B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4367/2016
law/joc
Ur t e i l vom 7 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer,
Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. Juni 2016 / N (…).
D-4367/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer reiste am 16. Februar 2015 in die Schweiz ein,
wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 24. Februar 2015 wurde
er im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ zu seiner Person, sei-
nem Reiseweg und summarisch zu seinen Ausreisegründen befragt (Be-
fragung zur Person; BzP). Am 20. Mai 2016 hörte ihn das SEM einlässlich
zu seinen Asylgründen an.
A.b Zu seiner Person gab der Beschwerdeführer dabei zu Protokoll, er sei
Tamile und stamme aus dem Distrikt C._______, wo er geboren sei und
zuletzt gelebt habe. Seine (…) Töchter würden zusammen mit der Ehefrau
nach wie vor im Distrikt C._______ leben. Auch seine Eltern sowie eine
Schwester würden sich dort aufhalten. Er habe in Sri Lanka vier Jahre stu-
diert und den Bachelor in (…) 2004 abgeschlossen. Seine Ehefrau, die er
(…) geheiratet habe, arbeite bei der (…). Bis etwa 2011/2012 habe er im
Kader verschiedener (…) gearbeitet. Auch sei er bei verschiedenen (…)
tätig gewesen. Zuletzt sei er in der (…)abteilung der (…) als (…) tätig ge-
wesen. Er und seine Ehefrau hätten gut verdient.
Zu seinen Ausreisegründen befragt, erklärte der Beschwerdeführer, er sei
2010 durch Unbekannte erpresst worden. Diesen habe er Geld bezahlt. Er
sei nie politisch tätig gewesen und habe auch nie den Liberation Tigers of
Tamil Eelam (LTTE) angehört. Er habe aber Kontakt zu der politischen Par-
tei Tamil National Alliance (TNA) gehabt und an deren Versammlungen teil-
genommen. Er habe auch einem Parlamentarier namens D._______ von
der TNA geholfen und denen, die D._______ empfohlen habe, (…) verlie-
hen. Da er den Leuten geholfen habe, hätten diese D._______ gewählt.
Davon habe niemand etwas gewusst. Seine Feinde hätten ihn allerdings
beobachtet und er, der Beschwerdeführer, habe Drohanrufe erhalten. Im
April 2014 habe er den ersten Anruf erhalten, wobei ihm der Anrufer ge-
droht habe, ihn zu entführen wenn er seine Hilfeleistungen für D._______
nicht einstelle. Danach habe er seine Hilfe für D._______ reduziert, aber
dennoch weiterhin Anrufe erhalten. Der fünfte Anrufer habe ihm gedroht,
ihn zu töten. Er habe die Täter nicht anzeigen können, da die Polizei diese
über eine Anzeige informiert hätte. Er habe daher ins Ausland flüchten wol-
len und D._______ gebeten, ihm ein Schreiben auszustellen. D._______
habe seinem Wunsch entsprochen. Er habe den Brief jedoch zu Hause
gelassen. Am 1. September 2014 hätten ihn zwei Personen auf einem Mo-
torrad während seiner Fahrt mit dem Auto nach Hause gestoppt, ihn aus
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dem Auto gezerrt und ihm eine Waffe an den Kopf gehalten und gedroht,
ihn zu erschiessen. Am gleichen Abend noch sei er auf Anraten seiner Frau
mit dem Bus nach E._______ gefahren und von dort am 23. Dezember
2014 ausser Landes geflogen. Seine Frau sei mit den Kindern zu ihrer Mut-
ter gezogen. Während er in E._______ gewesen sei, hätten ihm junge Mit-
arbeiter seines Büros mitgeteilt, dass man sich nach ihm erkundigt habe.
Aus Sri Lanka sei er mit Hilfe eines Schleppers ausgereist, der ihm einen
neuen Reisepass beschafft habe. Am 23. Dezember 2014 sei er mit dem
Flugzeug nach F._______ gelangt. Dort sei er einige Tage von Afrikanern
begleitet und von Ort zu Ort gebracht worden, bis er schliesslich am
16. Februar 2015 in die Schweiz gekommen sei. Auf seiner Reise sei er nie
kontrolliert worden.
A.c Der Beschwerdeführer überreichte dem SEM eine Geburtsurkunde (im
Original) und einen Eheschein vom 7. Dezember 2012 (im Original und mit
einem behördlichen Stempel vom 17. September 2014 versehen). Auch
übergab er ein Schreiben des erwähnten Parlamentsmitglieds des Distrikts
C._______ vom 13. August 2014. Schliesslich übermittelte er dem SEM
ein Schreiben des (…) von C._______.
A.d Mit Verfügung vom 10. Juni 2016 hielt das SEM die dargelegten
Fluchtvorbringen (vgl. Bst. A.b) infolge unsubstanziierter, nicht nachvoll-
ziehbarer, widersprüchlicher und nachgeschobener Angaben für nicht
glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG (SR 142.31). Auch sah das SEM im
Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen aus dem Osten
stammenden und angeblich vermögenden Tamilen, der mehrere Monate
landesabwesend gewesen war, kein die Flüchtlingseigenschaft begrün-
dendes Element im Sinne von Art. 3 AsylG. Es stellte daher fest, der Be-
schwerdeführer würde die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und lehnte
sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Be-
schwerdeführers aus der Schweiz und deren Vollzug an.
A.e Am 20. Juni 2016 teilte rubrizierter Rechtsanwalt dem SEM mit, dass
er die Vertretung des Beschwerdeführers übernommen habe und ersuchte
um vollständige Akteneinsicht.
A.f Das SEM gewährte dem Rechtsvertreter am 22. Juni 2016 Einsicht in
die Verfahrensakten. Von der Einsicht nahm es die Aktenstücke A4 bis A6
sowie die Aktenstücke A12 und A14 aus, da es sich dabei um interne Akten
handle.
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Seite 4
B.
B.a Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. Juli 2016 erhob der Be-
schwerdeführer gegen den Entscheid des SEM vom 10. Juni 2016 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. In dieser wurde beantragt, das
Gericht habe nach Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, wel-
che Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut
werden, wobei gleichzeitig mit geeigneten Mittel zu belegen sei, dass diese
Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien (Rechtsbegehren Zif-
fer 1). Im Weiteren wurde beantragt, die Verfügung des SEM sei wegen
Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf das rechtliche Ge-
hör aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechts-
begehren Ziffer 2), eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache
zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sach-
verhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen (Rechtsbe-
gehren Ziffer 3), eventuell sei die Verfügung wegen der Verletzung der Be-
gründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzu-
weisen (Rechtsbegehren Ziffer 4), eventuell sei die Verfügung aufzuheben,
die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und dem Beschwerdeführer Asyl
zu gewähren (Rechtsbegehren Ziffer 5), eventuell sei die Verfügung aufzu-
heben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzug festzustellen (Rechtsbegehren Ziffer 6.).
B.b Hinsichtlich der Asylgründe wurde in der Beschwerde ergänzend gel-
tend gemacht, der Beschwerdeführer habe auf Empfehlung von
D._______ oftmals auch (…) an nicht (…) Personen der Unterschicht, die
den LTTE respektive LTTE-Heldenfamilien angehört hätten, gewährt. Auf
der beigelegten provisorischen Liste, die der Beschwerdeführer aus sei-
nem Gedächtnis erstellt habe, seien diese sowie auch die (…) etc. aufge-
führt. Der Beschwerdeführer habe diese Unterstützungen geleistet, weil er
diese Hilfeleistungen für die LTTE wichtig gefunden habe. Wer einen (…)
erhalten habe, habe aber auch D._______ wählen und diesen mit weiteren
Hilfeleistungen wie dem Verteilen von Flyern unterstützen müssen. Im Wei-
teren wurde darauf hingewiesen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers
im Mai 2016 Besuch durch Angehörige einer unbekannten paramilitäri-
schen Gruppe erhalten habe. Ausserdem hätten zwei unbekannte Perso-
nen sich bei zwei seiner ehemaligen Angestellten der (…) nach ihm erkun-
digt. Sie hätten wissen wollen, wo ihr ehemaliger Chef sich befinde, ob sie
Kontakt zu ihm hätten, wo er wohnen würde und dass man sie informieren
solle, sobald sie neue Informationen hätten. Im Weiteren wurde vorge-
bracht, D._______ sei am (…) 2016 durch die CID (Criminal Investigation
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Division) in den 4. Stock in Boosai, auch bekannt als Folterabteilung, vor-
geladen worden, wobei als Grund gemäss verschiedenen Zeitungsberich-
ten vermutet werde, dieser habe Verbindungen zu den LTTE gehabt.
B.c Unter der Rubrik „Beweisanträge“ (vgl. S. 22 der Beschwerde) wurde
ferner beantragt, der Beschwerdeführer sei durch eine Person, welche
über ausreichende Länderkenntnisse und Kenntnisse zur Glaubhaftigkeits-
prüfung verfügen würde und in der Lage sei, zu erkennen was vorliegend
der rechtserhebliche Sachverhalt sei, erneut anzuhören (Antrag 1), die
ehemaligen Angestellten des Beschwerdeführers, G._______ und
H._______ seien unter Wahrung ihrer Sicherheit durch die Schweizer Bot-
schaft in Colombo als Zeugen zu befragen, dies bezüglich der ihnen ge-
stellten Fragen über den Beschwerdeführer (Antrag 2) und dem Beschwer-
deführer sei eine angemessene Frist anzusetzen, um ausgehend von der
beigelegten Liste Unterlagen über die (…) an die entsprechenden Perso-
nen beizubringen, allenfalls auch zu deren Vergangenheit als LTTE-Mitglie-
der (entlassene Rehabilitierte) beziehungsweise um eine noch ausführli-
chere Liste mit den entsprechenden (…) zu erstellen (Antrag 3).
B.d Der Beschwerde lagen eine Liste von (…) (in Kopie), ein vom Rechts-
vertreter erstellter Bericht vom 22. Februar 2016 zur Situation in Sri Lanka
(inkl. CD-Rom), eine Aktennotiz der Schweizerischen Botschaft in Colombo
sowie eine Erklärung des UNO-Menschenrechtsrats vom 24. Februar 2015
hinsichtlich Menschenrechtsverletzungen in Sri Lanka, bei.
C.
C.a Der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts
teilte dem Beschwerdeführer am 21. Juli 2016 antragsgemäss den Spruch-
körper mit. Hinsichtlich der Forderung, den Beleg für dessen zufällige Aus-
wahl zu erbringen, verwies der Instruktionsrichter auf die entsprechenden
Bestimmungen des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bun-
desverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1). Gleichzeitig forderte er den
Beschwerdeführer auf, bis zum 5. August 2016 einen Kostenvorschuss in
der Höhe von Fr. 1200.– zu Gunsten der Gerichtskasse zu leisten.
C.b Am 5. August 2016 wurde der verlangte Kostenvorschuss zu Gunsten
der Gerichtskasse einbezahlt.
D.
Mit Schreiben vom 5. August 2016 reichte der Rechtsvertreter namens des
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Beschwerdeführers einen Auszug aus dem Informationsbuch der Polizei-
station von I._______ vom 25. Mai 2016 (inkl. englischer Übersetzung) ein.
Dieser Auszug sei der Ehefrau des Beschwerdeführers ausgehändigt wor-
den, nachdem sie dort am gleichen Tag von zwei Personen behelligt wor-
den sei. Diese hätten nach dem Verbleib ihres Ehemannes und dessen
Verbindungen zu D._______ gefragt. Die beiden hätten die Frau gewarnt,
wenn sie keine entsprechenden Aussagen mache, würden sie sie wieder
behelligen. Im Weiteren wurden zwei Zeitungsberichte (inkl. englischer
Übersetzung) in Zusammenhang mit der Vorladung der CID von
D._______ sowie ein vom Rechtsvertreter verfasster aktualisierter Länder-
bericht zu Sri Lanka vom 27. Juli 2016 eingereicht.
E.
Das SEM wurde durch den Instruktionsrichter am 25. August 2016 einge-
laden, bis zum 8. September 2016 eine Vernehmlassung zu den Be-
schwerdeakten einzureichen. Am 8. September 2016 reichte das SEM
seine Stellungnahme ein.
F.
F.a Nachdem dem Beschwerdeführer am 15. September 2016 die Gele-
genheit erteilt wurde, bis zum 30. September 2016 eine Replik zur Ver-
nehmlassung einzureichen, replizierte der Rechtsvertreter namens des Be-
schwerdeführers mit Schreiben vom 30. September 2016.
F.b Der Replik lag ein Schreiben eines ehemaligen Arbeitskollegen vom
25. Juli 2016 von der (…) bei, wonach der Beschwerdeführer einer nicht
(…) Frau (…) gewährt hatte. Deren Vater gelte seit dem 25. November
2008 als verschwunden. In diesem Zusammenhang wurden eine Vermiss-
tenanfrage, ein Auszug aus einem polizeilichen Informationsbuch sowie
eine Anzeige bei der Human Rights Commission of Sri Lanka eingereicht.
Ausserdem wurde auf ein exilpolitisches Engagement des Beschwerdefüh-
rers aufmerksam gemacht und in dieser Hinsicht drei Fotos vom Beschwer-
deführer von einer Kundgebung in J._______ vom 26. September 2016
übermittelt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Seite 7
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG
übernommen worden, weshalb nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwendet wird.
1.4 Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Be-
schwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Kos-
tenvorschuss innert Frist geleistet. Auf die Beschwerde ist – unter nachste-
hendem Vorbehalt – einzutreten.
2.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2017 wurde dem Beschwerdeführer
der Spruchkörper bekannt gegeben. Soweit weitergehend ist auf das
Rechtsbegehren 1 unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung
nicht einzutreten (vgl. Teilurteil D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4 [zur
Publikation vorgesehen] und E-1526/2017 vom 26. April 2017 E. 4.1 – 4.3).
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bun-
desrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht
an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde
auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
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Seite 8
abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1
E. 2).
5.
5.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-
klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl.
BVGE 2012/21 E. 5.1. m.w.H.).
5.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens An-
spruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff.
VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der
Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbe-
zogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Ge-
hör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen
tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder-
schlagen muss (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.).
5.3 Auf Beschwerdeebene werden der Vorinstanz Verletzungen des recht-
lichen Gehörs, der Begründungspflicht sowie eine unvollständige und un-
richtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vorgeworfen. Diese
formellen Rügen sind vorab zu prüfen (vgl. E. 6), da sie allenfalls geeignet
sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken
(vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff.
m.w.H.).
6.
6.1 In der Beschwerde wird moniert, der Beschwerdeführer hätte einge-
hender zu den von ihm vorgenommenen (…) befragt werden müssen, um
zu erkennen, dass diese illegal zu Gunsten von LTTE-Angehörigen erfolgt
seien. Der Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt. Auch sei das rechtliche
Gehör verletzt, da das SEM seiner Begründungspflicht nicht nachgekom-
men sei, indem es ein asylrelevantes Profil des Beschwerdeführers auf-
grund seiner LTTE-Unterstützungen nicht thematisiert habe (vgl. S. 9 f. und
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Seite 9
S. 15 f. der Beschwerde). In der Replik wird in diesem Zusammenhang ge-
rügt, das SEM habe sich in der Vernehmlassung nicht zu der mit der Be-
schwerde eingereichten Liste mit (…) geäussert (vgl. S. 2 der Replik).
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Eine asylsuchende Person
ist gemäss Art. 8 AsylG verpflichtet, bei der Sachverhaltserhebung mitzu-
wirken und die ihr gestellten Fragen wahrheitsgemäss zu beantworten. Da-
rauf wurde der Beschwerdeführer in beiden Anhörungen aufmerksam ge-
macht (vgl. act. A3/13 S. 2, act. A11/18 S. 2). Trotz entsprechender Frage
hat er zudem in beiden Befragungen jegliche Tätigkeiten für die LTTE ver-
neint (vgl. act. A3/13 S. 8, act. A11/18 S. 15). Seiner Pflicht zur Erhebung
des rechtserheblichen Sachverhalts ist es damit in genügender Weise
nachgekommen und es bestand für das SEM kein Anlass, weitergehende
Fragen zu stellen. Eine Gehörsverletzung respektive Verletzung der Be-
gründungspflicht liegt ebenfalls nicht vor. Vielmehr hat der Beschwerdefüh-
rer seine Mitwirkungspflicht nicht wahrgenommen. Das SEM hat sich zu-
dem in seiner Vernehmlassung zu den eingereichten Beweismitteln und
damit auch zu der vom Beschwerdeführer eingereichten Liste von (…),
wenn auch lediglich implizit, geäussert (vgl. S. 2 der Vernehmlassung). Die
entsprechende Rüge geht daher fehl. Es besteht im Übrigen auch kein An-
lass, dem Beschwerdeführer, wie in der Beschwerde gefordert (vgl. S. 23
der Beschwerde), eine Frist zwecks Einreichung einer ausführlicheren
Liste von (…) und damit verbunden eine Frist zur Ergänzung der Be-
schwerde anzusetzen, zumal er zusammen mit der Replik ein weiteres sol-
ches Dokument übermittelt hat (vgl. Beilage 10 zur Replik). Im Übrigen hat
das SEM die erstmals im Beschwerdeverfahren dargelegten Unterstüt-
zungsleistungen für die LTTE – wie nachfolgend aufgezeigt (vgl. E. 7.4.7)
– zu Recht als nachgeschoben erachtet. Eine nochmalige Anhörung des
Beschwerdeführers oder – wie gefordert – zweier ehemaliger Arbeitskolle-
gen ist daher nicht angezeigt (vgl. auch E. 7.4.5). Die entsprechenden An-
träge (vgl. S. 16, S. 22 und S. 23 der Beschwerde) sind abzuweisen.
6.2 In der Beschwerde wird ausgeführt, die passive Teilnahme des Be-
schwerdeführers an Veranstaltungen der TNA würde heute kaum mehr zu
einer Verfolgung führen, da die TNA seit den Wahlen 2015 im nationalen
Parlament vertreten sei. Dies sei ein rechtserhebliches Sachverhaltsele-
ment, das in den Befragungen aufgrund mangelhafter Länderkenntnisse
des Befragers nicht berücksichtigt worden sei (vgl. S. 7 f. der Beschwerde).
Das SEM habe es in seiner Verfügung unterlassen, auf die Tätigkeiten des
Beschwerdeführers für die TNA einzugehen. Es sei damit seiner Begrün-
dungspflicht nicht nachgekommen (vgl. S. 14 f. der Beschwerde). Obwohl
D-4367/2016
Seite 10
dieses Sachverhaltselement bewiesen sei oder bewiesen werden könne,
habe das SEM eine Glaubhaftigkeitsprüfung vorgenommen (vgl. S. 17 f.
der Beschwerde).
Das SEM hat in seiner Verfügung vom 10. Juni 2016 die Teilnahme des
Beschwerdeführers an Versammlungen der TNA – wie in der Beschwerde
zu Recht festgehalten wird (vgl. S. 18 der Beschwerde) – nicht explizit be-
stritten. Es hat jedoch die sich daraus ergebenden angeblichen Behelligun-
gen als nicht glaubhaft erachtet (vgl. act. A13/9 S. 3 ff.). Die Frage der Re-
levanz der Teilnahme des Beschwerdeführers an Versammlungen der TNA
hat das SEM nicht geprüft, was vor dem Hintergrund, dass diese – wie in
der Beschwerde ebenso festgestellt wird (vgl. S. 7 f.) – keine Relevanz ent-
falten würde, da die TNA seit 2015 im sri-lankischen Parlament vertreten
ist, ohne weiteres nachvollziehbar ist (vgl. dazu auch E. 7.4.4). Eine Ver-
letzung der Begründungspflicht liegt somit nicht vor. Der Rechtsvertreter
verkennt zudem, dass die Frage der Asylrelevanz sowie auch jene der
Glaubhaftmachung – die rechtliche Würdigung eines (bereits abgeklärten
und festgestellten) Sachverhalts beschlägt (vgl. dazu statt vieler: Urteil des
BVGer E- 4393/2016 vom 7. September 2016 E. 6.5). Die Rüge, dadurch
dass die Relevanz der dargelegten Aktivitäten für die TNA nicht geprüft
worden sei, sei der Sachverhalt fehlerhaft abgeklärt worden, erweist sich
als unbegründet. Es besteht auch in dieser Hinsicht kein Grund zur Durch-
führung einer weiteren Anhörung des Beschwerdeführers. Der entspre-
chende Antrag (vgl. S. 22 der Beschwerde) ist abzuweisen.
6.3 Gerügt wird sodann, das SEM habe eine unsorgfältige Glaubhaftig-
keitsprüfung vorgenommen, indem es zentrale Sachverhaltselemente als
solche nicht erkannt habe (vgl. S. 22 der Beschwerde). Wie schon unter
E. 6.2 erwähnt, betrifft die Frage der Glaubhaftmachung die rechtliche Wür-
digung von Vorbringen sowie die Würdigung der in diesem Zusammen-
hang eingereichten Beweismittel. Die Rüge erweist sich daher als unbe-
gründet.
6.4 Unter Angabe verschiedener Quellen und Vorlage von Berichten (oder
Auszügen davon) zur allgemeinen Situation in Sri Lanka (vgl. Bst. B.d) wird
geltend gemacht, das SEM habe sich bei seinem Entscheid auf veraltete
Länderinformationen gestützt. Seine Erwägungen zu den sogenannten
„Backgroundchecks“ würden nicht zutreffen. Der Sachverhalt sei fehlerhaft
erstellt (vgl. S. 10 ff. der Beschwerde). Auch wird in Zusammenhang mit
der Lage in Sri Lanka eine Verletzung der Begründungspflicht geltend ge-
macht, da sich das SEM bei der Prüfung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit
D-4367/2016
Seite 11
des Wegweisungsvollzugs auf ein Gefährdungsprofil stütze, welches vor
der Neudefinition des Risikoprofils im April/Mai 2014 erlassen worden sei
(vgl. S. 15 der Beschwerde). In der Eingabe vom 5. August 2016 wird unter
Beilage eines aktualisierten Länderberichts vom 27. Juli 2016 und unter
Verweis auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ausserdem geltend gemacht, das Lagebild
des SEM sei mangelhaft (vgl. S. 2 erwähnter Eingabe).
Die Frage, ob sich die allgemeine Lageeinschätzung des SEM zu Sri Lanka
als zutreffend erweist oder nicht, beschlägt weder die Erstellung des Sach-
verhalts noch Fragen des rechtlichen Gehörs. Vielmehr handelt es sich um
eine materielle Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die
materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft (vgl.
Urteile des BVGer D-4191/2018 vom 8. August 2018 E. 8.4 und
D- 4909/2017 vom 19. Dezember 2017 E. 2.2). Alleine im Umstand, dass
das SEM in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als
vom Beschwerdeführer vertreten, und es aus sachlichen Gründen auch zu
einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdefüh-
rer verlangt, ist keine ungenügende Sachverhaltsfeststellung zu erkennen.
Im Übrigen hat das SEM in seinen Erwägungen den Risikofaktoren von
tamilischen Rückkehren nach Sri Lanka durchaus Rechnung getragen (vgl.
act. A13/9 S. 6 f.). In seiner Vernehmlassung wies es zudem auf die nach
dem Erlass seiner Verfügung erfolgte Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts in dessen Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hin
(vgl. S. 3 der Vernehmlassung).
6.5 Dem SEM wird alsdann vorgeworfen, es habe in der Vernehmlassung
nicht nur das mit der Beschwerde eingereichte Beweismittel zu den darge-
legten (…) (vgl. dazu E. 6.1), sondern auch das mit Eingabe vom 5. August
2016 nachgereichte Dokument hinsichtlich der Behelligung der Ehefrau
nicht berücksichtigt. Es wird diesbezüglich auch behauptet, der Grundsatz
des Beweises gehe der Glaubhaftmachung vor und ein mittels Beweismit-
tel belegter Sachverhalt mache die Glaubhaftigkeitsprüfung obsolet.
Diese Auffassung trifft nicht zu, zumal die Beweiswürdigung, wie die Frage
der Glaubhaftmachung – wie schon unter E. 6.2 erwähnt – die materielle
Würdigung eines dargelegten Sachverhalts beschlägt. Das SEM hat sich
im Rahmen des Schriftenwechsels unter Berücksichtigung der in der Be-
schwerde eingereichten Beweismittel sowohl implizit zu der eingereichten
Liste hinsichtlich der (…) an LTTE-Mitglieder geäussert (vgl. E. 6.1) als
D-4367/2016
Seite 12
auch zu dem erstmals in der Beschwerde dargelegten Besuch von Unbe-
kannten bei der Ehefrau des Beschwerdeführers im Mai 2016. Dabei hat
es sich auf den Standpunkt gestellt, dafür fehle ein Beleg. Dieser materiell
rechtlichen Würdigung ist im Ergebnis – wie unter E. 7.4.6 aufgezeigt – zu
folgen.
6.6 Aus diesen Erwägungen folgt, dass sich keine Verletzungen der Ver-
fahrensvorschriften durch das SEM feststellen lassen. Die entsprechenden
Rügen und die damit zusammenhängenden Beweisanträge sind abzuwei-
sen.
7.
7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
7.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Ent-
scheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar
2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] mit weiteren Hinweisen).
7.4
7.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass das SEM zu Recht die vom Beschwerdeführer dargelegten
Behelligungen durch Unbekannte, welche aufgrund seiner Unterstützung
D-4367/2016
Seite 13
durch die TNA erfolgt seien, als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG
erachtet hat.
7.4.2 So ist entgegen der Ansicht in der Beschwerde (vgl. S. 18 der Be-
schwerde) und übereinstimmend mit dem SEM (vgl. act. A13/9 S. 3) fest-
zustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, die von ihm darge-
legten Drohanrufe inhaltlich ausführlich zu schildern. Er erklärte dazu an
der BZP, er sei insgesamt fünfmal bedroht worden; von wem wisse er nicht.
Man habe ihn gefragt, ob er nicht mehr weiter leben wolle. Sie hätten ihm
indirekt gesagt, dass sie ihn umbringen würden. Auf Nachfrage, was der
Grund für die Drohung gewesen sei, erklärte er, er sei bedroht worden, weil
er mit der TNA zusammen gearbeitet habe (vgl. act. A3/13 S. 9). Im Rah-
men der einlässlichen Anhörung legt er dazu dar: „Ein Anruf hatte ich im
April 2014 das erste Mal erhalten. Mein fünfter Anruf habe ich in der ersten
Woche im August 2014 erhalten. Der Anrufer hat mich bedroht und hat mir
gesagt, ich solle sofort aufhören, ansonsten würde er mich erschiessen
(vgl. act. A11/18 S. 7 f.).“ Diese Angaben sind unsubstanziiert, zumal der
Beschwerdeführer auch auf Nachfrage hin die telefonischen Drohungen
weder realitätsnah noch mit Details versehen zu beschreiben vermochte.
Zum ersten Anruf führt er lediglich aus: „Sie haben mich angerufen und
mich gefragt, warum ich D._______ helfe, obwohl ich in einem Büro ar-
beite; wenn ich ihm weiterhelfe, dann werden sie mich entführen. Sie ha-
ben nur das gesagt […] (vgl. act. A11/18 S. 10)“. Aufgefordert, den fünften
Anruf näher zu beschreiben und den Unterschied zwischen dem ersten und
dem fünften Anruf zu nennen, antwortete er: „Die Anrufe und Bedrohungen
wurden immer stärker. Der fünfte Anruf war sehr bedrohlich, deshalb hatte
ich grosse Angst.“ Erst auf die Frage hin, was an diesem Anruf so bedroh-
lich gewesen sei, antwortete er: „Sie haben mir gesagt, dass sie mich
schon vier Mal angerufen haben und ich meine Tätigkeit gewechselt habe.
Sie haben erklärt „das ist die letzte Warnung und wir werden dich töten“
respektive sie hätten ihm gesagt „dies ist die letzte Warnung, wir werden
nicht mehr anrufen“ (vgl. act. A 11/18 S. 10 f.). Diese Ausführungen sind –
wie vom SEM zutreffend festgestellt (vgl. act. A13/9 S. 3) – als unbestimmt,
vage und knapp zu bezeichnen.
Im Weiteren fällt auf, dass der Beschwerdeführer – wie vom SEM festge-
halten – (vgl. act. A13/9 S. 5) – in der BzP angab, sie hätten ihm (telefo-
nisch) „indirekt“ mit dem Tod gedroht respektive sie hätten ihm mitgeteilt,
ob er nicht weiter leben möchte (vgl. act. A3/13 S. 9). In der vertieften An-
hörung sprach er hingegen davon, der Anrufer habe gedroht, ihn zu er-
schiessen (vgl. A11/18 S. 10 f.).
D-4367/2016
Seite 14
Dem SEM ist auch darin beizupflichten (vgl. act. A13/9 S. 4), dass nicht
verständlich wird, weshalb sich der Beschwerdeführer zwar nach dem ers-
ten Drohanruf vom April 2014 an D._______ gewandt habe, er aber trotz
weitergehender (viermaliger) telefonischer (Todes-)Drohungen noch bis
zum 1. September 2014 in seiner Herkunftsregion verblieben ist (vgl act.
A11/18 S. 7 f. und. S. 11). In der Beschwerde wird dazu – wie schon in der
Anhörung – zwar erneut vorgebracht (vgl. act. A11/18 S. 11, vgl. S. 19 f.
der Beschwerde), als Vater habe er sich nicht von der Familie trennen wol-
len. Diese Erklärung erscheint zwar auf den ersten Blick nachvollziehbar.
Es wird aber nicht klar, weshalb er – wie vom SEM dahingehend erwähnt
(vgl. act. A13/9 S. 4) – nach den erfolgten Todesdrohungen nicht gleich
nach Möglichkeiten gesucht hat, sich und seine Familie zu schützen. Als
angeblich gut verdienendes, vermögendes Ehepaar (vgl. act. A3/13 S. 8,
act. A18/11 S. 9), hätte es ihm offen gestanden, zusammen mit der Familie
anderswo hinzuziehen respektive in letzter Konsequenz mit der Familie ins
Ausland zu fliehen. Auch vor dem Hintergrund seiner Aussage, er habe
Angst gehabt und sein Leben sei auch aufgrund der allgemeinen Sicher-
heitslage, insbesondere der Überfälle und Entführungen in der Region in
Gefahr gewesen (vgl. act. A11/18 S. 9 f. und S. 13), ist nicht einleuchtend,
weshalb er nicht bereits früher und zusammen mit der Familie die Flucht
ergriffen hat, sondern lediglich seine Tätigkeiten für D._______ ein biss-
chen reduziert haben soll (vgl. act. A11/18 S. 7 und S. 12).
Wenn der Beschwerdeführer D._______ nach der fünften telefonischen
Drohung explizit gebeten hat, ihm zwecks seiner geplanten Flucht ins Aus-
land einen Brief zu schreiben, so wird – wie vom SEM zu Recht ausgeführt
(vgl. act. A13/9 S. 4) – nicht plausibel, weshalb er das von D._______ ver-
fasste Schreiben nicht auf seine Reise mitnahm (vgl. act. A11/18 S. 8 und
S. 11). Ausserdem legte er in der BzP – wie vom SEM ebenso zu Recht
festgehalten (vgl. act. A13/9 S. 4) – nicht dar, dass er D._______ zuerst
gebeten habe, das Schreiben zu verfassen. Vielmehr schildert er entgegen
der Version in der Beschwerde (vgl. S. 21 der Beschwerde) die Situation
so, dass es D._______ gewesen sei, der ihm geraten habe, das Land zu
verlassen und ihm dieser daher ein Schreiben mitgegeben habe (vgl. act.
A 3/13 S. 8 f.).
7.4.3 Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer dargelegten Überfalls vom
September 2014 lässt sich feststellen, dass er im Rahmen der BzP aus-
sagte, am 1. September 2014, als er nach Hause unterwegs gewesen sei,
hätten Unbekannte, die allenfalls der Karuna oder der Pillayan-Gruppe an-
D-4367/2016
Seite 15
gehörten, sein Auto angehalten, ihn geschlagen und auf den Boden ge-
schubst, weshalb er verletzt worden sei (vgl. act. A3/13 S. 8 f.). Während
der einlässlichen Anhörung gab er demgegenüber – unter Tränen – im We-
sentlichen an, zwei Personen auf dem Motorrad hätten ihm, nachdem sie
ihn angehalten und aus dem Auto gezerrt, beschimpft und gestossen hät-
ten, eine Waffe an die Schläfe gehalten und gedroht, ihn jetzt zu erschies-
sen (vgl. act. A11/18 S. 8 und S. 12). Trotz dieser im Vergleich zur BzP –
und wie in der Beschwerde dahingehend zu Recht bemerkt (vgl. S. 19 der
Beschwerde) – ausführlicheren Schilderung leuchtet übereinstimmend mit
dem SEM (vgl. act. A13/9 S. 5) aber nicht ein, weshalb der Beschwerde-
führer nicht bereits an der BZP erwähnte, dass er damals mit einer an die
Schläfe gedrückten Waffe bedroht worden sei, zumal es sich dabei um ein
prägendes Ereignis handeln würde. Sein Einwand, er habe dieses Ereignis
bereits an der BzP erwähnt und erst dann Angst bekommen (vgl. act.
A11/18 S. 14), ist angesichts der Tatsache, dass er das Protokoll der BzP
ohne entsprechenden Einwand unterschrieben hat (vgl. act. A3/13 S. 10),
ebenso wenig stichhaltig wie das Argument in der Beschwerde, er wisse
nicht mehr, ob er dies an der BzP erwähnt habe (vgl. S. 21 der Be-
schwerde).
Gemäss dem am 13. August 2014 durch D._______ ausgestellten Schrei-
ben (vgl. act. A9 Nr. 4) wurde der Beschwerdeführer durch eine unbekannte
bewaffnete Gruppe bedroht und gesucht. Eine konkrete Suche nach seiner
Person erwähnt der Beschwerdeführer jedoch erst ab dem Zeitraum, als er
seine Herkunftsregion verlassen hatte und sich in E._______ befand (vgl.
act. A11/18 S. 9). Auch wird der Beschwerdeführer im genannten Schrei-
ben als ein Mitglied der TNA bezeichnet, dessen ganze Familie eine tiefe
Verbindung zu dieser Partei habe. Von einer Mitgliedschaft bei der TNA war
jedoch nie die Rede. Der Beschwerdeführer erwähnte in den Befragungen
stets blosse Unterstützungsleistungen respektive eine Zusammenarbeit
mit der TNA (vgl. act. A3/13 S. 9, act. A11/18 S. 7 f. und S. 12 f.). Auch wird
im Schreiben pauschal von Drohungen gegenüber dem Beschwerdeführer
gesprochen. Eine Spezifikation derselben erfolgt jedoch nicht. Inhaltlich
steht das Schreiben von D._______ vom 13. August 2014 damit teils in
Widerspruch zu dem vom Beschwerdeführer dargelegten Sachverhalt. Es
ist nicht geeignet, die von ihm geschilderten telefonischen Drohungen zu
belegen. Im Gesamtkontext ist es zudem – wie vom SEM festgehalten (vgl.
act. A13/9 S. 5) – als blosses Gefälligkeitsschreiben zu erachten.
Gleiches gilt auch für das Schreiben des (…) von C._______, das vom
25. Februar 2015 datiert (vgl. act. A9 Nr. 5). Mit diesem werden lediglich
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Seite 16
die Tätigkeiten des Beschwerdeführers bei (…) sowie seine Arbeit bei der
(…) bestätigt. Einen Beleg oder aber ein konkretes Indiz für die von ihm
beschriebenen telefonischen Drohungen oder Behelligungen in Zusam-
menhang mit seiner Unterstützung für die TNA stellt es nicht dar. Vielmehr
fällt auf, dass darin als pauschaler Grund für die Flucht des Beschwerde-
führers die (…) Krise in der Region, aufgrund derer er Behelligungen und
Schlägen ausgesetzt gewesen sei, genannt wird. Das SEM hat diesem
Schreiben damit zu Recht den Beweiswert abgesprochen respektive die-
ses als Gefälligkeitsschreiben erachtet (vgl. act. A13/9 S. 5).
7.4.4 Im Weiteren fällt auf, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der BzP
erklärte, er habe wegen seinen „Kontakten“ zur TNA Probleme erhalten. Er
habe im Norden und Osten mit den Tamilen gearbeitet und deshalb einen
guten Ruf gehabt. Die Kontakte hätten darin bestanden, dass er an vielen
Versammlungen der TNA teilgenommen habe. Auf Nachfrage, was er aus-
ser der Teilnahme an Versammlungen für die TNA gemacht habe, antwor-
tete er, sonst habe er nichts für diese Partei gemacht (vgl. act. A3/13
S. 8 f.). Erst im Rahmen der einlässlichen Anhörung gab er zu Protokoll, er
habe dem Parlamentarier D._______ geholfen respektive diesem und je-
weils den von diesem empfohlenen Personen (…) gewährt, obwohl diese
nicht (…) gewesen seien. Als Gegenleistung hätten diese (…) D._______
wählen müssen. Weshalb der Beschwerdeführer seine (…) zu Gunsten der
TNA nicht bereits im Rahmen der BzP erwähnte, leuchtet daher nicht ein.
Damit bestehen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch Zweifel an
dem vom Beschwerdeführer angegeben Zweck der von ihm erst im Rah-
men der vertieften Anhörung behaupteten illegalen (…).
Selbst wenn aber nicht auszuschliessen ist – und vom SEM denn auch
weder in dessen Verfügung noch in der Vernehmlassung explizit bezweifelt
wird –, dass der Beschwerdeführer die TNA indirekt oder direkt unterstützt
hat, so erscheint – wie zuvor aufgezeigt – nicht glaubhaft, dass er deswe-
gen in der von ihm umschriebenen Form behelligt worden sein soll (vgl.
E. 7.4.2 f.). Ausserdem gilt es zu berücksichtigen, dass die TNA bei den
Präsidentschaftswahlen anfangs 2015 den gewählten Präsidenten Siri-
sena unterstützt und bei den Parlamentswahlen im April 2015 insgesamt
16 der 225 Sitze errungen hat; TNA-Führer Sarapanthan wurde zum Op-
positionsführer im Parlament ernannt. Die TNA hat ihre Rolle als Bündnis-
partnerin der heutigen Regierung bekräftigt. Verfolgungshandlungen aus
einem der in Art. 3 AsylG genannten Motive aufgrund von (ehemaligen)
Unterstützungsleistungen zu Gunsten der TNA sind demnach – wie in der
Beschwerde mehrmals eingeräumt wird (vgl. S. 7 f. und S. 14 f.) – künftig
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Seite 17
nicht zu befürchten. Ihnen käme somit keine Relevanz im Sinne von Art. 3
AsylG zu. Dies gilt auch angesichts der jüngsten Ereignisse rund um die
Absetzung des Parlaments durch Präsident Sirisena, dem darauffolgenden
Entscheid des Supreme Court in Sri Lanka, welches die Suspendierung
des Parlaments wieder aufhob, sowie den Rücktritt Mahinda Rajapaksas
(vgl. dazu statt vieler: Urteil BVGer E-939/2019 vom 22. März 2019 E. 7.2
mit weiteren Hinweisen).
7.4.5 In der Beschwerde wird geltend gemacht, Unbekannte hätten sich bei
einem Angestellten des ehemaligen Arbeitgebers des Beschwerdeführers
im November 2015 sowie bei einem anderen Angestellten im Mai 2016
nach dem Verbleib ihres ehemaligen Chefs erkundigt. Sie hätten wissen
wollen, wo der Beschwerdeführer wohne und ob sie Kontakt mit ihm hätten
(vgl. S. 8 der Beschwerde).
Diese Vorbringen erscheinen nicht nur vage und unsubstanziiert, sondern
es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern damit nunmehr glaubhaft gemacht
werden soll, dass der Beschwerdeführer in der von ihm dargelegten Form
im Jahre 2014 bedroht und behelligt worden sein soll. Im Übrigen wird da-
mit auch kein Bezug für die angeblichen illegalen (…) an die TNA oder aber
wie erstmals in der Beschwerde erwähnt, Mitglieder der LTTE (vgl. dazu
nachfolgend E. 7.4.7), aufgezeigt. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, wel-
ches Interesse „Unbekannte“ am Beschwerdeführer noch mehr als ein
Jahr nach dessen Weggang von seinem Arbeitsort gehabt hätten sollten.
Es besteht demnach keine Veranlassung, wie in der Beschwerde gefordert
(vgl. S. 22 der Beschwerde), die beiden ehemaligen Angestellten des Be-
schwerdeführers anzuhören.
7.4.6 In der Beschwerde wird geltend gemacht, unbekannte Angehörige ei-
ner paramilitärischen Gruppe hätten die Ehefrau im Mai 2016 besucht und
sie zum Beschwerdeführer befragt (vgl. S. 8 der Beschwerde). Auch dieses
Vorbringen ist nicht geeignet, die vom Beschwerdeführer umschriebene
Gefährdungssituation als glaubhaft erscheinen zu lassen. Zwar wurde
dazu im Verlauf des Beschwerdeverfahrens ein Auszug aus einem Infor-
mationsbuch der Polizeistation vom 25. Mai 2016 eingereicht (vgl. Eingabe
vom 5. August 2016, Beilage 6). Dabei fällt allerdings einerseits auf, dass
im Polizeibericht nicht etwa von einem Besuch bei der Ehefrau sondern
davon gesprochen wird, zwei unbekannte Personen auf einem Motorrad
hätten die Ehefrau an einer Bushaltestelle angesprochen. Sie hätten nach
ihrem Ehemann und dessen Verbindung zu D._______ gefragt und ihr ge-
droht, wenn sie ihnen nicht sagen würde, wo er sich befinde, würden sie
D-4367/2016
Seite 18
wiederkommen und sie wisse, was dann passiere. Der polizeiliche Bericht,
der lediglich in Kopie vorliegt, entspricht somit inhaltlich nicht den ursprüng-
lichen Ausführungen in der Beschwerde. Ganz abgesehen davon ist aber
auch in diesem Punkt nicht nachvollziehbar, weshalb Unbekannte sich erst
im Mai 2016 bei der Ehefrau nach dem Verbleib des Beschwerdeführers
erkundigten, befand er sich doch bereits seit dem 1. September 2014, als
ihm letztmals gedroht worden sein soll, nicht mehr an seinem Wohnort und
seit dem 23. Dezember 2014 ausser Landes. Wäre zudem – wie in der
Beschwerde auch vorgebracht wird – davon auszugehen gewesen, der Be-
schwerdeführer sei wegen angeblichen illegalen (…) an die LTTE (vgl.
dazu sogleich E. 7.4.7) den sri-lankischen Behörden bekannt und daher
bei einer Rückkehr gefährdet (vgl. S. 8 der Beschwerde), so erstaunt es,
dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ohne weiteres eine solche An-
zeige erstatten konnte, ohne dabei selber in jenem oder aber in einem spä-
teren Zeitpunkt dazu durch die sri-lankischen Behörden befragt worden zu
sein. Die erst mit der Beschwerde geltend gemachten Verbindungen zu
den LTTE sind aber auch aus nachfolgenden Gründen als nicht glaubhaft
zu erachten:
7.4.7 Erstmals wird in der Beschwerde ausgeführt, die angeblich illegalen
(…) seien auf Empfehlung von D._______ auch an Personen erfolgt, bei
denen es sich um ehemalige LTTE-Mitglieder respektive LTTE-Heldenfa-
milien gehandelt habe (vgl. S. 6 der Beschwerde). Dieses Vorbringen ist –
übereinstimmend mit dem SEM in dessen Vernehmlassung (vgl. S. 2 der
Vernehmlassung) – im Gesamtkontext als nachgeschoben zu erachten.
Wie schon unter E. 6.1 erwähnt, wurde der Beschwerdeführer in beiden
Befragungen darauf aufmerksam gemacht, dass er der Wahrheits- und Mit-
wirkungspflicht unterliege. Er wurde insbesondere darauf hingewiesen,
jegliche Tätigkeiten für die LTTE offenzulegen (vgl. act. A3/13 S. 2, act.
A11/18 S. 2). In beiden Befragungen verneinte er, politisch oder aber für
die LTTE tätig gewesen zu sein (vgl. act. A3/13 S. 8, act. A11/18 S. 15).
Auch auf Aufforderung hin, die Gründe für seine Ausreise zu nennen oder
auf die Nachfrage hin, ob er alle Ausreisegründe habe nennen können, gab
er keinerlei Unterstützungsleistungen für die LTTE sondern einzig an, die
LTTE habe von seinem Vater Geld bezogen, als er (der Beschwerdeführer)
in Ausbildung gewesen sei. Der Vater habe deswegen aber nie Probleme
gehabt (vgl. act. A3/13 S. 8 und S. 10, act. A11/18 S. 2 und S. 15 f.).
Die vom Beschwerdeführer eingereichte Liste mit (…) an vermeintliche
ehemalige LTTE-Mitglieder ändert an dieser Auffassung nichts. Denn ei-
nerseits handelt es sich dabei laut Angaben in der Beschwerde (vgl. S. 6
D-4367/2016
Seite 19
der Beschwerde) bloss um eine vom Beschwerdeführer ausgehend von
seinen Erinnerungen selber erstellte Liste und damit nicht etwa um Aus-
züge von Original-Belegen im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit bei der von
ihm erwähnten (…). Inwiefern die in dieser Liste aufgeführten Namen auch
Personen zuzuordnen wären, die mit der ehemaligen LTTE in Verbindung
gestanden haben sollen, wird nicht konkret begründet. Auch die mit der
Replik eingereichten weiteren Dokumente (vgl. Beilagen 10 bis 14 zur Rep-
lik) vermögen keine solche Verbindung aufzuzeigen. So wird mit dem
Schreiben des angeblich ehemaligen Arbeitskollegen vom 25. Juli 2016
(vgl. Beilage 10) lediglich erklärt, die (…) habe der Tochter eines Ver-
schwundenen einen (…) unter anderem zwecks Unterstützung deren Le-
bensunterhalts gewährt. Ein direkter Zusammenhang einer illegalen (…)
an ein LTTE-Mitglied – wie in der Replik erklärt wird (vgl. S. 5 der Replik) –
ist darin nicht zu erblicken. Auch kann der Liste mit den aufgeführten (…)
an die Tochter im Jahr 2013/2014 (vgl. Beilage 11) kein solcher Zusam-
menhang entnommen werden. Ebenso lässt sich weder aus der Vermiss-
tenanzeige vom 16. Juni 2011 noch aus dem Auszug aus dem Informati-
onsbuch der Polizei deren Vater betreffend (vgl. Beilagen 12 bis 14) ent-
nehmen, der Beschwerdeführer habe illegale (…) zu Gunsten von LTTE-
Familien getätigt.
Letztlich kann auch im Umstand, dass der ehemalige Parlamentarier
D._______ – wie auf Beschwerde erklärt wird – am 27. Juni 2016 durch
die CID vorgeladen worden sein soll, wobei laut Zeitungsberichten vermu-
tet werde, dieser habe mit den LTTE in Verbindung gestanden (vgl. S. 8
der Beschwerde und S. 2 der Eingabe vom 5. August 2018) nicht auf die
Glaubhaftigkeit der dargelegten (…) zu Gunsten ehemaliger LTTE-Mitglie-
der geschlossen werden. In dem nachgereichten Zeitungsbericht (vgl. Bei-
lage 7 zur Eingabe vom 5. August 2018) wird zwar gemäss der englischen
Übersetzung bestätigt, dass D._______ an besagtem Tag durch die CID
vorgeladen worden sei. Die Vermutung, dass D._______ ehemals in Kon-
takt mit den LTTE gestanden habe, wird darin aber nicht geäussert. Ein
Bezug zu den angeblich illegalen (…) des Beschwerdeführers zu Gunsten
ehemaliger LTTE-Mitglieder lässt sich daraus nicht herleiten. Vielmehr wird
darin ausgeführt, der Grund für die Befragung von D._______ durch die
CID sei nicht bekannt. Auch der ebenfalls bloss in Kopie eingereichte Zei-
tungsausschnitt vom 28. Juni 2016 (vgl. ebenfalls Beilage 7) reicht nicht
aus, um die behaupteten illegalen (…) des Beschwerdeführers zu Gunsten
von ehemaligen LTTE-Angehörigen glaubhaft zu machen oder zu belegen.
Darin wird zwar eine Freundschaft von D._______ und dem im Jahr 2004
erschossenen K._______ erwähnt sowie ausgeführt, K._______ habe
D-4367/2016
Seite 20
2004 auf den Posten als Parlamentsmitglied unter anderem wegen Verbin-
dungen zu den LTTE verzichtet. Daraufhin sei D._______ als damals (…)
für die TNA (…). Im Weiteren wird die Vermutung aufgestellt, dass
K._______ 2004 durch LTTE-Angehörige erschossen worden sei. Der Be-
schwerdeführer wird aber weder namentlich darin erwähnt, noch werden
Ausführungen zu allfälligen durch D._______ veranlassten (…) zu Gunsten
der LTTE gemacht. Vielmehr wird darin davon gesprochen, dass
D._______ mithin wegen des Mordes an einem ehemaligen Parlaments-
mitglied vorgeladen worden sein soll.
7.4.8 Letztlich bleibt zu bemerken, dass selbst wenn es sich bei den (…)
respektive Klienten des Beschwerdeführers um ehemals den LTTE nahe-
stehenden oder zugehörigen Personen gehandelt hätte, die in diesem Zu-
sammenhang von ihm behaupteten Bedrohungen und Behelligungen nicht
als glaubhaft zu erachten wären. Auch wäre damit nicht dargetan, dass er
durch die sri-lankischen Behörden deswegen gezielt gesucht worden wäre
respektive bei einer Rückkehr mit einer Verhaftung zu rechnen hätte. Ent-
gegen der Annahme in der Beschwerde (vgl. S. 8 und S. 25 der Be-
schwerde) kann aus der Vorladung von D._______ durch die CID vom Juni
2016 nicht geschlossen werden, die angeblich illegalen (…) des Beschwer-
deführers zu Gunsten der LTTE wären dem sri-lankischen Staat bekannt.
Hätten die sri-lankischen Behörden D._______ und damit auch den Be-
schwerdeführer wegen illegalen (…) an ehemalige LTTE-Angehörige tat-
sächlich im Visier und damit – wie auf Beschwerde dargelegt wird – zu-
gleich den Verdacht gehabt, er fördere so den Wiederaufbau der LTTE (vgl.
S. 8 der Beschwerde), so wäre kaum vorstellbar, dass einzig D._______
nicht aber etwa auch die Vorgesetzten des Beschwerdeführers in der (…)
sowie sein familiäres Umfeld, insbesondere seine Ehefrau, zu allfälligen
LTTE-Verbindungen eingehend befragt und zu diesem Zweck vorgeladen
worden oder aber letztlich ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer er-
lassen worden wäre.
7.4.9
7.4.9.1 In der Replik wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer betätigte
sich seit seiner Ankunft in der Schweiz exilpolitisch (vgl. S. 6 f. der Replik).
Es wird auf drei Fotos hingewiesen und erklärt, darauf sei er an einer Kund-
gebung vom (…) 2016 in J._______ zu sehen, bei welcher er eine LTTE-
Flagge trage. Auch habe er an einer weiteren Kundgebung teilgenommen.
Damit beruft sich der Beschwerdeführer auf subjektive Nachfluchtgründe.
D-4367/2016
Seite 21
7.4.9.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine
asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimat-
lichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich ein-
stufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürch-
ten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein
Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG;
vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
7.4.9.3 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 16. Februar 2015 in
der Schweiz. Exilpolitische Aktivitäten ab Beginn seines Aufenthaltes
nannte er weder im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens noch in der
Beschwerde. Sein exilpolitisches Engagement beschränkt sich denn auch
gemäss der Replik auf zwei Teilnahmen an Kundgebungen, von denen al-
lerdings nur eine mit Fotos untermauert wird. Die Fotos sind undatiert und
bilden den Beschwerdeführer als Teil einer grösseren Ansammlung von
Kundgebungsteilnehmern ab. Insgesamt kann aus den geltend gemachten
Demonstrationsteilnahmen und den Fotos nicht auf eine exponierte, inten-
sive exilpolitische Tätigkeit geschlossen werden. Es ist deshalb unwahr-
scheinlich, dass er in den Fokus der sri-lankischen Behörden gerückt ist.
Vielmehr ist anzunehmen, dass die Behörden in Sri Lanka seine nieder-
schwelligen exilpolitischen Aktivitäten (in Form eines blossen Mitläufers)
überhaupt nicht zur Kenntnis genommen haben. Das Vorliegen subjektiver
Nachfluchtgründe aufgrund der Teilnahmen an zwei Kundgebungen ist da-
her zu verneinen.
7.4.10
7.4.10.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil
E- 1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamili-
schen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernst-
zunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl.
a.a.O. E. 8.3).
Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nach-
teile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene
Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle
oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der „Stop List“
und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden
als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Ent-
D-4367/2016
Seite 22
scheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Be-
jahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen
das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka,
Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land
schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die
diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene
Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nach-
teile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lan-
kischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederauf-
leben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick
auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer
gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop
List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung be-
ziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tat-
sächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entspre-
chendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland re-
gimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8).
Auch unter Berücksichtigung der allgemeinen politischen Lage in Sri Lanka
sieht das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass, diese Rechtsprechung
anzupassen. Demnach ist – insbesondere anhand der dargelegten Risiko-
faktoren – zu beurteilen, ob für den Beschwerdeführer im Falle einer Rück-
kehr nach Sri Lanka das Risiko besteht, Opfer von ernsthaften Nachteilen
in Form von Verhaftung und Folter zu werden. Ein solches Risiko besteht
nach Einschätzung des Gerichts (vgl. E. 7.4.10.2) nicht.
7.4.10.2 Nachdem die Vorbringen des Beschwerdeführers mit Bezug auf
seine Unterstützungstätigkeiten für die LTTE und die daraus resultierenden
Bedrohungen und Behelligungen als nicht glaubhaft zu erachten sind, er
mithin selbst keine flüchtlingsrechtlich relevante Verbindung zu den LTTE
aufweist und lediglich von einem niederschwelligen exilpolitischen Wirken
auszugehen ist, erfüllt er keine der oben erwähnten stark risikobegründen-
den Faktoren. Auch das von ihm geltend gemachte Engagement für die
TNA, erscheint, nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die
Allianz als grösste oppositionelle Kraft im Parlament weiterhin vertreten ist
(vgl. auch E. 7.4.4), nicht geeignet, ihn bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka
ins Visier der heimatlichen Behörden zu rücken. Auch ist nicht bekannt,
dass er wegen einer Straftat angeklagt oder verurteilt worden wäre oder
ein Strafregistereintrag vorhanden wäre. Alleine aus der Zugehörigkeit zur
tamilischen Ethnie und der langjährigen Landesabwesenheit kann er eben-
falls keine Gefährdung ableiten.
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Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren zwar keine Iden-
titätspapiere zu den Akten gereicht. Der Schlepper habe ihm seinen alten
Reisepass abgenommen, damit er einen neuen habe organisieren können.
Der neue Pass habe ebenfalls der Schlepper mitgenommen und auch
seine Identitätskarte sei beim Schlepper geblieben (vgl. act. A3/13 S. 6).
Im Hinblick auf die im Kern nicht glaubhaften Asylvorbringen hat das Bun-
desverwaltungsgericht gewisse Zweifel, ob diese Aussagen den Tatsachen
entsprechen, zumal auch fraglich erscheint, dass der Beschwerdeführer
während seiner ganzen Reise, mithin auch bei seiner Flugreise, nie kon-
trolliert worden sein soll (vgl. act. A3/13 S. 7). Letztlich kann aber offen blei-
ben, ob diese Einschätzung zutrifft. Denn selbst wenn er ohne Reisepass
respektive mit temporären Reisedokumenten nach Sri Lanka zurückkehren
müsste, wäre dies als nur schwach risiko-begründender Faktor zu berück-
sichtigen, welcher allenfalls zu einer Befragung bei der Einreise sowie zu
einem „Backgroundcheck“ (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im
In- und Ausland) führen könnte. Dass ein solche Überprüfung, wie in der
Beschwerde erklärt wird (vgl. S. 11 und S. 24 der Beschwerde) systema-
tisch und damit im Allgemeinen zu einer Eskalation führt, lässt sich weder
aus den zwei in der Rechtsmittelschrift genannten Einzelfällen noch den
beigelegten Länderinformationen bejahen.
7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelingt, Vor- oder Nachfluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen. Das SEM hat ihm daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft nicht
zuerkannt und sein Asylgesuch vom 16. Februar 2015 abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
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(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerin-
nen und Ausländer und über die Integration [AIG]; vormals: Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]; SR 142.20).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung fest-
gestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren.
Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der
Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen
Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2
AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 In der Beschwerde wird unter Hinweis auf verschiedene Länderinfor-
mationen vorgebracht, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asyl-
gesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter An-
wendung von Folter werden könne Da der Beschwerdeführer mit seiner
Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von ei-
ner solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Das Risiko von Behelli-
gungen, Belästigungen, Misshandlungen durch Behörden oder durch pa-
ramilitärische Gruppierungen bestehe auch nach einer Einreise, weshalb
der Wegweisungsvollzug vorliegend auch unzumutbar sei. Tamilische
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Rückkehrer – insbesondere jene aus der Schweiz – seien bereits am Flug-
hafen dem Risiko von Verhören, Verhaftungen und damit einhergehenden
Misshandlungen ausgesetzt (vgl. S. 24 f. der Beschwerde).
9.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender
Begründung ausgeführt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der
Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine
Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshin-
dernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch
die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungs-
vollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E- 1866/2015 vom 15. Juli
2016 E. 12.2 f.). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen
sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Be-
handlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen
werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September
2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten An-
haltspunkte dafür, der Beschwerdeführer hätte bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürch-
ten, die über einen so genannten „Backgroundcheck“ (Befragung und
Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden,
oder dass er persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist
somit nicht unzulässig.
9.4 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka we-
der Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Diese Einschätzung gilt
auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Situation rund um
die Absetzung des Parlaments durch Präsident Sirisena und dem Ent-
scheid des Supreme Court in Sri Lanka, welcher die Suspendierung des
Parlaments wieder aufhob (vgl. E. 7.4.4). Auch die am 22. April 2019 ver-
übten Anschläge in Colombo, zu welchen sich der IS bekannte und die
gleichentags zur Ausrufung des Ausnahmezustands durch die sri-lanki-
sche Regierung führte (vgl. NEUE ZÜRICHER ZEITUNG vom 29. April 2019:
15 LEICHEN NACH EXPLOSIONEN BEI RAZZIEN IN SRI LANKA ENTDECKT – WAS
WIR ÜBER DIE ANSCHLÄGE VOM OSTERSONNTAG WISSEN,
was-unklar-ist-ld.1476859, abgerufen am 2. Mai 2019; vgl. NEUE ZÜRCHER
ZEITUNG vom 23. April 2019: ANSCHLAGSSERIE IN SRI LANKA – ANGEBLICH
STEHT DIE TERRORMILIZ ISLAMISCHER STAAT HINTER DEM ANSCHLAG,
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anschlag-ld.1476769, abgerufen am 2. Mai 2019), vermag an der Einschät-
zung, wonach nicht von einer in Sri Lanka herrschenden Situation allge-
meiner Gewalt auszugehen ist, nichts zu ändern.
Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri
Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass
der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zumutbar ist, wenn
das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Exis-
tenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie
Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht
werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). In seinem
neusten als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesver-
waltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins „Vanni-Gebiet“ als zu-
mutbar (vgl. Urteil des BVGer D- 3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5).
Der Beschwerdeführer stammt aus dem in der (…) gelegenen Distrikt
C._______, wo er bis zuletzt seinen Wohnsitz hatte. Seine Eltern, die Ehe-
frau und Kinder, seine Schwiegereltern, seine Schwester sowie zahlreiche
Tanten und Onkel leben dort. Der Beschwerdeführer, von dem keine ge-
sundheitlichen Probleme bekannt sind, hat studiert und verfügt über jahre-
lange Arbeitserfahrung. Seine Ehefrau ist berufstätig. Gemäss Angaben
des Beschwerdeführers haben sie beide gut verdient und waren vermö-
gend (vgl. act. A13/13 S. 3 ff., act. A11/18 S. 5 f. und S. 9). Vor diesem
Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr von seiner Ehefrau und den weiteren Verwandten bei der Wie-
dereingliederung unterstützt wird und er eine neue Existenz wird aufbauen
können. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit nicht als unzumut-
bar.
9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
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10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner
sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen, welche gröss-
tenteils keinen individuellen Bezug zu ihm aufweisen, auf insgesamt
Fr. 1ꞌ200.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]. Dieser Betrag wird dem am 5. August 2016 einbe-
zahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 1‘200.– auferlegt. Der am 5. August 2016 einbezahlte Kostenvorschuss
in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
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