B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4369/2013
U r t e i l v o m 2 7 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Christa Grünig.
Parteien
A._______, geboren (…),
Marokko,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 22. Juli 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 17. Juni 2013 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. Juli 2013 – eröffnet am 30. Juli
2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den
Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ab-
lauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mittels Formularbeschwerde am 2. August
2013 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und dabei in italienischer Sprache beantragte,
die Verfügung des BFM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei
anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, es sei weiter festzustel-
len, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und un-
möglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, es sei die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich-
ten, es sei eventuell die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder
herzustellen, es sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die
Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates
sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, und – falls
Daten bereits weitergeleitet worden seien – sei er in einer separaten Ver-
fügung darüber zu informieren,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidrelevant – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 7. August – er-
öffnet am 9. August 2013 – feststellte, die Beschwerdeschrift habe sowohl
Begehren also auch die Begründung mit Angabe allfälliger Beweismittel
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und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu
enthalten, und die vorliegende Beschwerde diesen Anforderungen nicht
genüge, da sie keine Unterschrift enthalte,
dass er den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens auf-
forderte, innert drei Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Beschwerdever-
besserung im Sinne der Erwägungen einzureichen,
dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung fristgerecht nachkam,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31‒33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass im Beschwerdeverfahren grundsätzlich die Sprache des angefoch-
tenen Entscheids massgeblich ist (Art. 33a Abs. 2 VwVG),
dass die vorinstanzliche Verfügung in deutscher Sprache gehalten ist,
weshalb das Beschwerdeurteil in dieser Sprache ergeht,
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dass die Rechtsmitteleingabe lediglich die Anträge in einer Amtssprache
(Italienisch) enthält, hingegen die Begründung in englischer Sprache ab-
gefasst wurde,
dass aus prozessökonomischen Gründen auf eine Rückweisung der Be-
schwerde zur Übersetzung der Begründung in eine Amtssprache verzich-
tet wurde, da die Begründung verständlich ist, so dass ohne weiteres
darüber befunden werden kann,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32‒35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der
Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochte-
nen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden
Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge
nicht einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags
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zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO), prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO jeder Asylantrag von ei-
nem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapi-
tels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienange-
hörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling ge-
währt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder
ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze
der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal über-
schritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5
i.V.m. Art. 6‒13 Dublin-II-VO),
dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während
eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in die-
sem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17‒19 Dublin-
II-VO aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-
VO), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitgliedstaat ein Asylge-
such einreicht,
dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsan-
gehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Mo-
nate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz
eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltsti-
tels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten
Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuchs
eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO
und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-VO; vgl. auch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]),
dass aufgrund der vom BFM getätigten Abklärungen verschiedene Indi-
zien im Sinne von Art. 18 Abs. 3 Bst. b Dublin-II-VO dafür bestehen, dass
sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien
aufgehalten hatte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung zur Person im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 25. Juni 2013
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ausführte, in Italien aufgrund seiner Arbeit eine Aufenthaltsbewilligung
bekommen zu haben,
dass das BFM den italienischen Behörden mit Schreiben vom (…) ein In-
formationsersuchen gestützt auf Art. 21 Dublin-II-VO übermittelte, worauf
diese am (…) die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung bestätigten,
dass das BMF die italienischen Behörden gleichentags um Übernahme
des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am (…)
gestützt auf dieselbe Bestimmung zustimmten, womit die Zuständigkeit
Italiens somit gegeben ist,
dass vorab festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer den zuständigen
Mitgliedstaat, in welchem er das Asylverfahren durchlaufen möchte, nicht
selber wählen kann,
dass der Beschwerdeführer bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs
zur Zuständigkeit Italiens im Wesentlichen geltend machte, die Brüder
seiner albanischen Freundin, welche bei der Mafia seien, hätten ihn mit
einem Messer verletzt, geschlagen und ihm alle seine Dokumente weg-
genommen, da er mit ihnen keine illegalen Tätigkeiten habe verüben wol-
len, und sie ihn bei einer Rückkehr nach Italien umbringen würden,
dass es in Italien viele Albaner gebe, er sie aus Angst nicht angezeigt ha-
be, da diese mit der italienischen Mafia zusammenarbeiten und sofort von
einer Anzeige erfahren und ihn umbringen würden, weshalb er sich zur
Flucht entschieden habe,
dass er auf Beschwerdeebene im Weiteren ausführt, seine Familie sei in
Marokko von "albanish people" bedroht worden, und diese würden nun
wissen, dass er sich in der Schweiz aufhalte, und seine Familie umbrin-
gen, sollte er nicht nach Italien zurückkehren,
dass er aufgrund seiner gesamten Situation psychische Probleme habe
und sich umbringen werde, sollte seiner Familie etwas zustossen,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Verfolgung durch
die Brüder seiner Freundin bzw. die Mafia nicht genügend substantiiert
erscheinen und einer Überstellung nach Italien nicht entgegenstehen,
zumal es ihm obliegt, seine spezifische Situation und die geltend ge-
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machten Schwierigkeiten zunächst bei den zuständigen italienischen Be-
hörden vorzubringen,
dass Italien als Mitgliedstaat der Europäischen Union ein Rechtsstaat ist,
der die Sicherheit des Beschwerdeführers im gesetzlichen Rahmen ge-
währleistet, weshalb es sich erübrigt, weiter auf seine diesbezüglichen
Vorbringen einzugehen,
dass hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des
Beschwerdeführers (Einnahme von C._______ und psychische Be-
schwerden) festzustellen ist, dass keine Hinweise bestehen, Italien würde
seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-II-VO in medizinischer
Hinsicht nicht nachkommen und damit gegen die Bestimmungen der Auf-
nahmerichtlinie verstossen,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder termina-
len Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. Europäi-
scher Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], N. c. Vereinigtes König-
reich [Appl. No. 26565/05], Urteil vom 27. Mai 2008),
dass dies im vorliegenden Fall für die Situation des Beschwerdeführers
nicht zutrifft und im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Italien über eine
ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine
Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO) gibt,
dass Italien somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdefüh-
rers gemäss der Dublin-II-VO zuständig und entsprechend verpflichtet ist,
ihn gemäss Art. 17 bis Art. 19 Dublin-II-VO aufzunehmen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist
und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von
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Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32
Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645),
dass deshalb auf den mit keinem Wort begründeten Antrag auf Feststel-
lung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs und Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht einzutreten
ist,
dass die Verfügung des BFM zu bestätigen und die Beschwerde aus den
genannten Gründen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung
als gegenstandslos erweist,
dass der nicht weiter begründete Antrag, im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme sei die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunfts-
staat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben zu unterlassen, mit
dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden ist,
dass den Akten keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Datenweitergabe
durch das BFM zu entnehmen ist, weshalb der Antrag auf Offenlegung
einer solchen Weitergabe mittels separater Verfügung ebenfalls gegen-
standslos ist,
dass sodann auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ab-
zuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwä-
gungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Vor-
aussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht
erfüllt sind,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Christa Grünig
Versand: