Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D4367/2009/wif
U r t e i l v om 2 4 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien 1. A._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…),
alias C._______, geboren (…),
alias D._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
2. E._______, geboren (…),
alias F._______, geboren (…),
alias G._______, geboren (…),
alias H._______, geboren (…),
und deren Kinder
3. I._______, geboren (…),
4. J._______, geboren (…),
5. K._______, geboren (…),
Afghanistan,
alle vertreten durch lic. iur. Isabelle A. Müller,
c/o Caritas Schweiz, (…)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. Juni 2009 / N (…).
D4367/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 6. Februar 2009 reisten die Beschwerdeführenden in die Schweiz ein,
wo sie am gleichen Tag im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ)
L._______ um Asyl nachsuchten. Dazu wurden die
Beschwerdeführenden 1 und 2 vom BFM am 20. Februar 2009 im EVZ
L._______ befragt (Kurzbefragung) und am 27. Mai 2009 am selben Ort
angehört (Anhörung).
B.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführende 1 anlässlich der
Kurzbefragung sowie der Anhörung geltend, er sei ein ethnischer
Paschtune aus der Provinz M._______ und habe in N._______ gelebt,
wo er als Taxifahrer gearbeitet habe. Am 24. Januar 2008 habe er die
Beschwerdeführende 2, eine Witwe tadschikischer Ethnie, als zweite
Frau genommen. Als er zwei Monate später mit seinem Taxi unterwegs
gewesen sei, seien vier Männer in sein Taxi eingestiegen und hätten ihn
mit einer Schusswaffe gezwungen, nach O._______ zu fahren. Um sich
zu retten, sei er mit seinem Taxi in den Strassengraben gefahren. Als das
Taxi im Graben zum Stillstand gekommen sei, sei er von dem hinter ihm
sitzenden Mann stranguliert worden und der neben ihm sitzende Mann
habe ihm mit der Waffe die Nase gebrochen. Da die Polizei nicht weit
entfernt gewesen sei, seien die vier Männer geflohen. Nachdem ihm
einige Leute geholfen hätten, sein Auto aus dem Graben zu ziehen, sei er
nach Hause gefahren. Fünf Tage nach diesem Ereignis habe er sich
Familienfotos seiner zweiten Ehefrau angeschaut, auf denen er eine der
Personen wiedererkannt habe, die an der Entführung fünf Tage zuvor
beteiligt gewesen sei. Seine zweite Frau habe ihm daraufhin gesagt, dass
es sich bei dieser Person um ihren ExSchwager P._______ handle. In
der Folge habe er nicht mehr in N._______ als Taxifahrer gearbeitet,
sondern er sei die Strecke (…) gefahren. Eines Tages sei Q._______, der
Sohn seiner zweiten Frau, mit blutender Nase und verbranntem Bauch
nach Hause gekommen, ohne ihm jedoch zu sagen, woher er diese
Verletzungen habe. Kurz darauf habe ihm seine zweite Frau gesagt, sie
erhalte störende Anrufe. Als er versucht habe herauszufinden, von
welcher Nummer diese Anrufe gekommen seien, habe er auf ihrem
Handy eine SMSNachricht entdeckt, worin ihr gedroht worden sei, ihn
das nächste Mal zu töten. Um sich zu schützen, sei die ganze Familie
anschliessend in sein Heimatdorf in der Provinz M._______ gezogen.
Nach wenigen Tagen hätten dort die Taliban an ihre Türe geklopft und
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verlangt, dass entweder er oder R._______, der älteste Sohn seiner
zweiten Frau, mit ihnen gegen die Amerikaner kämpfen müsse.
Deswegen sei die ganze Familie wieder zurück nach N._______ gereist.
Nachdem sie sich dort drei Tage lang aufgehalten hätten, hätten sie
Afghanistan am 2. Oktober 2008 mit der Hilfe eines Schleppers verlassen
und seien via den Iran, Griechenland und Italien in die Schweiz gereist.
C.
Anlässlich der Kurzbefragung und der Anhörung machte die
Beschwerdeführende 2 im Wesentlichen geltend, sie sei eine ethnische
Tadschikin aus der Provinz S.________ und habe in N._______ gelebt.
Nach dem Tod ihres ersten Ehemannes sei sie von dessen männlichen
Verwandten bedrängt worden, sie zu heiraten. Nachdem sie den
Beschwerdeführenden 1, ein ethnischer Paschtune, geheiratet habe, sei
sie von ihren ExSchwagern bedroht worden. Zirka zwei Monate nach der
Heirat hätten diese ausserdem ihren zweiten Ehemann
zusammengeschlagen. Eines Abends sei zudem ihr Sohn Q._______ mit
verbranntem Bauch und blutender Nase nach Hause gekommen, ohne
ihr jedoch zu sagen, was passiert sei. Aus Angst vor ihren ExSchwagern
sei sie mit ihren Kindern aus erster Ehe – ausser ihrem Sohn Q._______,
der Afghanistan bereits verlassen habe,– und ihrem zweiten Ehemann in
dessen Heimatdorf in der Provinz M._______ gezogen. Wenige Tage
später seien dort jedoch die Taliban bei ihnen erschienen und hätten
ihren ältesten Sohn R._______ mitnehmen wollen, weswegen sie sofort
nach N._______ zurückgekehrt seien. Nachdem sie einen Schlepper
organisiert hätten, hätten sie am 23. September 2008 Afghanistan
verlassen.
Die Beschwerdeführende 2 reichte anlässlich der Anhörung einen
fremdsprachigen Brief zu den Akten, der in der Folge vom BFM in eine
Amtssprache übersetzt wurde.
D.
Im Verfahren vor der Vorinstanz reichten die Beschwerdeführenden 1 und
2 eine Vielzahl von Dokumenten ein.
E.
Mit Verfügung vom 4. Juni 2009 – eröffnet am folgenden Tag – stellte das
BFM fest, die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden 1 und 2 hielten
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand.
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Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführenden, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die
Beschwerdeführenden 1 und 2 hätten sich im Verlaufe des Verfahrens zu
wesentlichen Punkten unterschiedlich geäussert. So habe der
Beschwerdeführende 1 anlässlich der Kurzbefragung ausgesagt, zuerst
die Nachrichten auf dem Mobiltelefon der Ehefrau entdeckt zu haben und
erst danach sich dazu entschlossen zu haben, nicht mehr innerhalb der
Stadt N._______ als Taxifahrer zu arbeiten, sondern die Route (…) zu
fahren. Demgegenüber habe er bei der Anhörung zu Protokoll gegeben,
sofort, nachdem er vom Verwandten seiner Frau geschlagen worden sei,
nicht mehr in der Stadt N._______ Taxi gefahren zu sein. Zudem habe
der Beschwerdeführende 1 anlässlich der Kurzbefragung vorgebracht,
der Sohn seiner zweiten Frau sei mit einer Verbrennung und einer
blutenden Nase nach Hause gekommen, während er bei der Anhörung
die blutende Nase nicht mehr erwähnt habe. Ein weiterer Widerspruch
des Beschwerdeführenden 1 stelle die Aussage dar, wonach die Taliban
sein Haus am vierten Abend oder aber am fünften Abend seines
Aufenthalts in M._______ aufgesucht hätten. Die Beschwerdeführende 2
habe sich darin widersprochen, dass sie anlässlich der Kurzbefragung
ausgesagt habe, der Schwager ihres ersten Ehemannes habe sie nach
ihrer zweiten Heirat via SMSNachrichten belästigt und bedroht, während
sie dies in der Anhörung verneint habe. Ausserdem habe sie anlässlich
der Kurzbefragung ausgesagt, ein anderer Schwager sei zu ihr
gekommen, um sie zu beleidigen, was sie in der Anhörung bestritten
habe. Überdies habe sich die Beschwerdeführende 2 in Bezug auf die an
ihrer Trauung anwesenden Personen in Widersprüche verwickelt. Zum
einen habe sie ausgesagt, ausser dem Geistlichen seien ihre neue
Schwiegermutter und der Ehemann ihrer Schwester anwesend gewesen,
während sie bei der Anhörung angegeben habe, nur die Schwiegermutter
sei zugegen gewesen.
Ausserdem widersprächen die Vorbringen der Beschwerdeführenden 1
und 2 in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik
des Handelns. Sie hätten am 24. Februar 2008 geheiratet. Gemäss ihren
Aussagen sei eben diese Ehe der Grund für ihre Ausreise gewesen. Etwa
zwei Monate nach der Trauung sei der Beschwerdeführende 1 von einem
männlichen Verwandten des ersten Ehemannes seiner Frau geschlagen
worden. Nach diesem Vorfall habe sich kein asylrelevantes Geschehen
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mehr in N._______ zugetragen. Es sei daher nicht verständlich, weshalb
die gemischt ethnische Familie im Herbst 2008 in die Provinz M._______
umgezogen sei. Es entspreche zudem nicht dem Verhalten von
Personen, die in der Schweiz um Schutz nachsuchen wollten, sich vorher
über drei Monate lang in Griechenland aufzuhalten. Die
Beschwerdeführenden hätten weder die Vorkommnisse noch ihre
Befürchtungen bei den zuständigen afghanischen Behörden angezeigt.
Die Erklärung des Beschwerdeführenden 1, er habe keine Anzeige
erstatten können, weil er das Autokennzeichen seiner Angreifer nicht
habe lesen können, entspreche nicht der Realität, denn fünf Tage nach
dem Angriff habe er, nach eigenen Angaben, seinen Widersacher auf
einem Foto erkannt. Zu diesem Zeitpunkt hätte er Anzeige erstatten
können und angeben können, wer sein Angreifer gewesen sei.
Hinsichtlich der Wegweisung hielt das BFM fest, dass deren Vollzug
zulässig, zumutbar und möglich sei.
F.
Die Beschwerdeführenden reichten am 6. Juli 2009 gegen die Verfügung
vom 4. Juni 2009 bei der Vorinstanz eine Beschwerde ein, die
zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen
wurde. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit wesentlich, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Mit der Beschwerde wurden mehrere fremdsprachige Dokumente in
Kopie eingereicht.
G.
Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 7. Juli 2009
(Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht eine
Beschwerdeergänzung ein. Darin beantragten sie, der Entscheid des
BFM vom 4. Juni 2009 sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei
festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar
sei. Als Folge davon sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Erlass des
Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Beschwerdeergänzung wird,
soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Seite 6
Mit der Beschwerdeergänzung wurden ein Anerkennungsschreiben der
Caritas Germany, ein Zertifikat der Caritas Germany, eine Taskara
(Identitätskarte), ein Führerausweis, mehrere fremdsprachige Dokumente
in Kopie (bereits mit der Beschwerde eingereicht) sowie eine
Fürsorgebestätigung vom 7. Juli 2009 (in Kopie) zu den Akten gereicht.
H.
Mit Schreiben vom 9. Juli 2009 wandte sich Familie T._______ bezüglich
der Beschwerdeführenden an die Vorinstanz, welche die Eingabe
zuständigkeitshalber ans Bundesverwaltungsgericht weiterleitete.
I.
In ihrem Schreiben vom 16. Juli 2009 ans Bundesverwaltungsgericht
machten die Beschwerdeführenden – handelnd durch ihre neu
mandatierte Rechtsvertreterin – ergänzende Ausführungen zu ihrer
Beschwerde. Diesem Schreiben lag ein Bericht über die Situation von
Frauen (in Afghanistan) bei.
J.
Mit Verfügung vom 17. Juli 2009 teilte der zuständige Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführenden mit, sie
könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
Gleichzeitig verfügte er, dass über das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Endentscheid befunden und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde.
K.
Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Januar 2010
wurde dem BFM die Möglichkeit gewährt, bis zum 29. Januar 2010 zu
den Eingaben der Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren eine
Stellungnahme einzureichen.
L.
Namentlich aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan zog
das BFM im Rahmen der Vernehmlassung mit Verfügung vom 15. Januar
2010 seinen Entscheid vom 4. Juni 2009 teilweise in Wiedererwägung,
hob die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs auf und nahm die
Beschwerdeführenden vorläufig auf.
M.
Aufgrund der Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersuchte der
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die
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Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 22. Januar 2010, bis zum 5.
Februar 2010 mitzuteilen, ob sie an der Beschwerde vom 6. Juli 2009,
soweit sie nicht gegenstandslos geworden sei, festhielten oder diese
allenfalls zurückziehen wollten.
Die Beschwerdeführenden liessen sich dazu nicht vernehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die
Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerdeführenden führten im Schreiben vom 7. Juli und 16. Juli
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2009 aus, der "minderjährige" Sohn der Beschwerdeführenden 2,
Q._______ (N (…)), befinde sich ebenfalls in der Schweiz. Gegen einen
ihn betreffenden ablehnenden Entscheid sei zur Zeit auch eine
Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht hängig. Da im
Asylverfahren dem Grundsatz der Einheit der Familie Rechnung zu
tragen sei, seien die beiden Beschwerdeverfahren zu koordinieren.
Diesbezüglich ist festzustellen, dass über die Beschwerde betreffend
Q._______ (N (…)) mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D
7503/2008 vom 2. August 2011 bereits entschieden wurde, weswegen
sich vorliegend die Frage einer allfälligen Koordination der beiden
Beschwerdeverfahren nicht mehr stellt.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen
(Art. 3 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.3. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie
genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen
sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten
nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den
Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber
hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was
insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen
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Seite 9
unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens
Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die
nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet
ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass
und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den
Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche
für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art.
7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen]
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S.
190 f.).
5.
5.1. Vorab ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 den
Wortlaut sämtlicher Protokolle mit ihrer Unterschrift genehmigt haben und
sich deshalb ihre Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen
müssen. Die Behauptung in der Beschwerde respektive in der
Beschwerdeergänzung, wonach es bei den Befragungen zu
Verständigungsschwierigkeiten gekommen sei, da jeweils Iranerinnen
übersetzt hätten, deren Farsi die Beschwerdeführenden 1 und 2 zwar
verstünden, es jedoch gewisse typische afghanische Ausdrücke gebe,
welche Iraner nicht verstehen würden, findet in den Protokollen keine
Stütze. In diesen sind keinerlei Hinweise vorhanden, welche auf
Verständigungsprobleme zwischen den Beschwerdeführenden 1 und 2
sowie den übersetzenden Personen hindeuten. Überdies lässt sich den
Befragungsprotokollen entnehmen, dass die Beschwerdeführenden 1 und
2 die Sprache Farsi sehr gut beherrschen und sie die übersetzenden
Personen gut verstanden haben (Akten BFM A 1/13, S. 2, 10; A 2/12, S.
2, 10; A 23/13, S. 2; A 24/12, S. 2 f.). Die sinngemässe Behauptung in
der Beschwerde respektive der Beschwerdeergänzung bezüglich
fehlerhafter Einträge in den Befragungsprotokollen findet somit in den
Akten keine Stütze und ist daher lediglich als Schutzbehauptung der
Beschwerdeführenden 1 und 2 zu werten, um ihre widersprüchlichen
Aussagen zu rechtfertigen.
5.2. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer
asylsuchenden Person in der Empfangsstelle beziehungsweise im
Empfangszentrum zu den Asylgründen angesichts des summarischen
Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein
beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S.
66 und dort zitierte, weiterhin gültige Praxis). Widersprüche dürfen nur
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Seite 10
dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum
in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren
Aussagen in der Anhörung beim Kanton oder beim BFM diametral
abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche
später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der
Befragung im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden.
5.3. Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist – in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz – festzustellen, dass sich die Beschwerdeführenden 1
und 2 im Laufe des Asylverfahrens zu ihren Asylvorbringen in
wesentlichen Punkten widersprüchlich geäussert haben. So sagte der
Beschwerdeführende 1 anlässlich der Kurzbefragung aus, an den Tagen
nach der Entführung durch die vier Männer habe er wieder gearbeitet
(Akten BFM A 2/12, S. 7), während er bei der Anhörung geltend machte,
nach dem Ereignis mit den vier Männern sei er fünf Tage zu Hause
geblieben, da es ihm nicht gut gegangen sei und er sich habe erholen
wollen (Akten BFM A 24/12, S. 6). Zudem gab er anlässlich der Anhörung
zuerst zu Protokoll, als er mit dem Auto in den Strassengraben gefahren
sei und die vier Männer geflohen seien, habe sich die Polizei ganz in der
Nähe aufgehalten. Dennoch habe er keine Anzeige erstattet, da er das
Kennzeichen des Autos, mit dem die Entführer geflohen seien, nicht
gesehen habe (Akten BFM A 24/12, S. 6). Demgegenüber führte er wenig
später in der Anhörung aus, er habe gegen die Entführer Anzeige
erstatten wollen, was ihm jedoch nicht möglich gewesen sei, da er weit
hätte fahren müssen, um zur Polizei zu gelangen (Akten BFM A 24/12, S.
9). Abgesehen davon, dass diese Erklärung das Gericht nicht zu
überzeugen vermag, ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der
Beschwerdeführende 1 einen der Angreifer auf dem Foto erkannt haben
will und dementsprechend hätte Anzeige erstatten können. Überdies
schilderte der Beschwerdeführende 1 den Inhalt der SMSNachricht, die
er auf dem Handy seiner Frau gelesen haben will, in widersprüchlicher
Weise. So sagte er anlässlich der Kurzbefragung aus, die SMSNachricht
habe begonnen mit: "Como sta tuo marito?" (Akten BFM A 2/12, S. 7),
wohingegen er bei der Anhörung geltend machte, der Anfang der SMS
Nachricht habe gelautet: "Como sta il vostro paziente?" (Akten BFM A
24/12, S. 6). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführende 1
den Anfangssatz der betreffenden SMSNachricht übereinstimmend hätte
wiedergeben können, hätten sich die Ereignisse tatsächlich wie
behauptet zugetragen. Die Beschwerdeführende 2 sagte anlässlich der
Kurzbefragung aus, P._______, einer ihrer ExSchwager, habe sie nach
der Hochzeit mit ihrem zweiten Ehemann immer nur per Telefon bedroht
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Seite 11
(Akten BFM A 1/13, S. 8), während sie bei der Anhörung vorbrachte, ihre
ExSchwager hätten sie nach der Hochzeit mit ihrem zweiten Ehemann
nie angerufen (Akten BFM A 23/13, S. 7). Zudem machte die
Beschwerdeführende 2 anlässlich der Kurzbefragung geltend, sie sei von
allen ihren ExSchwagern bedroht worden (Akten BFM A 1/13, S. 8),
wohingegen sie bei der Anhörung zu Protokoll gab, U._______, einer
ihrer ExSchwager, habe sie nicht bedroht (Akten BFM A 23/13, S. 8).
Überdies sagte sie anlässlich der Anhörung aus, ihre ExSchwager hätten
ihr durch dritte Personen ihre Missbilligung über ihre Hochzeit mit ihrem
zweiten Ehemann ausrichten lassen (Akten BFM A 23/13, S. 4), was sie
bei der Kurzbefragung noch mit keinem Wort erwähnte, obwohl sie
damals ausreichend Gelegenheit dazu hatte. Es ist insgesamt
festzustellen, dass sich die Beschwerdeführenden 1 und 2 in
widersprüchlicher und unklarer Weise zur behaupteten Bedrohung durch
die ExSchwager der Beschwerdeführenden 2 geäussert haben.
Widersprüchlich äusserten sich die Beschwerdeführenden 1 und 2 auch
hinsichtlich des geltend gemachten Ereignisses mit den Taliban in der
Provinz M._______. Während der Beschwerdeführende 1 vorbrachte, die
Taliban hätten ihm gesagt, dass entweder er oder R._______, der älteste
Sohn seiner zweiten Frau, sich bei ihnen melden müsse, um mit ihnen
gegen die Amerikaner zu kämpfen (Akten BFM A 2/12, S. 8; A 24/12,
S. 7), gab die Beschwerdeführende 2 lediglich zu Protokoll, die Taliban
hätten ihren Sohn R._______ mitnehmen wollen (Akten BFM A 1/13, S.
9; A 23/13, S. 5).
Nicht plausibel ist zudem die Aussage der Beschwerdeführenden 1 und
2, wonach sie erst im September 2008 in die Provinz M._______
gezogen seien, zumal sie angeblich bereits am 24. Januar 2008
geheiratet haben, seither bedroht worden sein wollen und der
Beschwerdeführende 1 schon zirka zwei Monate nach der Hochzeit, das
heisst Ende März/Anfang April 2008, von einem ExSchwager der
Beschwerdeführenden 2 entführt und misshandelt worden sein soll. Es ist
anzunehmen, dass die Beschwerdeführenden N._______ schon viel eher
verlassen hätten, wären sie tatsächlich – wie behauptet – von den Ex
Schwagern der Beschwerdeführenden 2 bedroht worden.
In ihrem Schreiben vom 16. Juli 2009 beantragen die
Beschwerdeführenden, es sei V._______, die ehemalige Vorgesetzte der
Beschwerdeführenden 2 bei Caritas Germany, als Auskunftsperson
anzuhören. Da V._______ gemäss den eigenen Aussagen der
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Seite 12
Beschwerdeführenden über die Probleme der Beschwerdeführenden 2
keine "genaue" Kenntnis hat, kann darauf verzichtet werden, V._______
als Auskunftsperson zu befragen (antizipierte Beweiswürdigung; FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 274; BGE
130 II 425 E. 2.1, BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357), weshalb der
diesbezügliche Beweisantrag abzuweisen ist.
Gestützt auf das vorstehend Ausgeführte – insbesondere aufgrund der
offensichtlichen Widersprüche in den Aussagen der
Beschwerdeführenden 1 und 2 – ist zu schliessen, dass es sich bei der
von ihnen geltend gemachten Verfolgung durch die ExSchwager der
Beschwerdeführenden 2 sowie die Taliban lediglich um ein Konstrukt
handelt. An dieser Einschätzung vermag auch das Vorbringen der
Beschwerdeführenden in ihrem Schreiben vom 16. Juli 2009 nichts zu
ändern, wonach es in Afghanistan üblich sei, dass eine hinterbliebene
Ehefrau an einen Schwager weiterverheiratet werde, zumal alleine
daraus nicht abgeleitet werden kann, dass die Beschwerdeführenden in
Afghanistan verfolgt werden.
Sofern die Beschwerdeführende 2 in der Beschwerdeergänzung geltend
macht, sie könne ihr Land in Afghanistan nicht nutzen, weil zwei
Kommandanten, die dieses Gebiet kontrollierten, ihr Land beanspruchen
würden, ist festzustellen, dass dieses Vorbringen als nachgeschoben und
damit unglaubhaft zu beurteilen ist, zumal sie Derartiges anlässlich der
Befragungen mit keinem Wort erwähnte. Gleich verhält es sich mit ihrer
Behauptung in der Beschwerdeergänzung, wonach sie als Mitarbeiterin
eines Hilfswerks weiteren Gefahren ausgesetzt sei, da sie sich als Frau
übermässig eingesetzt habe.
5.4. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, nachzuweisen oder glaubhaft
zu machen, dass sie in der Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3
AsylG erlitten haben oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatte
oder im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan befürchten müssten.
Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die Ausführungen und
Einwände in den Eingaben der Beschwerdeführenden beziehungsweise
die eingereichten Beweismittel weiter einzugehen, weil sie nicht zu einer
von der Vorinstanz veränderten Betrachtungsweise führen. Das BFM hat
die Asylgesuche der Beschwerdeführenden demnach zu Recht
abgelehnt.
D4367/2009
Seite 13
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/51 E. 5.1).
7.
7.1. Mit Verfügung vom 15 Januar 2010 wurden die
Beschwerdeführenden von der Vorinstanz wiedererwägungsweise
vorläufig aufgenommen, so dass die Anordnungen des Bundesamtes
betreffend den Vollzug der Wegweisung (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs
der angefochtenen Verfügung) gegenstandslos geworden sind.
Die Beschwerde ist somit zufolge Wegfalls des Streitgegenstandes
insofern gegenstandslos geworden, als darin die Aufhebung der
Verfügung vom 4. Juni 2009 im Umfange des Vollzugs der Wegweisung
beantragt wurde. Es erübrigt sich daher, auf die Vorbringen in den
Eingaben der Beschwerdeführenden hinsichtlich des
Wegweisungsvollzuges einzugehen.
7.2. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung hinsichtlich der Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft, der
Ablehnung der Asylgesuche sowie der Anordnung der Wegweisung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Verfügung
der Vorinstanz vom 4. Juni 2009 ist demzufolge in Bezug auf die
Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft, der Abweisung des Asyls und
der Anordnung der Wegweisung zu bestätigen und die Beschwerde
abzuweisen. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung ist sie jedoch als
gegenstandslos geworden abzuschreiben.
8.
8.1. Nach dem Gesagten sind die Beschwerdeführenden im Hauptpunkt
als unterlegene Partei anzusehen.
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8.2. Die Beschwerdeführenden beantragen die unentgeltliche
Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung
befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine
Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der
Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos
erscheint.
8.3. Aus der Datenbank des "Zentralen Migrationsinformationssystems"
des BFM (ZEMIS, vgl. ZEMISVerordnung vom 12. April 2006
[SR 142.513]) ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführende 1 seit Juni
2011 erwerbstätig ist, weshalb die Beschwerdeführenden nicht als
bedürftig zu erachten sind. Mangels Erfüllen der kumulativen
Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG (bedürftig/nicht aussichtslos)
ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
abzuweisen.
8.4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten praxisgemäss
zur Hälfte, ausmachend Fr. 300.–, den Beschwerdeführenden
aufzuerlegen (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
9.
9.1. Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist der
beschwerdeführenden Partei eine Entschädigung für die ihr erwachsenen
notwendigen Kosten zuzusprechen, sofern sie die Gegenstandslosigkeit
nicht durch ihr eigenes Verhalten bewirkt hat (Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, da die
Gegenstandslosigkeit im Eventualbegehren durch die
wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme durch das
BFM herbeigeführt wurde. Den vertretenen Beschwerdeführenden ist
folglich eine wegen des nur teilweisen Obsiegens reduzierte
Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 2 VGKE).
9.2. Nachdem die Rechtsvertreterin keine Kostennote zu den Akten
gereicht hat, ist auf die Einforderung einer solchen zu Gunsten einer
Festsetzung aufgrund der Akten zu verzichten (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE),
zumal sich diese mit hinreichender Zuverlässigkeit abschätzen lässt.
Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungssfaktoren (Art. 9
11 und 13 VGKE) sowie des bloss teilweise Obsiegens ist die
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praxisgemäss um die Hälfte zu reduzierende Parteientschädigung auf Fr.
500.– (inklusive Auslagen und allfälliger Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das BFM ist entsprechend anzuweisen, den Beschwerdeführenden
diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos
geworden abgeschrieben wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300. werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine
Parteientschädigung von Fr. 500. auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand: