Abtei lung IV
D-4366/2006/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . J u l i 2 0 0 9
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
X._______, geboren _______, Türkei,
vertreten durch Gabriel Püntener, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. August 2005 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4366/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in _______ – verliess seine Heimat eige-
nen Angaben zufolge im September 2003. Er sei auf dem Luftweg
nach _______ und von dort auf dem Landweg via _______ nach
Italien gelangt, von wo er am 10. November 2003 in die Schweiz
eingereist sei. Nachdem der Beschwerdeführer am gleichen Tag in
_______ ein Asylgesuch eingereicht hatte, wurde er in _______ am
14. November 2003 summarisch befragt und am 19. November 2003
einlässlich zu den Gründen für sein Asylgesuch angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuches führte der Beschwerdeführer
zur Hauptsache das Folgende aus: Er sei kurdischer Herkunft und
stamme ursprünglich aus einem Dorf in der Provinz _______, wo bis
heute seine Eltern lebten. Ab dem Jahre 1996 habe er sich als Asyl-
suchender in _______ aufgehalten, wo bis heute fünf seiner Ge-
schwister wohnhaft seien. Sein damaliges Gesuch habe damit zu tun
gehabt, dass er im Jahre 1995, als er noch bei den Eltern gewohnt
habe, in seinem Heimatdorf Kämpfer der Arbeiterpartei Kurdistans
(PKK) unterstützt habe. Deswegen sei er vom Militär wiederholt be-
helligt und einmal auf den Militärposten mitgenommen worden (A8,
S. 5 Mitte). Nachdem sein Asylgesuch in _______ abgewiesen und er
zum Verlassen des Landes aufgefordert worden sei, habe er sich 1999
als Asylsuchender nach _______ begeben. Dort sei er für ein Jahr und
drei Monate eingesperrt worden, bis er im Jahre 2001 sein Asylgesuch
zurückgezogen habe und in die Türkei zurückgekehrt sei (A1, S. 4
unten), respektive er sei im Frühjahr 2001 in die Türkei zurückgekehrt,
nachdem sein Gesuch in _______ abgewiesen worden sei (A 8, S. 3
oben). Nach seiner Rückkehr in die Türkei habe er bis zum
17. Juni 2003 in _______ gewohnt, wo er als _______ gearbeitet
habe. Im August/September 2001 sei er Sympathisant der Marxistisch-
Leninistischen Kommunistischen Partei (MLKP) geworden und ab dem
Jahre 2002 habe er an propagandistischen Aktionen teilgenommen; er
habe Plakate aufgehängt und Handzettel sowie die Publikation "Atilim"
verteilt. In diesem Zusammenhang sei er im Jahre 2002 in _______
ein erstes Mal verhaftet, auf den Polizeihauptposten mitgenommen
und dort zwecks Befragung einen Tag festgehalten worden (A1, S. 4
Mitte), respektive er sei im Jahre 2002 zweimal von Polizisten in Zivil
verhaftet worden, wobei er beide Male nach seiner Verhaftung am
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Morgen zu seinen Kontakten befragt und am gleichen Abend (A8, ab
S. 3 unten) beziehungsweise am folgenden Tag (A8, S. 6 oben) wieder
freigelassen worden sei. Im Jahre 2003 sei er zweimal in Haft gewe-
sen (A1, S. 4; A8, ab S. 4 oben). Am _______ – anlässlich der Vor-
bereitung der 1.-Mai Feier – sei er wiederum beim Verteilen von Hand-
zetteln von Polizisten in Zivil verhaftet worden. Bei dieser Gelegenheit
sei er für zwei Tage auf dem Polizeihauptposten von _______
verbracht worden, wo er beleidigt und geschlagen worden sei.
Schliesslich sei er am _______ – anlässlich einer Demonstration in
_______ – erneut verhaftet worden, und zwar wiederum von Polizisten
in Zivil. Er sei dabei während 6 oder 7 Stunden von der Polizei befragt
worden, wobei man ihm Verbindungen zur PKK vorgeworfen habe und
er zur Auskunft über seine Kontakte aufgefordert worden sei. Dabei
habe man ihm eine Filmaufzeichnung der Demonstration vorgeführt,
anhand welcher er die Teilnehmer hätte identifizieren und benennen
sollen (A1, S. 4 Mitte), beziehungsweise vor der Filmvorführung seien
ihm noch Fotos von gefolterten Personen gezeigt worden, was ihm
enorm Angst gemacht habe, da er nicht gewusst habe, was nun mit
ihm geschehe (A8, S. 4 Mitte). Er hätte also mit der Polizei
kollaborieren sollen, was er an dieser Stelle akzeptiert habe. In der
Folge sei er noch in der gleichen Nacht freigelassen worden. Er habe
sich danach zwei Nächte bei einem Freund versteckt gehalten, dann
habe er sich zu einer erneuten Ausreise aus der Türkei entschlossen.
Am 17. Juni 2003 habe ihn sein Freund nach _______ gebracht und
rund drei Monate später sei er ausgereist.
B.
Aus den Akten geht hervor, dass das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF;
neu: BFM) die zuständige Behörde _______ am _______ um eine
Rückübernahme des Beschwerdeführers ersucht hatte (A 6). Mit
Schreiben vom 20. November 2003 teilte die zuständige _______
Grenzschutzbehörde mit, einer Rückübernahme des
Beschwerdeführers _______ könne nicht zugestimmt werden. Dabei
wurde angegeben, die Ersteinreise des Beschwerdeführers nach
_______ sei am _______ erfolgt, er gelte seit dem 16. Februar 2001
als nach unbekannt fortgezogen und er sei zur Festnahme _______
ausgeschrieben (A7).
Aus den Akten geht weiter hervor, dass das BFF _______ um Einsicht
in allfällige _______ Asylverfahrensakten ersucht hat. Diesem
Ersuchen wurde _______ entsprochen (vgl. BFM-Akten, _______,
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sowie nachfolgende Erwägungen). Am 15. Juli 2004 sandte das BFM
die erhaltenen Akten _______ zurück (A 14).
Aus den Akten geht schliesslich hervor, dass das BFF die Behörden
_______ am 16. Juli 2004 um einen Vergleich der Fingerabdrücke des
Beschwerdeführers ersucht hat (A 11). Mit Schreiben vom
20. Dezember 2004 teilte der zuständige _______ mit, der
Beschwerdeführer sei unter identischen Personalien wie in der
Schweiz bekannt. Dabei wurde von der Behörde mitgeteilt, das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers _______ sei zufolge Zuständigkeit der
_______ Behörden am _______ erstinstanzlich abgewiesen worden;
_______. Gegen diesen Entscheid habe der Beschwerdeführer
_______ Beschwerde eingereicht, welche am _______ abgewiesen
worden sei. Eine Überführung des Beschwerdeführers nach _______
sei für den _______ vorgesehen gewesen, indes sei er am _______
untergetaucht (vgl. BFM-Akten, nicht paginiertes Schreiben vom
20. Dezember 2004, sowie nachfolgende Erwägungen).
C.
Mit Verfügung vom 17. August 2005 – eröffnet am 19. August 2005 –
lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ord-
nete gleichzeitig dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Voll-
zug an. In seinem Entscheid hielt das BFM zur Hauptsache fest, die
Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht stand, und es erkannte den Vollzug der Wegwei-
sung als zulässig, zumutbar und möglich.
D.
Mit Eingabe vom 19. September 2005 erhob der Beschwerdeführer –
handelnd durch seinen Rechtsvertreter – gegen den Entscheid des
BFM Beschwerde. In seiner Eingabe beantragte er die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an das BFM
(zufolge Verletzung des rechtlichen Gehörs, allenfalls zwecks Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts), eventualiter die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventuali-
ter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In
Zusammenhang mit diesen Anträgen ersuchte er um Einsichtnahme in
diverse, namentlich bezeichnete Aktenstücke sowie um Ansetzen einer
angemessenen Nachfrist zur Beschwerdeergänzung.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2005 wurde der Beschwer-
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deführer von der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskom-
mission (ARK) – unter Androhung des Nichteintretens im Unter-
lassungsfall – aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 600.-- zu bezahlen (Art. 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]). Gleichzeitig wurde festgehalten, dass auf die Ersuchen
betreffend weitergehende Akteneinsicht und Ansetzen einer angemes-
senen Nachfrist zur Beschwerdeergänzung nach Ablauf der Zahlungs-
frist zurückgekommen werde. Der einverlangte Kostenvorschuss wurde
am 7. Oktober 2005 fristgerecht eingezahlt.
F.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 19. Oktober 2005 wurde dem
Beschwerdeführer die Einsichtnahme in die von ihm in seiner Eingabe
namentlich bezeichneten Aktenstücke (A 4, A 6, A 7, A 11 und A 12)
zufolge offensichtlicher Unerheblichkeit dieser Akten verweigert. Der
wesentliche Inhalt der Aktenstücke wurde dabei jedoch benannt res-
pektive – soweit noch nicht bekannt – von der ARK bekannt gemacht
(vgl. dazu oben, Bst. B., erster und dritter Absatz). Auf der anderen
Seite wurde von der ARK festgehalten, dass dem vorinstanzlichen
Dossier – ohne im Aktenverzeichnis erwähnt zu werden – weitere
Unterlagen beiliegen. Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge vor-
ab der Inhalt der Antwort der _______ Behörden vom _______
bekannt gegeben (vgl. dazu oben, Bst. B., dritter Absatz). Im Weiteren
wurde ihm – soweit für ihn allenfalls von möglichem Interesse –
auszugsweise Kopien der im vorinstanzlichen Dossier in einer
separaten Mappe, unter dem Titel _______ enthaltenen Akten
zugestellt (vgl. dazu oben, Bst. B., zweiter Absatz). Für die
offengelegten Beweismittel im Einzelnen wird auf die Akten verwiesen
(vgl. Zwischenverfügung der ARK vom 19. Oktober 2005, ab S. 2
Mitte). Nicht offengelegt wurden Akten, welchen zufolge
offensichtlicher Unwesentlichkeit von der ARK keine weitere
Beachtung geschenkt wurde. Im Anschluss daran wurde dem
Beschwerdeführer eine Frist zum Nachreichen einer allfälligen Be-
schwerdeergänzung eingeräumt.
G.
Mit Eingabe vom 4. November 2005 reichte der Beschwerdeführer
eine Beschwerdeergänzung nach. Dabei ersuchte er – verbunden mit
einem Antrag um ein Ansetzen einer weiteren Frist zur Beschwerdeer-
gänzung – um weitergehende Einsicht in die _______ Asylakten (inkl.
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Erstellen eines Inhaltsverzeichnisses) und zudem um Beizug der
_______ Asylakten im Original. Daneben reichte er einen ärztlichen
Bericht vom 20. September 2005 zu den Akten, wobei er den Beginn
einer spezialärztlichen respektive psychotherapeutischen/psychia-
trischen Behandlung geltend machte.
H.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 16. November 2005 wurde dem
Beschwerdeführer das Schreiben der _______ Behörden vom
_______ in Kopie offen gelegt, verbunden mit einem Hinweis auf die
bisherigen Erwägungen dazu. Das Ersuchen um Beizug der _______
Asylakten im Original wurde demgegenüber abgewiesen. Betreffend
das Ersuchen um weitergehende Einsicht in die _______ Asylakten
wurde auf die bereits gewährte Einsicht verwiesen. Dem Antrag um ein
Erstellen eines Inhaltsverzeichnisses der in der vorerwähnten
Zwischenverfügung als offensichtlich unwesentlich erkannten Akten,
welche (wie von der ARK schon zuvor erwähnt) weder paginierten
noch stringent geordneten sind, wurde nicht entsprochen; vor dem
Hintergrund offensichtlicher Unwesentlichkeit wurde der Grundsatz der
Prozessökonomie von der ARK höher bewertet (vgl. dazu Zwi-
schenverfügung vom 16. November 2005, Ziff. 1, zweiter Absatz). Dem
Ersuchen um ein erneutes Ansetzen einer Frist zur
Beschwerdeergänzung wurde nach diesen Erwägungen nicht ent-
sprochen, verbunden mit einem Hinweis auf einschlägige Bestimmung
nach Art. 32 Abs. 2 VwVG.
Auf der anderen Seite wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, be-
treffend die von ihm geltend gemachte psychotherapeutische/psy-
chiatrische Behandlung innert Frist ein Beweismittel – einen von ihm
sinngemäss in Aussicht gestellten ärztlichen Bericht – nachzureichen.
I.
Nach Fristerstreckung reichte der Beschwerdeführer am 19. Januar
2006 einen Bericht des _______ vom 17. Januar 2006 zu den Akten.
J.
Mit Verfügung vom 17. April 2009 wurde der Beschwerdeführer aufge-
fordert einen aktuellen Arztbericht einzureichen.
K.
Mit Schreiben vom 4. Mai 2009 reichte der Beschwerdeführer den
Therapieabschlussbericht der _______ vom 15. November 2006 ein
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und ersuchte um Erstreckung der Frist zur Einreichung eines aktuellen
Arztberichtes, welche ihm am 6. Mai 2009 gewährt wurde.
L.
Mit Schreiben vom 18. Mai 2009 reichte der Beschwerdeführer einen
aktuellen Arztbericht von _______ vom 11. Mai 2009 sowie eine
Erklärung zu den Akten, wonach die behandelnden Ärzte von ihrer
Schweigepflicht entbunden werden.
M.
In seiner Vernehmlassung vom 12. Juni 2009, welche dem Beschwer-
deführer am 17. Juni 2009 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt das BFM
an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beur-
teilung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen
Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Ein-
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reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist ein-
zutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 In seiner Beschwerdeeingabe ersucht der Beschwerdeführer vor-
ab um die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung
der Sache zur Neuburteilung wegen Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs und zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheb-
lichen Sachverhaltes. Eventualiter müsse der Sachverhalt auf Be-
schwerdeebene erstellt werden, insbesondere mittels Beizug der
_______ Asylakten sowie einer Botschaftsabklärung und _______.
Dabei machte er einerseits geltend, die Vorinstanz habe das rechtliche
Gehör verletzt, indem sie ihm die Einsicht in die Akten A4, A6, A7,
A11, A12 und die Asylakten aus _______ verweigert habe, obschon
diese entscheidwesentlich seien. Weiter hätten die Akten aus dem
_______ Asylverfahren beigezogen, zusammen mit den Akten aus
_______ ediert und ihm zu den vom BFM in seiner Verfügung vom
17. August 2005 daraus gezogenen Folgerungen das rechtliche Gehör
gewährt werden müssen. Zum andern führte er aus, das BFM habe
den Sachverhalt unvollständig und unrichtig erstellt, indem es die
Akten betreffend das Asylverfahren in _______ nicht beigezogen habe.
Zudem seien in der Verfügung vom 17. August 2005 die Anfrage nach
den Asylakten aus _______, das Rückübernahmegesuch an die
_______ Behörden sowie deren Ablehnung nicht und die Asyl-
verfahren in _______ und _______ kaum erwähnt worden. Weiter
werde durch die Anmerkung des Hilfswerksvertreters, wonach die
Vorbringen des Beschwerdeführers nicht offensichtlich haltlos seien,
der Eindruck verstärkt, dass es bei der Anhörung am 19. November
2003 in erster Linie darum gegangen sei, allfällige
Nichteintretensgründe und eine allfällige Rückübernahme durch die
_______ Behörden abzuklären. Die Tatsache, dass am gleichen Tag
wie die Anhörung ein Rückübernahmegesuch gestellt worden sei,
scheine diese Annahme zu bestätigen. Zur Prüfung allfälliger Wegwei-
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sungshindernisse hätte er zudem zu seinen familiären Verhältnissen in
der Türkei befragt werden müssen.
3.2
3.2.1 In Bezug auf die unterlassene Edierung der Asylakten aus
_______ sowie einer diesbezüglichen Anhörung gilt es festzuhalten,
dass es dem Beschwerdeführer grundsätzlich zugestanden hätte, vor
dem Entscheid zumindest über den Umstand, dass das BFM diese
Akten angefordert hat, informiert und angehört zu werden. Das gleiche
gilt für die Informationen betreffend das Asylverfahren in _______,
welche das BFM mit Schreiben vom _______ erhalten hat. Denn auch
wenn das BFM seinen Entscheid nicht zur Hauptsache auf die
Informationen aus _______ und _______ stützte, so liess es sich in
seinem Entscheid zumindest durch die Tatsache leiten, dass dort
Asylverfahren stattgefunden hatten und jenes in _______ mit einem
negativen Entscheid aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen
des Beschwerdeführers geendet hatte. So führte es aus, die aufgrund
der ausgebliebenen Verfolgung nach der Rückkehr des
Beschwerdeführers in die Türkei nahe liegende Unglaubhaftigkeit der
Vorbringen in _______ und _______ verstärke die Zweifel an der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen in der Schweiz. Das BFM legte aber die
Tatsache, dass ihm die Informationen aus den Asylverfahren in
_______ und _______ vorlagen, nicht vor dem Entscheid offen und
hörte den Beschwerdeführer diesbezüglich nicht an. Hinzu kommt,
dass diese Tatsache, denn auch im Entscheid vom 17. August 2005
nicht erwähnt wurde und der Beizug der _______ Asylakten lediglich
aus dem Vermerk „Rücksendung Asylakten _______“ und das
Schreiben nur aus _______ aus dem Aktenverzeichnis des BFM
ersichtlich wurden. Somit ist festzustellen, dass das BFM das
rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat.
3.2.2 Es stellt sich nun die Frage, ob die festgestellte Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör geheilt werden kann oder zur Kas-
sation der angefochtenen Verfügung führen muss. Das Bundesverwal-
tungsgericht geht – wie dies schon ständige Praxis seiner Vorgängerin
in Asylfragen, der ARK, war – davon aus, dass Gehörsverletzungen
dank der umfassenden Kognition der Beschwerdeinstanz in be-
stimmten Schranken geheilt werden können, dies insbesondere unter
den Voraussetzungen, dass die unterbliebene Handlung nachgeholt
wird und der Beschwerdeführer sich dazu äussern konnte. Eine sach-
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gerechte Lösung im Sinne einer Heilung oder Kassation wird sich ent-
scheidend an der Schwere der Verletzung einer Verfahrensvorschrift,
aber auch daran zu orientieren haben, ob die Verletzung auf einem
Versehen beruht oder das Resultat einer gehäuften unsorgfältigen
Verfahrensführung ist (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f. mit
weiteren Hinweisen).
3.2.3 Wie erwähnt stützte das BFM seinen Entscheid nicht zur Haupt-
sache auf die Asylverfahren in _______ und _______, sondern führte
in seinen Erwägungen zahlreiche weitere Argumente an. Somit ist
nicht von einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs
auszugehen. Mit Verfügung der ARK vom 19. Oktober 2005 wurde
dem Beschwerdeführer Einsicht in die entscheidwesentlichen Akten
aus dem Asylverfahren in _______ gewährt und der Inhalt des
Schreibens aus _______ offengelegt. Gleichzeitig wurde ihm eine
angemessene Frist zur diesbezüglichen Stellungnahme gewährt,
welche mit Eingabe vom 4. November 2005 erfolgte. Der gleichzeitig
gestellte Antrag um weitergehende Einsicht in die Asylakten aus
_______ wurde mit Verfügung vom 16. November 2005 abgelehnt, da
ihm bereits Einsicht gewährt worden sei und die übrigen Akten
unwesentlich seien. Mit derselben Verfügung wurde in das Schreiben
aus _______ Einsicht gewährt. Mit der Gewährung der Einsichtnahme
in die Akten und der diesbezüglichen Anhörung kann der festgestellte
Verfahrensmangel vorliegend als geheilt erachtet werden.
3.3 In Bezug auf das Erstellen des rechtserheblichen Sachverhaltes
gilt es folgendes festzuhalten. Der Antrag um Beizug und Edierung der
Asylakten aus _______ wurde mit Verfügung der ARK vom
16. November 2005 abgelehnt. Dem Schreiben vom _______ lasse
sich mit hinreichender Bestimmtheit entnehmen, dass im _______
Verfahren alleine die Frage zu beantworten war, ob der
Beschwerdeführer im Rahmen einer Rückübernahme nach _______
zurückzukehren hat. Mithin bestehe kein Anlass zur Annahme, diesen
Akten wären für das vorliegende Verfahren entscheidrelevante
Angaben zu entnehmen. Bezüglich der Edierung der Akten A4, A6, A7,
A11, A12 gilt es festzuhalten, dass diese als in der Sache
offensichtlich unerheblich zu bezeichnen und somit nicht zu edieren
waren. Überdies wurde deren Inhalt mit Verfügung vom 19. Oktober
2005 bekannt gegeben, sodass der Beschwerdeführer zwischenzeit-
lich ausreichend Zeit gehabt hätte, sich dazu zu äussern. Dass das
Rückübernahmegesuch an die _______ Behörden sowie deren
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Ablehnung nicht in der Verfügung vom 17. August 2005 erwähnt wur-
den, gereichte dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil, handelte es
sich dabei doch lediglich um administrative Abläufe ohne Einfluss auf
den Asylentscheid des BFM. Weiter wurden – entgegen der Meinung
des Beschwerdeführers – die familiären Verhältnisse im Heimatstaat in
den Anhörungen, wenn auch nicht ausführlich, so doch – wie in E. 10
dargelegt – in einer für einen Entscheid über das Vorhandensein
allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse genügenden Weise abge-
klärt. Auch kann der Einwand, dass es bei der Anhörung am 19. No-
vember 2003 in erster Linie darum gegangen sei, allfällige Nichtein-
tretensgründe und eine allfällige Rückübernahme durch die _______
Behörden abzuklären, nicht gehört werden, lässt sich doch den Pro-
tokollen entnehmen, dass der Beschwerdeführer ausführlich Gelegen-
heit erhielt, seine Asylgründe vorzubringen.
3.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde demnach in Bezug die
Tatsache, dass das BFM nicht mitteilte, dass ihm die Informationen
aus den Asylverfahren in _______ und _______ vorliegen, und den
Beschwerdeführer diesbezüglich nicht anhörte verletzt. Die
Gehörsverletzung wurde jedoch durch die Edierung der Akten auf
Beschwerdeebene und die Gewährung einer angemessenen Frist zu
diesbezüglichen Stellungnahme geheilt. Im Übrigen ist eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs zu verneinen. Des Weiteren ist der
entscheidwesentliche Sachverhalt als erstellt zu erachten. Infolge-
dessen kann auch auf eine Botschaftsabklärung und eine ergänzende
Anhörung _______ verzichtet werden.
3.5 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, den Entscheid
des BFM vom 17. August 2005 aus formellen Gründen aufzuheben
und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Umstand, dass die angefochtene Verfügung im Zeitpunkt ihres Er-
lasses an einem Verfahrensmangel litt, wird indessen im Kosten- und
Entschädigungspunkt zu berücksichtigen sein (vgl. nachfolgende
E. 14).
4.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
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schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tra-
gen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlings-
eigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Das BFM führte zur Begründung seines ablehnenden Entscheides
im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
genügen. So mache der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben,
wenn er einerseits vor dem Kanton behaupte, er sei im Jahre 2002
zweimal, jeweils auf der Strasse in _______ festgenommen worden,
während er an der Empfangsstelle nur eine Festnahme im Jahre 2002
erwähnt habe. Ferner habe er an der Empfangsstelle erklärt, er wisse
nicht mit welchem Pass er ausgereist sei, vor dem Kanton jedoch zu
Protokoll gegeben, er sei mit einem türkischen Reisepass gereist. Des
Weiteren entspreche insbesondere seine freiwillige Rückreise aus
_______ in die Türkei, trotz der ihm dort angeblich drohenden Ver-
folgung wegen Unterstützung der PKK, in keiner Weise dem Verhalten
einer tatsächlich verfolgten Person. Seine freiwillige Rückkehr in die
Türkei und die dort offensichtlich ausgebliebene Verfolgung wiesen mit
aller Deutlichkeit darauf hin, dass die von ihm in _______ und
_______ geltend gemachten Vorbringen lediglich vorgetäuscht
gewesen seien, was wiederum die Zweifel an der Glaubhaftigkeit
seiner Vorbringen in der Schweiz verstärke. Auch das Verhalten nach
seiner Festnahme im Jahre 2002 sei nicht mit dem Verhalten
tatsächlich verfolgter Personen zu vereinbaren, welche den Ver-
folgerstaat erfahrungsgemäss bei der ersten sich bietenden Gelegen-
heit zu verlassen versuchten. Dies ganz im Gegensatz zum Be-
schwerdeführer, der bis zu seiner Ausreise trotz der angeblichen
Verfolgungen durch die türkische Polizei noch ein weiteres Jahr habe
verstreichen lassen. Zuletzt seien die Vorbringen des Beschwerde-
führers in wesentlichen Punkten weitgehend unsubstantiiert. Seine Be-
schreibungen der erlittenen Festnahmen liessen jegliche Differen-
zierung und detaillierte Beschreibung vermissen. Seine Aussagen be-
schränkten sich auf stereotype Wiederholungen von Allgemeinplätzen,
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obwohl von ihm hätte erwartet werden können, detaillierte Angaben
über seine Erlebnisse und deren Begleitumstände zu machen. Bei-
spielsweise habe er die Daten seiner Festnahme im Jahre 2002 nicht
anzugeben vermocht. Das angeblich Erlebte sei in einer undiffe-
renzierten und stereotypen Weise geschildert worden, die nicht den
Eindruck zu erwecken vermöge, dass es tatsächlich persönlich erlebt
worden sei. Zusätzlich werde die Unglaubwürdigkeit der Vorbringen
des Beschwerdeführers durch seine vagen Aussagen zum Reiseweg
in die Schweiz unterstrichen, welche den Eindruck entstehen liessen,
er versuche die schweizerischen Behörden über den wirklichen Auf-
enthaltsort vor seiner Einreise in die Schweiz zu täuschen.
5.2 Der Beschwerdeführer hielt demgegenüber fest, die beiden Befra-
gungsprotokolle seien substantiiert und enthielten zahlreiche Real-
kennzeichen. So führe er seine Vorbringen lange in freier Rede und
eigener Erzählstruktur aus. Seine Ausführungen, wie ihm bei der Ver-
haftung am _______ nach dem Schlag durch einen Mann in Zivil alle
Flugblätter zu Boden gefallen seien und er nicht verstanden habe, was
passiere, bis man ihm die Handschellen angelegt habe, illustrierten
seine detaillierte Schilderungsweise und seinen Gedankengang.
Weiter handle es sich bei der Aussage, dass er nicht gewollt habe,
dass seine Eltern ihn in diesem schlechten Zustand sähen, um ein
„unnötiges“ Detail, was auf einen real erlebten Hintergrund schliessen
lasse. Auch die Schilderung der Verhaftung vom _______ sei sehr sub-
stantiiert und enthalte zahlreiche Realkennzeichen, wie beispielsweise
die positive Schilderung der anfänglich freundlichen Polizeibeamten,
Zigarette, Tee, Folterfotos, direkte Rede und Film. Da er zum Wider-
spruch betreffend der Anzahl der Festnahmen im Jahr 2002, welcher
innerhalb seiner freien Schilderung des Sachverhaltes entstanden sei,
nie konfrontiert worden sei, habe er diesen auch nicht aufklären
können. Es werde von der Glaubhaftigkeitslehre anerkannt, dass es
schwierig sei, sich an bestimmte Daten zu erinnern und dass es
wichtiger wäre, zu erfahren, weshalb eine Person in der Lage sei, sich
an ein bestimmtes Datum zu erinnern. Zudem müsse ohnehin offen
bleiben, welche Bedeutung diesem Punkt beizumessen sei, zumal es
sich dabei nicht um die letztlich fluchtauslösenden Ereignisse ge-
handelt habe. Ausserdem würden besonders wirklich verfolgte Per-
sonen in der Regel nicht vollständige oder widerspruchsfreie Angaben
zur Reise, dem Schlepper und den Ausweispapieren machen. Auch sei
es unlogisch, wenn einer Person später vorgeworfen werde, dass sie
sich entsprechend den behördlichen Anweisungen in ihr Heimatland
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zurückbegeben habe. Wäre er nicht „freiwillig“ aus _______
ausgereist, wäre er an die _______ Behörden übergeben worden.
Dass er es vorgezogen habe auf eigene Faust in die Türkei zurück-
zukehren, entspreche dem Verhalten einer Person, welche bei einer
zwangsweisen Rückschaffung Probleme durch die türkischen Be-
hörden erwarte. Zuletzt illustriere auch der Arztbericht vom
17. Januar 2006 die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Die Schilderung,
wonach er immer wieder die Folterbilder, die ihm gezeigt worden
seien, vor sich sehe, decke sich mit der Schilderung im Laufe des
Asylverfahrens. Des Weiteren deckten sich seine Vorbringen im
Wesentlichen mit den Aussagen, welche er im Asylverfahren in
_______ gemacht habe.
6. Zunächst ist zu prüfen, ob die vorgetragenen Fluchtumstände, die
zum Entschluss der Ausreise aus dem Heimatstaat geführt haben, ge-
samthaft als glaubhaft gemacht zu erachten sind.
6.1 Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert,
in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen
Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüch-
lich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsa-
chen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus
muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen,
was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3
AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder
bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswech-
selt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfah-
ren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung be-
deutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes
Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und
Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung
gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit
nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl
nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es
demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und über-
wiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung
sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die
Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise ab-
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zustellen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f.; 1996 Nr. 28
E. 3a S. 270; 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.). An den genannten Kriterien
ist nach wie vor festzuhalten, zumal die Rechtslage diesbezüglich
keine Änderung erfahren hat.
6.2 Aufgrund der Akten ist – in Übereinstimmung mit den im Ergebnis
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz – festzustellen, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand-
halten.
6.3 Zwar ist dem Beschwerdeführer insofern zuzustimmen, dass er
die angeblichen Verhaftungen im Jahre 2003 relativ detailliert be-
schrieb. Es gilt jedoch anzumerken, dass die Schilderungen der Ver-
haftungen steif und unnatürlich erscheinen. Scheinbar programmhaft
ging der Beschwerdeführer die einzelnen Punkte bei den beiden Be-
fragungen durch und schien sie bei der zweiten Befragung lediglich mit
Details anzureichern.
6.4 Erste Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben
sich aber insbesondere aus seinen Aussagen bezüglich der Ausreise.
So widerspricht er sich – wie das BFM richtigerweise festhielt – in Be-
zug auf die dazu benutzten Dokumente, indem er einerseits angab, er
wisse nicht, mit welchem Pass er ausgereist sei und andrerseits, es
sei ein türkischer Pass gewesen. Dabei fällt insbesondere auf, dass er
bezüglich dieses türkischen Pass sogar anzugeben vermag, es sei
sein Vorname drin gestanden, aber nicht sein Nachname, wobei er
sich an diesen aber nicht erinnern könne (A8 S. 5).
6.5 Gewichtige Zweifel ergeben sich aber insbesondere aus der
Unsubstanziiertheit der Angaben zu den angeblichen politischen Tätig-
keiten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat die von ihm
behaupteten propagandistischen Aktionen für die MLKP nur in sehr all-
gemeiner Form beschreiben können. Obwohl er dieser Tätigkeit wäh-
rend rund einem Jahr, mithin noch bis kurz vor seiner Einreise in die
Schweiz, nachgegangen sein will, blieb er diesbezüglich offenkundig
bloss an der Oberfläche verhaften und war zu einem nach-
vollziehbaren freien Sachverhaltsvortrag in dieser Hinsicht nicht in der
Lage, was insgesamt nicht auf ein tatsächliches Erleben der behaup-
teten Sachverhaltsschilderungen schliessen lässt. Auch was seine
politischen Ideen anbelangt, bleibt der Beschwerdeführer sehr vage.
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So erfährt man beispielsweise nichts über die MLKP im allgemeinen,
obwohl er seit 2001 für diese Partei sympathisiert haben will. Dies ist
insbesondere auch angesichts seiner Vorbringen im _______ Asyl-
verfahren erstaunlich, wonach er schon früher politisch aktiv gewesen
sein und sich für die PKK engagiert haben will. Zudem ist es un-
wahrscheinlich, dass sich der Beschwerdeführer, nachdem er vor
seinem Aufenthalt in _______ politisch aktiv gewesen sein will, im
Ausland jeglichem Aktivismus enthalten hat, um sofort nach seiner
Rückkehr in die Türkei für eine neue Partei aktiv zu werden.
6.6 Bestätigt werden die Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Be-
schwerdeführers schliesslich durch mehrere Widersprüche in seinen
Aussagen. Einerseits gab er – wie bereits vom BFM in seiner Ver-
fügung erwähnt – an, er sei im Jahr 2002 einmal beziehungsweise
zweimal verhaftet worden. Der Beschwerdeführer wurde zwar – wie er
in seiner Beschwerde richtigerweise einwandte – nie zu diesem Wider-
spruch angehört. Jedoch konnte er sich auf Beschwerdeebene dazu
äussern. Seine diesbezüglichen Aussagen vermögen aber den Wider-
spruch nicht zu entkräften, da er sich auf allgemeine Aussagen zur
Glaubhaftigkeitslehre beschränkte und angab, es sei bekannt, dass
Daten schwierig zu erinnern seien. Dennoch ist davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer übereinstimmend hätte angeben können,
ob er in einem Jahr ein oder zweimal verhaftet wurde, hätten sich
diese Ereignisse tatsächlich zugetragen. Weiter widerspricht sich der
Beschwerdeführer indem er einmal angab, er sei am _______ am
Abend verhaftet und in der Nacht freigelassen worden (A1 S. 4, A8
S. 4) und ein andermal, er sei am Nachmittag verhaftet und bis am
nächsten Tag festgehalten worden (A8 S.6). Bezüglich dieser Verhaf-
tungen ist zudem nicht nachvollziehbar, warum ihn die Sicherheits-
kräfte, nachdem er nach zwei Tagen seine Zusage zur Kollaboraion
gegeben habe, einfach so hätten gehen lassen sollen. Es wäre zu er-
warten gewesen, dass sie darauf bestanden hätten, zum Beweis für
seinen Willen erste Informationen – wie zum Beispiel Namen anderer
Demonstrationsteilnehmer – noch im Gefängnis zu erhalten. Die Fol-
terfotos, welche ihm anlässlich dieser Verhaftung gezeigt worden
seien, erwähnte er sodann erst bei der zweiten Befragung. Zuletzt
widerspricht er sich auch indem er einmal aussagte, er habe das Ge-
such in _______zurückgezogen und ein andermal, es sei abgewiesen
worden. Wenn auch dieser Widerspruch für sich allein nicht allzu
schwer wiegt, da es sich beim Beschwerdeführer um einen juristischen
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Laien handeln dürfte, so vermag er doch die oben genannten Zweifel
insgesamt zu bestätigen.
6.7 Dass ihm schliesslich seine freiwillige Rückkehr als solche nicht
zum Vorwurf gemacht werden kann, ist zu bejahen. Allerdings tat dies
das BFM auch nicht, sondern führte – richtigerweise – vielmehr aus,
diese Rückkehr sowie die daraufhin ausgebliebene Verfolgung wiesen
darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht verfolgt gewesen sei und
bekräftige demnach die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen in _______.
Dies stelle seine Glaubhaftigkeit insgesamt in Frage.
6.8 An dieser Ansicht vermag auch der auf Beschwerdeebene ein-
gereichte Arztbericht vom 17. Januar 2006, wonach die Erlebnisse der
Inhaftierung eine posttraumatiche Belastungsstörung bewirkten, nichts
zu ändern. Die Ursache einer geltend gemachten psychischen Krank-
heit können mit einem ärztlichen Gutachten nur bedingt bewiesen wer-
den. Der behandelnde Arzt wird in der Regel eine einigermassen zu-
verlässige Diagnose des vorliegenden Krankheitsbildes stellen kön-
nen. Bezüglich der Ursachen der Krankheit ist er indessen allein auf
die Aussagen des Patienten angewiesen.
6.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers in Bezug auf eine Verfolgungssituation im Zeitpunkt
der Ausreise den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss
Art. 7 AsylG nicht genügen.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
8.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
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von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
9.
9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wer-
den.
9.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrschein-
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lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR,
Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil
des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
10.
10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, all-
gemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Diese Bestimmung wird vor allem
bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst Ausländerinnen und
Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraus-
setzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen
Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in
ihren Heimatstaat zurückkehren können (EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a
S. 157, mit weiteren Hinweisen). Neben einer konkreten Gefährdung
können aber auch andere Umstände im Heimat- oder Herkunftsstaat
dazu führen, dass der Vollzug der Wegweisung – aus humanitären
Überlegungen – nicht zumutbar ist. So kann sich der Wegweisungs-
vollzug gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG auch aus medizinischen
Gründen als unzumutbar erweisen, was aber grundsätzlich nur dann
der Fall ist, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihre
Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht erhältlich wä-
re. Der Umstand alleine, dass die Spitalinfrastruktur oder das medi-
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zinische Fachwissen im Heimatstaat nicht dasselbe Niveau aufweisen
wie in der Schweiz, führt praxisgemäss nicht zur Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs. Bei der Prüfung der Voraussetzungen von
Art. 83 Abs. 4 AuG sind humanitäre Überlegungen im Einzelfall gegen
andere öffentliche Interessen abzuwägen, die allenfalls für den Vollzug
der Wegweisung sprechen würden, was den Asylbehörden einen Er-
messensspielraum lässt. Entsprechend bilden etwa gesundheitliche
Probleme, welche für sich allein betrachtet den Wegweisungsvollzug
nicht bereits als unzumutbar erscheinen lassen, ein Beurteilungs-
element, welches in die vorzunehmende Interessenabwägung ein-
bezogen werden muss und zusammen mit weiteren humanitären
Aspekten zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs führen kann (vgl. zum Ganzen EMARK 2001 Nr. 16 E. 6b
S. 123ff.; EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b S. 157 f.).
10.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allge-
meine Lage in der Türkei nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch
eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer
die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste.
Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell
als unzumutbar zu bezeichnen.
10.3 Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, seine
psychischen Beschwerden würden ein individuelles Vollzugshindernis
bilden.
10.3.1 In der Beschwerdeergänzung vom 4. November 2005 macht
der Beschwerdeführer geltend, seit dem Aufenthalt in der Schweiz und
verstärkt nach der Ablehnung des Asylgesuchs seien bei ihm gesund-
heitliche Beschwerden aufgetreten. Gemäss Bericht _______ vom
17. Januar 2006 leidet der Beschwerdeführer an einer
posttraumatischen Belastungsstörung ICD-10 F43.1, welche durch die
Erlebnisse der Inhaftierung bewirkt worden sei. Der Patient berichte
über Nachhall-Erinnerungen an die Tage der Haft im dunklen Keller
und die ihm gezeigten Folterbilder, welche vor allem in der Nacht
auftauchten. Ansonsten befinde er sich in gutem Allgemeinzustand. In
seinem äusseren Erscheinungsbild wirke er zurückhaltend und
verunsichert, sein Antwortverhalten sei zögerlich, jedoch bedacht, ein
Misstrauen in der Gesprächssituation sei erkennbar. Es werde für den
Zeitraum von sechs Monaten eine Behandlung mit therapeutisch
stützenden Gesprächen in regelmässigen Abständen von vierzehn
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Tagen ergänzt durch den Einsatz eines Antidepressivums
durchgeführt. In diesem Zeitraum sei die Rückkehr in die Türkei nicht
zu empfehlen. Die Prognose einer Behandlung in der Türkei könne als
nicht günstig eingeschätzt werden, da der Patient durch die
Inhaftierung in seinem Heimatland die Symptome der post-
traumatischen Belastungsstörung entwickelt habe. Mit Bericht _______
vom 15. November 2006 wurde der Beschwerdeführer aus der
ambulanten psychiatrischen Behandlung entlassen. Nach Gesprächen
und verhaltenstherapeutischen Massnahmen hinsichtlich Konfrontation
mit Behörden, Polizei und Ordnungsmächten hätten das Misstrauen
und die Ängste des Beschwerdeführers gegenüber Ordnungskräften
gelindert werden können. Die Symptomatik habe sich insgesamt leicht
gebessert, bestehe aber noch weiterhin fort. Der Gesundheitszustand
sei derzeit als stationär zu sehen. Eine weitere Verabreichung des
Antidepressivums werde empfohlen. Gemäss ärztlichem Bericht von
_______vom 11. Mai 2009 wurde die Behandlung nur vorübergehend
unterbrochen und der Patient sei erneut für eine psychiatrische
Behandlung angemeldet worden.
10.3.2 Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist dem Be-
schwerdeführer die Rückkehr in die Türkei trotz seines Gesundheits-
zustandes zuzumuten. Die psychischen Probleme des Beschwerdefüh-
rers sind zwar ernst zu nehmen, sind jedoch nicht als so gravierend zu
beurteilen, dass eine Rückkehr in die Türkei als unzumutbar zu quali-
fizieren wäre. Kontinuierliche therapeutische Gespräche waren in Kom-
bination mit der Verabreichung eines Antidepressivums für eine adä-
quate Behandlung des Beschwerdeführers ausreichend und eine
stationäre Therapie scheint bis anhin nicht notwendig geworden zu
sein. Gemäss ärztlichem Bericht vom 15. November 2006 konnte der
Beschwerdeführer sogar aus der ambulanten Therapie entlassen wer-
den. Es ist somit nicht von einem intensiven langjährigen Krankheits-
verlauf auszugehen. Selbst wenn der Beschwerdeführer, wie im Arzt-
bericht vom 11. Mai 2009 angekündigt, in Zukunft wieder eine psychia-
trische Behandlung in Anspruch nehmen müsste, kann er bei einer
Rückkehr auf die in der Türkei bestehende medizinische Infrastruktur
zurückgreifen, welche eine Therapie seiner Beschwerden zulassen.
Sodann ist bei einer Rückkehr auch nicht mit einer Retraumatisierung
zu rechnen, zumal – wie soeben festgestellt – der Beschwerdeführer
vor der Ausreise keiner Verfolgung ausgesetzt war und ernsthafte
Nachteile auch für die Zukunft nicht drohen. Insgesamt ist nach dem
Gesagten nicht davon auszugehen, die gesundheitlichen Probleme
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des Beschwerdeführers würden im Falle des Vollzugs der Wegweisung
dorthin mangels ausreichender medizinischer Behandlungsmöglich-
keiten eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung seines
Gesundheitszustandes nach sich ziehen.
10.4 Der Beschwerdeführer lebte gemäss seinen Aussagen von 2001
bis 2003 in _______ und arbeitete dort als _______. Des Weiteren
verfügt er über eine Grundschulbildung und praktische Erfahrungen
auf dem elterlichen Bauernbetrieb. Zudem können ihn die in Europa
lebenden Verwandten und die in der Türkei lebenden Eltern, welche
dort über Landbesitz verfügen, bei einer allfälligen Rückkehr unter-
stützten. Somit ist davon auszugehen, dass er sich in der Türkei eine
tragfähige Existenz aufbauen kann.
10.5 Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
11.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der
Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83
Abs. 2 AuG).
12.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be-
stätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
14.
14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grund-
sätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Wie obenstehend aufgezeigt, litt jedoch die angefochtene Verfügung
Seite 22
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im Zeitpunkt ihres Erlasses an einem Verfahrensmangel. Dieser Man-
gel wurde zwar durch die Edierung der entsprechenden Akten auf Be-
schwerdeebene geheilt; aus dem Umstand, dass der Beschwerde-
führer nur durch das Ergreifen eines Rechtsmittels zu einem rechts-
konformen Entscheid gelangt ist, darf ihm jedoch kein finanzieller
Nachteil erwachsen, weshalb in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine
VwVG i. V. m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) keine Kosten aufzuerlegen sind (vgl. BVGE
2008/47 E. 5.1 S. 680 f.; EMARK 2003 Nr. 5). Der am 7. Oktober 2005
bezahlte Kostenvorschuss ist demnach zurückzuerstatten.
14.2 Angesichts des soeben Gesagten ist dem Beschwerdeführer
schliesslich trotz des Umstandes, dass er im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren letztlich mit seinen Rechtsbegehren nicht durchge-
drungen ist, eine angemessene Parteientschädigung für die ihm aus
der Beschwerdeführung erwachsenen, notwendigen Kosten zuzu-
sprechen. Diese ist aufgrund des zuverlässig abschätzbaren Zeitauf-
wandes seiner Rechtsvertreterin und der praxisgemässen Bemes-
sungsfaktoren (Art. 14 Abs. 2 VGKE) auf insgesamt Fr. 400.- (inklusive
Auslagen) festzusetzen (BVGE 2008/47 E. 5.2 S. 681; EMARK 2003
Nr. 5).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt und der am 7. Oktober
2005 bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- wird
zurückerstattet.
3.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Be-
schwerdeinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 400.- auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- _______
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand:
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