B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4370/2017
law/joc
Ur t e i l vom 3 1 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 4. Juli 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 30. August
2015 von Deutschland her kommend mit dem Zug in die Schweiz ein, wo
er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ um Asyl nachsuchte. Dort wurde er am 7. September 2015 zu
seiner Person und zum Reiseweg befragt (Befragung zur Person, BzP).
Am 28. Februar 2017 hörte ihn das SEM einlässlich zu seinen Asylgründen
an.
Im Rahmen der beiden Befragungen brachte der Beschwerdeführer haupt-
sächlich vor, er sei ein ethnischer Hazara und habe zuletzt in C._______,
Bezirk D._______, Provinz E._______, Afghanistan, gewohnt. Dort sei er
geboren worden und aufgewachsen. Seine Mutter sei bei der Geburt sei-
nes etwa (…) Jahre jüngeren Bruders, der heute ungefähr (…)-jährig sei,
verstorben. Sein Bruder sei dann von einer Pflegefamilie aufgenommen
worden. Sein Vater sei zirka vier Jahre nach dem Tod der Mutter gestorben.
Er sei damals etwa (….) Jahre alt gewesen und einen Monat nach dem Tod
seines Vaters zusammen mit einem Nachbarn aus Afghanistan ausgereist.
Ungefähr drei/dreieinhalb Jahre habe er illegal in F._______ (Iran) gelebt.
Die iranischen Behörden hätten ihn aufgegriffen und nach G._______ (Af-
ghanistan) abgeschoben. Er sei in das Haus seiner verstorbenen Eltern in
seinem Heimatdorf zurückgekehrt. Dort habe er einige Tage alleine ver-
bracht. Dann habe er in H._______, einer Ortschaft im Bezirk D._______,
Arbeit als Gehilfe auf einem Hof gefunden und eineinhalb Jahre im Haus
seines Arbeitgebers gelebt. Dessen Frau, seine beiden Söhne, die Frau
eines Sohnes und deren Kind hätten auch in diesem Haus gelebt. Zur
Schwiegertochter habe er im letzten halben Jahr eine Beziehung gehabt
respektive diese habe ihn zu sexuellen Handlungen genötigt. Sie habe ihm
gedroht, ihrem Mann sonst zu erzählen, dass er sie vergewaltigt habe. Ei-
nes Tages, im Sommer 2009, habe der Schwiegervater sie im Heuhaufen
erwischt und ihn mit einem Holzstück auf den Kopf und dabei bewusstlos
geschlagen. Als er aufgewacht sei, sei die Wunde genäht und er in einem
Zimmer eingesperrt gewesen. Noch in derselben Nacht sei er nach Pakis-
tan geflohen. Ungefähr vier/fünf Jahre habe er sich illegal in I._______ (Pa-
kistan) aufgehalten. Dann sei er erneut in den Iran gereist. Ein Jahr später
sei er schliesslich via Türkei, Griechenland, Mazedonien und Serbien nach
Deutschland und von dort in die Schweiz gereist.
D-4370/2017
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Der Beschwerdeführer reichte beim SEM eine Tazkara (afghanisches Iden-
titätspapier) ein, wonach er am (…) ([…]) afghanischer Zeitrechnung (…)
Jahre alt gewesen sei.
B.
Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens wurde dem SEM ein ärztlicher
Bericht, datierend vom 20. März 2017 übermittelt, gemäss welchem der
Beschwerdeführer an Rückenproblemen leide.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 10. April 2017 erteilte das SEM dem Be-
schwerdeführer das rechtliche Gehör zu dessen Auffassung, wonach er
gemäss einem Facebook-Konto mit über 1759 Personen befreundet sei,
wobei 10% davon einen Bezug zu Kabul oder der (…) dieser Stadt aufwei-
sen würden. Er scheine demnach in Kabul über ein umfassendes Bezie-
hungsnetz zu verfügen, das ihn bei einer Rückkehr zu Beginn unterstützen
könne.
D.
Der Beschwerdeführer erklärte mit Schreiben an das SEM vom 24. April
2017, mit den Freunden auf Facebook habe er lediglich schriftlichen Kon-
takt. Er kenne diese Menschen, die selber in schwierigen Lebenssituatio-
nen stecken würden, nicht persönlich. Er habe keine Verwandten in Afgha-
nistan. In vielen Facebook-Konten würden falsche persönliche Angaben
betreffend Wohnort und Ausbildung gemacht. Er bitte um ein persönliches
Gespräch, um die Situation zu klären.
E.
Mit Verfügung vom 4. Juli 2017 – eröffnete am 5. Juli 2017 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht
und lehnte dessen Asylgesuch vom 30. August 2015 ab. Gleichzeitig ver-
fügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
F.
Mit Eingabe rubrizierter Rechtsvertreterin vom 4. August 2017 erhob der
Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde. Darin wurde beantragt, die Verfügung des SEM sei auf-
zuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewäh-
ren, eventualiter sei ihm – infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfah-
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rensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege und darum ersucht, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses zu verzichten.
Der Beschwerde lagen – nebst der angefochtenen Verfügung – eine Für-
sorgebestätigung und eine Vollmacht bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG; im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das
Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG
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nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Ver-
hältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1,
2011/1 E. 2).
2.
2.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
2.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei
2009 wegen einer erzwungenen sexuellen Beziehung zu einer verheirate-
ten Frau durch deren Familienangehörige respektive männliche Verwandte
behelligt worden, zu Recht als nicht glaubhaft beurteilt hat. Die Aussagen
des Beschwerdeführers sind – wie vom SEM zutreffend erkannt – als un-
substanziiert und realitätsfremd zu erachten:
So ist übereinstimmend mit dem SEM festzuhalten, dass Frauen in Afgha-
nistan, welche einer ausserehelichen Beziehung verdächtigt werden,
grundsätzlich mit drastischen Konsequenzen seitens der Familie rechnen
müssen. Im Falle einer Vergewaltigung ist eine afghanische Frau zudem
häufig in einer schwachen Position. Für weite Teile der afghanischen Ge-
sellschaft gelten Frauen nämlich als Bewahrerin der Familienehre. Die
Ehre der Frau ist sehr stark mit Jungfräulichkeit und Keuschheit verbunden.
Deshalb können Frauen, wenn sie Opfer sexueller Gewalt werden, die Fa-
milie „entehren“. Die Frau ist damit als Opfer die Trägerin der Schande für
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das Verbrechen und nicht Täter. Ehebruch, voreheliche Beziehungen bis
hin zu Vergewaltigung oder Inzest werden als Ehrverletzungen geahndet.
Oftmals genügt bereits ein geringer Anlass, wie z.B. einen von der Familie
ausgewählten Mann abzulehnen, ein Flirt oder ein allgemein als unmora-
lisch angesehenes Verhalten einer Frau, um die Ehre der Familie zu ver-
letzen. Bereits der blosse Verdacht oder ein Gerücht kann ein Ehrverbre-
chen auslösen (vgl. Schnellrecherche der SFH-[Schweizererische Flücht-
lingshilfe]-Länderanalyse vom 24. Mai 2016 zu Afghanistan: Besondere
Gefährdung von Frauen (
laender/mittlerer-osten-zentralasien/afghanistan/160524-afg-frauen-
zina.pdf), vgl. United Nations Assistance Mission Afghanistan (UNAMA):
Silence is Violence. End the Abuse of Women in Afghanistan, 8. Juli 2009,
).
Vor diesem Hintergrund erscheint das Vorbringen des Beschwerdeführers,
die Schwiegertochter seines Arbeitgebers habe ihn zu sexuellen Handlun-
gen mit ihr gezwungen, da sie ihm gedroht habe, im Unterlassungsfall
werde sie ihn der Vergewaltigung bezichtigen (vgl. act. A15/23 S. 9), nicht
plausibel. Die Behauptung des Beschwerdeführers, der Schwiegertochter
wäre nichts passiert, wenn sie ihn der Vergewaltigung beschuldigt hätte,
erscheint demnach – wie vom SEM erwähnt – ebenso realitätsfremd wie
das Vorbringen, angesichts dieser Drohung sei ihm nichts anderes übrig
geblieben (vgl. act. A15/23 S. 9 f.). Dass der Ehemann von der Beziehung
zwischen seiner Frau und dem Beschwerdeführer Verdacht geschöpft, ihn
jedoch lediglich abgemahnt und seine Frau danach weiterhin mit ihm zu-
sammengearbeitet habe (vgl. act. A15/23 S. 12 f.), erscheint im afghani-
schen Kontext ebenfalls unverständlich, zumal – wie besagt – bereits der
blosse Verdacht einer ausserehelichen Beziehung einen Ehrenmord aus-
lösen kann. Wie das SEM zutreffend erkannte, fallen die Beschreibungen
der sexuellen Nötigungen denn auch auffallend substanzarm aus (vgl. act.
A15/23 S. 9 f.).
2.4 Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen an diesen Feststellun-
gen nichts zu ändern, da sie sich im Wesentlichen in Wiederholungen von
bereits bei der Vorinstanz dargelegten Sachverhaltsvorbringen erschöpfen.
So wird darin erneut hauptsächlich dargelegt, der Beschwerdeführer sei
durch die Schwiegertochter wiederholt zum Geschlechtsverkehr gezwun-
gen worden. Der Schwiegervater habe sie dabei einmal erwischt und den
Beschwerdeführer bewusstlos geschlagen und ihn eingesperrt, ihm sei je-
doch die Flucht gelungen. Ausserdem wird erklärt, der Beschwerdeführer
und die Schwiegertochter seien jung gewesen und hätten sich als mögliche
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Sexualpartner betrachtet. Dies widerspricht indessen klar seiner bisherigen
Beschreibung einer unfreiwilligen sexuellen Beziehung. Andererseits wird
erwähnte Angabe in der Beschwerde sogleich relativiert und von sexueller
Ausbeutung gesprochen. Die Beschwerdevorbringen erweisen sich damit
in sich widersprüchlich. Sie sind nicht geeignet, die zuvor (vgl. E 2.3) dar-
gelegten Unglaubhaftigkeitselemente in den Sachvorbringen zu widerle-
gen.
2.5 Zu Recht hat das SEM sodann die vom Beschwerdeführer erwähnten
Diskriminierungen von Personen der Ethnie der Hazara in Afghanistan
durch Angehörige der Taliban (vgl. act. A15/23 S. 17) als nicht relevant im
Sinne von Art. 3 AsylG bezeichnet. Es sei an dieser Stelle auf die zutref-
fenden vorinstanzlichen Erwägungen und insbesondere das vom SEM zi-
tierte Urteil des BVGer D-4885/2016 verwiesen. Denn die hohen Anforde-
rungen, die von der Rechtsprechung für die Annahme einer Kollektivverfol-
gung gestellt werden (vgl. BVGE 2013/12 E. 6; 2013/11 E. 5.3.2), sind im
Falle der Hazara in Afghanistan – entgegen der Annahme in der Be-
schwerde – nicht erfüllt.
2.6 Aus diesen Erwägungen folgt, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Das SEM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
3.
3.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asyl-
gesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
(Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Kanton hat vorliegend keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt und es besteht auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen
(vgl. BVGE 2009/50 E. 9, m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde vom SEM zu
Recht angeordnet.
3.2
3.2.1 Das SEM regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
3.2.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
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Seite 8
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Keine Person darf in irgendeiner Form zur Aus-
reise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in
dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Beachtung dieser massge-
blichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das in Art. 5 AsylG veran-
kerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement findet vorliegend
keine Anwendung. Anhaltspunkte für eine in Afghanistan drohende men-
schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV [SR 101]),
von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) sind nicht ersichtlich.
3.3
3.3.1 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich für Ausländerinnen und
Ausländer als unzumutbar, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG).
3.3.2 Bezüglich der allgemeinen Lage in Afghanistan hat das Gericht in
BVGE 2011/7 festgestellt, dass in weiten Teilen des Landes eine derart
schlechte Sicherheitslage herrsche und schwierige humanitäre Bedingun-
gen bestehen würden, dass die Situation insgesamt als existenzbedrohend
im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemei-
nen Feststellung nahm das Gericht allerdings in erwähntem Urteil die Stadt
Kabul (vgl. a.a.O E. 9.9.2), sowie in zwei nachfolgenden Entscheiden die
Städte Herat (BVGE 2011/38 E. 4.3.1–4.3.3) und Mazar-i-Sharif (BVGE
2011/49 E. 7.3.6 und 7.3.7) aus. Demnach ist ein Vollzug der Wegweisung
in die Städte Kabul, Herat und Mazar-i-Sharif dann als zumutbar zu erach-
ten, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann han-
delt, der dort über ein tragfähiges soziales Netz verfügt, das ihn bei der
Heimkehr unterstützen kann. Diese Rechtsprechung hat nach wie vor Gül-
tigkeit (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-2277/2017 vom 3. Juli 2017
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Seite 9
E. 8.4.2, D -1512/2017 vom 26. April 2017 E. 8.4.1 f., D-2956/2017 vom
11. Juli 2017 E. 8.8.2).
3.3.3 Der Beschwerdeführer stammt eigenen Angaben zufolge aus
C._______, Bezirk D._______, Provinz E._______. Eine Rückkehr dorthin
ist gemäss erwähnter Rechtsprechung des BVGer (E. 3.3.2) als grundsätz-
lich nicht zumutbar zu erachten. Gemäss seinen – vom SEM nicht bestrit-
tenen Angaben – sind seine Eltern verstorben, sein jüngerer Bruder lebt in
einer Pflegefamilie ausserhalb von Afghanistan. In Afghanistan verfügt er
zudem gemäss seinen Angaben über keine Verwandte mehr (vgl. act.
A7/10 S. 3 ff., act. A15/23 S. 2 ff.). Der Beschwerdeführer hielt sich eigenen
Aussagen zufolge mehrere Jahre im Iran und in Pakistan auf. Das SEM
stellt nicht in Frage, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan über keine
Verwandte verfügt und es bezweifelt nicht, dass er sich in erwähnten Staa-
ten illegal aufgehalten hat und dort über einen Aufenthaltsstatus verfügte.
Es vertritt hingegen den Standpunkt, er habe mit seinen langjährigen Aus-
landsaufenthalten bewiesen, dass er fähig sei, sich auch ohne Unterstüt-
zung eine Existenz aufzubauen. Zugleich habe er nützliche Erfahrungen
sammeln können. Aus dem öffentlich zugänglichen Facebook-Profil des
Beschwerdeführers folgert es, der Beschwerdeführer habe einen grossen
Freundeskreis mit Wohnort oder mit einem Bezug zur Stadt Kabul. Ausser-
dem könne er lesen und schreiben und beherrsche die englische Sprache.
Vor diesem Hintergrund bejaht das SEM den Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers nach Kabul oder in die Städte Mazar-i-Sharif oder He-
rat. Ausserdem verweist es auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme der
Schweizerischen Rückkehrhilfe in Form von Bargeld und einem Projekt der
IOM vor Ort, wie etwa in Kabul.
3.3.4 Dieser Auffassung ist – wie in der Beschwerde sinngemäss geltend
gemacht wird – nicht zu folgen. Der Beschwerdeführer hat nie in Kabul,
Herat oder Mazar-i-Sharif gelebt und verfügt dort gemäss seinen Angaben
auch nicht über Verwandte. Von einem tragfähigen Beziehungsnetz in ei-
ner dieser drei Städte kann demnach nicht gesprochen werden. Entgegen
der Annahme des SEM kann auch in den vom Beschwerdeführer auf sei-
nem Facebook-Profil als „Freunde“ bezeichneten Personen kein den An-
forderungen an erwähnte Rechtsprechung genügendes Beziehungsnetz
erblickt werden. Es ist nämlich nicht ersichtlich, inwiefern diese Personen,
die gemäss dem SEM zum Teil einen blossen Bezug (Ausbildung) und so-
mit nicht einmal einen Wohnort in Kabul aufweisen, den Beschwerdeführer
tatsächlich auch persönlich kennen und ihn bei einer Rückkehr nach Af-
ghanistan respektive Kabul unterstützen könnten und wollten.
D-4370/2017
Seite 10
Die Anforderungen im Sinne der erwähnten Rechtsprechung zu Kabul (vgl.
BVGE 2011/7) sind damit nicht erfüllt. Weder die allgemeine Lebenserfah-
rung des Beschwerdeführers noch dessen Schreib-, Lese- oder Englisch-
kenntnisse vermögen daran etwas zu ändern, lässt sich aus diesen Kennt-
nissen doch nicht auf die in der Rechtsprechung geforderten Bedingungen
zwecks (längerfristiger) Sicherung der Existenz ableiten. Auch die Starthilfe
in Form von Bargeld oder das vom SEM erwähnte Projekt der Schweiz
vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die blosse materielle
Hilfe in Form von Bargeld vermag das gemäss Rechtsprechung geforderte
„tragfähige“ Beziehungsnetz nicht zu ersetzen. Auch lässt sich allein aus
dem vom SEM nicht näher beschriebenen Wohn- und Arbeitsprojekt „vor
Ort“, welches durch die Schweiz mit Hilfe der IOM umgesetzt werde, nicht
schliessen, der Beschwerdeführer vermöge sich bei einer Rückkehr in ei-
ner ihm fremden Stadt wie Kabul, wo er über keine Verwandte verfügt, eine
lebenssichernde Existenz aufbauen. Entgegen der Annahme des SEM ist
damit der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanis-
tan als nicht zumutbar zu erachten.
Ob der Beschwerdeführer – wie von ihm anlässlich der Befragung vom
28. Februar 2017 geltend gemacht (vgl. act. A15/23 S. 19) und mit ärztli-
chem Zeugnis vom 20. März 2017 bestätigt (vgl. act. A16/4 S. 3) – auch
aktuell noch an Rückenbeschwerden leidet und deswegen allenfalls (wei-
terhin) in Behandlung ist und wie diese in seinem Heimat zu behandeln
wären respektive behandelt werden könnten, kann demzufolge dahinge-
stellt bleiben.
4.
4.1 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen ist, soweit beantragt wird,
es sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen. Hingegen ist die
Beschwerde abzuweisen, soweit darin die Zuerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft und die Gewährung von Asyl beantragt werden. Die Ziffern 4 und
5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind demnach aufzuheben
und das SEM ist anzuweisen, den Aufenthalt des Beschwerdeführers nach
den gesetzlichen Bestimmungen der vorläufigen Aufnahme zu regeln
(Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 4 AuG).
4.2 Aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache ist das Gesuch
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos
geworden.
D-4370/2017
Seite 11
4.3 Im Asyl- und Wegweisungspunkt ist der Beschwerdeführer mit seinen
Begehren nicht durchgedrungen. Wie vorstehend aufgezeigt (vgl. E. 2 und
E. 3.1) sind diese – ex ante betrachtet – als aussichtslos zu bezeichnen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 VwVG) ist daher – ungeachtet der belegten prozessualen Bedürf-
tigkeit des Beschwerdeführers – abzuweisen. Dem Beschwerdeführer sind
insoweit – als teilweise unterliegender Partei – die Kosten des Verfahrens
in der Höhe von Fr. 375.– aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
4.4 Der Beschwerdeführer ist hingegen mit seinem Begehren um Gewäh-
rung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs durchgedrungen (vgl. E. 3.2 ff.). Als teilweise obsiegende Partei
hat er in diesem Punkt keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Dem SEM als Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
4.5 Angesichts des teilweise Obsiegens ist dem Beschwerdeführer eine –
praxisgemäss um die Hälfte reduzierte – Entschädigung für die ihm er-
wachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Seitens der Rechtsvertreterin wurde keine
Kostennote eingereicht, weshalb die Entschädigung aufgrund der Akten
festzusetzen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu
ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 7 ff. VGKE) sind dem Beschwerde-
führer Fr. 300.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) als Partei-
entschädigung zuzusprechen. Das SEM ist anzuweisen, dem Beschwer-
deführer diesen Betrag zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit beantragt wird, der Be-
schwerdeführer sei infolge Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung
vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 4. Juli 2017
werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer
vorläufig aufzunehmen.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 375.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Erhalt dieses Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Das SEM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der
Höhe von Fr. 300.– zu entrichten.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
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