B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-437/2017
law/fes
Ur t e i l vom 1 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet, Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…),
alias B._______, geboren am (…),
alias C._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Benedikt Homberger, Rechtsanwalt,
Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2016 / N (…).
D-437/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 21. Juli 2010 unter dem Namen
C._______ geboren am (…), in der Schweiz sein erstes Asylgesuch ein.
Mit Verfügung vom 11. Oktober 2010 trat das damalige Bundesamt für Mig-
ration (BFM, heutige SEM) gestützt auf aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (SR
142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und verfügte die Wegweisung nach
Italien und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Diese Verfügung er-
wuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
Noch während dem hängigen ersten Asylverfahren suchte der Beschwer-
deführer am 29. September 2010 unter dem Namen A._______ geboren
am (…), in der Schweiz ein zweites Mal um Asyl. Am 9. November 2011
reichte der Beschwerdeführer eine Kopie eines Taufscheins ausgestellt auf
den Namen A._______ ein. Am 18. Januar 2012 hörte das BFM den Be-
schwerdeführer einlässlich zu den Asylgründen an. Mit Verfügung vom
20. Februar 2012 trat das BFM wiederum gestützt auf aArt. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte
die Wegweisung nach Italien und ordnete den Vollzug an. Auch diese Ver-
fügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C.
Am 25. März 2013 reichte der Beschwerdeführer unter dem Namen
B._______ geboren am (…), ein Wiedererwägungsgesuch ein. Am 5. April
2013 erhob das BFM die Personalien des Beschwerdeführers, befrage ihn
summarisch zu seinen Asylgründen und gewährte ihm das rechtliche Ge-
hör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien. Mit Verfügung vom
15. April 2013 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab. Die Verfü-
gung konnte von der Post nicht zugestellt werden, weil der Beschwerde-
führer unter der in der Verfügung angegebenen Adresse nicht ermittelt wer-
den konnte.
D.
Mit Eingabe vom 20. August 2015 erkundigte sich der Beschwerdeführer
durch seinen Rechtsvertreter beim SEM nach dem Stand des Verfahrens
und reichte eine Kopie zweier Familienfotos ein. Er führte aus, dass er im
zweiten Asylverfahren aus Angst vor einer erneuten Wegweisung nach Ita-
lien einen falschen Namen (A._______) angegeben habe, und ersuchte
D-437/2017
Seite 3
das SEM darum, die Akten seiner Schwester D._______ (N […]) beizuzie-
hen und sinngemäss um Berichtigung seiner Hauptidentität auf den Namen
C._______.
E.
Nachdem die Überstellungsfrist nach Italien abgelaufen war, hob das SEM
mit Verfügung vom 26. November 2015 seine Verfügung vom 20. Februar
2012 auf und nahm das nationale Asylverfahren wieder auf.
F.
Am 12. August 2016 wurde der Beschwerdeführer ergänzend zu den Asyl-
gründen angehört.
Dabei führte er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen aus,
er sei eritreischer Staatsangehöriger der Volksgruppe Tigrinya, geboren in
E._______ (Sudan). Bis zum zweiten Schuljahr habe er in F._______ (Su-
dan) gelebt. Nach der Unabhängigkeit Eritreas sei er mit seiner Familie
nach Eritrea zurückgekehrt, wo er in G._______ (Subzoba H._______,
Zoba I._______) gelebt und die Schule vom zweiten bis zum achten Schul-
jahr besucht habe. Ab dem Jahr 2000 habe er als Händler gearbeitet. Er
habe Angehörigen der Ethnie der Rashaida in G._______ Waren abgekauft
und diese im Ort weiterverteilt. Die Rashaida seien bekannt dafür, dass sie
auch als Schlepper tätig seien und Menschen helfen würden, aus Eritrea
zu fliehen, weshalb die Regierung versuche, sie zu verhaften. Eines Tages
sei ein Händler von den eritreischen Behörden verhaftet worden. Dessen
Bekannter habe ihm (dem Beschwerdeführer) empfohlen, aus Eritrea aus-
zureisen, da der verhaftete Händler ihn an die eritreischen Behörden hätte
verraten können. Aus Angst, von den eritreischen Behörden verhaftet zu
werden, habe er sich zur Flucht entschieden. Er sei deshalb im Jahr 2002
illegal aus Eritrea in den Sudan ausgereist und habe dort von 2002 bis
2005 gelebt. Die Jahre 2005 bis 2007 habe er in Libyen verbracht. Dann
sei er nach Italien und im Jahr 2008 schliesslich nach Grossbritannien wei-
tergereist. Nachdem er nochmals in Italien und in Grossbritannien gewe-
sen sei, sei er am 21. Juli 2010 in die Schweiz eingereist. Anlässlich der
Anhörung ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Korrektur seines Na-
mens auf C._______.
G.
Am 14. September 2016 reichte der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter einen Schülerausweis und ein Schulzeugnis der siebten
Klasse lautend auf den Namen B._______ ein.
D-437/2017
Seite 4
H.
Mit tags drauf eröffneter Verfügung vom 20. Dezember 2016 stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte sein Asylgesuch vom 29. September 2010 ab. Gleichzeitig ver-
fügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
I.
Mit Eingabe vom 20. Januar 2017 liess der Beschwerdeführer, handelnd
durch seinen Rechtsvertreter, gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen
und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig auf-
zunehmen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme
zu gewähren. Sub-subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. Es sei die Vorinstanz anzuweisen, die Hauptidentität des Beschwer-
deführers auf den Namen C._______ zu ändern. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei die unentgeltliche Prozessfüh-
rung und Rechtsverbeiständung unter Beiordnung des Rechtsvertreters als
amtlicher Rechtsbeistand zu gewähren und auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten.
Mit der Beschwerde reichte er Kopien der bereits beim SEM einreichten
Familienfotos, des Schülerausweises und des Schulzeugnisses ein.
J.
Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts stellte mit Verfü-
gung vom 1. Februar 2017 fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten und forderte den Beschwerdefüh-
rer auf, eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Gleichzeitig gab er ihm
Gelegenheit nach Einsicht in die Akten der Schwester J._______ (N […])
eine Beschwerdeergänzung einzureichen und verzichtete vorerst auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
K.
Mit Eingabe vom 16. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter eine Fürsorgebestätigung vom 25. Januar 2017
und eine Beschwerdeergänzung ein. Er legte eine Zusammenfassung der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) des Urteils des UK Upper Tribunals
D-437/2017
Seite 5
“MST and Others (national service – risk categories) Eritrea CG [2016]
UKUT 00443 (IAC)“ bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit – un-
ter Vorbehalt nachfolgender Ausführungen – einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Verfügung bildet als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwal-
tungsrechtspflege den äusseren Rahmen, innerhalb welchem die Parteien
der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unterbreiten
können. Der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand darf
nicht über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen. Gegenstand des
Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des
erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung
hätte sein sollen (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013,
Rz. 687; ANDRÉ MOSER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum
D-437/2017
Seite 6
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 3
zu Art. 52; CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Span-
nungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63)
In der Beschwerde wird beantragt, die Vorinstanz sei anzuweisen, die
Hauptidentität des Beschwerdeführers auf den Namen C._______ zu än-
dern. Diesbezüglich ist festzustellen, dass in der angefochtene Verfügung
das Gesuch um Anpassung der Personalien des Beschwerdeführers zwar
im Sachverhalt erwähnt und in der Begründung Ausführungen zur Identität
des Beschwerdeführers gemacht werden. Im Dispositiv werden jedoch
keine Dispositionen hinsichtlich der Hauptidentität des Beschwerdeführers
getroffen. Das SEM hat mir anderen Worten über das Gesuch um Anpas-
sung der Personalien des Beschwerdeführers (noch) nicht befunden. Eine
allfällige Berichtigung der Hauptidentität des Beschwerdeführers kann des-
halb nicht Anfechtungsgegenstand in vorliegendem Beschwerdeverfahren
sein. Auf den Antrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, die Hauptidentität des
Beschwerdeführers auf den Namen C._______ zu ändern, ist deshalb
nicht einzutreten.
4.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wurden die Akten der Schwestern
D._______ (N […]) und J._______ (N […]) beigezogen. Gestützt auf
Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde jedoch auf die Durchführung eines Schriften-
wechsels verzichtet.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen die Flüchtlingseigenschaft
D-437/2017
Seite 7
im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Aus-
schluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Daher werden Personen, welche subjek-
tive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als
Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
5.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen,
die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten
können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber aller-
dings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der
Flüchtlingskonvention relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
5.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen
aus, der Beschwerdeführer habe nach seiner Einreise in die Schweiz
durchgehend widersprüchliche Angaben zu seiner Identität gemacht. Dies
betreffe seine Angaben zum Namen, seinen Geschwistern, die Namen sei-
ner Eltern, seiner Schulbildung und der Geburts- und Wohnorte. Er habe
keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht, die seine Identi-
tät belegen würden. Aufgrund seiner widersprüchlichen Angaben und
nachweislichen Täuschung des SEM bestünden erhebliche Zweifel an sei-
ner Identität. Seine eingereichten Unterlagen vermöchten an dieser Fest-
stellung nichts zu ändern, zumal er im Rahmen des Asylverfahrens beide
Identitäten mit Unterlagen zu dokumentieren versucht und somit nachweis-
lich gefälschte Dokumente eingereicht habe. Die Zweifel an seiner Identität
würden durch die unterschiedlichen Ausführungen zu seinen Asylgründen
und der illegalen Ausreise zusätzlich bestärkt. Während er im Rahmen sei-
ner unter verschiedenen Namen eingereichten Asylverfahren zwei unter-
schiedliche Fluchtgeschichten angegeben habe, habe er anlässlich seiner
ergänzenden Anhörung vom 12. August 2016 erneut eine komplett neue
D-437/2017
Seite 8
Fluchtgeschichte dargelegt. Er habe dabei erklärt, seine beiden vorherge-
hend geltend gemachten Fluchtgeschichten seien nicht wahrheitsgetreu
gewesen. Er sei weder aus dem Militärdienst desertiert noch zum Militär-
dienst einberufen worden. Auf Vorhalt, weshalb er falsche Angaben ge-
macht habe, habe er geantwortet, dass er sich davon einen raschen posi-
tiven Entscheid erhofft habe. Auf Vorhalt, weshalb er diesen Umstand nicht
zu einem früheren Zeitpunkt klargestellt habe, habe er behauptet, dass er
anlässlich der Erstbefragung vom 5. April 2013 von der dolmetschenden
Person und dem Sachbearbeiter des SEM gehindert worden sei. Seine Er-
klärungen vermöchten nicht zu überzeugen. Die Erstbefragung sei rück-
übersetzt und von ihm unterschrieben worden. Er habe darin weder seine
angeblich richtigen Personalien angegeben, noch die neuen Vorbringen er-
wähnt. Er habe auf seine ursprüngliche Asylgründe verwiesen und auf ent-
sprechende Nachfrage explizit verneint, andere Asylgründe zu haben. Auf
Nachfrage, weshalb er seine angeblich wahren Fluchtgründe in den mehr
als drei Jahren nach der letzten Erstbefragung nicht richtig gestellt habe
und stattdessen bis zum Termin der ergänzenden Anhörung damit zuge-
wartet habe, habe er erklärt, seine Rechtsvertretung habe ihm dies so emp-
fohlen. Ausgehend von seinen Angaben könne festgestellt werden, dass er
wiederholt und in grober Weise gegen seine Wahrheits- und Mitwirkungs-
pflicht verstossen habe. Es bestehe kein Anlass, seine in der ergänzenden
Anhörung geltend gemachten und angeblich wahren Fluchtgründe zu glau-
ben, da er diesbezüglich lediglich vage und oberflächliche Angaben ge-
macht habe. So habe er hinsichtlich seiner Probleme in Eritrea wiederholt,
er sei nach seiner Flucht von den Behörden gesucht worden. Auf die Auf-
forderung hin genauer zu erklären, was konkret geschehen sei, habe er
angegeben, dass er dies nicht wisse. Er wisse auch nicht, ob er nach seiner
Flucht zu Hause gesucht worden sei. Auf Vorhalt, weshalb er dies trotz
Kontakt zu seiner Familie nicht wisse, habe er angegeben, er habe in der
letzten Zeit keinen Kontakt mehr zu seiner Familie gehabt. Diese Antwort
überzeuge nicht, da er zuvor anlässlich der Anhörung angegeben habe, bis
anhin mit seinen Eltern und seiner Schwester in Eritrea in Kontakt zu ste-
hen. Wäre er tatsächlich aus Furcht vor einer Verhaftung durch die eritrei-
schen Behörden geflüchtet, so müsse angenommen werden, dass er
wisse, ob er gesucht worden sei. Betreffend seine illegale Ausreise habe
er zuerst relativ ausführlich über den Verlauf seiner Flucht aus Eritrea er-
zählt. Auf die Vertiefungsfragen habe er aber stereotyp und schemenhaft
geantwortet. So fänden sich in seinen Angaben kaum erlebnisnahe Schil-
derungen der Ausreise. Aufgrund seiner widersprüchlichen und vagen An-
gaben zu seinen Fluchtgründen und der Ausreise könne ihm nicht geglaubt
D-437/2017
Seite 9
werden, dass er unter den geltend gemachten Umständen und zum gel-
tend gemachten Zeitpunkt aus Eritrea ausgereist sei. Er erfülle demnach
die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei.
6.2 In der Beschwerde und deren Ergänzung wird geltend gemacht der Be-
schwerdeführer habe einen grossen Fehler gemacht, als er in die Schweiz
eingereist sei. Er habe sich von Gerüchten leiten lassen und habe den Rat-
schlägen von eritreischen Personen in der Schweiz Glauben geschenkt
und Folge geleistet, dass er eine falsche Asylgeschichte erzählen solle. Zu
seiner Entschuldigung sei anzuführen, dass er sein Heimatland sehr jung
verlassen und danach in einer Odyssee nach einer neuen Heimat gesucht
habe. Er sei im Alter von (…) Jahren aus Eritrea geflüchtet und ungefähr
acht Jahre später in der Schweiz angekommen. Da er das Verfahren in der
Schweiz nicht gekannt habe, habe er sich von Landsleuten falsch instruie-
ren lassen. Er habe grosse Angst gehabt, dass er im Rahmen des Dublin-
Verfahrens wieder weggeschickt werde und seine Reise fortsetzen müsse.
Zur Identität des Beschwerdeführers sei anzumerken, dass er sich einmal
einen falschen Namen gegeben habe: A._______. Er habe einen Tauf-
schein mit diesem Namen gefunden und habe aus Angst vor einer Dublin-
Wegweisung nach Italien, gegenüber den Migrationsbehörden eine falsche
Identität geltend gemacht und nochmals um Asyl ersucht. Er habe im Rah-
men der Befragung vom 5. April 2013 versucht, seine Angaben zu korrigie-
ren, sei jedoch darauf hingewiesen worden, dass es sich nur um eine sum-
marische Befragung handle und er solche Angaben anlässlich der Anhö-
rung machen könne. Er sei vom Sachbearbeiter und dem Übersetzer ab-
geklemmt worden, wie er anlässlich der Anhörung vom 12. August 2016
glaubhaft erklärt habe. Der Beschwerdeführer zeige sich einsichtig und
reuig, was seine Verletzung der Mitwirkungspflicht betreffe. Auch die Hilfs-
werksvertreterin habe anlässlich der Anhörung angemerkt, dass der Be-
schwerdeführer einsichtig gewesen sei und seine früheren Falschaussa-
gen aufgedeckt habe. Er habe anlässlich der Anhörung seinen Schülerpas-
sierschein und sein Schulzeugnis angekündigt und mit Schreiben vom
14. September 2016 einreichen können. Die Aussagen anlässlich der An-
hörung vom 12. August 2016 seien äusserst glaubhaft. Er habe nicht nur
ausführlich und detailliert erzählt, sondern habe falsche und ungenaue An-
gaben korrigiert. Er habe bereits bei seinem ersten Asylgesuch seinen kor-
rekten Namen, C._______ angegeben. Diese Identität könne er mit den
eingereichten Dokumenten rechtsgenüglich belegen, insbesondere, da auf
dem Schülerausweis ein Foto sei, welches den Beschwerdeführer trotz
schlechter Qualität zweifelsfrei identifizieren lasse. Zudem werde die Iden-
D-437/2017
Seite 10
tität des Beschwerdeführers von seinen Schwestern D._______, aner-
kannter Flüchtling mit Asyl in der Schweiz, und J._______, Flüchtling mit
vorläufiger Aufnahme in der Schweiz, bestätigt. Anlässlich ihrer Erstbefra-
gung hätten sie die Namen aller Geschwister angegeben, darunter auch
derjenige des Beschwerdeführers (…). Auch die übrigen Namen der Ge-
schwister seien deckungsgleich mit den Angaben des Beschwerdeführers
anlässlich der Anhörung. Zudem würden sie dieselben Namen der Eltern
nennen und erwähnen, dass die Geschwister im (…) des Vaters mitarbei-
ten würden oder dass sie einen Onkel väterlicherseits in Saudi-Arabien
hätten. Durch die eingereichten Fotos werde die Identität zweifelsohne be-
legt, da der Beschwerdeführer trotz seines jungen Alters klar erkennbar sei,
wie seine beiden Schwestern. Bei der unterschiedlichen Nennung des
Nachnamens (B‘._______ oder C‘._______) handle es sich nicht um einen
Widerspruch. B‘._______ sei eine geläufige Abkürzung für C‘._______.
Entsprechend habe D._______ gegenüber dem SEM nur die Kurzform an-
gegeben, währen J._______ und der Beschwerdeführer den vollen Namen
genannt hätten. Dies habe der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung
glaubhaft erklärt. Der Beschwerdeführer habe damit seine Identität anläss-
lich der Anhörung vom 12. August 2016 zweifelsohne glaubhaft machen
können. Aus diesen Gründen sei die Hauptidentität vom SEM anzupassen.
Die anlässlich der Anhörung vom 12. August 2016 gemachten Ausführun-
gen seien detailliert. Er werde mit Schleppertätigkeiten in Verbindung ge-
bracht. Der Beschwerdeführer habe gesagt, was er wisse und dass er den
Mann, der ihn gewarnt habe, später im Sudan wieder gesehen habe. Die-
ser habe ihm erzählt, dass er gesucht worden sei. Der Mann habe ihn in
Eritrea gewarnt und im Nachhinein im Sudan erzählt, dass er wirklich ge-
sucht worden sei. Der Beschwerdeführer habe auf Nachfrage der Hilfs-
werksvertreterin übereinstimmende Antworten gegeben. Da er erst nach
der Flucht davon erfahren habe, dass er tatsächlich gesucht worden sei,
könne er auch nicht genau erzählen, was konkret geschehen sei. Auch
gebe er wahrheitsgemäss zu Protokoll, dass er nicht wisse, ob er auch
zuhause gesucht worden sei. Zuzugeben, dass man etwas nicht wisse, sei
als Realitätsmerkmal zu werten. Zudem sei es gefährlich, mit der Familie
in Eritrea am Telefon über die Behörden zu sprechen, weshalb der Be-
schwerdeführer seine Familie nicht gefragt habe. Es sei bekannt, dass Erit-
reer im Exil ihre Familienangehörige in der Heimat nicht auf heikle Punkte
ansprechen würden. Er habe gesagt, dass die Flucht im Jahr 2002 lange
zurückliege. Aus der Antwort könne nicht interpretiert werden, dass er
schon lange keinen Kontakt mehr mit der Familie habe. Die Ausführungen
der Vorinstanz gingen folglich fehl. Die Erkenntnis des SEM, dass die Aus-
sagen des Beschwerdeführers zur Flucht aus Eritrea ausführlich gewesen
D-437/2017
Seite 11
seien, werde geteilt und sei entsprechend zu würdigen. Zu berücksichtigen
sei, dass eine erlebnisnahe Schilderung schwierig sei, je weiter das Erleb-
nis zurückliege. Die Flucht des Beschwerdeführers habe im Zeitpunkt der
Anhörung bereits 14 Jahre zurückgelegen. Der Beschwerdeführer habe
Eritrea illegal verlassen. Gemäss Rechtsprechung müsse er im Falle einer
Rückkehr nach Eritrea aufgrund seiner illegalen Ausreise mit Sanktionen
seitens seines Heimatlandes rechnen, die ernsthaft Nachteile im Sinne von
Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. Zur Verbindlichkeit der Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts sei auf BVGE 2010/54 hinzuwei-
sen. Nachweise, dass Personen, die noch nicht für den Nationaldienst auf-
geboten, davon befreit oder bereits aus dem Nationaldienst entlassen wor-
den seien, keine drastische Strafe wegen ihrer illegalen Ausreise mehr ris-
kieren, würden fehlen. Damit entbehre die durch die Vorinstanz eigen-
mächtig vorgenommene Praxisänderung jeglicher Grundlage. Da
D._______ einen positiven Asylentscheid erhalten habe, weil sie aufgrund
ihres Ehemannes im Visier des eritreischen Militärs gestanden habe, und
J._______ Angst gehabt habe, in den Militärdienst eingezogen zu werden,
sei die Familie des Beschwerdeführers vorbelastet. Der Beschwerdeführer
sei zudem im militärdienstpflichtigen Alter und würde bei einer Rückkehr in
den Militärdienst eingezogen werden, was Zwangsarbeit bedeute und da-
her gegen Art. 4 und Art. 3 EMRK verstosse. In Anbetracht des Urteils des
UK Upper Tribunals “MST and Others (national service – risk categories)
Eritrea CG [2016] UKUT 00443 (IAC)“ sei anzunehmen, dass eine Person,
deren Asylgesuch nicht für glaubhaft befunden worden sei, die jedoch die
illegale Ausreise habe glaubhaft machen können und dass sie im dienst-
pflichtigen Alter sei oder bald in dieses Alter komme, im Fall einer Rückkehr
als Dienstverweigerer oder Deserteur vom Nationaldienst betrachtet wer-
den dürfte und Gefahr laufe, verfolgt zu werden oder ernsthafte Nachteile
zu erleiden. Eine Wegweisung eines eritreischen Asylsuchenden im dienst-
pflichtigen Alter sei folglich unzulässig.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuches
anlässlich der Anhörung vom 12. August 2016 vor, er habe sich aufgrund
einer Verhaftung eines ihm bekannten Rashaida-Händlers davor gefürch-
tet, dass er auch von den eritreischen Behörden verhaftet werden könnte.
Er habe deshalb auf Anraten eines weiteren Bekannten des Rashaida-
Händlers Eritrea illegal verlassen.
7.2 Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen ist nach Durchsicht
der Akten der Schwester D._______ festzustellen, dass auch sie in ihrem
D-437/2017
Seite 12
Verfahren erwähnte, dass ihr Vater Kontakt zu Rashaida gehabt und ein
Rashaida ihr zur Ausreise verholfen habe (vgl. Akte N […] A32/10 S. 3 f.
F19). Es ist deshalb möglich, dass der Beschwerdeführer in Eritrea mit
Rashaida in Kontakt gestanden ist. Unabhängig von der Beantwortung der
Frage der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen ist jedoch festzustellen, dass
des Beschwerdeführers keine hinreichend begründete Furcht vor einer
asylrelevanten Verhaftung attestiert werden kann. Einerseits basieren
seine Befürchtungen, von den Behörden gesucht zu werden, nur auf Ver-
mutungen. So gab er anlässlich der Anhörung selber an, dass seine Fami-
lie nach seiner Ausreise wegen ihm keine Schwierigkeiten gekriegt hat und
die Behörden nicht nach ihm gefragt hätten (vgl. Akten C24/21 F105). Auch
seine Schwestern, welche Eritrea nach ihm verlassen haben, erwähnten in
ihren Asylverfahren keine behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer.
Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum
Zeitpunkt der Ausreise in asylrelevantem Ausmass von den eritreischen
Behörden gesucht worden ist. Andererseits wurde der verhaftete Rashaida
angeblich im Zusammenhang mit dessen Schleppertätigkeit festgenom-
men. Wäre der Beschwerdeführer demnach in diesem Zusammenhang
von den Behörden gesucht worden, hätte diese Suche nicht auf einem in
Art. 3 AsylG aufgezählten Motiv beruht und wäre daher asylrechtlich nicht
von Bedeutung. Dem Beschwerdeführer gelingt es demnach nicht, eine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zum Zeitpunkt der Ausreise aus Erit-
rea glaubhaft zu machen.
7.3 Das BVGer hat sich im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als
Referenzurteil publiziert) zur Frage der Zulässigkeit der Praxisänderung
des SEM bezüglich der flüchtlingsrechtlichen Beurteilung der illegalen Aus-
reise aus Eritrea geäussert. Darin wurde die bisherige Rechtsprechung
aufgegeben, wonach – wie in der Beschwerde erwähnt – eine glaubhaft
gemachte illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund an-
zusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit
erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten. Eine
Verletzung der in BVGE 2010/54 beschriebenen Regeln durch das SEM
liegt damit nicht vor.
7.4 Das BVGer kam im genannten Referenzurteil D-7898/2015 vom
30. Januar 2017 nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss, es
sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, einer
aus Eritrea illegal ausgereisten Person drohe einzig aus diesem Grund
eine asylrelevante Verfolgung (vgl. a.a.O. E. 5.1). Für die Begründung der
D-437/2017
Seite 13
Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illega-
len Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschär-
fung des Profils und dadurch zu einer asylrechtlich relevanten Verfolgungs-
gefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5.2). Solche Anknüpfungspunkte lie-
gen im Falle des Beschwerdeführers indes nicht vor, zumal wie bereits aus-
geführt, nicht davon auszugehen ist, dass die eritreischen Behörden nach
ihm in asylrelevanter Intensität gesucht haben (vgl. oben E. 7.2). Zudem
liegt entgegen den Ausführungen in der Beschwerde auch wegen den
Schwestern des Beschwerdeführers kein verschärftes Profil der Familie
des Beschwerdeführers vor. J._______ ist aufgrund ihrer illegalen Ausreise
im Jahr 2014 – der damaligen Praxis entsprechend – als Flüchtling aner-
kannt und vorläufig aufgenommen worden und D._______ ist aufgrund ei-
ner im Jahr 2007 wegen ihres Ehemannes erlittenen Reflexverfolgung Asyl
gewährt worden. Derartige familiäre Situationen sind in Eritrea jedoch nicht
selten anzutreffen und es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdefüh-
rer, der Eritrea gemäss seinen Angaben bereits im Jahr 2002 verlassen
hat, wegen seiner Schwestern, die viel später in den Jahren 2007 und 2014
aus Eritrea ausgereist sind, ins Visier der eritreischen Behörden geraten
sein könnte, zumal aufgrund der Akten der Schwestern nicht davon ausge-
gangen werden kann, diese hätte aktiv politisch gegen das eritreische Re-
gime opponiert.
7.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen,
eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 beziehungsweise
Art. 54 AsylG darzutun. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingsei-
genschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat für Migration das Asylgesuch ab oder tritt
es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz
der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
D-437/2017
Seite 14
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2
9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
9.2.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin-
gewiesen, dass das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-Refoulement nur
Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden.
9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-5022/2017 vom
10. Juli 2018 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) die Frage ge-
klärt, ob der Vollzug der Wegweisung angesichts einer drohenden Einzie-
hung in den Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) betrachtet
werden kann. Es hat dabei aufgrund der verfügbaren Quellen (vgl.
a.a.O. E. 4) den Zweck, die Dienstzweige, den Kreis der Dienstpflichtigen
und das Rekrutierungssystem des Nationaldienstes beleuchtet (vgl.
D-437/2017
Seite 15
a.a.O. E. 5.1) und untersucht, welche Bedingungen im eritreischen Natio-
naldienst herrschen, wobei die Verhältnisse in der Grundausbildung bezie-
hungsweise jene im militärischen und im zivilen Nationaldienst sowie die
Frage der Dauer der Nationaldienstleistung gesondert in Augenschein ge-
nommen wurden. Das Gericht hat festgestellt, es werde berichtet, in der
Grundausbildung seien die Rekrutinnen und Rekruten systematisch der
Willkür ihrer Vorgesetzten ausgeliefert und abweichende Meinungen,
Fluchtversuche und Ungehorsam von diesen würden bisweilen drakonisch
bestraft und auch sexuelle Übergriffe, denen dienstleistende Frauen insbe-
sondere durch ihre militärischen Vorgesetzten ausgesetzt seien, seien weit
verbreitet. Gleichzeitig werde von anderer Seite in Frage gestellt, dass sol-
che Misshandlungen und sexuelle Übergriffe systematisch stattfänden (vgl.
a.a.O. E. 5.2.1). Festgestellt wurde ferner, dass für die Dienstleistung im
militärischen Nationaldienst die kaum beschränkte Entscheidungsmacht
der Vorgesetzten prägend sei, der die Soldatinnen und Soldaten auch auf-
grund des Fehlens einer funktionierenden Militärjustiz fast schutzlos aus-
gesetzt seien, und auch von drakonischen Bestrafungen und sexuellen
Übergriffen im militärischen Nationaldienst berichtet werde, wobei von an-
derer Seite auch diesbezüglich der flächendeckende Charakter solcher
Übergriffe bezweifelt werde (vgl. a.a.O. E. 5.2.2). Schliesslich sei im zivilen
Nationaldienst vor allem die tiefe Entlohnung für die Dienstleistung proble-
matisch, da viele Dienstleistende allein mit der Entschädigung für ihre Na-
tionaldiensttätigkeit ihren Grundbedarf kaum decken könnten (vgl.
a.a.O. E. 5.2.2).
9.2.5 Gestützt auf diese Analyse ist das Bundesverwaltungsgericht in sei-
nem Urteil sodann zur Erkenntnis gelangt, dass es sich beim eritreischen
Nationaldienst zwar nicht um Sklaverei oder um Leibeigenschaft im Sinne
von Art. 4 Abs. 1 EMRK handelt. Da die Dienstzeit nicht vorhersehbar sei
und für den Staat bei schlechter Entlohnung im Durchschnitt mindestens
fünf bis zehn Jahre Dienst geleistet werden müsse, stelle der National-
dienst für die Betroffenen jedoch eine unverhältnismässige Last dar, wes-
halb dieser als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifi-
zieren sei. Nicht erstellt sei jedoch ein derart flächendeckendes Ausmass
an Misshandlungen und sexuellen Übergriffen während des Nationaldiens-
tes, dass die Annahme gerechtfertigt wäre, jede Nationaldienstleistende
und jeder Nationaldienstleistende sei dem ernsthaften Risiko ausgesetzt,
selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es könne deshalb nicht davon ausge-
gangen werden, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen
Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit im Sinne von Art. 4
Abs. 2 EMRK während des Nationaldienstes und auch eine Verletzung von
D-437/2017
Seite 16
Art. 3 EMRK könne deshalb nicht angenommen werden. Die drohende Ein-
ziehung in den eritreischen Nationaldienst führe deshalb nicht zur Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG (vgl.
a.a.O. E. 6.1).
9.2.6 Auch die unbestrittenermassen problematische allgemeine Men-
schenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti-
gen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
9.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich da-
mit – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun-
gen – als zulässig.
9.4
9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.4.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Am
9. Juli 2018 unterzeichneten der äthiopische Regierungschef Abiy Ahmed
und Eritreas Präsident Isaias Afwerki in Asmara einen Vertrag, in dem
beide Seiten den Kriegszustand für beendet erklärten und eine umfas-
sende Zusammenarbeit vereinbarten (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ],
Äthiopien und Eritrea schliessen Frieden, 9. Juli 2018). Auch im Inneren
des Landes sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu
verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen
Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung pro-
fitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss je-
doch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegan-
gen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter
der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren je-
D-437/2017
Seite 17
doch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom
17. August 2017 E. 16 f.). Auch die drohende Einziehung in den eritrei-
schen Nationaldienst führt gemäss dem jüngst ergangenen Urteil nicht zur
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Urteil E-5022/2017 vom
10. Juli 2018 E. 6.2).
9.4.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden Mann
von etwas über (…) Jahren, der in Eritrea über Familie und Verwandte ver-
fügt. Besondere Umstände, aufgrund derer davon ausgegangen werden
müsste, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine exis-
tenziellen, sind vorliegend keine ersichtlich. Nach dem Gesagten erweist
sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar, zumal der Be-
schwerdeführer auch auf Beschwerdeebene keine persönlichen Umstände
geltend macht, die diesbezüglich zu einer anderen Einschätzung führen
könnten.
9.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass derzeit zwar die zwangsweise
Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der
freiwilligen Rückkehr steht aber praxisgemäss der Feststellung der Un-
möglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG
entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist, soweit darauf einzutre-
ten ist, abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom
D-437/2017
Seite 18
1. Februar 2017 wurde der Entscheid über die Gesuche um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und
um amtliche Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG auf einen spä-
teren Zeitpunkt verwiesen.
11.2 Der Beschwerdeführer hat eine Fürsorgebestätigung vom 25. Januar
2017 eingereicht und ist gemäss den vorliegenden Akten aktuell nicht er-
werbstätig, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass er prozessual
bedürftig ist. Gleichzeitig müssen die Beschwerdebegehren im Zeitpunkt
der Einreichung als nicht aussichtslos bezeichnet werden. Demnach ist das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Trotz Unterliegens des Beschwerde-
führers sind demzufolge keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
11.3 Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gutgeheissen wurde, ist dem bedürftigen Beschwerdeführer sein Rechts-
vertreter als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen (Art. 65 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG) und ihm ein entsprechendes Honorar
auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädi-
gung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE,
SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter reichte keine Kostennote ein. Der not-
wendige Vertretungsaufwand ist daher auf Grund der Akten festzusetzen.
Dem Rechtsvertreter, welcher bei Einreichung seiner Eingaben noch nicht
im Besitz des Rechtsanwaltpatentes war, ist zu Lasten des Gerichts ein
amtliches Honorar von Fr. 800.– (inklusive Auslagen) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-437/2017
Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Ho-
norar von Fr. 800.– entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
Versand: