Abtei lung IV
D-4368/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
A._______, geboren B._______,
alias C._______, geboren B._______,
Afghanistan,
vertreten durch Ursula Singenberger, Swiss-Exile,
D._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
16. September 2004 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4368/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein aus
der Provinz Parwan stammender afghanischer Staatsangehöriger
E._______ Volkszugehörigkeit und F._______ Religion, sein Heimat-
land im Dezember 1993. Am 5. September 2003 kehrte er von
G._______ aus zurück in sein Heimatland, welches er in der Folge
wieder verliess. Am 16. November 2003 reiste der Beschwerdeführer
unter Umgehung der Grenzkontrolle von einem unbekannten Drittland
her in die Schweiz ein, wo er am 17. November 2003 ein Asylgesuch
stellte. Am 18. November 2003 erfolgte eine Kurzbefragung in der
Empfangsstelle Kreuzlingen. Das Bundesamt hörte den
Beschwerdeführer am 2. Dezember 2003 zu seinen Asylgründen an.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen
geltend, er habe seit seinem zweiten Lebensjahr in Kabul gelebt. 1983
habe er eine Frau geheiratet, die dem Kommandanten H._______
versprochen gewesen sei. Im Jahre 1993 habe er Afghanistan wegen
des Krieges verlassen und sich in den S._______ begeben, wo er bis
1998 geblieben sei. Danach habe er bis 2003 in I._______ gelebt. Am
5. September 2003 sei er zurück nach J._______ (Provinz Parwan)
gereist. Er stamme von dort und habe die Rückkehr seiner Familie
vorbereiten wollen. Am Tag nach seiner Ankunft habe ihn der Bruder
des Kommandanten H._______ aufgesucht, worauf sich wegen der
Heirat und des Vorwurfs, er (der Beschwerdeführer) stehe den
Kommunisten nahe, ein verbaler Streit entwickelt habe. Am nächsten
Abend seien bewaffnete Männer ins Haus seines Onkels
eingedrungen, wo er gewohnt habe, und hätten ihn festnehmen wollen.
In letzter Sekunde sei ihm die Flucht zu einem Nachbarn gelungen.
Am nächsten Morgen sei er nach G._______ zurückgekehrt. Da er
sich auch dort nicht sicher gefühlt habe, sei er in die Schweiz gereist.
Für die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, auf die Akten
verwiesen.
A.b Die am 24. November 2003 durchgeführte "Lingua-Analyse" ergab
eine Sozialisation des Beschwerdeführers in Afghanistan.
B.
Mit Verfügung vom 16. September 2004 lehnte das BFF das Asylge-
such des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig dessen Weg-
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weisung an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen
aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllten die Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht.
C.
Mit Beschwerde vom 13. Oktober 2004 beantragte der Beschwerde-
führer bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskom-
mission (ARK) die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie
die Gewährung von Asyl. Im Weiteren sei die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte
er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit
für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2004 verzichtete der damals
zuständige Instruktionsrichter der ARK auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses und entschied, dass über das Gesuch um Kostenerlass
zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde.
E.
Mit Beschluss vom 2. Juni 2005 schrieb der Einzelrichter der ARK die
Beschwerde wegen Verschwindens des Beschwerdeführers als gegen-
standslos ab.
F.
Mit Urteil der ARK vom 23. Juni 2005 wurde das Gesuch des Be-
schwerdeführers um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens gut-
geheissen, der Abschreibungsbeschluss vom 2. Juni 2005 aufgehoben
und das Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen.
G.
Mit Eingabe vom 9. September 2010 reichte der Beschwerdeführer ein
als Militärbüchlein bezeichnetes Ausweispapier, vier Dokumente be-
treffend seine gemäss eigenen Angaben am K._______ verstorbene
Ehefrau sowie Schulbestätigungen bezüglich drei seiner Kinder zu den
Akten.
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H.
Am 16. September 2010 reichte er eine Beschwerdeergänzung nach.
I.
Mit Eingabe vom 21. September 2010 reichte er einen ärztlichen Be-
richt von Dr. med. L._______ (datiert vom 18. September 2010) zu den
Akten.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2010 wurde der Be-
schwerdeführer aufgefordert, innert Frist das am 10. September 2010
eingereichte Ausweispapier in eine Amtssprache zu übersetzten.
K.
Am 20. Oktober 2010 reichte der Beschwerdeführer die einverlangte
Übersetzung des eingereichten Militärbüchleins im Rahmen einer aus-
zugsweisen Übersetzung ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört
zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Ein-
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reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist ein-
zutreten.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.5 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in
der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen
(Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG).
1.6 Gemäss Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu letzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tra-
gen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
2.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie
genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dür-
fen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen
Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder
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den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darü-
ber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erschei-
nen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsa-
chen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfah-
rens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt
oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftma-
chung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein redu-
ziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände
und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist,
ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung
sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sicht-
weise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E.
6.1 S. 190 f.).
3.
3.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides führte die Vor-
instanz in ihrer Verfügung vom 16. September 2004 im Wesentlichen
aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllten die Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht. Der Beschwer-
deführer habe das Auftauchen der Männer, die angeblich nach ihm ge-
sucht hätten, stereotyp und widersprüchlich geschildert. So habe er
bei der Kurzbefragung in der Empfangsstelle zu Protokoll gegeben, er
habe vier Männer im Halbdunkeln kommen sehen. Hingegen habe er
bei der Anhörung durch das Bundesamt geltend gemacht, er habe
nichts gesehen und sein Onkel habe ihm diese Männer beschrieben,
wobei es mehr als vier gewesen seien. Zudem habe er einerseits an-
gegeben, dass er in letzter Sekunde habe fliehen können, und demge-
genüber erklärt, sein Onkel habe die Türe nicht geöffnet. Zudem sei es
nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer zwischen 1993 und
2003 in Kabul wegen seiner Heirat keine Probleme gehabt haben wol -
le. In diesem Zusammenhang sei es ungereimt, dass der Kommandant
H._______ ihn nach einem derart langen Zeitraum habe töten wollen.
3.2 In seiner Rechtsmitteleingabe vom 13. Oktober 2004 führte der
Beschwerdeführer den bereits aktenkundigen Sachverhalt erneut auf
und erklärte, der verfügte negative Asylentscheid und Wegweisungs-
vollzug sei unrechtmässig, da seine Existenz sowie diejenige seiner
Familie aufgrund der individuellen Bedrohungssituation, der allgemei-
nen Sicherheitslage und der schlimmen humanitären Situation in
Afghanistan gefährdet sei.
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Weiter führte er aus, obwohl das BFF seine Darstellung der Ereignisse
im September 2003 als stereotyp und widersprüchlich abgetan habe,
halte er vollumfänglich daran fest, und führte weiter an, seine Ehefrau
und seine Kinder nicht ohne zwingenden Grund in M._______ zurück-
gelassen zu haben. Die Gefährdung sei sehr real gewesen. Dem BFF
sei entgegenzuhalten, dass er sehr wohl Gründe habe, sich aus Si-
cherheitsgründen nicht in Kabul niederzulassen oder unter prekären
Verhältnissen in M._______ auszuharren. Im Unterschied zur Zeit von
1993 werde der Kommandant H._______ heute nicht mehr durch den
Krieg gegen die Taliban an der Verfolgung in Kabul oder auch im
N._______ Grenzgebiet gehindert. Seine heutige Regierungsbeteili-
gung bedeute für ihn eine grosse persönliche Gefahr. Schutz vor Ver-
folgung durch den Kommandanten H._______ könne ihm zum jetzigen
Zeitpunkt niemand bieten, da es nach wie vor landesweit keine durch-
setzbare Rechtsstaatlichkeit und Rechtssicherheit gebe.
3.3 Mit Eingabe vom 16. September 2010 führte der Beschwerdefüh-
rer den bereits aktenkundigen Sachverhalt erneut auf und erklärte,
dass er nicht wisse, wie sich die Situation aktuell präsentiere, da er
seit zwölf Jahren nicht mehr in Afghanistan gewesen sei. Er gehe je-
doch davon aus, dass ihm der Kommandant H._______ immer noch
böse gesinnt sei und ihm etwas antun könnte.
3.4
3.4.1 Der Beschwerdeführer bestätigte mit seiner Unterschrift die
Richtigkeit der Protokolle und muss sich deshalb deren Inhalt an-
rechnen lassen. Somit erweist sich auch nach Ansicht des Bundes-
verwaltungsgerichts die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgung
als unglaubhaft; zur Vermeidung von Wiederholungen wird diesbezüg-
lich auf die zutreffenden entscheidwesentlichen Ausführungen in der
angefochtenen Verfügung des Bundesamtes verwiesen.
Der Beschwerdeführer unterlässt es vollständig, sich mit den festge-
stellten Unglaubhaftigkeitselementen der Vorinstanz auseinanderzu-
setzen und hält in pauschaler Weise an der Glaubhaftigkeit seiner ge-
machten Aussagen fest. Es genügt indessen nicht, in der Beschwerde-
schrift die negative Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen
durch die Vorinstanz pauschal zu kritisieren, zumal nichts vorgebracht
wird, was die von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüche und Un-
gereimtheiten nachvollziehbar erklären könnte. Auf Beschwerdeebene
wird dem Kommandanten H._______ eine Machtfülle zugesprochen,
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die angeblich bis nach G._______ reiche. Bei diesem vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Einflussbereich des fraglichen
Kommandanten ist es erst recht nicht nachvollziehbar, weshalb die
bewaffneten Männer, die in dessen Auftrag den Tod des Beschwerde-
führers gewollt hätten, sich angeblich von dessen Onkel an der Haus-
tür leicht abwimmeln liessen (vgl. A 14/12, S. 7). Die fehlende
Kohärenz der Asylvorbringen des Beschwerdeführers ist offensichtlich.
Die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG des Beschwerdeführers
ist auch deshalb zu verneinen, weil der Beschwerdeführer auch nicht
einer der in EMARK 2005 Nr. 18 E. 5.7.2. S. 164 f. erwähnten „Risiko-
gruppe“ angehört, zumal die Behauptung, ihm sei vorgeworfen
worden, den Kommunisten nahe zu stehen, nicht weiter substanziiert
wurde. Hinzu kommt sodann, dass seine Vorbringen kaum
Realkennzeichen aufweisen und als stereotyp zu bezeichnen sind,
weshalb die angebliche Verfolgungssituation auch in diesem Lichte
besehen als nicht glaubhaft zu qualifizieren ist. Bezeichnenderweise
führt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe denn nur
noch vermutungsweise an, dass die Verfolgungssituation zum heutigen
Zeitpunkt tatsächlich noch existent sei, so wisse er nicht, wie sich die
Situation aktuell präsentiere, da er seit zwölf Jahren nicht mehr in
Afghanistan gewesen sei, indessen davon ausgehe, dass ihm der
Kommandant H._______ immer noch böse gesinnt sei und ihm etwas
antun könnte. Aufgrund der widersprüchlichen, teilweise nicht
nachvollziehbaren und unsubstanziierten Aussagen des Beschwer-
deführers und des Umstands, dass er es unterliess, sich mit den
festgestellten Unstimmigkeiten in der angefochtenen Verfügung kon-
kret auseinanderzusetzen, ist zusammenfassend festzuhalten, dass
seine asylbegründenden Vorbringen als nicht glaubhaft im Sinne von
Art. 7 AsylG zu erachten sind. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es
sich bei der behaupteten Verfolgungssituation um ein Konstrukt des
Beschwerdeführers handelt.
3.4.2 Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die weiteren Aus-
führungen in der Beschwerdeschrift sowie den übrigen Eingaben im
Einzelnen einzugehen, weil sie nicht zu einer anderen Beurtei lung zu
führen vermögen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände
folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG
nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat sein
Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
Seite 8
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4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei -
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der [AuG, SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht
werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann ins-
besondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine kon-
krete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2-4 AuG).
5.3 Diese drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der
Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind al-
ternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der
Wegweisung als undurchführbar zu qualifizieren und die weitere An-
wesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vor läu-
fige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufi-
gen Aufnahme steht der (ab- und weggewiesenen) ausländischen Per-
son wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen
(vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Ver-
fahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach
Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu
prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen).
5.4 Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung – aus den nach-
folgend aufgezeigten Gründen – als unzumutbar erweist, ist auf eine
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Erörterung der beiden andern Voraussetzungen eines rechtmässigen
Wegweisungsvollzugs zu verzichten.
6.
6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.2 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung aus, dass der Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kabul zumutbar sei. Die
Truppen der internationalen Gemeinschaft ISAF würden in Kabul die
Sicherstellung der öffentlichen Ordnung gewährleisten. Am 15. Januar
2004 sei mit der Entmilitarisierung begonnen worden und die Kom-
mandanten lokaler Milizen seien heute entwaffnet. Es würden keine
Gründe vorliegen, welche gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen
würden, so handle es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen,
gesunden Mann, welcher während 27 Jahren in Kabul gelebt habe, wo
auch noch seine Schwester lebe. Er habe immer als unabhängiger
O._______ gearbeitet, zunächst in Kabul bis 1993 und von 1998 bis
2003 in M._______ gemeinsam mit seinem Cousin.
6.3 In seiner Rechtsmitteleingabe führte der Beschwerdeführer unter
Verweis auf eine vom März 2004 datierte Lageanalyse der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe an, dass die Sicherheitslage in Afghanistan ka-
tastrophal sei. So besitze die Regierung kein Gewaltmonopol und lan-
desweit gebe es weder einen funktionierenden Sicherheitsapparat
noch ein funktionierendes Justizsystem. Die Sicherheit der Zivilbevöl-
kerung könne durch den Staat nicht gewährleistet werden und immer
wieder komme es zu gewaltsamen Aktionen gegen lokale und interna-
tionale Akteure. Seit Ende 2002 verschlechtere sich die Sicherheitssi-
tuation laufend und zwar in den Provinzen und in der Hauptstadt.
Die sozio-ökonomische Lage in Afghanistan sei desolat, so hätten Mil -
lionen von Afghanen aufgrund des jahrzehntelangen Konflikts ihre Ex-
istenzgrundlage verloren. Ca. 4.3 Millionen Menschen seien auf Nah-
rungsmittelhilfe angewiesen, Arbeitsplätze seien kaum vorhanden, die
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Preise für Basisbedürfnisse seien extrem hoch und könnten von den
meisten nicht bezahlt werden. Kabul sei besonders von den Zerstörun-
gen betroffen. Die stark überfüllte Hauptstadt sei am Rande ihrer Be-
lastbarkeit. Es herrsche Wasserknappheit und ein grosser Teil der Be-
völkerung habe keinen Zugang zu sauberem Wasser. Wohnraum sei
praktisch nicht mehr vorhanden, Tausende lebten, wenn sie nicht in ei -
nem der Lager untergekommen seien, auf der Strasse. Seine Familie
lebe seit 1993 nicht mehr in Kabul, weshalb er dort keine gesicherte
Unterkunft und keine Möglichkeit zur Existenzsicherung für sich und
seine Familie hätte. Sowohl Amnesty International, die Schweizerische
Flüchtlingshilfe als auch das UNHCR würden sich angesichts der an-
haltend schlechten Situation gegen eine erzwungene Rückkehr aus-
sprechen.
6.4
6.4.1 Vorab ist festzuhalten, dass ein Vollzug der Wegweisung nach
G._______, wo sich der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen
von 1998 bis 2003 gemeinsam mit seiner Familie aufgehalten hat, aus-
zuschliessen ist. Gemäss eigenen Angaben lebte der
Beschwerdeführer illegal in G._______ (vgl. A 1/9, S. 7). Ein Vollzug
der Wegweisung nach G._______ kann jedoch nur dann erfolgen,
wenn die Möglichkeit einer legalen Wiedereinreise besteht (vgl.
EMARK 1997 Nr. 24 und EMARK 1995 Nr. 22). Diese Möglichkeit ist
von der Vorinstanz zu Recht nicht erwogen worden, weil es fraglich ist,
ob die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
6.4.2 Betreffend einen Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan ist
auf die letzte publizierte Lagebeurteilung aus dem Jahre 2006 zu ver-
weisen: In EMARK 2006 Nr. 9 hat die ARK ihre in EMARK 2003 Nr. 10
dargelegte Rechtsprechung weiter verfeinert und festgestellt, in wel-
che Provinzen eine Wegweisung unzumutbar sei. So gilt eine Rück-
kehr abgewiesener Asylsuchender lediglich in die Provinz Kabul, die
nördlich der Hauptstadt gelegenen Provinzen Parwan, Baghlan, Tak-
har, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul sowie die Gebiete um
Samangan, die nicht zum Hazarajat gehören sowie die Provinz Herat
im Westen des Landes, sofern sie aus diesen Regionen stammen oder
dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen und konkrete Mög-
lichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation
bestehen. Zudem ist die Rückkehr in diese Provinzen nur für junge,
unverheiratete Personen zumutbar (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8
S. 102). Seit dem Jahre 2006 hat sich die Lage in Afghanistan ver-
Seite 11
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schlechtert. Jene Gebiete, welche 2006 als unzumutbar betrachtet
wurden, sind es heute fraglos immer noch. Das Bundesverwaltungsge-
richt sieht denn auch in Berücksichtigung der jüngsten Entwicklung in
Afghanistan (vgl. hierzu etwa die Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts D-1689/2009 vom 7. September 2010, D-8645/2007 vom 7. Ju-
ni 2010 und E- 519/2006 vom 25. November 2009) keine Veranlas-
sung, von dieser Lageeinschätzung abzuweichen. Ob die Gebiete, in
die mit EMARK 2006 Nr. 9 der Wegweisungsvollzug noch als zumutbar
betrachtet wurde, heute anders beurteilt werden müssten, kann vorlie-
gend offen bleiben.
6.4.3 Der Beschwerdeführer hat sich laut seinen Angaben seit dem
Jahr 1993 nicht mehr in Kabul aufgehalten. Nach dem Tod seiner Ehe-
frau im Jahre P._______ lebt seine Kernfamilie – zwei Söhne, drei
Töchter sowie seine Eltern – in G._______, womit diese kein soziales
Beziehungsnetz im Heimatland zu bilden vermag. Von der Vorinstanz
wurde nicht in Zweifel gezogen, dass sich die Kernfamilie des
Beschwerdeführers seit 1993 in G._______ befindet. So wies sie denn
lediglich darauf hin, dass die Schwester des Beschwerdeführers in
Kabul lebe. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Umstand einer
in Kabul lebenden Schwester den strengen Voraussetzungen an das
Vorliegen eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie der Sicherung
der Existenzgrundlage sowie des Wohnraums nicht zu genügen
vermag. Denn zum einen ist nicht gewiss, ob die Schwester tatsächlich
in der Lage wäre, sich des Beschwerdeführers anzunehmen, und zum
anderen ist völlig unklar, ob seit dem Weggang des
Beschwerdeführers im Jahr 1993 die soziale Beziehung zu der in
Kabul lebenden Schwester überhaupt noch gelebt worden ist. Es kann
daher nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass der
Beschwerdeführer in Kabul über ein tragfähiges Beziehungsnetz
verfügt, das ihm beim Aufbau einer Existenzgrundlage Hilfe bieten
könnte.
Weiter ist die Rückkehr nach Kabul (sowie in alle weiteren von EMARK
2003 Nr. 30 und 2006 Nr. 9 angeführten Regionen) nur für junge, un -
verheiratete Personen oder kinderlose Ehepaare als zumutbar zu er-
achten. Der Beschwerdeführer ist heute Q._______ und vermag auf-
grund seines Alters die altersspezifische Anforderung nicht zu erfüllen.
Insbesondere bei Berücksichtigung des Durchschnittsalters der afgha-
nischen Bevölkerung von knapp 44 Jahren wird ersichtlich, dass der
Beschwerdeführer in seinem Heimatland bereits der älteren Genera-
Seite 12
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tion zuzuordnen wäre. Zudem ist der Beschwerdeführer verwitwet und
Vater von fünf in G._______ lebenden Kindern, womit er ebensowenig
der Voraussetzung einer unverheirateten beziehungsweise einer kin-
derlosen Person entspricht, welche lediglich für die eigene Existenz zu
sorgen hat.
6.4.4 Der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in sein Her-
kunftsgebiet Kabul sowie in alle weiteren von EMARK 2003 Nr. 30 und
2006 Nr. 9 angeführten Regionen muss demnach als unzumutbar
qualifiziert werden. Aufgrund des Gesagten ist auch die Möglichkeit
einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative zu verneinen.
6.5 Da der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers bereits
aus den obgenannten Gründen nicht zumutbar ist, kann auf eine Prü-
fung der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme – {.......} –
verzichtet werden. Sollte die vorläufige Aufnahme in Zukunft aufgeho-
ben werden, so müsste die Situation dannzumal hinsichtlich sämtlicher
Vollzugshindernisse geprüft werden; eine eingehende Abklärung der
gesundheitlichen Probleme und der sich daraus allenfalls ergebenden
Vollzugshindernisse hätte dannzumal zu erfolgen.
6.6 Angesichts der gesamten Umstände ist der Vollzug der Wegwei-
sung – der bisherigen Praxis entsprechend – als unzumutbar zu be-
zeichnen.
6.7 Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Auf-
nahme sind demnach erfüllt. Einer vorläufigen Aufnahme stehen im
Übrigen auch keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände
(Art. 83 Abs. 7 AuG) entgegen.
7.
Die Beschwerde ist somit betreffend den Wegweisungsvollzug gutzu-
heissen und im Übrigen abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 des Disposi-
tivs der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und das BFM ist
anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
8.
8.1 Nachdem der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde, soweit
die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Asylverweigerung und
die Anordnung der Wegweisung betreffend, unterliegt, wären ihm die
reduzierten Kosten für das Verfahren aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Da indessen die Beschwerde nicht als aussichtslos
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bezeichnet werden musste und die Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers aus den Akten hervorgeht, ist das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG gutzuheissen und es sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen.
8.2 Eine teilweise obsiegende Partei hat Anspruch auf eine entspre-
chend gekürzte Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwen-
digen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Von der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf das
Nachfordern einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich der
notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zu-
verlässig abschätzen lässt (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Der Beschwer-
deführer war zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht vertreten.
Die aktuelle Rechtsvertreterin leitete am 9. September 2010 mehrere
von ihrem Mandanten überreichte Dokumente an das Bundesverwal-
tungsgericht weiter. In ihrem Schreiben vom 16. September 2010
machte sie Ausführungen zu den Asylgründen und zu den Vorausset-
zungen eines Wegweisungsvollzugs nach G._______ und Afghanistan.
Am 21. September 2010 reichte sie ein Arztzeugnis und am 20. Okto-
ber 2010 eine Übersetzung zu den Akten. Diesbezüglich ist festzuhal-
ten, dass für die alleinige Weiterleitung von Akten die Inanspruchnah-
me eines Rechtsvertreters nicht erforderlich ist, was bei der Berech-
nung der Parteientschädigung entsprechend zu berücksichtigen ist.
Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl.
Art. 9-13 VGKE) ist die gekürzte Parteientschädigung – welche vom
BFM zu entrichten ist – auf Fr. 200.- festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird den Vollzug der Wegweisung betreffend gutge-
heissen; im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 16. September
2004 werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, den Be-
schwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
3.
In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden keine Verfah-
renskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 200.- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- den R._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand:
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