B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4369/2019
Ur t e i l vom 4 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry;
Gerichtsschreiber Patrick Blumer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Algerien,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 26. August 2019.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte eigenen Angaben zufolge am 2. August
2019 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Ein Abgleich
mit der Fingerabdruck-Datenback Eurodac ergab, dass er bereits am 8. Ja-
nuar 2019 in Slowenien Asyl beantragt hatte.
B.
Der Beschwerdeführer wurde vom SEM am 7. August 2019 summarisch
befragt. Am 12. August 2019 wurde ihm das rechtliche Gehör zu einem
allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung
nach Slowenien gewährt, welcher Staat gemäss Dublin-III-VO (Verordnung
[EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist [Neufassung]; ABl. L 180/31 vom
29.6.2013) grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig
sei. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, in Slowenien
wie ein Tier behandelt worden zu sein. Asylsuchende würden dort nicht
gleich behandelt werden wie Einheimische. Er habe in Haft nur einmal pro
Tag Essen erhalten und die Lebensbedingungen in Slowenien seien sehr
schwierig. Man habe keine Möglichkeit auf freie Meinungsäusserung, bei-
spielsweise betreffend Essen oder medizinische Belange.
C.
Das SEM ersuchte die slowenischen Behörden am 12. August 2019 um
Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO. Die slowenischen Behörden hiessen das Ersuchen am
21. August 2019 gut.
D.
Das SEM trat mit Verfügung vom 26. August 2019 – eröffnet am 27. August
2019 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Wegweisung
aus der Schweiz in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Slowenien
und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist
zu verlassen. Ferner verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen
Akten gemäss Aktenverzeichnis und stellte fest, einer allfälligen Be-
schwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
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Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, Slowenien sei auf-
grund der Gutheissung des Übernahmeersuchens zur Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Die Ausführungen des Be-
schwerdeführers seien nicht geeignet, diese Zuständigkeit zu widerlegen.
So lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Slowenien
nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und das Asyl- und
Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführe. Es sei somit nicht davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Slo-
wenien gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt werde, er
in eine existenzielle Notlage gerate oder ohne Prüfung des Asylgesuchs
und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- res-
pektive Herkunftsstaat überstellt werde. Zudem lägen keine systemischen
Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem in Slowenien vor. Auch lägen keine
Gründe im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, die die Schweiz zur
Prüfung des Asylgesuchs verpflichten würden. Zu den Vorbringen des Be-
schwerdeführers, dass er versucht habe, sich in Algerien das Leben zu
nehmen, unter Schlafproblemen zu leiden und Albträume zu haben, sei
anzumerken, dass im Rahmen des Dublin-Systems davon auszugehen
sei, Slowenien erbringe – während des Asylverfahrens, aber auch nach
einem negativen Asylentscheid – angemessene medizinische Versor-
gungsleistungen. Es lägen keine Hinweise vor, wonach Slowenien dem
Beschwerdeführer eine medizinische Behandlung verweigert habe oder
zukünftig verweigern werde. Für das weitere Dublin-Verfahren sei einzig
die Reisefähigkeit ausschlaggebend. Seinem Gesundheitszustand trage
das SEM bei der Organisation der Überstellung durch Information der slo-
wenischen Behörden Rechnung. Es ergäben sich damit keine Gründe, die
die Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29a Abs. 3
AsylV 1 (SR 142.311) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzeigen würden.
E.
Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 29. Au-
gust 2019 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragt,
es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzu-
weisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. In formeller Hinsicht ersucht er
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen
Rechtsvertreters.
Er machte im Wesentlichen geltend, er sei in Slowenien gezwungen wor-
den, Asyl zu beantragen. Die Mentalität dort sei schlecht. Er sei verurteilt
worden und es habe Rassismus gegeben, weswegen er in die Schweiz
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gekommen sei. Er wolle sich hier integrieren und eine Chance erhalten. Er
habe ein Lizentiat in (…) und würde gerne arbeiten.
F.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 30. August 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Das Verfahren
richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG).
1.3 Die eingereichte Beschwerde ist vom Beschwerdeführer nicht unter-
zeichnet (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG). Angesichts des Umstandes, dass vor-
liegend die Personalien des Beschwerdeführers sowie die Verfahrensnum-
mer des SEM in der Eingabe aufgeführt sind und der Beschwerdeführer
auf der Formularbeschwerde seinen Namen und Vornamen handschriftlich
aufgeführt hat und das Schriftbild mit jenem auf dem Personalienblatt (vgl.
SEM act. 5/2) übereinstimmt, besteht vorliegend keine Veranlassung, die
Eingabe zur Verbesserung an den Beschwerdeführer zurückzusenden. Auf
die frist- und insoweit formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutre-
ten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz
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zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 IV/5
E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft die Vorinstanz die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-
VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat
für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt die Vorinstanz, nachdem
der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zu-
gestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
4.2 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO).
5.
Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Euro-
dac»-Datenbank ergab, dass dieser am 8. Januar 2019 in Slowenien ein
Asylgesuch eingereicht hatte. Die Vorinstanz ersuchte deshalb die slowe-
nischen Behörden am 12. August 2019 um Wiederaufnahme des Be-
schwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die slo-
wenischen Behörden hiessen das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehen Frist am 21. August 2019 gut.
Die grundsätzliche Zuständigkeit Sloweniens ist somit gegeben und diese
wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
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6.
6.1 Es sind keine Gründe für die Annahme ersichtlich, dass das Asylver-
fahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Slowenien sys-
temische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen
würden.
Slowenien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat aner-
kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richt-
linien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah-
merichtlinie) ergeben.
Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-
VO nicht gerechtfertigt.
6.2 Das SEM hat sodann die Anwendung des Selbsteintrittsrechts im Sinne
von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (SR 142.311)
zu Recht verneint.
6.2.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei für ihn in Slowe-
nien unerträglich und er wünsche den Schutz des Schweizer Staates, ver-
mag er daraus keine Rechte abzuleiten.
Er hat damit kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die sloweni-
schen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen
Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfah-
rensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die
Annahme zu entnehmen, Slowenien werde in seinem Fall den Grundsatz
des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwin-
gen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund
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nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat
der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwar-
tenden Bedingungen in Slowenien seien derart schlecht, dass sie zu einer
Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3
FoK führen könnten.
Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die An-
nahme dargetan, Slowenien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnah-
merichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei
einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übri-
gen nötigenfalls an die slowenischen Behörden wenden und die ihm zu-
stehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl.
Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
6.2.2 Unbehelflich sind auch seine Vorbringen, er sei in Slowenien verur-
teilt worden und es gebe dort viel Rassismus. Slowenien verfügt über funk-
tionierende Polizei- und Justizorgane, deren Hilfe der Beschwerdeführer
bei Bedarf, so auch im Fall einer tatsächlichen Bedrohung durch Dritte, in
Anspruch nehmen könnte.
6.2.3 Weitere Gründe, die unter dem Blickwinkel der Ermessensklauseln
zu prüfen wären, bringt der Beschwerdeführer nicht vor und sind auch aus
den Akten nicht ersichtlich.
6.2.4 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den Staat, der ihren Antrag zu prüfen hat, selbst auszuwählen (vgl.
auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
6.3 Somit bleibt Slowenien der für die Behandlung des Asylgesuchs des
Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
7.
Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Slowenien in
Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32
Bst. a AsylV 1).
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8.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20)
unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2
m.w.H.).
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
der Vorinstanz zu bestätigen.
Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit
dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden.
10.
10.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
(vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der amtlichen Rechtsverbeiständung (vgl.
Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) sind unbesehen der finanziellen Verhält-
nisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss
den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es
daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der
amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer
Versand: