem unerträglichen psychischen Druck geführt, da sie
stets befürchtet habe, der Untersuchungsbeamte werde juristisch etwas
gegen sie fabrizieren. Aus dem Schreiben des Rechtsanwalts vom 22. Juli
2019 gehe nun hervor, dass zurzeit ein Strafverfahren gegen die Be-
schwerdeführerin laufe wegen "Betrug". Dieser Tatbestand könne gemäss
kirgisischem Strafgesetzbuch mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis zehn
Jahren bestraft werden. Das Schreiben halte auch fest, dass sie auf die
Fahndungsliste gesetzt worden sei. Der Anwalt habe noch weitere Unter-
lagen in Aussicht gestellt, welche nachgereicht würden, sobald sie einge-
troffen seien. Das Anwaltsschreiben zeige, dass sich die Befürchtung der
Beschwerdeführerin, dass der Untersuchungsbeamte etwas gegen sie fab-
rizieren würde, als begründet herausgestellt habe. Diese neue Situation,
von der sie zwar geahnt, jedoch erst kürzlich durch das erwähnte Schrei-
ben erfahren habe, stelle eine neue, wiedererwägungsrechtlich erhebliche
Tatsache dar. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwer-
deführerin im Falle einer Rückkehr aufgrund eines konstruierten Sachver-
halts festgenommen und inhaftiert würde. Ihre Furcht vor zukünftiger Ver-
folgung sei somit objektiv begründet und sie sei bei einer Rückschaffung
an Leib, Leben und Freiheit bedroht, weshalb eine Wegweisung unzumut-
bar sei.
Mit Eingabe vom 8. August 2019 reichte der Rechtsvertreter verschiedene
Unterlagen – Deutschkursbestätigungen, Schreiben der Schule respektive
Spielgruppe der Kinder sowie Referenzschreiben – ein, welche die gute
Integration der Beschwerdeführerinnen in der Schweiz zeigten.
6.2 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass sich das
Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerinnen als unzureichend
begründet erweise. Es sei festzuhalten, dass sowohl das SEM als auch
das Bundesverwaltungsgericht bereits ausführlich auf ihre Asylvorbringen
eingegangen und zum Schluss gekommen seien, dass es sich bei den gel-
tend gemachten Vorfällen nicht um eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG handle. Es fehle an jeglichem asylrechtlich relevanten Motiv, da man
von ihr habe Geld erpressen wollen und sie somit aus wirtschaftlichen
Gründen verfolgt worden sein soll. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
D-4217/2017 habe sie eine Vorladung vom (…) 2017 eingereicht, wonach
sie angeblich wegen Betrugs, begangen im (…) 2014, hätte belangt wer-
den sollen. Das Gericht habe es dabei als nicht nachvollziehbar erachtet,
dass sie die zuständigen Behörden erst drei Jahre nach dem begangenen
Delikt vorladen würden; bezeichnenderweise sei die Vorladung auch nur in
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Kopie kurz nach dem Ergehen der negativen Verfügung des SEM und un-
mittelbar vor dem Einreichen der Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht erstellt worden. Im Wiedererwägungsverfahren werde nun erneut
in analoger Weise vorgebracht, es laufe gegen die Beschwerdeführerin seit
(…) 2017 ein Strafverfahren wegen Betrugs, was sie durch ein vom 22. Juli
2019 datierendes Anwaltsschreiben untermauere. Es falle auf, dass dieses
Schreiben knapp einen Monat nach dem Ergehen des Bundesverwaltungs-
gerichtsurteils erstellt worden sei. Damit stelle sich die Frage, weshalb es
ihr nicht möglich gewesen wäre, das angeblich bereits vor zwei Jahren ge-
gen sie eingeleitete Strafverfahren mithilfe eines Rechtsvertreters früher in
Erfahrung zu bringen. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass die Ausführun-
gen im vorliegenden Wiedererwägungsgesuch äusserst knapp seien und
sich hauptsächlich in der Wiederholung bereits geltend gemachter Vorbrin-
gen erschöpften. Mit diesen habe sich sowohl das SEM als auch das Bun-
desverwaltungsgericht bereits ausführlich auseinandergesetzt. Das Wie-
dererwägungsgesuch sei deshalb als unzureichend begründet zu qualifi-
zieren, wobei auch das eingereichte Anwaltsschreiben an dieser Feststel-
lung nichts zu ändern vermöge. Es handle sich dabei zudem um ein Par-
teischreiben, welches überdies nur in Kopie vorliege und in Kirgisistan auch
leicht käuflich erhältlich sei.
Abschliessend hielt die Vorinstanz fest, dass aus dem Wiedererwägungs-
gesuch auch keine Gründe ersichtlich seien, welche gegen die Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs sprächen. In diesem Zusammenhang
könne auf das kürzlich ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
verwiesen werden. Die Unterlagen, welche die gute Integration der Be-
schwerdeführerinnen in der Schweiz dokumentierten, vermöchten zu kei-
ner anderen Einschätzung hinsichtlich der Zumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung zu führen.
6.3 In der Beschwerdeschrift wurde einleitend festgehalten, die Behaup-
tungen der Vorinstanz, wonach die Vorbringen der Beschwerdeführerin
nicht asylrelevant und die eingereichten Beweismittel in Kirgisistan leicht
käuflich erhältlich seien, würden nicht zutreffen. Sodann wiederholten die
Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen die Ausführungen des Wiederer-
wägungsgesuchs vom 25. Juli 2019. Ergänzend reichten sie zwei weitere
Dokumente ein, welche der von ihnen beauftragte Anwalt in ihrer Heimat
habe beschaffen können. Es handelt sich dabei um einen "Erlass über Auf-
nahme in die Fahndungsliste" vom (…) 2017 sowie eine "Verordnung" vom
(…) 2017. Die Beweismittel zeigten, dass gegen die Beschwerdeführerin
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tatsächlich ein Strafverfahren laufe. Dies sei eine neue Situation, von wel-
cher sie erst kürzlich erfahren habe, weil sie sich erst nach der Abweisung
ihrer Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht an ihren Rechts-
anwalt in Kirgisistan gewandt habe. Es stehe somit fest, dass sie bei einer
Rückkehr weiter durch den Untersuchungsbeamten und dessen Leute un-
ter unerträglichen Druck gesetzt und erpresst würde. Mit grosser Wahr-
scheinlichkeit würde sie aufgrund eines konstruierten Sachverhalts wegen
Betrugs verhaftet. Vor diesem Hintergrund erweise sich die Wegweisung
als unzumutbar und die Beschwerdeführerin sei im Sinne von Art. 83 Abs.
1 AIG vorläufig aufzunehmen.
7.
7.1 Im vorliegenden Verfahren werden Tatsachen vorgebracht, welche be-
reits vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entstanden seien, nun
aber durch nachträglich entstandene Beweismittel – namentlich das
Schreiben des Anwalts vom 22. Juli 2019 – belegt werden könnten. Da ein
Revisionsverfahren in solchen Fällen ausgeschlossen ist (vgl. Art. 123
Abs. 2 lit. a BGG i.V.m. Art. 45 VGG), wurde korrekterweise ein Wiederer-
wägungsgesuch beim SEM gestellt. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass
die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel aus dem Jahr 2017
stammen und grundsätzlich Gegenstand eines Revisionsverfahrens bilden
müssten. Sie werden jedoch – nicht zuletzt aus prozessökonomischen
Gründen – im Rahmen des vorliegenden Verfahrens beurteilt.
7.2 Das SEM ist im Ergebnis zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch
der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten. Mit dem Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-4217/2017 vom 24. Juni 2019 wurde die Verfügung
des SEM vom 26. Juni 2017 rechtskräftig. In diesem Urteil wurde festge-
halten, dass es sich bei den Vorbringen der Beschwerdeführerin – wonach
sie von einem Untersuchungsrichter erpresst worden sei – nicht um eine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG handle, weil es insbesondere an ei-
nem asylbeachtlichen Verfolgungsmotiv fehle. In diesem Zusammenhang
sei sie im Jahr 2012 nur eine Nacht in Haft gehalten und anschliessend
gerichtlich freigesprochen worden. Spätere Vorladungen seien ihr offenbar
nicht rechtmässig zugestellt worden und deren Nichtbeachtung sei ohne
Folgen geblieben. Ebenso folgenlos sei die angeblich versuchte Erpres-
sung durch den Untersuchungsrichter geblieben. Das Bundesverwaltungs-
gericht kam deshalb zum Schluss, dass gesamthaft gesehen nicht von ei-
nem unerträglichen psychischen Druck auszugehen sei, welchem die Be-
schwerdeführerinnen in ihrer Heimat ausgesetzt gewesen wären. Als un-
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glaubhaft erachtet wurde schliesslich das Vorbringen, dass gegen die Be-
schwerdeführerin im (…) 2014 ein Verfahren wegen Betrugs eingeleitet
sowie dass sie in Kirgisistan immer wieder von Polizisten gesucht worden
sei. Nachdem das entsprechende – lediglich in Kopie eingereichte – Be-
weismittel vom (…) 2017 erst rund drei Jahre nach der Eröffnung des Ver-
fahrens, aber unmittelbar nach dem negativen Entscheid des SEM erstellt
worden sei, sei davon auszugehen, dass es sich dabei um falsche Anga-
ben handle (vgl. Urteil des BVGer D-4217/2017 vom 24. Juni 2019
E. 6.2 f.).
7.3 Die Beschwerdeführerin macht vorliegend im Wesentlichen geltend, es
sei durch das Schreiben des Anwalts sowie durch die auf Beschwerde-
ebene eingereichten Beweismittel belegt, dass in ihrem Heimatstaat zu Un-
recht ein Verfahren wegen Betrugs gegen sie eröffnet worden sei. Der An-
walt bezieht sich in seinem Schreiben auf ein Verfahren, welches am (…)
2017 gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet worden sei. Die mit der
vorliegenden Beschwerde eingereichte "Verordnung" (vgl. Beschwerdebei-
lage 3) ist inhaltlich praktisch identisch mit dem im Beschwerdeverfahren
D-4217/2017 eingereichten Dokument vom (…) 2017, mit dem Unter-
schied, dass das neu eingereichte Schreiben vom (…) 2017 datiert. Des
Weiteren wurde ein "Erlass über Aufnahme in die Fahndungsliste" vom (…)
2017 (vgl. Beschwerdebeilage 2) zu den Akten gegeben. In Übereinstim-
mung mit dem SEM ist vorliegend festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist,
weshalb die Beschwerdeführerin nicht bereits früher einen Anwalt damit
hätte beauftragen können, nachzufragen, ob zurzeit ein Strafverfahren ge-
gen sie laufe. Dies umso mehr, als ihr spätestens seit der Vernehmlassung
des SEM vom 15. August 2018 (vgl. Akten D-4217/2017 act. 8) klar sein
musste, dass die Authentizität des Schreibens vom (…) 2017 in Zweifel
gezogen werden könnte. Nun reichte sie im Rahmen des Wiedererwä-
gungsverfahrens zwei weitere Beweismittel hinsichtlich desselben angeb-
lichen Betrugsverfahrens ein, welche nur wenige Tage beziehungsweise
knapp zwei Monate nach dem damals vorgelegten Beweismittel erstellt
worden sind. Nicht nur ist in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb diese
erst jetzt hätten erhältlich gemacht werden können. Es erscheint auch
höchst erstaunlich, dass die kirgisischen Behörden nur zehn Tage nach der
ersten Vorladung – um eine solche handelt es sich beim Schreiben vom
(…) 2017 – eine weitere solche mit fast identischem Wortlaut ausstellen
sollten. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin von
dieser zweiten Vorladung erst zwei Jahre später erfahren haben sollte,
während sie von der ersten rechtzeitig für die damalige Beschwerdeerhe-
bung Kenntnis erhalten haben will. Das SEM wies auch zu Recht darauf
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hin, dass die Beschwerdeführerin bereits im Rahmen des ordentlichen Ver-
fahrens kurz nach Ergehen des negativen Asylentscheids eine Vorladung
in Kopie einreichte, und dieses Vorgehen nun nach dem ablehnenden Ent-
scheid des Bundesverwaltungsgerichts mit einem in Kopie eingereichten
Schreiben eines Rechtsanwalts wiederholt. In diesem bezieht sie sich wie-
derum auf denselben Sachverhalt – ein angebliches gegen sie eingeleite-
tes Betrugsverfahren – welcher bereits im vorangehenden Verfahren für
unglaubhaft befunden wurde.
7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin
auf dieselben Gründe respektive denselben Sachverhalt beruft, welcher
bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4217/2019 beurteilt
wurde. Es liegen weder neue Tatsachen oder eine nachträgliche Verände-
rung der Sachlage vor noch sind die neu vorgelegten Beweismittel geeig-
net, zu einer anderen Einschätzung hinsichtlich des bereits beurteilten
Sachverhalts zu führen. Das SEM ist folglich zu Recht auf das Wiederer-
wägungsgesuch nicht eingetreten. Es wies auch zutreffend darauf hin,
dass die – teilweise vor dem Urteil vom 24. Juni 2019 entstandenen – Un-
terlagen betreffend die Integration der Beschwerdeführerinnen in der
Schweiz nicht geeignet sind, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
anders als im kürzlich ergangenen Entscheid des Bundesverwaltungsge-
richts zu beurteilen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Durch das vorliegende Urteil werden die Gesuche um Gewährung der auf-
schiebenden Wirkung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Verfahrens-
kostenvorschusses gegenstandslos.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
rerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.–
festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Regula Aeschimann
Versand: