Abtei lung IV
D-4370/2009/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . O k t o b e r 2 0 0 9
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
A._______, geboren _______,
B._______, geboren _______,
C._______, geboren _______,
D._______, geboren _______, und
E._______, geboren _______, Sri Lanka,
c/o _______, Sri Lanka,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuche aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 22. April 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4370/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A.
Mit Eingabe vom 28. September 2005 (Eingang: 19. Oktober 2005) an
die Schweizerische Botschaft _______ ersuchten die Beschwerdefüh-
renden erstmals um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um
Gewährung von Asyl.
Zur Begründung machten sie im diesbezüglichen Verfahren im We-
sentlichen geltend, tamilischer Ethnie zu sein und aus _______ zu
stammen. Ihr Ehemann respektive Vater sei am _______ durch die
LTTE umgebracht worden. In der Folge seien sie wiederholt durch die-
se Organisation bedroht worden. Sie müssten damit rechnen, ebenfalls
getötet zu werden.
Für weitere Einzelheiten des im ersten Asylverfahren dargelegten
Sachverhalts sowie entsprechende Eingaben samt Beweismitteln wird
auf die Akten verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 22. März 2007 verweigerte das BFM die Bewilli-
gung zur Einreise in die Schweiz und lehnte die Asylgesuche der Be-
schwerdeführenden ab. Dabei ging es davon aus, gestützt auf die be-
stehende Aktenlage müsse nicht von einer einreiserelevanten Verfol-
gung der Beschwerdeführenden in Sri Lanka ausgegangen werden.
Der vorinstanzliche Entscheid wurde den Beschwerdeführenden am
7. April 2007 eröffnet (vgl. A 16/3).
C.
Mit Eingabe vom 16. Mai 2007 an die Schweizerische Botschaft
_______ (Eingang: 21. Mai 2007) ersuchten die Beschwerdeführenden
erneut um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung
von Asyl. Darin führte die Beschwerdeführerin unter anderem wörtlich
an, "I appealed to you on 22.4.2007". Der Eingabe lagen als Beweis-
mittel ein Schreiben der EPRLF (Eelam People Revolutionary Liberati-
on Front) vom 19. April 2007 und ein solches des "Government Agent/
District Secretary" _______ vom 4. Mai 2007 bei.
D.
Mit inhaltlich ähnlichen Eingaben datierend vom 5. November 2007
und 16. Februar 2008 (Eingang bei der Botschaft: 21. Februar 2008)
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machten die Beschwerdeführenden wiederum ihre prekären Lebens-
umstände geltend und brachten weitere Beweismittel bei (ärztliches
Schreiben vom 13. Februar 2008, Bestätigungsschreiben vom 16. Feb-
ruar 2008, zwei Schreiben der EPDP [Eelam People's Democratic Par-
ty] vom 2. November 2007).
E.
In einer erneuten Eingabe datiert auf den 24. März 2009 (Eingang Bot-
schaft: 31. März 2009) machte die Beschwerdeführerin geltend, zwi-
schenzeitlich nach _______ und _______ gereist zu sein. Da sie auch
in _______ Drohungen der LTTE erhalten habe, sei sie wieder nach
Sri Lanka zurückgekehrt. Am _______ sei ihre Schwester umgebracht
worden. Auch die Nichte ihres ermordeten Gatten sei getötet worden.
Der Eingabe lag ein Schreiben der ältesten Tochter der Beschwerde-
führerin bei.
F.
Mit Verfügung vom 22. April 2009 wies das BFM die Eingabe vom
21. Mai 2007 und die Folgeeingaben als Wiedererwägungsgesuch ab.
Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen der Beschwerdeführen-
den seien bereits in der BFM-Verfügung vom 22. März 2007 einlässlich
beurteilt worden. In den jüngsten Eingaben würden keine konkreten
oder neuen Vorfälle, welche eine akute Gefährdungslage darstellten,
geltend gemacht. Überdies habe die Beschwerdeführerin nach
_______ und _______ reisen können; es sei ihr zuzumuten, im Sinne
von Art. 52 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
dort um Schutz nachzusuchen. Die angeblich auch in _______ erfolgte
Bedrohung durch die LTTE wirke nicht glaubhaft. Überdies bestehe
eine innerstaatliche Fluchtalternative in Sri Lanka. Es lägen mithin kei-
ne Gründe vor, welche die Rechtskraft der BFM-Verfügung vom
22. März 2007 zu beseitigen vermöchten. Der vorinstanzliche Ent-
scheid wurde den Beschwerdeführenden gemäss Aktenlage nach dem
5. Mai 2009 eröffnet (vgl. B 12/1).
G.
Mit Eingabe datiert auf den 19. Mai 2009 (Eingang Botschaft: 26. Mai
2009) beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung des vor-
instanzlichen Entscheids vom 22. April 2009, die Bewilligung zur Ein-
reise in die Schweiz und die Asylgewährung. Zur Begründung machten
sie ihre prekäre Gefährdungslage vor Ort geltend. Der Eingabe lag ein
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an die Botschaft in _______gerichtetes Anwaltsschreiben vom 7. Mai
2007 bei.
H.
Nachdem die Vorinstanz vom Bundesverwaltungsgericht am 16. Juli
2009 zur Vernehmlassung eingeladen worden war, hielt sie mit Stel-
lungnahme vom 17. September 2009 an ihren bisherigen Vorbringen
fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Aufgrund der Aktenlage kann von der fristgemässen Einreichung
der im Übrigen formgerechten Beschwerde ausgegangen werden. Die
Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind da-
her zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Amtssprachen des Bundes sind das Deutsche, Französische und
Italienische (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die in
englischer Sprache abgefasste Beschwerde ist aufgrund ihrer Ver-
ständlichkeit und im Interesse aller am Verfahren Beteiligten trotzdem
– wenn auch ohne präjudizielle Wirkung – entgegenzunehmen.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Vernehmlassung des BFM vom 17. September 2009 wurde den
Beschwerdeführenden bis anhin nicht zur Kenntnis gebracht oder zur
Stellungnahme unterbreitet. Da der Beschwerde im Sinne der nachste-
henden Erwägungen entsprochen wird, sieht das Bundesverwaltungs-
gericht aus Gründen der Prozessökonomie von einer diesbezüglichen
vorgängigen Gewährung des rechtlichen Gehörs ab (vgl. Art. 30 Abs. 2
Bst. c VwVG) und bringt die Vernehmlassung den Beschwerdeführen-
den zusammen mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnis.
4.
4.1 Die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 21. Mai 2007 (Stem-
pelung der Botschaft) ist vom BFM als Wiedererwägungsgesuch ent-
gegengenommen worden. In diesem Zusammenhang ist vorab zu prü-
fen, ob die Verfügung des BFM vom 22. März 2007 überhaupt in
Rechtskraft erwuchs.
4.2 Besagte Verfügung wurde den Beschwerdeführenden am 7. April
2007 eröffnet (vgl. A 16/3). Die Rechtsmittelfrist lief demnach am
7. Mai 2007 – einem Montag – ab. Die obenstehend erwähnte Eingabe
vom 21. Mai 2007 kann demzufolge klarerweise nicht als (fristgemäs-
ser) Rekurs gegen die Verfügung vom 22. März 2007 qualifiziert wer-
den. Allerdings erwähnt die Beschwerdeführerin darin einen "appeal"
vom 22. April 2007, ohne diesen angeblichen "appeal" indes beizule-
gen. Eine entsprechende Eingabe befindet sich nicht bei den Akten.
Die vom Bundesverwaltungsgericht auf Vernehmlassungsebene veran-
lassten Abklärungen vor Ort haben ebenfalls keinen Nachweis für den
allfälligen Eingang dieses "appeals" bei der Botschaft in _______ er-
geben. Auffallend ist ferner, dass die Beschwerdeführerin den engli-
schen Ausdruck "appeal" in ihren zahlreichen Eingaben offensichtlich
nicht nur im juristischen Sinne als "Einspruch" oder Beschwerde, son-
dern auch als blosses Ersuchen an Behörden verwendet. Die Annah-
me einer rechtsgenüglichen und fristgemässen Beschwerdeerhebung
bei der Botschaft ist demnach auch in diesem Lichte gesehen nicht an-
gebracht. Im Weiteren datiert ein der Beschwerde beigelegtes, an den
„Ambassador, Embassy of Switzerland“ gerichtetes Anwaltsschreiben
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vom 7. Mai 2007. Auch diese Eingabe findet sich nicht bei den Akten
aus dem Jahre 2007, weshalb nicht klar ist, ob es bereits damals ein-
gereicht worden war. Zu bezweifeln ist dies umso mehr, als die Be-
schwerdeführerin in den folgenden Eingaben nie auf eine entspre-
chende anwaltliche Beschwerde bezug nimmt. Ohnehin ist die Eingabe
frühestens am 8. Mai 2007 und mithin nach Ablauf der Beschwerdefrist
eingegangen (vgl. Art. 21 VwVG), zumal nicht geltend gemacht wird,
das Schreiben sei persönlich bei der Botschaft abgegeben worden,
was denn auch zu einem entsprechenden Eingangsstempel und Abla-
ge in den Akten hätte führen müssen. Hinzu kommt, dass auch diesem
Schreiben keine Beschwerdeanträge mit Begründung oder auch nur
ein Bezug zu der Verfügung vom 22. März 2007 entnommen werden
kann. Insgesamt ist deshalb davon auszugehen, dass die vorinstanzli-
che Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs.
5.
5.1 Besteht ein Anspruch auf Wiedererwägung, ist das BFM verpflich-
tet, materiell zu prüfen, ob in der Sache neu zu entscheiden ist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1998 Nr. 1 E. 6a). Gelangt eine Person, nach-
dem ihrem Asylgesuch kein Erfolg beschieden war, erneut an die Be-
hörden, liegt gemäss geltender Praxis (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 6)
unabhängig von der Bezeichnung und dem Inhalt der Eingabe wieder-
um ein Asylgesuch vor, wenn sich daraus ergibt, dass sie – ohne dass
Revisionsgründe geltend gemacht werden – um Schutz vor Verfolgung
ersucht.
5.2 Die Beschwerdeführenden haben unbestrittenermassen ein Asyl-
verfahren erfolglos durchlaufen. Bereits in der Eingabe vom 21. Mai
2007 beantragten sie explizit erneut die Asylgewährung. Aus der Be-
gründung der nachfolgenden Eingaben geht klarerweise hervor, dass
die Beschwerdeführenden die Absicht haben, die Schweizer Behörden
wiederum um Schutz vor Verfolgung zu ersuchen. Die Erwägung des
BFM im angefochtenen Wiedererwägungsentscheid, es werde im We-
sentlichen derselbe Sachverhalt geltend gemacht wie im ersten Ver-
fahren, erscheint als unzutreffend. So legte die Beschwerdeführerin in
der Eingabe vom 31. März 2009 unter anderem dar, ihre Schwester sei
am _______ erschossen worden. Eine Relevanz zu den Verfolgungs-
vorbringen der Beschwerdeführerin konnte so jedenfalls nicht prima
vista verneint werden. Eine Qualifizierung als Revisionsgrund mit der
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Folge, dass eine Beurteilung der Eingaben unter dem Titel der
Wiedererwägung unter Umständen dennoch gerechtfertigt gewesen
wäre, kommt offensichtlich nicht in Betracht (vgl. EMARK 2006 Nr. 20
E. 2.3.). Eine Heilung des Verfahrensmangels (Entgegennahme der
Eingabe als Wiedererwägungsgesuch statt als zweites Asylgesuch)
erschiene vorliegend zwar insofern denkbar, als die Vorinstanz mittels
der angefochtenen Verfügung de facto weitgehend einen Asyl- und
nicht einen Wiedererwägungsentscheid getroffen hat. Demgegenüber
ist aber erneut darauf hinzuweisen, dass ihre Feststellung, die
Beschwerdeführerin habe keine neuen Vorfälle, welche auf eine akute
Gefährdungslage hindeuteten, geltend gemacht, in Anbetracht der
nunmehr vorgebrachten Ermordung ihrer Schwester mit den Akten
nicht zu vereinbaren ist. Zu berücksichtigen ist sodann insbesondere
Folgendes: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist die
asylsuchende Person im Auslandverfahren in der Regel zu befragen.
Davon kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch
oder aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen nicht
möglich ist. Falls die Befragung nicht durchgeführt werden kann, muss
die ein Gesuch stellende Person – soweit möglich und notwendig –
mittels eines individualisierten und konkretisierten Schreibens
aufgefordert werden, ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich
einzureichen. Dabei ist sie auf die allfällige Konsequenz eines
negativen Entscheids infolge Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht
aufmerksam zu machen. Ist der Sachverhalt schon aufgrund des ein-
gereichten Asylgesuchs entscheidreif erstellt, kann sich eine persönli-
che Befragung ebenfalls erübrigen; zeichnet sich ein negativer Ent-
scheid ab, ist der asylsuchenden Person diesbezüglich das rechtliche
Gehör zu gewähren. Das Bundesamt ist gehalten, den Verzicht auf
eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE
2007/30 E. 5 S. 362).
5.3 Die Beschwerdeführerin wurde im erneuten Asylverfahren weder
befragt noch wurde ihr das rechtliche Gehör gewährt. Eine Begrün-
dung für den Verzicht auf die Befragung fehlt im angefochtenen Ent-
scheid. Daraus ergibt sich, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht
genügend erstellt hat. Dieser Mangel kann auf Beschwerdeebene im
Allgemeinen nicht geheilt werden, zumal es nicht Sinn und Zweck des
Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist, von der
Vorinstanz unterlassene Verfahrenshandlungen nachzuholen. Gegen
eine Heilung der festgestellten Verfahrensmängel spricht insbesondere
auch der Umstand, dass andernfalls den Beschwerdeführenden eine
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Instanz verloren ginge. Dies wiegt umso schwerer, als es vorliegend
einerseits um die zentrale Frage der Prüfung des Vorliegens einreise-
relevanter Verfolgung geht, und anderseits dieser Entscheid des Bun-
desverwaltungsgerichts durch ein ordentliches Rechtsmittel nicht mehr
angefochten werden könnte, was für die Beschwerdeführenden einen
erheblichen Nachteil darstellen würde.
5.4
Gemäss dem erwähnten Urteil BVGE 2007/30 ist das bisherige Vorge-
hen des BFM mithin als nicht rechtskonform zu bezeichnen. Es hat
fälschlicherweise unter dem Titel der Wiedererwägung verfügt und we-
der das rechtliche Gehör gewährt noch den Verzicht auf die erneute
Anhörung im Entscheid begründet.
6.
6.1 Die Feststellung, dass der Sachverhalt als nicht genügend erstellt
zu betrachten ist, führt indessen nicht dazu, dass den Beschwerdefüh-
renden die Einreise in die Schweiz bereits aus diesem Grund zu bewil-
ligen wäre. Aus dem Umstand, dass sie nicht erneut befragt respektive
ihnen das rechtliche Gehör nicht gewährt wurde, kann nicht geschlos-
sen werden, ihnen müsste zur persönlichen Anhörung oder der Ge-
währung des rechtlichen Gehörs die Einreise in die Schweiz bewilligt
werden. Aus den Akten ergeben sich nicht genügend konkrete An-
haltspunkte für die Annahme, ihnen wäre ein Verbleib in Sri Lanka für
die Dauer der weiteren, noch erforderlichen Verfahrenshandlungen
nicht zumutbar im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG. Dies nicht zuletzt
auch deshalb, weil der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in _______
und die Rückreise nach Sri Lanka doch gewisse Fragen aufwerfen
dürfte.
6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den An-
spruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt hat.
Da eine Heilung dieses Verfahrensmangels im Rahmen des Rekurs-
verfahrens nicht angebracht wäre, ist der angefochtene Entscheid auf-
zuheben und zur Erhebung des massgeblichen Sachverhalts sowie zur
Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzu-
weisen.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen
gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 22. April 2009 ist
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aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den rechtserheblichen
Sachverhalt vollständig festzustellen beziehungsweise das rechtliche
Gehör zu gewähren und in der Sache neu zu entscheiden.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Da die Beschwerdeführenden im Rekursverfahren nicht anwaltlich
vertreten wurden, ist nicht davon auszugehen, ihnen seien durch die
Beschwerdeführung verhältnismässig hohe Kosten erwachsen. Daher
ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG
sowie Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 22. April 2009 wird aufgehoben. Das BFM wird an-
gewiesen, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen
beziehungsweise das rechtliche Gehör zu gewähren und in der Sache
neu zu entscheiden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (durch Vermittlung der Schweizerischen
Botschaft _______ Beilage: vorinstanzliche Vernehmlassung vom
17. September 2009)
- das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr.
N _______ (per Kurier; in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
Seite 10