B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4371/2011
U r t e i l v o m 2 0 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
C._______, geboren (…),
alias D._______, geboren (…),
und deren Kinder
E._______, geboren (…),
F._______, geboren (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. Juli 2011 / N _______.
D-4371/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden Sri Lanka
am 3. Januar 2010 auf dem Luftweg und gelangten via Italien am 11.
Januar 2010 illegal in die Schweiz. Hier stellten sie am selben Tag ihre
Asylgesuche, zu denen sie am 15. Januar 2010 im Rahmen einer
Befragung zur Person summarisch befragt wurden. Dabei machten sie
unter anderem geltend, sie seien tamilischer Ethnie, stammten aus
G._______, H._______ (Distrikt Jaffna) und hätten im Jahr 2001
geheiratet. Am 25. Januar 2010 fanden die direkten Anhörungen durch
das BFM statt.
B.
B.a Zur Begründung ihrer Asylgesuche machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er habe bis zum 12. Dezember 2009 in G._______
gelebt. Er sei Bauer gewesen und habe Gemüse angepflanzt. Seit 1990
habe er für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) Bunker graben
und Feste dekorieren müssen. Am 28. September 1996 sei er anlässlich
einer Razzia verhaftet worden. Man habe ihn verdächtigt, die LTTE
unterstützt zu haben. Am 18. März 1997 sei er nach Hause entlassen
worden. Danach habe er sich täglich ausser am Wochenende im nahe
gelegenen Militärcamp melden müssen. Er sei dieser Meldepflicht bis zu
seiner Ausreise regelmässig nachgekommen. Da er nie die Erlaubnis
bekommen habe, mit seinem herzkranken Kind nach Colombo zu fahren,
habe er schliesslich mit Hilfe des Schleppers zusammen mit seiner
Ehefrau und seinen beiden Kindern Sri Lanka verlassen. Die
Beschwerdeführerin erklärte, sie habe selber keine eigenen Probleme
gehabt. Sie sei wegen der Schwierigkeiten ihres Ehemannes ausgereist.
Das Militär habe auch bei ihr nach ihrem Ehemann gefragt, als dieser
nicht zu Hause gewesen sei. Während ihrer zweiten Schwangerschaft sei
einmal ein Soldat plötzlich ins Haus getreten. Daraufhin sei sie aus dem
Haus geflüchtet, ihr sei aber körperlich nichts getan worden. Ihr Sohn
F._______ sei von Geburt an herzkrank. Er sei in Colombo behandelt
worden. Eine weitere Operation sei notwendig.
B.b Die Beschwerdeführenden reichten verschiedene Unterlagen sowie
ihre Identitätskarten, ihre Geburtsscheine und ihren Eheschein ins Recht.
C.
C.a Mit Schreiben vom 14. April 2011 forderte das BFM die
Beschwerdeführerenden bezüglich der geltend gemachten
D-4371/2011
Seite 3
gesundheitlichen Probleme ihres Sohnes F._______ auf, bis am 12. Mai
2011 vom behandelnden Spezialarzt einen ärztlichen Bericht erstellen zu
lassen und die behandelnden Ärzte mittels schriftlicher Erklärung
gegenüber dem BFM vom Arztgeheimnis zu entbinden.
C.b Dieser Aufforderung kamen die Beschwerdeführenden mit Eingabe
vom 28. April 2011 (Eingangsstempel BFM) fristgerecht nach.
D.
Mit Verfügung vom 7. Juli 2011 – eröffnet am 8. Juli 2011 – lehnte das
BFM die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung der
Beschwerdeführenden aus der Schweiz an. Zur Begründung wurde
ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden genügten teils den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), teils denjenigen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht.
Das BFM führte im Einzelnen aus, der Beschwerdeführer habe geltend
gemacht, er habe sich seit seiner Entlassung vom 18. März 1997 aus der
ungefähr sechs Monate langen Haft – abgesehen von den Wochenen-
den – täglich beim Militärcamp in seiner Gegend gemeldet und dies
ununterbrochen bis zu seiner Ausreise im Dezember 2009 getan. Dem-
nach wolle er mehr als zwölf Jahre lang (etwa 4000 Mal) im Camp vorge-
sprochen haben. Ein solche Massnahme sei realitätsfremd, zumal der
Beschwerdeführer aus der Haft in Colombo rehabilitiert entlassen worden
sei und die Militärs eine allfällig trotzdem auferlegte Meldepflicht nicht
über eine so lange Zeitspanne aufrechterhalten hätten. Darüber hinaus
sei es nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer dieser
Massnahme so lange unterzogen habe, ohne beispielsweise beim
Internationalen Roten Kreuz (IKRK) vorzusprechen, mit dem er zu einem
früheren Zeitpunkt bereits in Kontakt gestanden habe. Die Zweifel an der
Glaubhaftigkeit dieses Vorbringen würden durch widersprüchliche Aussa-
gen der Beschwerdeführerin bestärkt. Bei der Befragung zur Person habe
die Beschwerdeführerin anfänglich vorgebracht, ihr Ehemann habe sich
täglich im Camp melden müssen. Auf Nachfragen hin habe sie ergänzt,
an den Wochenenden habe er nicht immer hingehen müssen (vgl. Akten
der Vorinstanz A3/10 S. 6). Bei der direkten Anhörung zu den Asylgrün-
den habe sie wiederum zu Protokoll gegeben, ihr Ehemann habe sich sie-
ben Mal in der Woche melden müssen, ausser wenn ihr Kind krank gewe-
sen sei (vgl. A13/12 S. 6 F. 52). Angesichts der langjährigen Meldepflicht
und –gewohnheit des Beschwerdeführers wäre aber zu erwarten gewe-
D-4371/2011
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sen, dass die Beschwerdeführenden die gleichen Angaben über diese
Massnahme machen würden. Schliesslich liege ein Antrag des Beschwer-
deführers auf Erteilung der Reiseerlaubnis nach Colombo vom 13. Mai
2008 bei den Akten. Auf diesem hätten der zuständige "Divisional Secre-
tary" sowie der "Grama Officer" ihre Einwilligung unterschriftlich bestätigt.
Aus ihrem Einverständnis sei zu schliessen, dass der Beschwerdeführer
zum genannten Zeitpunkt keiner Meldepflicht unterworfen gewesen sein
könne. Demnach könne die dargelegte Massnahme der Meldepflicht nicht
geglaubt werden. Auch das damit verbundene Vorbringen des
Beschwerdeführers, er werde wegen des unerlaubten Fernbleibens von
zu Hause und der Nichteinhaltung der Meldepflicht bestraft, sei demzu-
folge nicht glaubhaft. Des Weiteren setze der Begriff der Flüchtlingseigen-
schaft gemäss konstanter schweizerischer Asylpraxis einen in zeitlicher
und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zwi-
schen Verfolgung und Flucht voraus. Der Beschwerdeführer sei vom
28. September 1996 bis zum 18. März 1997 in einem Militärcamp
inhaftiert gewesen, wo er geschlagen und misshandelt worden sei. Nach
der Entlassung habe er zwölf Jahre in seiner Heimat verbracht. Wie oben
dargelegt worden sei, könne die geltend gemachte Meldepflicht, welcher
er seit seiner Haftentlassung habe nachkommen müssen, nicht geglaubt
werden. Der geforderte Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und
Flucht sei somit nicht gegeben. An dieser Einschätzung könnten auch die
eingereichten Unterlagen wie das Schreiben, welches die Haftentlassung
betreffe und die zwei Dokumente des IKRK nichts ändern, zumal sie
lediglich die geltend gemachte Inhaftierung bestätigen würden.
E.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 8. August 2011
beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung. Es sei festzustellen, dass sie die
Flüchtlingseigenschaft erfüllten und es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu
gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig und nicht zumutbar sei. In prozessualer
Hinsicht werde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie
der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt.
Zur Begründung hielten die Beschwerdeführenden an ihren bisherigen
Vorbringen fest und verwiesen erneut auf die gesundheitlichen Probleme
ihres Sohnes. Bedingt durch dessen Herzleiden hätten sie sich immer
wieder nach Colombo zur Kontrolle begeben müssen. Die notwendigen
Operationen seien jedoch nicht vorgenommen worden. Entgegen den an-
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Seite 5
derslautenden Ausführungen des BFM sei er in Colombo nicht mehrmals
operiert worden. Gleichzeitig legten die Beschwerdeführenden einen
ärztlichen Bericht [eines Schweizer Spitals] vom 4. August 2011 ihren
Sohn F._______ betreffend ins Recht.
F.
Am 11. August 2011 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein-
gang der Beschwerde.
G.
G.a Mit Zwischenverfügung vom 30. März 2012 teilte das Bundesverwal-
tungsgericht den Beschwerdeführenden mit, sie könnten den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Über das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses wurde antragsgemäss verzichtet.
Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die
Säumnisfolge die Gelegenheit eingeräumt, sich bis am 16. April 2012
zum vorinstanzlichen Länderbericht zu Sri Lanka vernehmen zu lassen.
G.b Mit Eingabe vom 16. April 2012 (Poststempel) liessen sich die Be-
schwerdeführenden fristgerecht vernehmen.
H.
Mit Eingabe vom 26. August 2012 (Poststempel) reichten die
Beschwerdeführenden einen ihren Sohn F._______ betreffenden
ärztlichen Bericht [eines Schweizer Spitals] vom 21. Juni 2012 zu den
Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
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Seite 6
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Vorab wird in der Beschwerde eine formelle Rüge erhoben. Das BFM
habe seine Quellen, auf welche es seine Lageeinschätzung gestützt
habe, nicht offengelegt. Gemäss dem Öffentlichkeitsprinzip müsste es
jedoch grundsätzlich seine Quellen angeben.
3.2 Der Anspruch der Beschwerdepartei auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 VwVG) umfasst verschiedene
Teilgehalte, die als Mitwirkungsrechte und Informationsansprüche
ausgestaltet sind. Zu nennen ist unter anderem das Recht auf Einsicht in
die Verfahrensakten (Art. 26-28 VwVG), das der betroffenen Person
ermöglichen soll, die Grundlagen eines sie betreffenden Entscheids zu
kontrollieren und gegebenenfalls wirksam und sachbezogen Stellung zu
D-4371/2011
Seite 7
beziehen (vgl. etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige
Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen
Staates, Bern 2000, S. 255, m.w.N.; STEPHAN C. BRUNNER, in: Christoph
Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG,
Zürich/ St. Gallen 2008, Art. 26, N 2; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl.,
Zürich 1998, Rz. 295; BERNHARD WALDMANN/MAGNUS OESCHGER, in:
Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
VwVG, Zürich/ Basel/Genf 2009, Art. 26, N 4 ff., 32 f.). Demnach ist den
Parteien grundsätzlich Einsicht in die Akten zu gewähren, und dieses
Recht darf nur ausnahmsweise verweigert werden. Unter die als
Beweismittel dienenden Aktenstücke im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. b
VwVG fallen insbesondere die im konkreten Fall tatsächlich als
Beweismittel herangezogenen Aktenstücke sowie ausserdem alle
Unterlagen, welche grundsätzlich geeignet sind, in einem konkreten
Verfahren als Beweismittel zu dienen (dazu BGE 132 V 387 E. 3.2 S.
389, 121 I 225 E. 2a S. 227, 119 Ib 12 E. 6b S. 20; Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994
Nr. 1 E. 3a; vgl. zudem WALDMANN/OESCHGER, a.a.O., Art. 26, N 58). Des
Weiteren ist im vorliegenden Zusammenhang auf die Begründungspflicht
hinzuweisen. Die Begründung eines Entscheids soll der betroffenen
Person die Tatsachen und Rechtsnormen zur Kenntnis bringen, die für die
entscheidende Behörde massgeblich waren. Damit soll der Adressat des
Entscheids ausserdem in die Lage versetzt werden, den Entscheid
sachgerecht anzufechten (vgl. FELIX UHLMANN/ ALEXANDRA SCHWANK, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 35, N 10, 17).
3.3 In der angefochtenen Verfügung ist kein ausdrücklicher Hinweis auf
einen konkreten Dienstreisebericht enthalten. Indessen ist unbestritten,
dass das Bundesamt im September 2010 eine Dienstreise nach Sri
Lanka durchführte, um Erkenntnisse zur dortigen Lage nach dem Ende
des Bürgerkriegs sowie zur Frage zu gewinnen, ob und inwiefern sich die
Zumutbarkeit einer allfälligen Rückkehr sri-lankischer Asylsuchender in
ihren Heimatstaat verändert habe. In der angefochtenen Verfügung ist
zudem von "Erkenntnissen" des BFM die Rede, wobei in diesem
Zusammenhang auf die erwähnte Dienstreise sowie die UNHCR-
Richtlinien vom 5. Juli 2010 hingewiesen wird. Es werden keine
anderweitigen Quellen genannt. Somit ist objektiv davon auszugehen,
dass die Erkenntnisse des Bundesamts, welche zur Begründung einer
Praxisänderung in Bezug auf die Beurteilung der Durchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka herangezogen werden, unter
D-4371/2011
Seite 8
anderem auf die Dienstreise vom Herbst 2010 zurückgehen. Mit anderen
Worten stützt sich die angefochtene Verfügung in entscheidwesentlicher
Weise auf die Informationen, welche aufgrund der Reise einer Delegation
des BFM nach Sri Lanka gewonnen wurden.
3.4 Ungeachtet dessen, ob in der angefochtenen Verfügung ein konkreter
Bericht zur fraglichen Dienstreise und mithin ein spezifisches Aktenstück
genannt wird oder ob nur auf die Dienstreise an sich verwiesen wird, ist
festzustellen, dass das aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf
rechtliches Gehör resultierende Recht des Beschwerdeführers auf
Information über die wesentlichen Entscheidgrundlagen im vorliegenden
Fall nicht ausreichend gewahrt worden ist. Indem sich das BFM in der
angefochtenen Verfügung argumentativ wesentlich auf die Erkenntnisse
der Dienstreise nach Sri Lanka vom Herbst 2010 gestützt hat, wäre es
jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Begründungspflicht gehalten
gewesen, den Beschwerdeführenden diese Erkenntnisse mit
angemessener Transparenz offenzulegen. Eine knappe Wiedergabe
lediglich der wichtigsten aus der Dienstreise gezogenen Schlüsse, wie mit
der angefochtenen Verfügung geschehen, wird dem
Informationsanspruch der Beschwerdeführenden nicht gerecht. Der
Anspruch der Beschwerdeführenden auf Einsicht in die Ergebnisse der
Dienstreise setzt vielmehr voraus, dass ihnen diese zumindest in Form
einer schriftlichen Zusammenfassung zugänglich gemacht werden. Dabei
hat diese Zusammenfassung alle wesentlichen Aspekte wiederzugeben,
welche für die aufgrund der Dienstreise getroffenen Einschätzungen von
konkreter Bedeutung sind.
3.5 Das BFM hat sich auf den Dienstreisebericht des BFM vom
September 2010 in der angefochtenen Verfügung gestützt, nähere
diesbezügliche Ausführungen jedoch unterlassen. Bei dieser Sachlage ist
festzustellen, dass das BFM den Anspruch der Beschwerdeführenden auf
rechtliches Gehör verletzt hat. Dieser Anspruch ist sodann formeller
Natur, weshalb seine Verletzung grundsätzlich ohne weiteres – das heisst
ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin
ergangenen Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE
2007/30 E. 8.2 S. 371 mit weiteren Hinweisen, BVGE 2007/27 E. 10.1
S. 332). Ausgehend von einer entsprechenden Praxis des
Bundesgerichts hat allerdings die Rechtsprechung aus
prozessökonomischen Gründen Leitlinien für eine Heilung von
Gehörsverletzungen auf Beschwerdeebene entwickelt, nach welchen sich
eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der
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Seite 9
Sache an die Vorinstanz erübrigt, wenn das Versäumte nachgeholt wird,
die Beschwerdeführenden dazu Stellung nehmen können und der
Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in
Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die
festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende
Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand
hergestellt werden kann (vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E. 6b S. 15 ff. und
EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1 S. 265; vom BVGer bestätigt in BVGE
2007/30 E. 8.2, im gleichen Sinne BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332, wobei
gemäss diesem Entscheid eine Heilung die Ausnahme bleiben soll).
3.6 Das Bundesverwaltungsgericht hat das BFM im Rahmen eines
anderen hängigen Verfahrens mit Schreiben vom 29. November 2011
angewiesen, die Ergebnisse der Dienstreise nach Sri Lanka vom
September 2010 schriftlich zusammenzufassen und dem
Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln. Daraufhin übermittelte das
BFM mit Schreiben vom 22. Dezember 2011 die verlangte
Zusammenfassung der Ergebnisse der Dienstreise nach Sri Lanka vom
September 2010.
3.7 Mit Zwischenverfügung vom 30. März 2012 wurde den
Beschwerdeführenden eine Kopie der erwähnten Zusammenfassung
übermittelt. Gleichzeitig wurde ihnen die Gelegenheit gegeben, dazu bis
am 16. April 2012, eine Stellungnahme einzureichen. Mit Eingabe vom
16. April 2011 (Poststempel) liessen sie sich fristgerecht vernehmen.
3.8 Infolgedessen ist der von den Beschwerdeführenden geltend
gemachte Verfahrensmangel, in Bezug auf die Ergebnisse der
Dienstreise des BFM nach Sri Lanka vom September 2010 sei ihr
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, als geheilt zu erachten.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
D-4371/2011
Seite 10
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 8. August 2011 sind
nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu
bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen und
substanziierten Gründe entgegengesetzt. Eine diesbezügliche
Auseinandersetzung unterbleibt zwar nicht gänzlich, die Ausführungen
der Beschwerdeführenden vermögen jedoch die zutreffenden
Erwägungen des BFM nicht umzustossen. Das BFM hat zu Recht
festgestellt, dass die geltend gemachte Inhaftierung des
Beschwerdeführers vom 28. September 1996 bis zum 18. März 1997
mangels des in zeitlicher und sachlicher Hinsicht erforderlichen genügend
engen Kausalzusammenhang asylirrelevant ist. Aktenkundig hat der
Beschwerdeführer nach der Entlassung zwölf Jahre in seiner Heimat
verbracht. Die für diesen Zeitraum geltend gemachte Meldepflicht kann
nicht geglaubt werden und wäre ohnehin wegen fehlender Intensität nicht
asylrelevant. Auch hat das Asylrecht nicht die Funktion eines Ausgleichs
für allfällig erlittenes Unrecht in der Vergangenheit. Für das
Bundesverwaltungsgericht besteht somit nach Überprüfung der Akten
keine Veranlassung, die Erwägungen des Bundesamtes zu beanstanden.
Bei dieser Sachlage kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
5.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführen-
den nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen, dass sie in ihrer Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG
erlitten haben oder solche bei einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchten
müssen. Die Beschwerdevorbringen und die eingereichten Beweismittel
vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen, weshalb es
sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Die Beschwerdeführenden erfül-
len somit die Voraussetzungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigen-
D-4371/2011
Seite 11
schaft nicht, weshalb die Vorinstanz die Asylbegehren zu Recht und mit
zutreffender Begründung abgelehnt hat.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit Hinweisen).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
D-4371/2011
Seite 12
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen-
der Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführenden nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der
Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie
für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht
als unzulässig erscheinen.
7.4 Es ist festzuhalten, dass der EGMR grundsätzlich keinen durch die
EMRK geschützten Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat
anerkennt, um weiterhin in den Genuss medizinischer, sozialer oder
anderer Formen der Unterstützung zu kommen; nur bei Vorliegen
aussergewöhnlicher Umstände anerkennt der EGMR ausnahmsweise,
dass bei einem kranken Ausländer der Vollzug einer Entfernungsmass-
nahme gegen Art. 3 EMRK verstossen könnte (vgl. Urteil des EGMR vom
D-4371/2011
Seite 13
27. Mai 2008 i.S. N. gegen Vereinigtes Königreich [Beschwerde Nr.
26565/05], Ziff. 42; vgl. auch EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f.). Seit
dem Urteil D. gegen Vereinigtes Königreich im Jahre 1997 hat der EGMR
in keinem einzigen Fall festgestellt, dass der in Aussicht genommene
Vollzug der Wegweisung eines Ausländers wegen dessen
Gesundheitszustands eine Verletzung von Art. 3 EMRK begründen würde
(vgl. Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Vereinigtes König-
reich, Ziff. 34). Die Tatsache, dass die Lebenserwartung eines Ausländers
im Falle seiner "Ausweisung" deutlich herabgesetzt würde, reicht nach
der Rechtsprechung des EGMR für sich genommen nicht aus, um eine
Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen (vgl. EGMR, a.a.O., Ziff. 42).
Der EGMR hält es für geboten, die im Beschwerdeverfahren D. gegen
Vereinigtes Königreich festgelegte und in der späteren Rechtsprechung
angewendete hohe Schwelle beizubehalten: Er erachtet diese Schwelle
für richtig, da der behauptete drohende Schaden nicht aus den absichtli-
chen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder
nichtstaatlicher Akteure resultiert, sondern stattdessen aus einer natürlich
auftretenden Krankheit und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für
ihre Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat (vgl. a.a.O., Ziff. 43). Ob-
wohl viele der in ihr enthaltenen Rechte soziale und wirtschaftliche
Implikationen haben, zielt die EMRK im Wesentlichen auf den Schutz der
bürgerlichen und politischen Rechte ab (vgl. EGMR, a.a.O., Ziff. 44).
Überdies wohnt der EMRK als Ganzer die Suche nach einem fairen Aus-
gleich zwischen den Anforderungen des allgemeinen Interesses der Ge-
meinschaft und den Erfordernissen des Schutzes der Grundrechte des
Einzelnen inne; Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit
sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen
Ländern bringen es mit sich, dass sich das Niveau der im Konventions-
staat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unter-
scheiden kann (vgl. EGMR, a.a.O., Ziff. 44). Während es angesichts der
grundlegenden Bedeutung von Art. 3 EMRK im System der Konvention
notwendig ist, dass sich der EGMR ein gewisses Mass an Flexibilität be-
wahrt, um "Ausweisungen" in Ausnahmefällen zu verhindern, verpflichtet
Art. 3 EMRK einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch
die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversor-
gung für alle Ausländer ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mil-
dern (vgl. EGMR, a.a.O., Ziff. 44). Das Gegenteil festzustellen, würde den
Konventionsstaaten eine zu grosse Bürde auferlegen (vgl. EGMR, a.a.O.,
Ziff. 44). Folglich gebietet Art. 3 EMRK nicht die Aufnahme kranker oder
pflegebedürftiger Personen aus Staaten, in denen mangels eines ausge-
bauten Gesundheitssystems im Heimatstaat schlechtere
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Seite 14
Behandlungsmöglichkeiten als im Aufenthaltsstaat zur Verfügung stehen
(so schon EMARK 2004 Nr. 6 E. 7b S. 41 f. und EMARK Nr. 7 E. S.
47 f.). Ein im Vergleich zur Schweiz allfälliger schlechterer medizinischer
Standard in Sri Lanka für die weitere medizinische Betreuung des
gemeinsamen Sohnes der Beschwerdeführenden stellt unter dem
Blickwinkel von Art. 3 EMRK somit kein relevantes völkerrechtliches Voll-
zugshindernis dar.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung im Sinne der völker-
rechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.6 Gemäss öffentlich zugänglichen Quellen ist heute im Heimatstaat des
Beschwerdeführers von einer seit Ende des bewaffneten Konflikts zwi-
schen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich ver-
besserten Menschenrechts- und Sicherheitslage auszugehen, auch wenn
sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet (vgl.
BVGE 2011/24 E. 12 S. 509).
7.6.1 Die Lage präsentiert sich jedoch nicht in allen Landesteilen gleich
und muss differenziert betrachtet werden. Insbesondere die Lage in der
Nordprovinz von Sri Lanka ist differenziert einzuschätzen, da sich die
Situation gebietsweise sehr unterschiedlich präsentiert (vgl. BVGE
2011/24 E. 13.2. S. 510 ). Insbesondere in den Gebieten, die bereits seit
längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen, das heisst die Distrikte
Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar,
scheine der Alltag eingekehrt zu sein. Die Lage in Jaffna hat sich nament-
lich nach der Öffnung der Verbindungsstrasse A9 (Hauptverkehrsachse
zwischen Kandy in der Zentralprovinz nach Jaffna) im November 2009
deutlich gebessert und die Versorgungslage hat sich entspannt (vgl.
a.a.O. E. 13.2.1. S. 510). Der Fortschritt in diesen Gebieten ist beeindru-
ckend und auch einige Schulen sind wieder eröffnet und Spitäler wieder
eingerichtet worden (vgl. a.a.O.).
7.6.2 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass in den genannten
Provinzen (Distrikt Jaffna und die südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya
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Seite 15
und Mannar) keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige
politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückkehr
dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste (vgl. BVGE
2011/24 E. 13.2.1. S. 510).
7.7 Zu prüfen bleibt die individuelle Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs für die Beschwerdeführenden. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit
(beispielsweise die sozio-ökonomischen und medizinischen Aspekte und
das Kindeswohl) ist dabei auch dem zeitlichen Element gebührend Rech-
nung zu tragen (vgl. a.a.O E. 13.2.1.1. f. S. 511). Für Personen, die aus
der Nordprovinz stammen, bildet die Beendigung des Bürgerkrieges im
Mai 2009 das entscheidende zeitliche Moment. Dabei ist für Personen,
die wie die Beschwerdeführenden, aus der Nordprovinz stammen und die
dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009
verlassen haben, der Wegweisungsvollzug (zurück) in dieses Gebiet als
grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden
kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Le-
bens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Aus-
reise geherrscht hat und dem Wegweisungsvollzug zurück dorthin nichts
im Weg steht (vgl. a.a.O. E. 13.2.1.1 S. 511).
7.8 Den Akten zufolge lebten die Beschwerdeführenden bis
12. Dezember 2009 in G._______, in der Region H._______ (vgl. A2/11
S. 1; A3/10 S. 1), wo noch heute die Eltern und die vier Geschwister des
Beschwerdeführers (vgl. A2/11 S. 3) beziehungsweise alle seine engen
Verwandten (vgl. A12/16 S. 3 F. 16, F. 19 – F. 23) sowie die Eltern der
Beschwerdeführerin und zwei ihrer insgesamt vier Schwestern leben (vgl.
A3/10 S. 3). Bis zu ihrer Ausreise am 3. Januar 2010 lebten die Be-
schwerdeführenden in Colombo (vgl. A2/11 S. 8; A3/10 S. 1).
7.9 Die Beschwerdeführenden machten im Verlauf des Asylverfahrens
gesundheitliche Probleme ihres Sohnes F._______ geltend (vgl. A3/10 S.
5). Bei der Befragung zur Person erklärte die Beschwerdeführerin, er
müsse noch einmal am Herzen operiert werden, im Jahr 2007 sei er
bereits einmal in Colombo operiert worden (vgl. A3/10 S. 6). Bei der
direkten Anhörung zu den Asylgründen gab sie zu Protokoll, F._______
leide seit seiner Geburt an einem Herzfehler, er habe ein Loch im Herzen
und die Blutzirkulation im Herzbereich sei nicht optimal. Bereits fünf Tage
nach seiner Geburt seien sie mit einer Ambulanz des IKRK nach
Colombo gefahren. Danach hätten sie sich alle sechs Monate nach
Colombo begeben. Die Ärzte hätten zu einer Herzoperation geraten,
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selber hätten sie nur einen Operationsversuch unternommen (vgl. A13/12
S. 8 f. F. 76 – F. 86).
7.9.1 Gemäss dem ärztlichen Bericht [eines Schweizer Spitals] vom
25. April 2011 leidet F._______ an einem angeborenen Herzfehler, der in
[der Schweiz] bereits mehrfach operiert worden ist. F._______ benötige
eine langfristige Behandlung. Unter anderem seien regelmässige
kardiologische Kontrollen sowie eine erneute Operation
(Pulmonalklappenersatz) erforderlich (vgl. A20/8).
7.9.2 Gemäss dem auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Be-
richt [eines Schweizer Spitals] vom 8. August 2011 besteht bei F._______
derzeit eine recht günstige Situation: F._______ leide unter einem
schweren Herzfehler, welcher sowohl die Tricuspidalklappe wie auch die
Lungenschlagader betreffe. Deshalb seien auch in Zukunft immer wieder
herzchirurgische Eingriffe erforderlich, da das Herz ansonsten durch die
Einengungen im Bereich der Lungenschlagader beziehungsweise durch
die Undichtigkeit an der Tricuspidalklappe massiven Schaden nehmen
würde. Die Folgen davon wären Herzrhythmusstörungen,
Herzmuskelschwäche und der Tod des Patienten. Mit adäquaten
herzchirurgischen Eingriffen beziehungsweise Interventionen im Rahmen
von Herzkatheter-Untersuchungen könnten in der Regel solche
Komplikationen vermieden werden. Nach Kenntnisstand des
behandelnden Arztes sei davon auszugehen, dass dem Patienten die
adäquaten und zeitgerechten Eingriffe in seinem Heimatland zugänglich
sein dürften.
7.9.3 Gemäss dem ärztlichen Bericht [eines Schweizer Spitals] vom
21. Juni 2012 fand am 14. Juni 2012 eine weitere Konsultation statt. Als
Zwischenanamnese wurde festgehalten, dass seit der letzten Kontrolle,
welche am 5. Januar 2012 erfolgt sei, alles problemlos verlaufen sei.
F._______ besuche aktuell die erste Klasse. Im Alltag und im Schulturnen
sei er etwas weniger leistungsfähig als die Klassenkameraden, er leide
jedoch weder unter Herzstechen, noch unter Synkope/Präsynkope oder
unter interkurrenten Infekten. Bei F._______ finde sich insgesamt eine
stabile Situation bei einer mässig ausgeprägten Ebstein-Anomalie mit
Pulmonalstenose nach Einlage eines Conduits und nach Stenting der
rechten Pulmonalarterie. Es zeige sich allerdings im Verlauf eine leichte
Zunahme des rechtsventrikulären Druckes. Im Übrigen unauffälliges
laminares Flussmuster über dem gesamten Aortabogen sowie in der
Aorta abdominalis und der Vena cava inferior. Schliesslich finde sich eine
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fehlende Koaptation der Pulmonalklappe mit einer leicht bis mässig
ausgeprägten zentralen Insuffizienz, aber kein Perikarderguss. In drei
Monaten sei sowohl eine Kontrolle in der Sprechstunde, als auch ein
Direktaufgebot für eine kinderkardiologische Verlaufskontrolle,
gegebenenfalls die Planung einer Herzkatheteruntersuchung im Verlauf
vorgesehen.
7.9.4 Öffentlich zugänglichen Quellen sind in Sri Lanka
Kinderherzoperationen sowie die erforderlichen kardiologischen
Kontrollen möglich, allerdings nicht im Jaffna-Distrikt. Das Internationale
Rote Kreuz fliegt jedoch zweimal pro Woche Patienten, die die
entsprechende Behandlung benötigen, nach Colombo. In Notfällen
übernimmt die "Sri Lankan Air Force" den Flug (vgl. British High
Commission, Letter of 17 September 2009, in UK Home Office Border
Agency, Country of Origin Report: Sri Lanka, 13.10.2009, p. 13,
, besucht am 23. Juli
2012). Herzklappenoperationen werden in Sri Lanka seit über zehn
Jahren durchgeführt, wobei das "Institute of Cardiology" in Colombo das
medizinische Referenzzentrum für Herzpatienten in Sri Lanka ist, sowohl
für Erwachsene als auch für Kinder. Andere Quellen bestätigen, dass es
in Colombo zwei Kliniken gibt, die Kinderherzoperationen durchführen.
Beide Spitäler sind öffentlich und ihre Behandlungen, wie in allen
öffentlichen Spitälern, gratis (vgl. The Sunday Observer (Colombo),
Children's heart project No more long wait for paediatric surgery,
besucht am
24. Juli 2012; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge & International
Organization for Migration, Country Fact Sheet Sri Lanka, 06.2011, p. 6,
Assisted return > Country information >
Country fact sheets > Sri Lanka > aufgerufen am 24. Juli 2012). Das
"Lanka Hospitals" (vormals "Apollo Hospital") in Colombo, welches als
bestes Privatspital im Land gilt, unterhält ebenfalls eine Abteilung für
Herzoperationen. Der Marketing-Direktor der Klinik versicherte, dass sie
auch Pulmonalklappenersatz-Operationen durchführen (vgl. E-Mail vom
[…]). Die Kosten der Operation müssen vollumfänglich von den Patienten
getragen werden, doch gewähren gewisse karitative Organisationen in
einzelnen Fällen Unterstützung (vgl. Open Heart. Nethminis open heart
surgery in Sri Lanka
besucht am 8. Juni 2011).
7.9.5 Somit stehen die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme
des gemeinsamen Sohnes der Beschwerdeführenden einem
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Seite 18
Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka nicht entgegen. Dessen Herzleiden
kann auch in Sri Lanka behandelt werden. Auch die eingereichte
Diagnosis Card bestätigt, dass er bereits in der Vergangenheit
medizinisch behandelt wurde. Daraus kann geschlossen werden, dass
die Ärzte mit seiner Krankengeschichte vertraut sind und er weiterhin
behandelt werden kann.
7.10 Im Rahmen der Befragungen hat der Beschwerdeführer
vorgetragen, er habe seinen Lebensunterhalt als Landwirt auf seinem
eigenen Land verdient (vgl. A2/11 S. 2). Er stamme aus einer
wohlhabenden Familie und habe nach seiner Heirat von seiner Familie
viel Land geerbt (vgl. A12/16 S. 2 F. 8). Er habe auf seinem Grundstück
5000 Pflanzen anbauen können, das Gemüse habe er dann an Händler
verkauft (vgl. a.a.O. S. 4 F. 32 ff.). Er habe ausserdem vier Kühe
besessen (vgl. a.a.O. S.4 F. 36), davon habe er ohne Probleme leben
können (vgl. a.a.O. S.4 F. 37). Finanzielle Unterstützungen habe er keine
bezogen, er habe aber auch einen eigenen Traktor besessen (vgl. a.a.O.
S. 5 F. 38). Auch die Beschwerdeführerin bestätigte, dass ihr Ehemann
mit seiner Arbeit als Landwirt für den Lebensunterhalt der Familie gesorgt
habe (vgl. A13/12 S. 4 F. 27 f.), die Frage, ob sie davon hätten leben
können, bejahte sie und fügte hinzu, ihr Ehemann sei wohlhabend
gewesen (vgl. a.a.O S. 4 F. 29). Des Weiteren leben zwei Schwestern der
Beschwerdeführerin in der Schweiz (vgl. A3/10 S. 3). Aufgrund der
persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführenden ist vom Vorliegen
begünstigender Faktoren auszugehen. Es ist somit anzunehmen, dass
die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auf ein
existierendes, tragfähiges familiäres Netz stossen werden. Bei der
Wiedereingliederung in G._______, wo ein Grossteil ihrer Angehörigen
noch immer lebt (vgl. A12/16 S. 3 F. 23, demnach leben alle Onkel und
Tanten des Beschwerdeführers im selben Dorf, nur einige hundert Meter
voneinander entfernt), können ihnen diese gegebenenfalls Unterstützung
gewähren. Die Beschwerdeführenden bezeichnen sich selbst als
wohlhabend und haben ausdrücklich erklärt, es sei ihnen in ihrer Heimat
gut gegangen. Es bestehen demnach keine konkreten Anhaltspunkte
dafür, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle
Notlage geraten würden. Dies um so weniger, als ein Onkel der
Beschwerdeführerin ihren Aussagen zufolge die Ausreise der
Beschwerdeführenden organisiert und mit dem Schlepper Kontakt
aufgenommen hat (vgl. A13/16 S. 2 F. 5 und F. 10). Folglich ist davon
auszugehen, dass ihre Familie in Sri Lanka ihnen auch bei ihrer Rückkehr
Unterstützung zukommen lassen wird. Auch die in der Schweiz lebenden
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Schwestern der Beschwerdeführerin (vgl. A3/10 S. 3) werden ihnen,
soweit dies erforderlich sein sollte, finanzielle Zuwendungen zukommen
lassen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.11 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.12 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
9.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG haben auf Antrag hin diejenigen
Personen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, welche nicht über
die erforderlichen Mittel verfügen und deren Begehren nicht aussichtslos
erscheinen.
9.2 Die Beschwerdeführenden stellten mit der Beschwerde unter
anderem den Antrag, ihnen sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Die von ihnen gestellten
Rechtsbegehren erschienen im Zeitpunkt der Beschwerdeeingabe nicht
aussichtslos und von ihrer Bedürftigkeit im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG kann ausgegangen werden.
9.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist deshalb gutzuheissen. Es sind keine
Verfahrenskosten zu erheben.
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Seite 20
9.4 Vertretenen Beschwerdeführenden ist auch trotz materieller
Abweisung der Beschwerde eine angemessene Parteientschädigung
zuzusprechen, wenn ein Verfahrensmangel, welcher grundsätzlich zur
Kassation der angefochtenen Verfügung hätte führen müssen, im
Beschwerdeverfahren geheilt wird (vgl. BVGE 2008/47 E.5.2 S. 681).
Vorliegend wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zum
vorinstanzlichen Länderbericht vom 22. Dezember 2011 zu Sri Lanka
nicht schon durch die Vorinstanz, sondern erst auf Beschwerdeebene
gewährt. Dieser Mangel wurde erst durch die nachträgliche Gewährung
der Akteneinsicht sowie die Möglichkeit einer Stellungnahme durch die
Beschwerdeführenden geheilt. Den nichtvertretenen
Beschwerdeführenden sind dadurch jedoch keine finanziellen
Aufwendungen entstanden, weshalb auf die Ausrichtung einer
Parteientschädigung zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Den Beschwerdeführenden wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
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